OGH 1Ob442/60 (RS0029607)

OGH1Ob442/608.2.1961

Rechtssatz

Wenn ein Gegenstand (eine Leiter) in einem Raum umfällt, ist § 1318 ABGB nicht anwendbar.

Normen

ABGB §1318

1 Ob 442/60OGH08.02.1961
1 Ob 306/99bOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadenstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht getroffen wird. (T1) Beisatz: Hier ist auch keine analoge Anwendung von § 1318 ABGB zulässig, weil der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft. (T2); Veröff: SZ 73/118

Dokumentnummer

JJR_19610208_OGH0002_0010OB00442_6000000_001

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