OGH 1Ob306/99b

OGH1Ob306/99b25.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniel S*****, vertreten durch Dr. Hermann Schöpf und Dr. Robert Eiter, Rechtsanwälte in Landeck, wider die beklagte Partei Hubert W*****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 108.065,80 S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juni 1999, GZ 4 R 117/99h-21, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Februar 1999, 5 Cg 117/98d-16, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.687 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 2.114,50 S Umsatzsteuer) und die mit 21.362 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.352 S Umsatzsteuer und 13.250 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte erwarb 1991 durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Hotel in Galtür. In einem neben dem Heizraum situierten, mit Gerümpel (Tischen, Stühlen, alten Teppichen, Farbkanistern etc) angefüllten Abstellraum im Untergeschoss befand sich auch ein Regal mit diversem Kleinwerkzeug. Rechts oben auf diesem Regal stand eine noch aus der Zeit vor dem Erwerb des Hotels durch den Beklagten mit 2,5 kg Spreng(Schwarz)pulver gefüllte Schachtel. Das Sprengpulver war 1983 von einem seit 1990 nicht mehr bestehenden Unternehmen erzeugt worden. Auf dem Pappkarton befand sich der Stempelaufdruck "P3 2,5 kg Sprengpulver 2 70 % Dynamit Nobel Aktiengesellschaft Werk Andolzfurt" sowie die grafische Darstellung einer Explosion mit dem darunter befindlichen Hinweis "explosionsgefährlich". Der Beklagte war sich (vor dem Unglück) des Regals im Abstellraum bewusst, hatte aber keine Kenntnis von der Existenz des Sprengpulvers. In der vom Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Inventarliste findet sich kein Hinweis, dass sich im Abstellraum ein Pappkarton mit Sprengpulver befinde. Nach der Übernahme des Hotels nahm der Beklagte mit Hilfe von Verwandten eine Reinigung des gesamten Hotels vor; auch dabei fiel niemandem auf, dass sich auf dem Regal im Abstellraum "explosives Material" befand.

Der vom Beklagten mit Umbauarbeiten am Hotel betraute Generalunternehmer beauftragte eine Installationsgesellschaft, die Dienstgeberin des Klägers, als Subunternehmerin mit Installationsarbeiten. Der in deren Unternehmen als Lehrling im 3. Lehrjahr tätige, damals 17jährige Kläger sollte am 7. November 1997, als Leute seiner Dienstgeberin bereits eine Woche lang im Hotel gearbeitet hatten, zwei an der Decke des Abstellraums montierte 3/4-Zoll Heizungsrohre mit einem Winkelschleifer (Flex) abschneiden. Er war mit diesem Gerät vertraut und wusste, dass beim Hantieren mit einem Winkelschleifer "ein Funkenregen niedergeht". Er nahm die Schachtel mit dem Schwarzpulver - "die Nummer und die Aufschrift zeigten nach oben" und waren aus der Arbeitsposition des Klägers nicht erkennbar - auf dem Regal nicht wahr und hatte somit gleichfalls keine Kenntnis von dem sich darin befindlichen Sprengpulver. Bei Frontalansicht sah der Pappkarton wie eine Schachtel mit Nägeln aus. Beim Abtrennen des zweiten Rohrs, das 84 cm von der Schachtel mit dem Sprengpulver entfernt war, war der durch den Winkelschleifer ausgelöste Funkenflug direkt auf das Regal gerichtet und es kam unmittelbar, nachdem der Kläger den Winkelschleifer an das Rohr angesetzt hatte, zur Explosion. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt; Spätfolgen sind nicht auszuschließen. Die "Umsetzung" des Sprengpulvers erfolgt nicht in Form einer Detonation, sondern einer schnellen Verbrennung (Deflagration). Die Versendung von Sprengpulver erfolgte in Österreich bis etwa 1987 in Pappkartons, seitdem werden Plastiksäcke als Verpackungsmaterial verwendet. Sprengpulver gehört in die Einlagerungsgruppe II und ist in Österreich ohne Bezugsschein erhältlich.

Der Kläger begehrte vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes zuletzt 138.065,80 S sA (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Fahrtkosten der Eltern ua) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten ihm gegenüber für alle künftigen Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 7. November 1997 im näher bezeichneten Hotel. Der Beklagte habe gegen das WaffenG 1986 verstoßen, weil er ohne Genehmigung Schwarzpulver in seinem Hotel gelagert habe; er habe weiters seine Fürsorgepflicht als Werkbesteller nach den §§ 1169, 1157 ABGB und Verkehrssicherungspflichten verletzt und hafte schließlich für einen gefährlichen Betrieb und nach § 1318 ABGB.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, es treffe ihn keine Haftung, weil für Sprengpulver keine besonderen Lagervorschriften bestünden und er auch keine Kenntnis von der Existenz des Sprengpulvers gehabt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil den Beklagten an den behaupteten Verstößen gegen ein Schutzgesetz (§ 1311 ABGB), gegen Verkehrssicherungs- pflichten sowie gegen die Fürsorgepflicht (§ 1169 ABGB) jedenfalls kein Verschulden treffe, habe er doch vom Vorhandensein des Sprengpulvers keine Kenntnis gehabt. Die Haftung für einen gefährlichen Betrieb sei zu verneinen, weil die Lagerung des Sprengpulvers in der vorliegenden Art keine regelmäßige und ganz allgemein vorhandene Gefahr geschaffen habe. Daran scheitere auch eine Haftung nach § 1318 ABGB.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Abweisung des Klagebegehrens im Teilbetrag von 30.000 S (für seelische Schmerzen des Klägers) und änderte es im Übrigen aus folgenden Erwägungen im klagestattgebenden Sinn ab: § 1318 ABGB sei nicht anwendbar, weil eine Haftung des Wohnungsinhabers nur dann bestehe, wenn aus dessen Wohnung etwas geworfen oder gegossen worden oder eine Sache herabgefallen und dadurch jemand beschädigt worden sei. Diese Bestimmung beziehe sich dagegen nicht auf Schäden, die in der Wohnung selbst zugefügt worden seien (so ausdrücklich 1 Ob 442/60 = RIS-Justiz RS0029607).

Der Beklagte habe objektiv Schutznormen (Schieß- und SprengmittelG iVm der Schieß- und SprengmittelmonopolsV) verletzt. Nach § 34 Abs 1 Schieß- und SprengmittelG sei die Einlagerung von Pulver und Sicherheitssprengmitteln bis zu einer Menge von 10 kg (zwar) ohne behördliche Genehmigung gestattet, aber nur dann, wenn sie getrennt von sprengkräftigen Zündungen und leicht brennbaren Gegenständen unter verlässlicher Sperre erfolge und den sonstigen Vorschriften der Aufbewahrung entspreche. Was die Aufbewahrung kleiner Mengen betreffe, bestimme Anlage I der SprengmittelmonopolsV in Kapitel II Abschnitt A/1/b.7, dass Sicherheitsprengmittel und Pulver in Mengen bis zu 5 kg (nur) dort nicht aufbewahrt werden dürfen, wo die Aufbewahrung besonders gefährlich erscheine. Die Aufbewahrung habe demnach immer möglichst entfernt von Öfen, Herden und anderen Feststellungen und von feuergefährlichen Gegenständen unter sicherem Verschluss zu geschehen. Nach dem dazugehörigen Punkt 12. "Allgemeine Vorschriften" sei in allen mit Schieß- und Sprengmitteln belegten Räumen in allen Räumen der Schieß- und Sprenglmittellager und in einem Umkreis von 30 m um diese Lager das Rauchen sowie das Halten von Feuer und offenem Licht verboten. Dieses Verbot sei an allen Annäherungswegen auf Tafeln ersichtlich zu machen. Außerdem sei im Inneren und außerhalb der Schieß- und Sprengmittellager und der sonst zum Aufbewahren von Schieß- und Sprengmitteln verwendeten Räumen die strengste Ordnung und Reinlichkeit zu halten. Im Hinblick auf die im Abstellraum vorzunehmenden Arbeiten mit einem Winkelschleifer, die zwangsläufig zum Funkenflug führten, sei die Aufbewahrung von auch nur 2,5 kg Sprengpulver in der geschehenen Weise besonders gefährlich. Angesichts der geringen Entfernung zu den vorzunehmenden Arbeiten habe die Aufbewahrung des Sprengpulvers auch sinngemäß dem Verbot widersprochen, dieses möglichst entfernt von Öfen, Herden oder anderen Feuerstellen oder von feuergefährlichen Gegenständen unter sicherem Verschluss aufzubewahren. Auch gegen Punkt 12. sei in diesem Zusammenhang "objektiv verstoßen" worden.

Es sei zwar zumindest fraglich, ob dem Beklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden könne, doch könnten aus der besonderen Gefährlichkeit des beim Beklagten gelagerten Sprengpulvers durch Gesetzesanalogie Haftungskriterien, wie sie § 1318 ABGB aufstelle, herangezogen werden, um zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen. Die Verwahrung von 2,5 kg Sprengpulver in einem Pappkarton in einer Entfernung von rund 80 cm von Leitungsrohren, die im Zuge der in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten durchtrennt werden mussten, was unweigerlich mit Funkenflug verbunden sei, stelle eine ungewöhnliche und so große Gefährdung des mit diesen Arbeiten betrauten Handwerkers dar, dass durch Analogieschluss eine Haftungsverschärfung angezeigt sei. Für die Annahme einer "reinen Gefährdungshaftung" sei die von der geringen Menge an Sprengpulver ausgehende Gefahr nicht ausreichend (zumal nach der Schieß- und SprengmittelmonopolsV zu § 21 Schieß- und SprengmittelG erst bei einer Menge von 15 bis 50 kg Schwarzpulver ein engerer Gefährdungsbereich umschrieben werde). Daher sei "die analoge Anwendung einer zwischen der reinen Gefährdungshaftung und der normalen Verschuldenshaftung liegenden Haftungsnorm", wie sie § 1318 ABGB sei, sachgerecht. Diese Gesetzesbestimmung setze zwar kein Verschulden voraus, doch könne der Wohnungsinhaber, werde er für eigenes Verhalten in Haftung gezogen, den Nachweis führen, alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben. Es spiele also letztlich doch "der Vorwurf einer Unterlassung eine zentrale Rolle". Angesichts der Fürsorgepflicht des Werkbestellers wäre es objektiv erforderlich gewesen, den Abstellraum, in dem die Arbeiten mit dem Winkelschleifer verrichtet werden sollten, vor deren Durchführung darauf zu untersuchen, dass diese Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden könnten. Bei entsprechender Kontrolle wäre der Inhalt des Pappkartons mit dem Sprengpulver entdeckt worden, weil der Karton auf der Oberseite an sich vorschriftsmäßig gekennzeichnet gewesen sei, und es daher einer Öffnung des Kartons gar nicht bedurft hätte. Diese objektiv erforderliche Maßnahme habe der Beklagte nicht ergriffen und hafte daher wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht als Werkbesteller nach § 1169 ABGB nach den Maßstäben des § 1318 ABGB für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dass er die gefährliche Sache nicht selbst aufgestellt, sondern nur die schon vorhandene Gefährlichkeit nicht beseitigt habe, ändere daran nichts.

Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur analogen Anwendung der Haftungsvoraussetzungen des § 1318 ABGB auf den Verwahrer einer gefährlichen Sache, zugelassene Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der behauptete Verfahrensmangel und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

1.1 In erster Linie gründet der Kläger sein Ersatzbegehren auf § 1318 ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige, aus dessen Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen worden oder die gefährlich aufgestellte oder aufgehängte Sache herabgefallen ist, für den daraus entstandenen Schaden. Beweggründe für diese strenge (verschuldensunabhängige) Haftung sind der typischerweise verbundene Beweisnotstand und die regelmäßig vorhandene Möglichkeit des Wohnungsinhabers zum Rückgriff gegen den Verursacher (JBl 1989, 40 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1318 Rz 1; aA Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1318 Rz 2, der indes übersieht, dass diese dem römischen Recht nachgebildete Haftungsnorm eben nur den Regelfall vor Augen hat und Ausnahmen vernachlässigt). Zwar ist die Haftung im Wege der Analogie auch auf andere Räumlichkeiten - namentlich auf Geschäftslokale - ausgedehnt worden (JBl 1989, 40 ua; Reischauer aaO Rz 5 mwN), doch hat die zweite Instanz die Anwendung des § 1318 ABGB auf den vorliegenden Fall zutreffend deshalb verneint, weil aus dem Abstellraum des Hotels ("Geschäftslokal") nichts hinausgelangt ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadenstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht getroffen wird (1 Ob 442/60). Diese Schlussfolgerung ist nicht etwa bloß Ergebnis einer sich nur am Wortlaut des Gesetzes orientierenden Auslegung, sondern vor allem auch Resultat der Erwägung, dass der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft. Auch wenn das Motiv für die Haftung nicht bloß in der gefährlichen Aufstellung, sondern ebenso in der Unterlassung der Beseitigung des gefährlichen Zustands liegt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 392; Reischauer aaO Rz 9 mwN; aA Wolff in Klang2 V 104, 106), was hier deshalb bedeutsam wäre, weil das Paket mit dem Sprengpulver nach den vorinstanzlichen Feststellungen noch vor dem Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten in den Abstellraum gebracht wurde, kann dessen Haftung somit nicht auf § 1318 ABGB gestützt werden; deshalb bedarf auch die Frage keiner Prüfung, ob Voraussetzung der Haftung nach dieser Bestimmung auch eine Höhendifferenz dergestalt sei, dass die Ersatzpflicht des Wohnungsinhabers nur bei Schäden infolge herabfallender Gegenstände in Betracht komme (Koziol aaO 391; vgl auch SZ 9/120), was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

1.2 Auch das Gericht zweiter Instanz lehnte die Haftung des Beklagten gemäß § 1318 ABGB aus diesen Erwägungen ab. Es nahm jedoch die Verletzung von Fürsorgepflichten des Beklagten als Besteller gemäß § 1169 ABGB an; es räumte zwar ein, dass den Beklagten kein Verschulden treffe, bejahte aber angesichts der Gefährlichkeit des im Abstellraum verwahrten Sprengpulvers eine Analogie zu § 1318 ABGB. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat jedoch nicht beizutreten:

Die mit der analogen Anwendung der besonderen Haftungskriterien des § 1318 ABGB verbundene verschärfte Haftung des Rauminhabers setzt voraus, dass die eine solche Haftung rechtfertigende Wertung des Gesetzgebers auch auf den zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft: Wie aber schon weiter oben bei Verneinung der Haftung nach § 1318 ABGB erörtert wurde, ist der Geschädigte bei Verletzungen in jenem Raum, in dem sich die schadensstiftende Gefahrenquelle befindet, einem Beweisnotstand regelmäßig gerade nicht ausgesetzt.

1.3 Denkbar wäre es indes, den Beklagten mit einer (reinen) Gefährdungshaftung für die gefährliche Verwahrung des Sprengpulvers zu belasten:

Nach ganz überwiegender Lehre ist neben dem im ABGB allgemein und umfassend geregelten Verschuldensprinzip auch das Gefährdungsprinzip ein das Schadenersatzrecht beherrschendes System; dabei handelt es sich jedoch nicht um getrennte Haftungskriterien, sondern um das jeweilige Ende einer Kette von Zurechnungsgründen (vgl die Nachweise in SZ 68/180). Die Gefährdungshaftung ist im österreichischen Recht kasuistisch und damit zwangsläufig nur lückenhaft geregelt, sodass sich die Frage stellt, ob und in welchem Umfang die verstreuten Regelungen über Gefährdungs- und Eingriffshaftungen einer Gesamtanalogie zugänglich sind (SZ 68/180 mwN und auch einer historischen Darstellung). Die Lehre ist zwar bemüht, die zur Haftung für den gefährlichen Betrieb auf der Grundlage einer Gesamtanalogie ergangenen Entscheidungen dogmatisch abzusichern, doch wird beklagt, dass es der Gesetzgeber an einem einheitlichen Grundkonzept fehlen lasse, sodass mittels einer allgemeinen Formulierung nur schwer umschrieben werden könne, wann eine Gefahrenquelle vorliegt, die einer vom Gesetz ausdrücklich genannten Gefahrenquelle entspricht; angesichts der Wertungsunterschiede zwischen den verschiedenen Haftpflichtgesetzen werde eine widerspruchsfreie Lösung nicht eröffnet. Im Sinne der Ausführungen Koziols (in FS-Wilburg 173 ff und Haftpflichtrecht2 II 275 ff) kann trotz aller Abgrenzungsschwierigkeiten die bisherige Rechtsprechung als "Minimallösung" einer Gesamtanalogie zu den einzelnen Gefährdungshaftungstatbeständen als gesichert angesehen werden (SZ 68/180 mwN). Koziol vertritt indes die Ansicht (FS-Wilburg 184 f und Haftpflichtrecht2 II 580 f), diese "Minimallösung" zeitige insgesamt keine befriedigenden Ergebnisse, könnten doch mit der engen Analogie nur einige jener Fälle erfasst werden, in denen eine Gefährdungshaftung als sachgerecht erscheine. Er trat im Anschluss an Wilburg für eine großzügige und umfassende Lösung des Problems der Gesamtanalogie ein. Für eine solche Lösung sei das Maß der Gefährlichkeit entscheidend. Geringe Gefährlichkeit begründe zwar keine verschuldensunabhängige Haftung, verschärfe indes die Verschuldenshaftung durch Umkehr der Beweislast. Positiv-rechtliche Beispiele fänden sich nach herrschender Auffassung in den §§ 1319 und 1320 ABGB. Etwas höhere Gefährlichkeit kopple zwar die Haftung auch noch nicht vom Verschulden ab, dehne jedoch die Haftung für fremdes Verschulden über die Grenzen des § 1315 ABGB hinweg aus. Noch höhere Gefährlichkeit reiche dagegen aus, um eine vom Verschulden gänzlich losgelöste Haftung zu begründen. Innerhalb dieser reinen Gefährdungshaftung spiele die Höhe der Gefahr noch insofern eine Rolle, als der Umfang der Haftungsbefreiungsgründe davon abhängig zu machen sei.

Selbst wenn man sich diesen - in jeder Hinsicht beachtlichen - Argumenten anschlösse, wäre doch für den Kläger nichts gewonnen:

An sich war das Sprengpulver keineswegs sorglos gelagert, befand sich das Paket doch in einem ganz augenscheinlich nicht allgemein zugänglichen Abstellraum im Keller auf einem Regal, wobei die Aufschrift auf dem Paket, ohne dessen Lage verändern zu müssen, gelesen werden konnte. Zu einer konkreten Gefahr wurde das dort aufbewahrte Sprengpulver erst dadurch, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe (84 cm) davon mit einem Winkelschleifer Heizungsrohre abschnitt und sich der dabei ausgelöste Funkenregen direkt auf das Paket richtete. Ein solches Maß an Gefährlichkeit rechtfertigt es nach Ansicht des erkennenden Senats, selbst wenn man einer großzügigeren Gesamtanalogie im Rahmen eines beweglichen Systems nach Koziol das Wort reden wollte, noch nicht, etwa wie bei der Haftung für den gefährlichen Betrieb den Boden der Verschuldenshaftung zu verlassen.

1.4 Das Hotel des Beklagten ist kein "gefährlicher Betrieb", also ein Betrieb, bei dem infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das gewöhnliche Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden. Diese besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist (SZ 46/36; JBl 1986, 525; EvBl 1992/132 uva); dabei muss auch die Gefahr des Eintritts eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 577 mwN; SZ 68/180). Beim Lagern von 2,5 kg Schwarzpulver in einem Abstellraum des Hotels kann davon keine Rede sein.

1.5 Auch soweit sich der Kläger auf die Verletzung von Schutzgesetzen (Waffengesetz; vorschriftswidrige Lagerung von Sprengmitteln) beruft, erweist sich sein Ersatzbegehren nicht als berechtigt.

Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (ÖBA 2000, 444 uva). Dazu gehören gewiss auch die waffenpolizeilichen Vorschriften. Ein Verstoß des Beklagten gegen das Waffengesetz liegt jedoch unbestrittenermaßen nicht vor.

Auch das Schieß- und SprengmittelG 1935 idF des BGBl 1995/92 iVm der - im Übrigen durch das 1. BundesrechtsbereinigungsG BGBl I 191/1999 aufgehobenen - Schieß- und SprengmittelmonopolsV BGBl 1935/204) ist Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB (vgl 1 Ob 313/98f); auch das wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.

Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1311 zweiter Satz zweiter Fall ABGB) gestützt, so hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Verletzung dieser Norm zu beweisen (SZ 60/33; SZ 66/97; SZ 69/147 uva; jüngst wieder 1 Ob 9/00f). Hiezu genügt allerdings nicht schon allein der Beweis, dass es zu einem Unfall gekommen ist; vielmehr hat der Geschädigte auch den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also den konkreten Verstoß gegen Bestimmungen des Schieß- und SprengmittelG bzw der Schieß- und SprengmittelmonopolsV, zu behaupten und zu beweisen. Zwar hat der Kläger sein Vorbringen entgegen den Rechtsmittelausführungen des Beklagten nicht auf dessen Verstoß gegen das Waffengesetz beschränkt, sondern immerhin auch vorgetragen, das Sprengpulver sei von diesem "vorschriftwidrig" gelagert worden; ob er damit ausreichende Behauptungen aufstellte, die es erforderten, seinen Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Regelungen des Schieß- und SprengmittelG und der Schieß- und SprengmittelmonopolsV zu prüfen, muss jedoch nicht näher erörtert werden:

Der objektive Verstoß gegen eine Schutznorm begründet für sich allein noch keine Haftung. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet nur deren schuldhafte Übertretung zum Schadenersatz (Harrer aaO § 1311 Rz 28 mwN). Dabei hat allerdings der Schädiger den Beweis dafür anzutreten, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, ihn somit an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe (SZ 51/109; SZ 69/132 uva; Fucik, Die [objektive] Beweislast besonders im Haftpflichtprozess in RZ 1990, 54 ff, 58 f; Koziol/Welser, Grundriss10 I 457; Harrer aaO § 1311 Rz 32).

Der Beklagte hatte nach den erstinstanzlichen Feststellungen vom Vorhandensein von Sprengpulver in einem Abstellraum seines Hotels keine Kenntnis und musste dem festgestellten Sachverhalt zufolge davon auch keine Kenntnis haben: In dem im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Inventar war das Sprengpulver nicht angeführt. Bei der umfassenden Reinigung des Hotels durch den Beklagten und dessen Verwandten nach dem Zuschlag an ihn fiel der Pappkarton mit dem Sprengpulver nicht auf. Angesichts der Ähnlichkeit des Pappkartons mit einer Packung Nägel oder ähnlichen Materials auf einem Regal mit Werkzeugen usw musste der Beklagte bzw der mit der Reinigung dieses Raums von ihm Beauftragte den Pappkarton mangels eines konkreten Verdachts auch nicht vom Regal nehmen und näher untersuchen. Dem Beklagten kann auch nicht etwa deshalb ein Vorwurf gemacht werden, dass er nach dem Erwerb der Hotelliegenschaft nicht alle Räume nach Sprengpulver oder ähnlichen Substanzen absuchte bzw absuchen ließ, weil er schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste, dass derartige Stoffe im Hotel aufbewahrt sein könnten: Bei einem Hotel handelt es sich um ein Unternehmen, zu dessen Betrieb Sprengmittel u.ä. überhaupt nicht erforderlich sind.

Im Übrigen wurde auch weder behauptet noch festgestellt, dass das Hotel nach dem Zuschlag der Liegenschaft an den Beklagten als solches genutzt worden sei, weshalb dieser zum Schutz der Gäste, des Personals und der Lieferanten zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen in dieser Richtung verpflichtet gewesen wäre. Daher kann dem Beklagten in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, dass er vom Vorhandensein des Kartons mit dem Sprengpulver im Abstellraum des Kellers seines Hotels keine Kenntnis hatte.

1.6 Für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit den Beklagten als Auftraggeber überhaupt eine Fürsorgepflicht für den Kläger als Mitarbeiter eines Subunternehmers traf, ist es von Bedeutung, dass der Beklagte mit den Umbauarbeiten an seinem Hotel einen Generalunternehmer betraute und damit seine Mitwirkungspflichten weitestgehend auf diesen übertrug. Gemäß § 1169 ABGB finden die Bestimmungen des § 1157 ABGB, mit Ausnahme der Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers traf aber im Grundsätzlichen nicht den Beklagten, sondern dessen Generalunternehmer. Dieser haftete dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach den §§ 1157 und 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313a ABGB (EvBl 1964/23 ua).

1.7 Zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmern entsteht in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis, sondern es liegen jeweils rechtlich selbständige Vertragsverhältnisse vor. Daraus folgt aber noch nicht, dass nicht auch der Subunternehmer und seine Leute in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Besteller und Generalunternehmer einbezogen sind (SZ 64/144 ua; Krejci in Rummel aaO §§ 1165, 1166 Rz 44). Im Rahmen des Generalunternehmervertrags war der Beklagte gewiss auch verpflichtet, den Generalunternehmer vor möglichen Gefahrenquellen zu warnen, sodass dieser entsprechende Vorkehrungen treffen bzw seine Subunternehmer aufklären konnte. Da der Beklagte aber weder wissen musste, dass in einem Abstellraum Schwarzpulver in geringer Menge gelagert war, noch dass dort von Leuten eines Subunternehmers Arbeiten durchgeführt werden mussten, bei welchen es zum schadensstiftenden Funkenflug kommen konnte, trifft ihn an der Verletzung dieser Warnpflicht kein Verschulden, sodass er für die Folgen dieser Unterlassung nicht einstehen muss.

1.8 Erörterungen eines allfälligen Verschuldens des Dienstgebers des Klägers, der sich aufgrund seiner Sachkenntnis vor Beginn der Arbeiten von den Sicherheitsvorkehrungen hätte überzeugen und nötigenfalls den Besteller hätte veranlassen müssen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (SZ 62/70 ua; Rebhahn in Schwimann aaO § 1169 Rz 9 f) bzw des Generalunternehmers, der regelmäßig nicht als Vertreter des Werkbestellers fungiert, oder eines Mitverschuldens des Klägers erübrigen sich deshalb.

Aus diesen Erwägungen ist in Stattgebung der Revision des Beklagten das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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