Normen
ABGB §1318
1 Ob 442/60 | OGH | 08.02.1961 |
1 Ob 306/99b | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadenstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht getroffen wird. (T1) Beisatz: Hier ist auch keine analoge Anwendung von § 1318 ABGB zulässig, weil der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft. (T2); Veröff: SZ 73/118 |
Dokumentnummer
JJR_19610208_OGH0002_0010OB00442_6000000_001
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