Rechtssatz
Der wiederholt ausgesprochene Satz, dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhanges nicht bedürfe, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (keine Umkehrung der Beweislast). Doch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.
2 Ob 284/76 | OGH | 13.01.1977 |
Veröff: EvBl 1977/246 S 583 = ZVR 1978/89 S 147 |
2 Ob 163/77 | OGH | 01.09.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 284/76 |
5 Ob 508/80 | OGH | 06.05.1980 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 573/77 |
3 Ob 512/86 | OGH | 09.04.1986 |
Auch; nur: Doch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde. (T1) |
6 Ob 147/99g | OGH | 16.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Es obliegt dem Beklagten, andere - gleichfalls in Betracht zu ziehende - Schadensursachen darzulegen. (T2) |
6 Ob 303/05k | OGH | 06.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen. (T3) |
8 Ob 144/06v | OGH | 30.08.2007 |
Vgl; Beisatz: § 1157 iVm § 1168 ABGB und die technischen Standards sind als „Schutzgesetze" zu qualifizieren. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes durch einen Schädiger wird dem Geschädigten regelmäßig hinsichtlich des Nachweises der Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den Schaden zumindest eine Beweiserleichterung im Sinne des Ausreichens eines prima facies Beweises zugebilligt, wenn der Schaden eingetreten ist, den das Schutzgesetz verhindern wollte. (T4) |
9 Ob 26/14k | OGH | 20.03.2015 |
Beisatz: Hier: Zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Ad‑hoc‑Meldung und Anlageentscheidung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0020OB00284_7600000_001
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