Rechtssatz
Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden.
1 Ob 784/83 | OGH | 30.11.1983 |
Veröff: ZVR 1984/122 S 116 |
6 Ob 71/01m | OGH | 26.04.2001 |
nur: Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. (T1) |
6 Ob 294/05m | OGH | 26.01.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T2) |
7 Ob 117/07t | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3) |
6 Ob 22/09t | OGH | 26.03.2009 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Stoß einer Kundin gegen ein Glaswandelement im Eingangsbereich eines Geschäfts. (T4) |
7 Ob 237/12x | OGH | 27.03.2013 |
Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T5) |
7 Ob 113/13p | OGH | 03.07.2013 |
nur T1; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T6) |
7 Ob 59/16a | OGH | 27.04.2016 |
Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7) |
6 Ob 11/19i | OGH | 23.05.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Ein Mitverschulden scheidet aus, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt. (T8) |
7 Ob 179/19b | OGH | 16.12.2019 |
Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T9) |
8 Ob 22/21z | OGH | 30.04.2021 |
Beisatz: Hier: Sturz eines Betrunkenen auf einer Stiege (Treppe) in einem Lokal. (T10) |
10 Ob 45/22y | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T11) |
2 Ob 191/23m | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers an Unfall auf ungesichertem Dach. (T12) |
2 Ob 83/24f | OGH | 28.05.2024 |
nur: Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. (T13)<br/>Beisatz: Schädigung durch Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die gleich schwer wiegt, wie die Unterlassung des Aufstellens eines Hinweisschildes. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0010OB00784_8300000_001
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