European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00576.840.0620.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben,
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.318,70 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 581,70 S an Umsatzsteuer und 1.920 S an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann Anton M*****, der am 30. April 1980 an den Folgen schwerer Verbrennungen gestorben ist, die er sich am 23. März 1980 zugezogen hatte.
Die landwirtschaftlichen Anwesen der Streitteile sind etwa 100 m voneinander entfernt.
Der Beklagte heizte am 23. März 1980 in seinem Anwesen nach dem Mittagessen den Küchenofen ein. Gegen 17 Uhr legte er einige Stück Brennholz nach. Als dieses Holz im Ofen nicht zu brennen begann, ging der Beklagte in das Vorhaus und holte einen 5‑Liter‑Kanister mit Benzingemisch. Er schraubte von diesem Kanister die Verschlusskappe ab, leerte etwas Benzin hinein und schüttete es nach Abheben der Ofenringe an der Herdplatte auf das in der Feuerstelle liegende Brennholz. Nach etwa 15 bis 30 Minuten explodierte das Benzingemisch, der Deckel der Herdplatte wurde weggeschleudert. Gleichzeitig schlugen Flammen aus der Herdöffnung, die auf die neben dem Ofen stehende Bank übergriffen.
Der Beklagte lief aus dem Haus und setzte sich in sein Auto, um die Feuerwehr zu holen. Beim Versuch, zu starten, drehte er jedoch den Startschlüssel ab. Der Beklagte lief daraufhin zum Haus der Ehegatten M***** und rief dem in der Küche anwesenden Anton M***** zu, dieser solle ihm helfen, in seiner Küche brenne es, er brauche die Feuerwehr. Der Beklagte erzählte dabei, dass er zum Anzünden des Ofens Benzin hineingeschüttet habe. Davon, dass noch ein Kanister mit Benzin in der Küche zurückgeblieben war, erwähnte er nichts.
Anton M*****, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Mitterkirchen war, sprang auf und lief zum Haus des Beklagten. Als er die Küchentür öffnete, schlug ihm explosionsartig Feuer entgegen. Seine Kleidung wurde sofort von den Flammen erfasst und begann zu brennen. Während Anton M***** in seinem Haus, in das er nach Entledigung der brennenden Kleider zurückkehren konnte, auf seinen Abtransport durch die Rettung wartete, konnte ein anderer Nachbar, H*****, das Feuer in der Küche des Beklagten ohne Hilfe der Feuerwehr löschen.
Die Staatsanwaltschaft hat in dem gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGB die Erklärung nach § 90 StPO abgegeben.
Der Beklagte hatte am Unfallstag drei halbe Most getrunken. Bei seiner Arbeitstätigkeit sowie als Inhaber eines Führerscheins der Gruppen B und F hatte der Beklagte mit Maschinen zu tun, die mit Benzin (Gemisch) betrieben werden. Anton M***** erlitt ausgedehnte Verbrennungen zweiten und dritten Grades im Gesicht, am Hals, am Brustkorb, am Rücken und an den Gliedmaßen, sodass fast 60 % der Haut verbrannt waren. Davon waren 10 % drittgradige Verbrennungen, weshalb die Überlebenschance von vornherein minimal war. Anton M***** befand sich aufgrund seiner Verletzungen vom Tage des Unfalls bis zu seinem Tod am 30. April 1980 (39 Tage) in stationärer Behandlung auf der Intensivabteilung des Unfallkrankenhauses Linz. Er hat seinen Zustand zum überwiegenden Teil bewusst erlebt und war die meiste Zeit wach, ansprechbar und voll orientiert. Während seines gesamten Krankenhausaufenthalts litt Anton M***** an starken bis sehr starken Schmerzen mit ständiger Lebensgefahr. Die ausgedehnten Verbrennungen sind als qualvoll zu bezeichnen.
Mit der am 25. April 1980 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte Anton M***** – nach seinem Tod die Klägerin als Rechtsnachfolgerin – die Zahlung eines Schmerzengeldbetrags von (eingeschränkt) 120.000 S sowie eines weiteren Betrags von 76.469 S für Aufwendungen der Klägerin vor und nach dem Tod ihres Mannes im Zusammenhang mit seinem Spitalsaufenthalt und mit dem Begräbnis. Der Beklage habe in alkoholisiertem Zustand den Brand in seinem Haus verschuldet und bei der Bitte an Anton M***** um Hilfeleistung diesem verschwiegen, dass er neben dem Ofen einen Kanister mit Benzin habe stehen lassen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, bei der Behauptung, Anton M***** sei durch die Explosion des Kanisters in Brand geraten, handle es sich nur um eine Vermutung. Es sei durchaus möglich, dass die Explosion des Kanisters stattgefunden habe, während der Beklagte versucht habe, Hilfe zu holen, und dass die Kleidung des Anton M***** dadurch Feuer gefangen habe, dass dieser die Küchentür geöffnet und auf diese Weise einen Luftzug erzeugt habe. Zwischen den Verletzungen bzw dem Tod des Anton M***** und dem Verhalten des Beklagten bestehe weder ein Kausal‑ noch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Beklagte habe nicht vorhersehen können, dass Anton M*****, statt die Feuerwehr zu holen, selbst zum Haus des Beklagten eilen werde. Der Beklagte wendete auch ein Eigenverschulden des Anton M***** ein, weil dieser unbedacht und ohne auf den Beklagten zu warten, in dessen Küche gelaufen sei. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 166.469 S sA; das Mehrbegehren von 30.000 S (Schmerzengeld) wies es ab. Es ließ die Frage offen, ob die Flammen die Anton M***** beim Öffnen der Küchentür entgegengeschlagen haben, durch das gleichzeitige Verbrennen des Benzinkanisters oder durch einen durch das Öffnen der Tür entstandenen Luftzug verursacht wurden. Im Übrigen vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte hätte wissen müssen, dass bei einem Naheverhältnis zwischen Benzin und offenem Feuer Explosionsgefahr bestehe. Es treffe ihn daher wegen seiner fahrlässigen Bedienung des Ofens mit einem Bezingemisch ein Verschulden am Ausbruch des Feuers in seiner Küche. Nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang hafte der Beklagte auch für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit abstrakt gerechnet werden müsse, demnach auch für die Verletzungen von Personen, die sowie Anton M***** mit dem Löschen des Brandes beschäftigt gewesen seien. Dass Anton M***** nicht unter Verwendung seiner Feuerwehrausrüstung, sondern sofort zum Brandplatz gelaufen sei, stelle keine Begrenzung der Haftung des Beklagten dar, da dieser aufgrund seines Hilfeersuchens an Anton M***** damit habe rechnen müssen, dass M***** nicht den umständlicheren Weg der Verständigung seiner Feuerwehrkollegen vornehmen, sondern als ausgebildeter Feuerwehrmann sofort selbst zum Brandplatz eilen werde. Auch der Einwand, Anton M***** habe sich freiwillig in die Gefahr begeben, greife nicht durch, weil M***** über die Gefahr durch den aufgestellten offenen Benzinkanister nicht informiert worden sei. Vor dem Öffnen der Küchentüre habe M***** keine Möglichkeit gehabt, die Gefahr der Explosion des Benzinkanisters zu erkennen. Der für die Haftung des Beklagten erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang lasse sich aus dem Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 169 f StGB ableiten, da das Strafgesetz verbiete, solche Brände zu verschulden, die Personen gefährden. Ein Mitverschulden des Anton M***** sei zu verneinen, da bei Feuerwehrleuten ein entschlossenes Eingreifen ohne allzugroße Rücksichtnahme auf die eigene Gesundheit Voraussetzung für eine erfolgreiche Brandbekämpfung sei. Bei den festgestellten Schmerzen des Anton M***** sei der Zuspruch eines Schmerzengeldbetrags von 90.000 S angemessen. Das Mehrbegehren von 30.000 S sei daher abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der Klägerin Folge. Es sprach das begehrte Schmerzengeld von 120.000 S zur Gänze zu erklärte die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, dass die Klägerin und ihr verstorbener Mann auf ihrem Anwesen keinen Telefonanschluss hatten. Zwar könne dem Beklagten kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 170 StGB angelastet werden. Der Beklagte habe jedoch durch die fahrlässige Herbeiführung eines Brandes in seiner Küche und dadurch, dass er einen offenen Benzinkanister in der brennenden Küche habe stehen lassen, eine allgemeine Gefahrenlage geschaffen, sodass sein Verhalten in der Folge unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ingerenzprinzips zu beurteilen sei. Der Beklagte hätte Anton M***** vor dem offenen Benzinkanister warnen müssen. Eine solche Warnung wäre ihm auch zumutbar gewesen. Die Unterlassung der Warnung mache den Beklagten für die Brandverletzungen des Anton M***** und deren Folgen haftbar. Ein Mitverschulden könne dem Anton M***** nicht vorgeworfen werden, denn es könne ihm nicht verübelt werden, dass er zunächst ohne Herbeiholung der örtlichen Feuerwehr sich selbst ein Bild über das Ausmaß des Brandes und die Möglichkeit einer sofortigen Löschung habe machen wollen. Dass in der Küche ein offener Benzinkanister zurückgeblieben sei, habe Anton M***** nicht wissen können, sodass ihm auch das Aufreißen der Küchentüre nicht als ein als Mitverschulden zu beurteilendes Fehlverhalten angelastet werden könne. Es stehe zudem gar nicht fest, ob die explosionsartige Verbrennung des Kanisters, die dem Anton M***** die schweren Brandverletzungen zugefügt habe, auf einen durch das Öffnen der Türe entstandenen Luftzug zurückzuführen sei. Die qualvollen Schmerzen des Anton M***** in der Dauer von 39 Tagen im Bewusstsein der Lebensgefahr und der damit zusammenhängenden psychischen Belastung rechtfertigten ein Schmerzengeld von 120.000 S. Die Revision sei für zulässig zu erklären gewesen, weil der Rechtsstreit mit in ihrer Bedeutung für die Rechtssicherheit weit über den vorliegenden Fall hinausreichenden Rechtsfragen des Kausal‑ und Rechtswidrigkeitszusammenhangs behaftet sei, die zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Tragen kämen, bei einer anderen rechtlichen Beurteilung der Haftungsfrage jedoch zum Tragen kommen könnten.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision zurückzuweisen, allenfalls, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zwar im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie die zweite Instanz selbst dargelegt hat, können ihre Ausführungen darüber, dass dem Beklagten kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 170 StGB und insoweit auch „keine rechtswidrige, schuldhafte Körperverletzung des Anton M*****“ angelastet werden könne, unerörtert bleiben, wenn eine Haftung des Beklagten nach dem Ingerenzprinzip bejaht wird. Das Bestehen sogenannter Verkehrssicherungspflichten, deren schuldhafte Verletzung Ersatzpflichten auslöst, wird heute ganz allgemein anerkannt ( Koziol , Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 57). Nach ihren Grundgedanken ist derjenige, der eine Gefahrenlage herbeiführt, auch verpflichtet, sie zu beseitigen. Es ist daher jeder für gefährliche Zustände in seiner Sphäre verantwortlich ( Koziol aaO 59 f). Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat, muss Schädigungen durch diese verhindern. Das maßgebende Moment für die Erhöhung der Pflichten, insbesondere jener zu positivem Tun, ist hier die vorhergehende Verursachung der Gefahrensituation ( Koziol aaO, 61 f, und die dort zitierte Rechtsprechung; JBl 1981, 206; MietSlg 32.225 ua). Die „verpflichtende Vorhandlung“, durch die eine (bisher nicht bestehende) „Gefahrenquelle“ geschaffen wird, kann in der Errichtung eines gefährlichen Werks oder einer sonstigen gefährlichen Anlage im weitesten Sinn, aber auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Situation kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist es, dass durch die „Vorhandlung“ die nahe Gefahr eines Schadenseintritts herbeigeführt wird (JBl 1981, 206). Das Berufungsgericht hat in zutreffender Weise die Ansicht vertreten, dass der Beklagte dadurch, dass er in grob fahrlässiger, geradezu unglaublich leichtsinniger Weise das Feuer im Küchenherd mit einem Benzin‑Öl‑Gemisch anzufachen versuchte und den unverschlossenen Benzinkanister neben den Herd stellte, wobei es in der Folge zu einem Brand in der Küche kam, eine „Gefahrenquelle“ geschaffen hat und daher verpflichtet gewesen wäre, Schädigungen durch diese zu verhindern. Der Beklagte hätte daher seinen Nachbarn Anton M*****, den er bat, ihm zu helfen, weil es in seiner Küche brenne, unbedingt auch auf den offenen, mehrere Liter Benzingemisch enthaltenden Kanister aufmerksam machen müssen, als dieser in Entsprechung seiner Bitte zum Haus des Beklagten lief. Zieht der Beklagte (unter Hinweis auf Koziol aaO 63) die Zumutbarkeit einer entsprechenden Warnung in Zweifel, weil er sich (wegen des von ihm verursachten Brandes) in einer „Notlage“ befunden habe und überdies alkoholisiert gewesen sei, übersieht er, dass nach § 1297 ABGB vermutet wird, dass jeder, der den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fließes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beklagte entgegen dieser gesetzlichen Vermutung die gewöhnlichen Fähigkeiten nicht hat oder dass er doch im Zeitpunkt des Schadenerseignisses an einer Bewusstseinsstörung gelitten hat und daher unzurechnungsfähig war ( Koziol aaO I 329 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wieso der Beklagte nicht damit habe rechnen können, dass Anton M***** auf seine Bitte, ihm zu helfen, weil es in seiner Küche brenne, tatsächlich sofort zu Hilfe eilen werde, ist unerfindlich. Das Ersuchen um Hilfe wäre doch andernfalls unsinnig gewesen. Ob die Kleidung des Anton M***** etwa (nur) durch den Luftzug von den Flammen erfasst wurde und zu brennen begann, der beim Öffnen der Küchentür entstand, ist bei der gegebenen Sachlage keine Frage der Kausaltität, sondern eines allfälligen Mitverschuldens des Anton M*****. Es ist nicht zweifelhaft, dass es ohne die Handlung des Beklagten zu den weiteren Folgen nicht gekommen wäre, sodass weder von einer „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs“ (vgl Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 61 f) noch auch vom Fehlen der Adäquanz (weil etwa der Beklagte mit der Handlungsweise des Anton M***** nicht habe rechnen können, vgl Koziol 2 I 147 f, EvBl 1967/239, JBl 1974, 372) gesprochen werden kann.
Die Frage, ob ein eigenes Verschulden des Anton M***** daran, dass seine Kleidung von den Flamen erfasst wurde, gegeben ist, hat das Berufungsgericht in zutreffender Weise verneint. Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon eine Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber den eigenen Gütern (worunter auch die Gesundheit fällt), mit der er sich in eine Lage bringt, in der sich das Verhalten eines anderen für ihn schädigend auswirken kann, führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, sodass dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des ganzen Schadens aufzuerlegen ist (SZ 51/188, ZVR 1978/111, 7 Ob 626/81 ua; Koziol‑Welser , Grundriss des bürgerlichen Rechts 6 I 344). Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt; der Geschädigte hat sich „verkehrsgerecht“ zu verhalten. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden daher nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen könnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (1 Ob 784/83). Welche Sorgfalt Anton M***** bei der von ihm beabsichtigten Hilfeleistung unterlassen, inwiefern er sich in sorgfaltswidriger Weise der Selbstgefährdung ausgesetzt und welche zusinnbare Möglichkeiten er gehabt habe, sich „verkehrsgerecht“ zu verhalten, führt der Beklagte nicht aus. Wollte Anton M***** helfen, musste er zunächst einen Überblick über die Sachlage gewinnen. Von der Größe der ihm drohenden Gefahr konnte er nichts wissen, weil ihm der Beklagte verschwiegen hatte, dass ein Kanister mit Benzin in der Küche stehe; er konnte sich daher auch auf sie nicht einstellen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Vermutung des Beklagten, die zweite Instanz habe nicht nur die Schmerzen des Verstorbenen, sondern auch „das Leid der Klägerin über den Tod ihres Mannes abzugelten versucht“, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des ihm bei der Bemessung des Schmerzengeldes zustehenden Ermessens (vgl Fasching IV 327) nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen.
Der Revision des Beklagten war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
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