OGH 7Ob237/12x

OGH7Ob237/12x27.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

Hoch als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Gitschthaler Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch anwaltschriefl KG in Mödling, gegen die beklagte Partei B*****stift *****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.285,04 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2012, GZ 12 R 192/11k‑21, womit das (Teil‑)Zwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. September 2011, GZ 6 Cg 149/10m‑17, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Bei der gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage (Gast‑ und Schankgewerb am Standort des B*****stiftes *****) am 21. 7. 2003 wurden keine Umstände bemängelt, die eine Anordnung gewerbepolizeilicher Maßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO aus technischer Sicht erfordert hätten. Eine weitere gewerbebehördliche Überprüfung fand vor dem 28. 5. 2010 nicht statt.

Am 28. 5. 2010 besuchte die Klägerin das Stift der Beklagten. Die Stiege vom Parkplatz zum Stiftseingang war an diesem Tag um etwa 10:50 Uhr stellenweise vom Regen feucht. Das Stufenverhältnis ist 30:16. Die Kanten der Stufen aus geschliffenem Terrazzo (Kunststein aus Beton mit eingelegten Körnern) waren leicht gerundet. Die Klägerin betrat von oben kommend die insgesamt 2,56 m breite Stiege, die nur rechts einen Handlauf hatte und links von einem schräg verlaufenden Mauersockel begrenzt war. Im Bereich der ersten Stufen wollte die Klägerin eine sehr langsam vor ihr gehende Person überholen und wich daher schräg nach links aus. „Als sie ca 60 cm vom Handlauf auf der rechten Seite entfernt war, geriet sie ins Rutschen. Sie bemühte sich mit Händen und Füßen, das Gleichgewicht wieder zu erlangen, oder sich irgendwo festzuhalten, während sie mit hoher Geschwindigkeit die Stiege hinablaufen musste, um nicht zu stürzen. Dabei geriet sie in den linken Bereich der Stiege, der keinen Handlauf aufwies. Wenn dort ein Handlauf montiert gewesen wäre, hätte die Klägerin diesen mit der linken Hand ergriffen. Es ist wahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit feststellbar, dass die Klägerin dadurch den Sturz hätte vermeiden können. Sehr wahrscheinlich wären die Unfallfolgen geringer gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ungeeignete Schuhe getragen hätte oder sie unachtsam gegangen wäre. Die Klägerin wurde durch den Sturz derart verletzt, dass sie den rechten Arm in der Folge nicht gebrauchen konnte.“ In der Beweiswürdigung hielt das Erstgericht fest, dass es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus sehr wahrscheinlich sei, dass die Klägerin den Sturz hätte vermeiden können, wenn an der linken Seite der Stiege ebenfalls ein Handlauf montiert gewesen wäre. Mit 100%iger Sicherheit sei dies natürlich nicht feststellbar.

Die Ö‑Norm B5371 schrieb (zum Unfallszeitpunkt) in Punkt 12.4. vor, dass Treppen mit mehr als drei Stufen auf beiden Seiten mit Handläufen auszustatten sind. Lediglich bei Wohnungs‑ und Nebentreppen genügt ein Handlauf auf einer Seite. Da auf der Stiege zum Parkplatz mit großem Personenaufkommen zu rechnen ist, hätte aus technischer Sicht aus Sicherheitserwägungen ein zweiter Handlauf montiert werden müssen.

Die Klägerin stützt ihr Begehren darauf, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Sie verlange die Bezahlung von Schmerzengeld, Entgelt für eine Haushaltshilfe und sonstige Hilfestellungen, Parkplatzgebühren und Fahrtkosten sowie Kosten für Medikamente, ärztliche Betreuung, Anfertigung von Lichtbildern zum Nachweis der Unfallstelle, ein Uhrband und Friseurbesuche. Die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen. Sie leide nach wie vor unter Schmerzen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe den behördlichen Vorgaben entsprochen. Der fehlende Handlauf habe den Sturz nicht verursacht. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden oder zumindest ein Mitverschulden im überwiegenden Ausmaß, weil sie eine vor ihr gehende Personengruppe überholt habe. Wegen des erhöhten Tempos und der Notwendigkeit des Ausweichens habe Sturzgefahr bestanden, auch wenn die Stiege zwei Handläufe gehabt hätte.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein und fasste ein Teil‑ und (Teil‑)Zwischenurteil. Nur letzteres ist Gegenstand des Revisionsverfahrens. Es sprach aus, dass das Klagebegehren hinsichtlich Schmerzengeld, Haushaltshilfe und Hilfe im täglichen Leben dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach dem Stand der Technik zum Unfallszeitpunkt hätte ein zweiter Handlauf angebracht werden müssen. Der Schaden sei daher rechtswidrig und auch adäquat herbeigeführt worden. Die Beklagte hätte nach § 82b Abs 1 GewO in Abständen von fünf Jahren überprüfen lassen müssen, ob die Betriebsanlage noch dem Genehmigungsbescheid und den für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspräche. Dabei hätte die Behörde nach § 79 Abs 1 GewO zusätzliche Auflagen vorzuschreiben gehabt, die zur Erreichung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage aufsuchten, erforderlich seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Amtssachverständige die Beklagte bei fristgerechter Überprüfung dazu veranlasst hätte, einen zweiten Handlauf anzubringen. Die Beklagte hafte im Sinn des (Teil‑)Zwischenurteils.

Das Berufungsgericht änderte das (Teil‑)Zwischenurteil in ein abweisendes Teilurteil ab. Zu beurteilen sei, ob die (von der Beklagten nicht bestrittene) Verletzung der Pflicht, einen zweiten Handlauf bei der Stiege anzubringen, für den Sturz der Klägerin und die dadurch erlittenen Verletzungen kausal gewesen sei. Das Regelbeweismaß der ZPO sei die hohe Wahrscheinlichkeit. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei unklar, ob es als erwiesen angesehen habe, dass die Klägerin nicht gestürzt wäre, wenn sich links ein Handlauf befunden hätte, oder nicht. Die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unachtsam gegangen sei, werde nicht übernommen. Sie stelle keine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin dar. Eine andere von der Klägerin unbeeinflussbare Ursache dafür, dass sie das Gleichgewicht verloren habe, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Damit bleibe als Ursache naturgemäß nur übrig, dass sie beim Abwärtsgehen die erforderliche Aufmerksamkeit außer Acht gelassen oder ihre Gehgeschwindigkeit nicht den gegebenen Verhältnissen angepasst habe. Die Feststellung, dass die Klägerin einen Handlauf ergriffen hätte, wenn einer montiert gewesen wäre, reiche nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein Sturz zu vermeiden oder zu mindern gewesen wäre. Der Anscheinsbeweis komme nicht zum Tragen, weil hier kein typischer Geschehensablauf vorliege, aufgrund dessen nach der Lebenserfahrung prima facie davon ausgegangen werden könne, das Fehlen eines Handlaufs auf der linken Seite der Stiege sei für den Sturz der Klägerin und die von ihr dadurch erlittenen Verletzungen kausal gewesen. Die Klägerin sei beim Vorfall 66 Jahre alt gewesen, eine Vermeidung oder Verminderung des Sturzes wäre als „glückliche Fügung“ zu bezeichnen gewesen, aber kein typischer Geschehensablauf. Die Feststellungen des Erstgerichts seien rein „spekulativ“. Der Schutzzweck jener Vorschriften, die die Anbringung zweier Handläufe vorschrieben, bestehe grundsätzlich nicht darin, Personen, die eine lange und breite Stiege in einer weit außerhalb ihrer Reichweite zu einem Handlauf liegenden Gehlinie abwärts gehen, eine „Auffangeinrichtung“ zu bieten, wenn sie am Anfang der Stiege durch Stolpern oder Ausrutschen aus dem Gleichgewicht gerieten. Bei solchen Bewegungsabläufen werde ein Handlauf nur in seltenen Fällen einen Sturz und damit verbundene Verletzungen vermeiden können. Es bestehe zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Da kein typischer Geschehensablauf vorliege, gingen Unklarheiten auch im Falle einer Schutzgesetzverletzung zu Lasten der Klägerin. Überdies liege ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin vor, sie habe die Sicherheit, die ihr der vorhandene Handlauf bieten hätte können, bewusst aufgegeben, um eine vor ihr gehende Person zu überholen, was eine erhöhte Sturzgefahr mit sich bringe. Die Klägerin habe die entsprechende Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, sodass sie „ins Rutschen geraten“ und stürzen habe können. Dies sei als so auffallende Sorglosigkeit zu werten, dass die von der Beklagten zu vertretende Unterlassung nicht ins Gewicht falle.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zu den Fragen fehle, ob ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen der Anbringung eines zweiten Handlaufs und einem Unfallgeschehen wie dem vorliegenden bestehe und ob ein Geschehensablauf wie der vorliegende prima facie dafür spreche, dass der Sturz der Klägerin und die damit verbundenen Verletzungen hätten vermieden werden können.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

Hervorzuheben ist zunächst, dass die Beklagte im gesamten Rechtsmittelverfahren nicht bestreitet, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, an der linken Seite der Stiege einen zweiten Handlauf zu montieren und dass sie daher eine Verletzung ihrer Verkehrssicherheitspflichten zu vertreten hat. Die Beklagte bestreitet primär die Kausalität ihrer Unterlassung für den Sturz und den Schaden und wendet sich gegen die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises für diese Tatbestandsvoraussetzung.

Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS‑Justiz RS0040287). Er ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht (RIS‑Justiz RS0040274).

Bei der Übertretung eines Schutzgesetzes ist es ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte nur die Übertretung und den Eintritt des Schadens beweisen muss. Es bedarf keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs (RIS‑Justiz RS0022474, RS0027462). Es spricht in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernstlich zweifelhaft zu machen (RIS‑Justiz RS0022474 [T5], vgl RS0027517). Die Haftung entfällt also in dem Fall, dass der Schaden, wenngleich auf anderem Weg und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre. Die Beweispflicht dafür, dass der Schaden auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger (RIS‑Justiz RS0027640).

Zur Frage des prima‑facie‑Beweises sind nach der Judikatur nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte. Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung. Zur Widerlegung des ersten Anscheins genügt eine Entkräftung durch den Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit, wobei eine solche nicht noch wahrscheinlicher als der erste Anschein gemacht werden muss (RIS‑Justiz RS0040196).

Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin zunächst die Verletzung eines Schutzgesetzes und den Eintritt eines Schadens beweisen muss. Dies hat sie getan.

Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Schutznorm und dem Sturz der Klägerin, kann nicht gefolgt werden. Der Zweck der Verpflichtung zur Anbringung eines zweiten Handlaufs ist es, das Begehen von Stiegen zu erleichtern, Gangunsicherheiten auszugleichen und allfällige Stürze zu verhindern oder zu mildern und zwar egal in welchem Bereich der Stiege eine Person geht. Auch eine in der Mitte der Stiege gehende Person, die ihr Gleichgewicht zu verlieren droht oder verliert, kann in einer Ausgleichbewegung noch in den Bereich des Handlaufs kommen und so Hilfe für die Stabilisierung erlangen, sodass Schäden vermieden werden können. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen. Es liegt also kein Grund vor, den prima-facie-Beweis ‑ wie dies aber das Berufungsgericht tat ‑ für die Kausalität der Unterlassung für nicht zulässig zu erachten.

Fraglich ist daher nur, ob es der Beklagten ‑ wie oben dargelegt ‑ gelang zu beweisen, dass ein anderer Geschehensablauf ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Diese Beurteilung gehört zur Beweiswürdigung und obliegt daher den Vorinstanzen. Das Berufungsgericht hat diese Beurteilung aber ausdrücklich mit der Begründung unterlassen, dass es den Anscheinsbeweis selbst für unzulässig halte. Dies entspricht nicht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Damit ist auf die (ausdrücklich nur rechtlichen) Argumente des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises (keine Beweiswürdigung zur Frage der Entkräftung) nicht weiter einzugehen. Die Frage, ob der zulässige Anscheinsbeweis gelungen ist oder entkräftet wurde, ist entscheidungsrelevant, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ohnehin das Alleinverschulden an ihrem Sturz, auch nicht geteilt werden kann.

Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS‑Justiz RS0023704). „Vor die Füße zu Schauen“ ist von jedem Fußgänger zu verlangen (RIS‑Justiz RS0027447).

Die „Feststellung“ des Erstgerichts, die Klägerin sei nicht unachtsam gegangen, ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht bindend, weil sie keine Tatsache betrifft, sondern die revisible rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts.

Es ist der Klägerin als Sorglosigkeit anzulasten, dass sie freiwillig die Sicherheit durch den vorhandenen Handlauf auf der Stiege, die teilweise regennass war, aufgab, um eine langsam vor ihr gehende Person (zwangsläufig) mit relativ erhöhter Geschwindigkeit zu überholen. Sie begab sich freiwillig in den mittigen Treppenbereich, obwohl sie leicht erkennen konnte, dass im Fall eines Gleichgewichtsverlustes an der linken Seite kein Handlauf zur Verfügung stand und der vorhandene Handlauf durch die zu überholende Person verdeckt und nicht erreichbar war. Sie setzte sich daher freiwillig dem Risiko aus, bei Bedarf keinen Handlauf zur Verfügung zu haben. Kommt sie bei diesem Ausweichmanöver ohne äußeren Anlass ‑ wie hier ‑ zu Sturz, so muss sie auf Grund von in ihr selbst gelegenen Ursachen das Gleichgewicht verloren haben. Berücksichtigt man, dass die Klägerin aus in ihrem Bereich gelegenen Umständen das Gleichgewicht verlor und freiwillig eine Gehlinie fernab vom vorhandenen Handlauf wählte, so trifft die Klägerin ein weit überwiegendes Mitverschulden an dem Vorfall. Sie hat eine besondere Sorglosigkeit in eigenen Sachen zu vertreten.

Das Berufungsgericht wird also bei seiner neuerlichen Entscheidung die Frage der Kausalität des Fehlverhaltens der Beklagten zu klären haben. Wird die Kausalität verneint, besteht die Klagsforderung nicht zu Recht, wird sie hingegen bejaht, ist eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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