OGH 1Ob138/01b

OGH1Ob138/01b27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther W*****, vertreten durch Dr. Georg Buder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 11,836.733,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2001, GZ 3 R 202/00x-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber neuerlich die erstinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Vernehmung mehrerer Zeugen als Verfahrensmangel geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass bereits das Berufungsgericht seine diesbezügliche Rüge mit ausführlicher Begründung verworfen hat. Die neuerliche Mängelrüge im Revisionsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (1 Ob 318/97i; SZ 62/157; 1 Ob 178/00h uva).

Der Amtshaftungskläger muss unter anderem den Eintritt eines Schadens durch das behauptete schuldhafte Organverhalten beweisen, während es im Fall der Verletzung eines Schutzgesetzes - hier § 149a StPO - Sache der Beklagten ist, die Kausalität der Pflichtverletzung ernstlich zweifelhaft zu machen (RIS-Justiz RS0022474). Dem Kläger ist der Beweis des Schadenseintritts durch die behauptetermaßen unrechtmäßige Bewilligung der Telefonüberwachung nicht gelungen. Der Kläger behauptet nicht, die Telefonüberwachung als solche sei schadensverursachend gewesen, sondern deren Bekanntwerden bei seiner Hausbank, welcher Zeitpunkt nach den Feststellungen frühestens mit Ende März 1994 anzusetzen ist (S 11 des Ersturteils). Aus den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen ergibt sich aber, dass das Obligo der Unternehmen des Klägers bei der kreditgewährenden Bank bereits im April 1994 auf rund 10 Millionen angewachsen und dass Grund für die erst im Dezember 1994 erfolgte Fälligstellung der Kredite die Tatsache war, dass der Kläger ab April 1994 keine Rückzahlungen mehr an die Bank leistete, sondern seinen Kunden andere Geschäftskonten bekanntgab (S 9 des Ersturteils).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen bedingt die gesetzliche Verpflichtung des Staatsanwalts nach § 87 Abs 1 und § 88 Abs 1 StPO, den Verdacht strafbarer Handlungen zu klären, zwangsläufig die Zulässigkeit von Erkundungen, ob ein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von vornherein unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt (11 Os 125/91). Besteht Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen eingreifen, so dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten (13 Os 68/98; 1 Ob 37/00y). Die Bejahung der stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verhältnismäßigkeit der bei Geschäftspartnern des Klägers durchgeführten Erhebungen durch die Vorinstanzen erfolgte ohne grobe Verkennung der Rechtslage.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte