OGH 1Ob220/03i

OGH1Ob220/03i1.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Jörg K***** und 2.) Christian K*****, beide vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 37.898,89 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Juli 2003, GZ 4 R 158/03x-16, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass den Geschädigten auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden trifft (RIS-Justiz RS0022469; RS0022686). Wird aber eine Schutznorm verletzt, so hat der Geschädigte - auch bei rechtswidriger Unterlassung als behaupteter Schadensursache - nur den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen; die Pflichtwidrigkeit wird hingegen vermutet. Steht fest, dass der Beklagte ein Schutzgesetz übertreten hat, so kann sich dieser von seiner Haftung nur dann befreien, wenn er beweist, dass weder ihn noch jene Personen für die er einzustehen hat, ein Verschulden trifft oder wenn er die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (SZ 72/4 ua). An sich bedarf es bei Übertretung einer Schutznorm keines strikten Beweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Missachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das übertretene Schutzgesetz gerade (auch) zu verhindern bestimmt ist, jedenfalls dem ersten Anschein nach anzunehmen ist (JBl 1996, 35 ua; Schragel, AHG³ Rz 176).

Wie bereits die Vorinstanzen dargestellt haben, ist die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens (RIS-Justiz RS0057701). Die Vorinstanzen haben insoweit die stets einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0114544) Frage, ob der Zivilrichter dennoch die unvertretenen Ehegatten hätte anleiten müssen, die von ihnen vorgelegte Vereinbarung, nach der unter anderem bei Verkauf des ins Alleineigentum der Frau übertragenen Wohnhauses der verbleibende Verkaufserlös ("Überling") ihren Kindern, den Klägern, je zur Hälfte zukommen sollte, durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot abzusichern, nicht offenkundig unrichtig verneint.

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (Seite 13 des Urteils) ist der das Scheidungsverfahren führende Richter auch als Pflegschaftsrichter tätig geworden, weil er dem vor ihm geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich für die damals noch minderjährigen Kläger die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilte. Insoweit könnte § 2 Abs 1 AußStrG in Zusammenhalt mit § 21 ABGB als Schutzgesetz angesehen werden. Auf diesen Problemkreis muss jedoch deshalb nicht näher eingegangen werden, weil die Vorinstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - die Negativfeststellung getroffen haben, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Kläger eine Beschränkung ihrer Eigentümerrechte durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Kläger hingenommen hätte. Damit hat die Beklagte die Kausalität einer allfälligen Pflichtwidrigkeit ernsthaft zweifelhaft gemacht, und es wäre nun Sache der Kläger gewesen, den Kausalitätsbeweis zu führen, den sie jedoch nach den Verfahrensergebnissen nicht erbracht haben.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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