Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS-Justiz RS0027640, RS0027462). Dies darf aber nicht dahin verstanden werden, dass im Fall einer Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen; es kommt zu keiner Umkehrung der Beweislast (RIS-Justiz RS0027517, RS0027640 [T3], RS0022599 [T1]). Vielmehr spricht in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 303/05k; RIS-Justiz RS0027517). Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernsthaft zweifelhaft zu machen (RIS-Justiz RS0022599, RS0022474).
2. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen. Die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (RIS-Justiz RS0040196 [T14], 6 Ob 303/05k, Rechberger in Fasching/Konecny² Vor § 266 ZPO Rz 66 mwN).
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