Rechtssatz
Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.
1 Ob 267/98s | OGH | 19.01.1999 |
Beisatz: Steht die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, kann sich der Rechtsträger von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtverletzung ernsthaft zweifelhaft macht. (T1) |
1 Ob 306/99b | OGH | 25.07.2000 |
nur: Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt. (T2)<br/>Beisatz: Der Geschädigte hat den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also den konkreten Verstoß gegen Bestimmungen des SchießmittelG und SprengmittelG beziehungsweise der SchießmonopolsV und SprengmittelmonopolsV, zu behaupten und zu beweisen. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/118 |
1 Ob 178/00h | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beisatz: Wer Schutzgesetze verletzt, kann sich von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er sein mangelndes Verschulden nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich in Zweifel zieht. (T4) |
6 Ob 303/05k | OGH | 06.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen. (T5) |
3 Ob 24/16z | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis nicht erbracht. (T6) |
8 Ob 57/17s | OGH | 28.09.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/111 |
5 Ob 33/23y | OGH | 05.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)