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§ 90 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

6. Abschnitt

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

§ 90.

(1) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Ist eine nach diesem Gesetz ausgesprochene Geldstrafe ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat das Gericht sie in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.

(3) Auf den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nach Abs. 2 und der in diesem Gesetz angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, sinngemäß anzuwenden.