OGH 1Ob178/00h

OGH1Ob178/00h19.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban und Mag. Andreas Meissner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. ***** S*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. ***** S*****gesellschaft mbH, beide ***** 3. Josef W*****, 4. Ing. Manfred Franz S*****, und 5. Josef Franz L*****, erst-, zweit-, viert- und fünftbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 4,823.644,09 sA und Feststellung (Streitwert S 200.000) infolge außerordentlicher Revision der erst- und der zweitbeklagten Partei sowie ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Februar 2000, GZ 6 R 212/99k-74, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 29. Juli 1999, GZ 5 Cg 242/97f-65, teils bestätigt und teils in ein Endurteil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw beschlossen:

 

Spruch:

I. Die außerordentliche Revision der erst- und der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben:

1. Das berufungsgerichtliche Urteil wird dahin abgeändert, dass das Teilzwischenurteil des Erstgerichts insoweit wiederhergestellt wird, als dieses aussprach, dass das Klagebegehren gegen die drittbeklagte Partei, diese sei zur ungeteilten Hand mit der erst- und der zweitbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei S 4,823.644,09 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Die Kostenentscheidung bleibt in diesem Umfang dem Endurteil vorbehalten.

2. Soweit die klagende Partei mit ihrer Revision die Abweisung des gesamten Klagebegehrens gegen die viert- und die fünftbeklagte Partei durch das Gericht zweiter Instanz bekämpft, wird das berufungsgerichtliche Urteil bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der viert- und der fünftbeklagten Partei die mit S 36.912,61 (darin S 6.152,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH mit dem Sitz in R***** schloss am 22. 10. bzw 4. 11. 1982 mit der erstbeklagten Partei einen Bauvertrag über den Neubau einer Betriebshalle in F*****; die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, trat bei diesem Projekt als Generalunternehmerin auf. Sie übertrug der drittbeklagten Partei als Subunternehmerin die Ausführung der Heizungs-, Wasser-, Sanitär- und Lüftungsanlage. Zwischen der O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH und der drittbeklagten Partei bestand insoweit kein direktes Vertragsverhältnis. Der Viertbeklagte war im Jahre 1982 handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei. Er führte die Vorgespräche und hatte danach mit der Abwicklung des Baus unmittelbar nichts mehr zu tun. Der Fünftbeklagte war von 1955 bis 1992 bei der erstbeklagten Partei beschäftigt und beim Neubau der Betriebshalle als Bauleiter tätig. Im Jahre 1983 errichtete die drittbeklagte Partei die Heizungsanlage.

Die O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH mit dem Sitz in R***** brachte mit Sacheinlagevertrag vom 22. 9. 1983 ihren in F***** geführten Betrieb zum 31. 12. 1982 in die O***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in F***** ein. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebs wurde deren Stammkapital von S 500.000 auf S 3,900.000 erhöht und die Firma in O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH geändert. Dieser Firmenname erfuhr mit Beschluss der Generalversammlung vom 25. 3. 1993 eine Änderung in F***** Gesellschaft mbH. Am 28. 12. 1994 erfolgte die amtswegige Löschung dieser Firma. Mit Kaufvertrag vom 12. 2. 1993 verkaufte die O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH den Betrieb in F***** mit allen Liegenschaften, Maschinen, Einrichtungen, Forderungen und dem gesamten Inventar an die nunmehr klagende Partei, die damals unter dem Namen "P. O***** Betriebsgesellschaft mbH" firmierte.

An der von der drittbeklagten Partei als Subunternehmerin der erstbeklagten Partei im Jahre 1983 errichteten Heizungsanlage entstand 1994 in einer unterirdisch verlegten Ölrücklaufleitung ein Loch, durch das Heizöl in ein Überschubrohr und von dort in den Domschacht des unterirdisch versetzten Heizöltanks gelangte, in dem es letztlich in das angrenzende Erdreich sickerte. Am 4. 11. 1994 ordnete die Wasserrechtsbehörde zur Sicherung des Grundwassers Aufgrabungsarbeiten und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs an. Die Sanierungsarbeiten sind noch nicht abgeschlossen; bisher wurden nur Maßnahmen der Grundwassersicherung vorgenommen.

Mit der am 31. 10. 1997 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand ursprünglich S 4,071.140 sA und die Feststellung, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftige Schäden aus dem am 4. 11. 1994 festgestellten Ölaustritt hafteten; in der Verhandlungstagsatzung vom 14. 6. 1999 dehnte sie das Leistungsbegehren auf S 4,823.644,09 sA aus. Mit Kaufvertrag vom 12. 2. 1993 habe sie den gesamten F***** Betrieb der O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH einschließlich aller Rechte und Ansprüche aller Art gekauft und ihr stünden demnach auch die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu. Schließlich habe ihr die O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH i.L. für den Fall der Unwirksamkeit der Kaufvereinbarung sämtliche gegenüber den beklagten Parteien bestehenden Schadenersatzansprüche (neuerlich) abgetreten. Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27. 12. 1982 sei die gewerbebehördliche Genehmigung für die 1983 errichtete Ölfeuerungsanlage erteilt worden, mit Bescheid vom 24. 2. 1984 die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung. Die beklagten Parteien hätten bei der Errichtung der Ölfeuerungsanlage schuldhaft den anzuwendenden Ö-NORMEN zuwidergehandelt sowie die landesgesetzlichen Bestimmungen, die Auflagen des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheids und überhaupt den Stand der Technik missachtet. Die Domschächte seien nicht derart abgedeckt worden, dass das Eindringen von Oberflächenwasser verhindert worden wäre; sie seien nicht dicht ausgeführt, und der Verpflichtung, dass Undichtheiten entweder angezeigt oder sichtbar gemacht werden müssten, sei nicht entsprochen worden. Die über den Leitungen zwischen Tank und Brenner verlegten Überschubrohre seien zum Domschacht hin nicht abgedichtet gewesen. Sie seien auch nicht korrosionsbeständig ausgeführt oder mit einem Gefälle in den Heizraum verlegt worden, damit allenfalls austretendes Öl in einer dichten Auffangwanne sichtbar geworden wäre. Bereits 1982 sei die Errichtung aufgeschraubter Domschächte Stand der Technik gewesen, und bei dementsprechender Ausführung wäre der Austritt von Öl ins Erdreich verhindert worden. Die klagende Partei habe auf Grund des von der drittbeklagten Partei verfassten Einreichplans annehmen können, dass der Domschacht nach unten flüssigkeitsdicht ausgeführt werde. Anstelle des für die Ausführung der Zu- und Rücklaufleitung von ihr angebotenen Kupferrohrs habe die erstbeklagte Partei nur ein schwarzes Stahlrohr mit ungenügendem Schutzanstrich verwendet. Die erst- und die drittbeklagte Partei hätten nicht auf in Zukunft nötige Servicemaßnahmen bzw die Notwendigkeit des Austausches bestimmter Bauteile hingewiesen. Am 4. 11. 1994 habe die klagende Partei den Austritt von etwa 17.000 Litern Heizöl aus der Anlage festgestellt. Dieser Ölaustritt wäre verhindert worden, wenn die beklagten Parteien bei Errichtung der Anlage den Bestimmungen der OÖ Ölfeuerungsverordnung, die damals den Stand der Technik wiedergegeben habe, entsprochen hätten. Die drittbeklagte Partei sei direkt von der klagenden Partei mit den jährlich erforderlichen periodischen Überprüfungen der Ölfeuerungsanlage beauftragt worden, und diese habe unter anderem am 8. 10. 1993 die Dichtheit der Ölleitungen bestätigt. Die Dichtheitsprüfung sei entweder gar nicht oder unsachgemäß vorgenommen worden. Bei einer ordnungsgemäßen Druckprüfung hätte die schadhafte Stelle im Rohr, aus der das Öl später ausgetreten sei, bemerkt werden müssen. Es wäre auch Sache der drittbeklagten Partei gewesen, im Rahmen der jährlichen Überprüfung den Domschacht auf seine Dichtheit zu testen, was aber nicht geschehen sei. Diese habe auch den Hinweis darauf unterlassen, dass die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Die Wasserrechtsbehörde habe auf Grund des Ölaustritts Sofort- und Folgemaßnahmen angeordnet und die klagende Partei zu verschiedenen Maßnahmen verpflichtet. Bisher habe die klagende Partei einen Schaden von S 4,823.644,09 erlitten. Zumindest während der nächsten 10 Jahre seien Grunderkundigungen und Bodenluftabsaugungen nötig, wodurch weitere Kosten, deren Umfang noch nicht abschätzbar sei, entstünden. Daraus ergebe sich das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für zukünftige Schäden. Im Zuge der Schadensbehebung sei auch die Freilegung der eingebauten Öltanks nötig geworden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Einbau nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, wenngleich die Tanks dicht gewesen seien. Die Öltanks hätten daher ausgegraben, entgast, gereinigt, saniert und neu versetzt werden müssen. Für den entstandenen Schaden hafteten die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand aus dem Titel des Schadenersatzes und auch gemäß § 1042 ABGB. Die dritt-, die viert- und die fünftbeklagte Partei hafteten der klagenden Partei auch deliktisch, weil sie die maßgeblichen Normen im Zuge der Bauausführung missachtet bzw die Arbeiten mangelhaft kontrolliert und überwacht hätten. Alle Beklagten seien gemäß § 31 WRG als Verursacher für den entstandenen Schaden haftbar. Die zweitbeklagte Partei hafte auf Grund ihrer Komplementärstellung. Die Haftpflichtversicherung der beklagten Parteien habe erst am 6. 10. 1997 mitgeteilt, dass für die erst- und die zweitbeklagte Partei kein aufrechter Deckungsschutz gegeben sei und die drittbeklagte Partei ihre Haftung in Abrede stelle.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren, namentlich auch die Klagslegitimation der erst 1992 gegründeten klagenden Partei und erhoben den Einwand der Verjährung.

Die erst-, die zweit-, die viert- und die fünftbeklagte Partei wendeten im Wesentlichen ein, sowohl die Tanks wie auch die Domschächte seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Eine absolute Dichtheit von Domschächten könne nur durch dessen Aufschweißen auf den Öltank erreicht werden; solche aufgeschweißte Domschächte seien erst seit etwa sieben Jahren üblich. Der Domschacht sei der Ö-NORM entsprechend abgedeckt worden. Die beklagten Parteien hätten auf die gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung der Ölfeuerungsanlage und auf die erteilte Betriebsbewilligung vertrauen dürfen. Ein Verschulden am Zustandekommen des Schadens sei ihnen nicht anzulasten, rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen seien unterblieben. Die klagende Partei habe die Schäden vielmehr allein zu verantworten, weil sie die vorgeschriebenen Untersuchungen bzw Überprüfungen weder selbst durchgeführt noch einer geeigneten Person übertragen habe. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Anlage durch die drittbeklagte Partei hätte die Mangelhaftigkeit der Ölrücklaufleitung festgestellt und saniert werden müssen; dies hätte den Ölaustritt zur Gänze verhindert. Die drittbeklagte Partei habe über Auftrag der klagenden Partei eine Ölförderpumpe eingebaut, was die Förderleistung verändert habe; deshalb hafte die erstbeklagte Partei für das Gebrechen an der Rohrleitung nicht. Die klagende Partei habe die Wasserrechtsbehörde über die Menge des ausgeflossenen Öls falsch und verspätet informiert, was wesentlich umfangreichere Sicherungs- und Sofortmaßnahmen zur Folge gehabt hätte. Der Ölaustritt sei bereits am 24. 10. 1994 entdeckt, von der klagenden Partei aber erst am 4. 11. 1994 gemeldet worden. Dadurch habe sie grob sorgfaltswidrig gegen § 31 WRG verstoßen. Zur Begründung einer deliktischen Haftung des Viert- bzw des Fünftbeklagten reiche deren Geschäftsführer- bzw Bauleitereigenschaft nicht aus. Die Tankoberflächen seien durch eine Noppenmatte geschützt gewesen, weshalb das Einbringen einer 20 cm starken Mittelsandschicht entbehrlich gewesen sei. Auf Grund der bestehenden Hochwassergefährdung wäre eine Einsandung auch nicht sinnvoll gewesen. Die Öltanks hätten im Zuge der Sanierung des Ölschadens nicht ausgebaut werden müssen.

Die drittbeklagte Partei wendete ein, sie sei nur mit verschiedenen Leistungen bei der Heizungsinstallation betraut gewesen. Insbesondere sei sie nicht mit dem Versetzen der gelieferten Tanks in die Baugrube und der Errichtung der Domschächte beauftragt worden. Die Maurerarbeiten habe die erstbeklagte Partei durchgeführt. Die ihr in Auftrag gegebenen Leistungen seien von der drittbeklagten Partei ordnungsgemäß erbracht worden. Die von ihr vorzunehmenden Dichtheitsprüfungen hätten nur die Dichtheit der Ölleitungen, nicht aber auch die der Schutzrohre oder des Domschachts zum Gegenstand gehabt. Die Dichtheitsprüfungen seien ordnungsgemäß vorgenommen worden. Die für den Schadenseintritt ursächliche Korrosion der Ölleitung sei auf Maßnahmen der klagenden Partei (Geländeveränderungen, Ausbauten, Befahren mit Schwerfahrzeugen) zurückzuführen, der Leitungsdefekt beruhe auf einer vom Betriebsanlageninhaber selbst zu verantwortende mechanischen Beschädigung des Schutzrohrs. Der Schaden sei bereits am 25./26. 10. 1994 bemerkt worden.

Das Erstgericht sprach mit (Teil-)Zwischenurteil aus, dass das gegen die fünf beklagten Parteien zur ungeteilten Hand gerichtete Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Es stellte fest, die erstbeklagte Partei habe sich mit Bauvertrag vom 22. 10. und 4. 11. 1982 der O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH zur Erbringung von Erd-, Bau- und Zimmermannsarbeiten sowie Professionistenleistungen für den Neubau der Betriebshalle in F***** verpflichtet. Vertragsgrundlage sei unter anderem die Leistungsbeschreibung vom 15. 10. 1982 gewesen. Die einschlägigen technischen und rechtlichen Ö-NORMEN seien - soweit nichts anderes festgelegt worden sei - in den Vertrag einbezogen worden. Die drittbeklagte Partei sei der Behörde gegenüber als Bauführer aufgetreten und habe auch den Einreichplan für das Heizungs- und Lüftungsprojekt im Gewerberechtsverfahren verfasst. Im gewerbebehördlichen Verfahren habe der Amtssachverständige ein Gutachten erstellt, worin für die Ölfeuerungsanlage insgesamt 27 Auflagen genannt worden seien: So seien die Ölfeuerungsanlage und die Öllagerung plan- und beschreibungsgemäß zu errichten bzw vorzunehmen gewesen, die Erhaltung bzw Überprüfung der Anlagen habe laufend und ordnungsgemäß zu erfolgen. Bei den beiden "erdverlegten zylindrischen Lagertanks" sei die Ö-NORM C 2110 zu beachten, erdverlegte ölführende Leitungen seien in tauglichen Schutzrohren oder Schächten einzubauen. Nach Fertigstellung seien unter anderem Atteste über die erfolgte Dichtheitsprüfung der Lagertanks und der Tankdome vorzulegen. "Im Einreichplan, den die drittbeklagte Partei erstellt habe, dürfte ein Domschacht aus Metall, direkt auf dem Öltank aufgesetzt, vorgesehen gewesen sein": Aufgeschweißte Metalldomschächte seien allerdings 1983 noch nicht Stand der Technik gewesen; es habe aber schon damals die Möglichkeit bestanden, solche absolut dichte Domschächte zu errichten. Den Domschacht habe die erstbeklagte Partei unter Anleitung der drittbeklagten Partei in Beton ausgeführt; er sei mit einem Betondeckel abgedeckt worden. Gemäß der Ö-NORM C 2110 hätte die Abdeckung des Domschachts so ausgeführt sein müssen, dass Oberflächenwasser nicht eindringen könne. Betonierte Domschächte in der hier maßgeblichen Größe seien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung der Ölfeuerungsanlage nie vollkommen dicht gewesen. Die Funktion des Domschachts habe primär darin bestanden, dass die Leitungen und Armaturen im Domschacht vor Beschädigungen aller Art geschützt werden. Betonierte Domschächte in der vorliegenden Ausführung seien damals Stand der Technik gewesen. Der Amtssachverständige sei davon ausgegangen, dass auch ein Domschacht aus Beton absolut dicht sei.

Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27. 12. 1982 sei der O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH bei Einhaltung der im Gutachten des Amtssachverständigen enthaltenen Auflagen die Genehmigung zur Errichtung der Ölfeuerungsanlage und zur Öllagerung im erdverlegten Lagertank mit einem Inhalt von 10.000 Liter beim Lagerhallen- und Bürogebäude sowie zur Errichtung der Ölfeuerungsanlage und Öllagerung in zwei erdverlegten doppelwandigen Lagertanks mit einem Inhalt von je 30.000 Litern bei der Produktionshalle erteilt worden. Bei der Verhandlung über die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung am 21. 2. 1984 sei festgehalten worden, dass die Heizungsanlage mit Öllagerung bei beiden Hallen plan- und projekt- bzw vorschreibungsgemäß errichtet worden sei. Wörtlich sei festgehalten worden, dass "bei beiden Anlagen den Auflagen des Genehmigungsbescheides im Wesentlichen entsprochen" worden sei.

Mit Bescheid vom 24. 2. 1984 habe die Bezirksverwaltungsbehörde die Betriebsbewilligung für die beiden Ölfeuerungsanlagen und die Öllagerung erteilt. Ein Attest über die Dichtheit des Domschachts sei im Akt der Gewerbebehörde nicht enthalten. Die drittbeklagte Partei habe diesen auch nicht auf seine Dichtheit überprüft. Der Behörde gegenüber sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Domschacht nicht dicht sei. Eine Dichtheitsprüfung könne derart erfolgen, dass der Schacht mit Wasser gefüllt, markiert und abgewartet werde, ob sich eine Niveauveränderung ergebe. In dem den Arbeiten der drittbeklagten Partei zugrundeliegenden Anbot seien die gelieferten und tatsächlich verwendeten Ölleitungsrohre nicht dokumentiert. Die drittbeklagte Partei habe schwarz gestrichene Stahlrohre verwendet; in ihrem Anbot seien 20 m Kupferrohre angeboten gewesen, es stehe aber nicht fest, "dass sich dieses Anbot nicht auf die Ölleitungen" bezogen habe. Kupferrohre seien korrosionsbeständiger als das hier verwendete Stahlrohr. "Im Normalfall" wäre bei Verwendung eines Kupferrohrs für die Ölleitungen der hier aufgetretene Korrosionsschaden nicht eingetreten. Die drittbeklagte Partei habe die unterirdischen Ölleitungen zwischen Domschacht und Heizzentrale in einem Polokalüberschubrohr mit einem Gefälle zum Domschacht bzw Öltank hin verlegt, zum Heizraum hin habe kein Gefälle bestanden. Das an sich dem Stand der Technik entsprechende Überschubrohr sei 4 bis 5 m lang gewesen und habe auf einer Seite "an der Heizraumwand außen" geendet, sei also nicht in den Heizraum hinein verlegt worden, wobei der Boden des Heizraums einen halben Meter höher gelegen sei. Auf der anderen Seite habe es ohne Abdichtung frei im Domschacht geendet. Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. 11. 1980 über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sehe vor, dass als unterirdisch verlegte Ölleitungen nur Rohrleitungen vrewendet werden dürften, die gegen Korrosion von innen und außen beständig seien oder durch ein dichtes Schutzrohr oder einen dichten Kanal gesichert seien und bei denen Undichtheiten angezeigt oder sichtbar würden oder als Saugleitungen ausbildet seien und bei denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtheit abreiße. Gewerbliche Anlagen wie die hier maßgebliche Ölfeuerungsanlage fielen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, die aber in manchen Bereichen den Stand der Technik darstelle und von der Gewerbebehörde zur Interpretation des Standes der Technik herangezogen worden sei. Das von der drittbeklagten Partei verwendete Überschubrohr sei im Sinne der Auflage der Gewerbebehörde nicht als tauglich anzusehen, weil es ohne Abdichtung im Domschacht geendet habe. Bei Vorhandensein einer dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorrichtung wäre das Eindringen von Heizöl ins Erdreich verhindert worden. Die klagende Partei habe der drittbeklagten Partei einige Zeit nach Errichtung der Heizanlage unmittelbar den Auftrag erteilt, im Heizraum eine Ölförderpumpe einzubauen. Deren Einbau sei für den aufgetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen.

Am 4. 11. 1994 sei festgestellt worden, dass ungefähr 17.000 Liter Öl aus den Tanks fehlten. Bei der Erforschung der Ursache hiefür habe man festgestellt, dass Öl aus dem Überschubrohr in den Domschacht hineinrinne, weshalb der Tank abgedreht und die drittbeklagte Partei kontaktiert worden sei. Weiters seien die Feuerwehr, die Gendarmerie und die Bezirksverwaltungsbehörde verständigt worden. Die Wasserrechtsbehörde habe noch am selben Tag Grabungsmaßnahmen und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs angeordnet. Schon am 4. 11. 1994 seien diese Vorkehrungen zwecks Grundwassersicherung in Angriff genommen worden.

Die Ölrücklaufleitung, aus der das Heizöl ausgetreten sei, habe am 4. 11. 1994 im Mittelteil an der Rohrunterseite ein ovales Loch im Ausmaß von etwa 8,0 x 3,5 mm aufgewiesen. Durch dieses Leck sei das Heizöl in das Überschubrohr und sodann in den Domschacht gelangt und schließlich im angrenzenden Erdreich versickert. Die Korrosion sei durch eintretende Luftfeuchtigkeit und nicht durch versickerte Oberflächenwässer entstanden. Der Austritt einer Ölmenge von etwa 17.000 Liter sei möglich; es stehe nicht fest, dass die klagende Partei die Wasserrechtsbehörde insofern falsch informiert habe. Selbst wenn der Ölaustritt 10 Tage zuvor festgestellt worden wäre, hätten sämtliche Sicherungsmaßnahmen in gleicher Weise ergriffen werden müssen und wären annähernd die gleichen Sanierungskosten aufgelaufen, weil bereits etwa die Hälfte des ausgelaufenen Heizöls ins Erdreich gelangt gewesen sein müsste. Das Öl sei bis ins Grundwasser abgeflossen.

Der Auftrag der O***** Siebtechnik Gesellschaft mbH an die erstbeklagte Partei habe auch die Lieferung und Versetzung zweier Erdtanks mit einem Inhalt von je 30.000 Liter für die Öllagerung umfasst. Die Tanks seien direkt auf den Streifenfundamenten aufgelegen und nicht eingesandet gewesen. Faustgroße, spitze Steine seien direkt an der Noppenmattenisolierung angelegen. Beim Einbau der Öltanks habe die erstbeklagte Partei die Erdarbeiten durchgeführt; die drittbeklagte Partei habe die Tanks versetzt und verrohrt. Die Zuschüttung mit Schotter habe wieder die erstbeklagte Partei vorgenommen. Diese habe die Ö-NORM B 2205 zu beachten gehabt; Verfüllungen und Anschüttungen hätten demgemäß so vorgenommen werden müssen, dass das Bauwerk, insbesondere seine Dämmungen, Abdichtungen udgl, sowie allfällige Einbauten nicht beschädigt werden. Für den Einbau der Öltanks sei auch die Ö-NORM C 2110 maßgeblich, deren Einhaltung ausdrücklich als Auflage der Gewerbebehörde vorgeschrieben gewesen sei. Nach dieser Ö-NORM müsse die Sohle der Baugrube mindestens 20 cm tief aus steinfreien, nicht aggressiven Erden bestehen; außerdem sei der Behälter sorgfältig hohlraumfrei einzuschlämmen und müsse auf der ganzen Unterseite aufliegen sowie an allen Seiten von einer mindestens 20 mm dichten Schicht aus Mittelsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Scharfkantige Gegenstände, Steine, Schlacke oder andere bodenfremde oder aggressive Stoffe dürften zum Auffüllen der Baugrube nicht verwendet werden. Diesen Anforderungen der Ö-NORM sei beim Einbau der Öltanks nicht entsprochen worden. Die erstbeklagte Partei und der Fünftbeklagte hätten sich beim Einbau der Öltanks an die Vorgaben der drittbeklagten Partei gehalten und die Arbeiten nach deren Anweisungen ausgeführt. Die Öltanks seien nicht beschädigt gewesen, ihre Sanierung habe sich aber als notwendig erwiesen, weil eine Beschädigung im Zuge der Ausgrabungsarbeiten nicht auszuschließen gewesen sei. Die drittbeklagte Partei habe über Auftrag der klagenden Partei Dichtheitskontrollen an den Öltanks, den Ölleitungen und Absperrvorrichtungen vorgenommen, zuletzt am 5. und 8. 10. 1993. Nach deren Durchführung sei die Dichtheit der Ölleitungen attestiert worden. Die Art der Überprüfung stehe nicht fest, die Korrosion der Ölrücklaufleitung habe aber bei dieser Überprüfung nicht unbedingt erkannt werden müssen. Es stehe ferner auch nicht fest, dass die drittbeklagte Partei im Rahmen der jährlichen Überprüfung im Jahre 1993 auch eine Überprüfung des Domschachts hätte vornehmen müssen. Nach Eintritt des Schadens hätten Vergleichsgespräche zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien bzw deren Haftpflichtversicherer stattgefunden. Mit Schreiben vom 6. 10. 1997 habe dieser der erst- und der drittbeklagten Partei mitgeteilt, dass keine Klärung des Sachverhalts habe herbeigeführt werden können und dass diese Parteien eine Haftung für die Kontamination in Abrede stellten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine vertragliche Haftung käme nur im Verhältnis zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei - und weiters der zweitbeklagten Partei als deren Komplementärin - in Betracht. Die drittbeklagte Partei und der Fünftbeklagte seien Erfüllungsgehilfen der erstbeklagten Partei, die für deren schuldhaftes Verhalten gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei einerseits und der dritt-, der viert- und der fünftbeklagten Partei andererseits käme nur eine deliktische Haftung in Frage. Die drittbeklagte Partei habe den Subauftrag nicht fachgerecht ausgeführt, weil sie keine dem damaligen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrung vorgesehen und dies zum Ölaustritt geführt habe. Demnach hafte auch sie für den eingetretenen Schaden, für den die erstbeklagte Partei auf Grund ihrer Generalunternehmereigenschaft einzustehen habe. Diese habe aber auch ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Einbau der Öltanks nicht fachgerecht erbracht, und ihr sei auch als Verschulden anzulasten, dass sie nicht darauf hingewiesen habe, dass absolut dichte Domschächte aus Beton damals nicht Stand der Technik gewesen seien. Der Nachweis, dass die drittbeklagte Partei vertraglich hafte, sei der klagenden Partei nicht gelungen, weil nicht bewiesen sei, dass jene die Öltanks bzw Ölleitungen nur mangelhaft überprüft habe. Die dritt-, die viert- und die fünftbeklagte Partei hafteten wegen Verstoßes gegen § 31 WRG als ein Schutzgesetz. Die drittbeklagte Partei und der Fünftbeklagte hätten als Subunternehmer bzw Bauleiter bei der Errichtung der Ölfeuerungsanlage die Regeln der Technik nicht beachtet und so eine Gewässerverunreinigung verschuldet. Der Viertbeklagte habe als damaliger Geschäftsführer der erst- und der zweitbeklagten Partei keine Maßnahmen ergriffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufträge durch die Erfüllungsgehilfen der erstbeklagten Partei gewährleistet hätte. Ein Mitverschulden der klagenden Partei sei nicht hervorgekommen. Da der Ölschaden erst am 4. 11. 1994 festgestellt worden sei, seien die Forderungen der klagenden Partei nicht verjährt. Selbst unter Annahme einer Kenntnis des Ölschadens am 24. 10. 1994 wäre Verjährung nicht eingetreten, weil die Parteien bis unmittelbar vor Klagseinbringung Vergleichsgespräche geführt hätten. Eine Haftung der beklagten Partei nach § 1042 ABGB entfalle deshalb, weil der Werkunternehmer zu Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 WRG nicht mehr verpflichtet sei. Die Aktivlegitmation der klagenden Partei ergebe sich aus ihrer Rechtsnachfolge nach der seinerzeitigen Auftraggeberin; sofern man diese Rechtsnachfolge verneinte, sei die Aktivlegitimation auf Grund der Zession der Ansprüche begründet.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Teilzwischenurteil in Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei und sprach insoweit aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In Ansehung der übrigen Beklagten wies es das gesamte Klagebegehren - also auch das Feststellungsbegehren - in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Endurteil ab und sprach insoweit aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Aktivlegitimation der klagenden Parteien sei unter Bedachtnahme auf das in der mündlichen Berufungsverhandlung erstattete Parteienvorbringen zu bejahen. Die Feststellung, dass die erstbeklagte Partei den Domschacht unter Anleitung der drittbeklagten Partei hergestellt habe, übernahm das Berufungsgericht ausdrücklich nicht, und es ließ auch dahingestellt, ob der Verlust einer beträchtlichen Heizölmenge bereits am 24. 10. 1994 festgestellt und die drittbeklagte Partei hievon verständigt worden sei. Die Feststellungen über die von der drittbeklagten Partei angebotenen Rohre verstand das Gericht zweiter Instanz klarstellend dahin, dass das Erstgericht nicht habe feststellen können, ob das Angebot der drittbeklagten Partei für die Ölzu- und -rückleitungen Kupfer- oder Stahlrohre vorgesehen habe. Für die Beurteilung des Sachverhalts sei ausschließlich die Dichtheit der Gesamtanlage und nicht die Dichtheit des Überschubrohrs für sich allein maßgeblich. Die Klagsforderung sei keinesfalls verjährt, weil die beklagten Parteien nicht bewiesen hätten, dass die maßgeblichen Repräsentanten der klagenden Partei bereits vor dem 4. 11. 1994 in Kenntnis solcher Umstände gewesen wären, die es ihnen ermöglicht hätte, den Schädiger ohne besondere Mühe festzustellen.

Im Übrigen führte das Gericht zweiter Instanz aus, die klagende Partei habe die Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen im Rahmen einer sie selbst treffenden Verpflichtung getätigt, sodass § 1042 ABGB als Anspruchsgrundlage nicht in Frage käme. Der Bauvertrag sei von einer Rechtsvorgängerin der klagenden Partei geschlossen worden, sodass die Haftung der erstbeklagten - und die der zweitbeklagten Partei als deren Komplementärin - auf vertraglicher Grundlage beruhe. Die erstbeklagte Partei wäre unter Bedachtnahme auf die in den Bauvertrag einbezogenen Ö-NORMEN und die behördlichen Auflagen verpflichtet gewesen, eine Ölfeuerungs- und -lagerungsanlage zu liefern, die das Versickern nicht unbeträchtlicher Ölmengen im Erdreich hintangehalten hätte. Bei der Verlegung der ölführenden Leitungen hätte die erstbeklagte Partei für die Dichtheit des Domschachtes nach unten sorgen müssen. Sie habe es zu vertreten, dass keine taugliche Vorsorge gegen das Eindringen von Heizöl ins Erdreich getroffen worden sei. Sollte es nicht möglich gewesen sein, den Domschacht nach unten hin dicht herzustellen, hätte die erstbeklagte Partei andere Vorkehrungen (Gefälle in den Heizraum mit Abfließen des austretenden Öls in eine Wanne) vorsehen müssen, um ihrer vertraglichen Verpflichtung gerecht zu werden. Ein Mitverschulden der klagenden Partei sei nicht zu erkennen, weil nicht bewiesen worden sei, dass sie die regelmäßige Prüfung der Anlage unterlassen habe. Die erstbeklagte Partei habe bei der Errichtung der Öllagerstätte den für den Einbau von Öltanks maßgeblichen Ö-NORMEN nicht entsprochen, weshalb die klagende Partei auch den Verbesserungsaufwand, der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bei den Tanks erforderlich sei, geltend machen könne.

Die drittbeklagte Partei hafte der klagenden Partei keinesfalls vertraglich, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, in Ausführung des Werkauftrags zur Durchführung der regelmäßig gebotenen Überprüfungen der Dichtheit der Ölleitungen und Tanks die gesamte Anlage zu inspizieren und zu prüfen, insbesondere auch die Dichtheit des Domschachts. Die dritt-, die viert- und die fünftbeklagte Partei hafteten aber auch nicht deliktisch, selbst wenn man § 31 Abs 1 WRG als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB ansehe. Der Schutzbereich des § 31 Abs 1 WRG sei nicht so weit zu ziehen, dass dem infolge mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags geschädigten Inhaber einer Anlage der Durchgriff gegen Erfüllungsgehilfen seines Vertragspartners ermöglicht werden sollte. Ein rechtswidriges Verhalten durch Übertretung eines Schutzgesetzes könnte sich im vorliegenden Fall nur daraus ergeben, dass Ö-NORMEN verletzt worden wären, doch komme diesen kein Schutzgesetzcharakter zu.

Die außerordentliche Revision der erst- und der zweitbeklagten Partei ist unzulässig, die ordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

A. Zur Revision der erst- und der zweitbeklagten Partei:

Mit der Mängelrüge zeigt die Revision, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs 3 iVm § 502 Abs 1 ZPO): Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken wäre. Die Erörterung der Aktivlegitimation der klagenden Partei durch das Gericht zweiter Instanz war im Übrigen - geht man von deren Vorbringen und von den zur Frage nach der aktiven Klagslegitimation im Akt erliegenden Urkunden aus - geboten, um die von der klagenden Partei mit unzureichender Deutlichkeit behauptete Rechtsnachfolge nachvollziehen zu können. Behob das Gericht zweiter Instanz diesen Verfahrensmangel, um eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu vermeiden, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine Parteilichkeit ist in diesem Vorgehen nicht zu erblicken. Dass die klagende Partei auf Grund der vom Berufungsgericht dargestellten Rechtsnachfolgeakte zur Klagsführung legitimiert ist (S 33 bis 35 des Berufungsurteils), kann nicht bezweifelt werden und wird letztlich auch von den Revisionswerbern nicht konkret in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat auch dem Neuerungsverbot nicht zuwidergehandelt, denn es hat keine neuen Ansprüche, Einwendungen, Tatumstände bzw Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, berücksichtigt. Vielmehr hat es lediglich die von der klagenden Partei vorgetragenen Tatumstände und angebotenen Beweise mit den Parteien erörtert; auf dieser Grundlage ist aktive Klagslegitimation zu bejahen. Von einer Präklusion des erst in der Berufungsverhandlung verdeutlichten Vorbringens der klagenden Partei zur Frage nach der aktiven Klagslegitimation kann demnach keine Rede sein; warum die Klagsansprüche angesichts der Klarstellungen im Berufungsverfahren verjährt sein sollten, vermögen die Revisionswerber nicht darzustellen.

Entgegen der Ansicht der erst- und der zweitbeklagten Parteien ist klar ersichtlich, welche Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legte. Die Revisionswerber selbst bringen vor, das Gericht zweiter Instanz habe Feststellungen des Erstgerichts zum Teil korrigiert und teilweise auch nicht übernommen (S 3 der Revision); die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Zweifel über, dass es mit Ausnahme jener Feststellungen, die es nicht übernahm bzw als allenfalls unrichtig dahingestellt ließ (Datum des Erkennens des Ölaustritts), die erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legte. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass diese Feststellungen übernommen werden, bedurfte es nicht, zumal das auch aus der rechtlichen Beurteilung, die sich auf die wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts gründet, deutlich hervorgeht.

Die Revisionswerber irren, soweit sie behaupten, das Berufungsgericht habe die OÖ Ölfeuerungsverordnung analog auf gewerbliche Anlagen angewendet. Das Gericht zweiter Instanz hat entgegen dieser Ansicht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung zwar nicht auf die von der klagenden Partei betriebene Ölfeuerungsanlage anwendbar seien, aber doch den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage wiedergäben (S 46 f des Urteils der zweiten Instanz).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Dichtheit der gesamten Anlage als wesentlich erachtete und eine isolierte Betrachtung der Dichtheit des Überschubrohrs als nicht maßgeblich bezeichnete, verdunkelt keineswegs, auf welche rechtliche Grundlage es die Haftung der erst- und der zweitbeklagten Partei stützte. Diese Grundlage ist danach eindeutig der Vertrag, nach dem die erstbeklagte Partei die Herstellung einer einwandfreien und bewilligungsgemäßen Ölfeuerungs- und -lagerungsanlage schuldete, wobei sie sich das Verschulden des Drittbeklagten als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB zurechnen lassen muss. Sie schuldete - bezieht man insbesondere die von der Gewerbebehörde erteilten Auflagen in die Beurteilung mit ein - die Herstellung einer Anlage, die das ungehinderte und unkontrollierte Austreten von Öl in den Domschacht und schließlich in das angrenzende Erdreich bzw Grundwassser ausschließt; die erstbeklagte Partei ist dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen.

Soweit die Revisionswerber Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen, ist ihnen zu erwidern, dass die behaupteten Verfahrensmängel bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden und daher deren neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).

Die erst- und die zweitbeklagte Partei haben ihren Mitverschuldenseinwand bzw die Einwände, die klagende Partei habe den Schaden allein verschuldet, lediglich darauf gestützt, dass diese die nach der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Untersuchungen bzw Überprüfungen weder selbst durchgeführt, noch einer geeigneten Person übertragen habe (S 26 des Protokolls vom 14. 6. 1999). Diese Einwendung hat sowohl das Erstgericht (S 50 des Ersturteils) wie auch das Gericht zweiter Instanz (S 50 des Berufungsurteils) erörtert und das Allein- bzw ein Mitverschulden der klagenden Partei deshalb verneint, weil die Unterlassung einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der Anlage nicht erwiesen sei. Tatsächlich war nach den Feststellungen der Drittbeklagte von der klagenden Partei beauftragt, Dichtheitskontrollen an den Öltanks, den Ölleitungen und Absperrvorrichtungen vorzunehmen (S 27 f des Berufungsurteils); bei der letzten Überprüfung vor dem Ölunfall, am 5. und 8. 10. 1993, war die Korrosion der Ölrücklaufleitung bei ordnungsgemäßer Überprüfung "nicht unbedingt zu erkennen" (S 28 des Urteils der zweiten Instanz), was nur bedeuten kann, dass den beklagten Parteien der Nachweis einer nicht ordnungsgemäßen Überprüfung misslungen ist. Soweit die klagende Partei die Überprüfung der Dichtheit der Tankdome in ihren Werkauftrag an den Drittbeklagten nicht ausdrücklich einschloss, kann daraus ein messbares Mitverschulden nicht abgeleitet werden: Sie durfte einerseits darauf vertrauen, dass die erstbeklagte Partei die Anlage als solche dicht hergestellt hatte, und andererseits konnte der Tankdom nach dem Stand der Technik bei der Herstellung ohnehin keine absolute Dichtheit gewährleisten, soweit er - wie im vorliegenden Fall - in Betonbauweise ausgeführt war. Im Übrigen hätte der Drittbeklagte in Wahrnehmung seiner (vor-)vertraglichen Warnpflicht (dazu weiter unten) darauf aufmerksam machen müssen, dass der erteilte Prüfauftrag unvollständig sei, sofern dies nach dem nun maßgeblichen Stand der Technik unerlässlich war: Schließlich war er der fachkundige Werkunternehmer.

Der klagenden Partei kann es auch nicht vorgeworfen werden, dass sie späterhin nicht die gesamte Anlage auf den "neuesten Stand der Technik" bringen ließ; sie war bloß dazu verhalten, die Anlage so zu betreiben und zu warten, dass sämtlichen gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan wurde und insbesondere Öl nicht ins Erdreich bzw Grundwasser eindringen konnte. Dabei durfte sie auf die fachliche Kompetenz der das Bauwerk errichtenden Unternehmer vertrauen (vgl EvBl 1984/130). Im vorliegenden Fall waren auch - anders als nach dem der Entscheidung RdW 1994, 276 = SZ 66/179 zugrundeliegenden Sachverhalt - die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht geändert worden, sodass eine Anpassung des Sicherheitsstandards erforderlich gewesen wäre.

Soweit die erst- und die zweitbeklagte Partei die Verantwortung für die Undichtheit der Anlage auf den Drittbeklagten als "Fachunternehmer" abzuwälzen versuchen, ist ihnen zu entgegenzuhalten, dass die erstbeklagte Partei als Generalunternehmer für das Verschulden des Drittbeklagten, der bei der Herstellung als ihr Erfüllungsgehilfe aufgetreten ist, jedenfalls gemäß § 1313a ABGB haftet.

Abschließend ist den Revisionswerbern noch zu erwidern, dass die Verneinung der von ihnen behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Berufungsgericht einwandfrei begründet wurde (S 38 des Berufungsurteils).

Da die erst- und die zweitbeklagte Partei keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend machten, ist ihre Revision zurückzuweisen.

B. Zur Revision der klagenden Partei:

Die klagende Partei nimmt den Drittbeklagten aus dem Titel der Vertragshaftung mit der Behauptung in Anspruch, die diesen von ihr in Auftrag gegebenen Überprüfungen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere sei von diesem auf die Undichtheit des Domschachts nicht hingewiesen worden. Der Drittbeklagte nahm im Auftrag der klagenden Partei am 5. bzw 8. 10. 1993 letztmals vor dem Ölunfall eine ordnungsgemäße Dichtheitskontrolle an den Öltanks, den Ölleitungen und den Absperrvorrichtungen vor. Dass ihm die klagende Partei auch den Auftrag zur Überprüfung der Dichtheit des Domschachts erteilt hätte, konnte von den Vorinstanzen allerdings nicht festgestellt werden (S 40 des Ersturteils).

Es liegen weder Anhaltspunkte vor noch hat der Drittbeklagte behauptet, dass die klagende Partei - was als geradezu selbstverständlich anzunehmen ist - bei entsprechender Aufklärung nicht auch den Auftrag zur Prüfung der Dichtheit der Tankdome erteilt hätte. Der Drittbeklagte haftet somit schon vertraglich, er kann sich seiner Haftung aber auch aus anderen Gründen nicht entledigen:

Daraus leitete das Gericht zweiter Instanz den Schluss ab, der Drittbeklagte sei schon dem Inhalt des Werkauftrags zufolge zu einer Überprüfung des Domschachts auf dessen Dichtheit nicht verpflichtet gewesen, sodass seine vertragliche Schadenersatzpflicht schon deshalb entfalle, zumal dem österreichischen Recht eine umfassende werkvertragliche Warnpflicht fremd sei: Der Auffassung des Berufungsgerichts kann in dieser Allgemeinheit indes nicht beigepflichtet werden, weil der Drittbeklagte schon unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten als der zu betrauende Werkunternehmer verhalten war, den Besteller noch vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren des Misslingens des Werkes aufzuklären (RdW 2000, 142 mwN). Dem Drittbeklagten musste angesichts seines Fachwissens, namentlich aber auch deshalb, weil er in die Planung und Ausführung des Anlagenbaus involviert war, bekannt sein, dass der ihm erteilte Prüfungsauftrag unvollständig war und das Ergebnis der ihm in Auftrag gegebenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könnte. Daher hätte er die klagende Partei (bzw deren Rechtsvorgängerin) hierüber aufklären müssen. Dass eine solche Aufklärung erfolgt sei, wurde jedoch weder behauptet, noch kann dies den Verfahrensergebnissen entnommen werden.

Voraussetzung für die deliktische Haftung ist stets das Vorliegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Schädigers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 31 Abs 1 WRG ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das jedermann mit der nach §§ 1297 bzw 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zur Reinhaltung der Gewässer verpflichtet und bei seiner Übertretung die Schadenersatzpflicht des Übertreters begründet, es sei denn, er vermag den Beweis zu erbringen, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden traf (SZ 66/37; SZ 65/136; JBl 1991, 247; SZ 59/92 uva). Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB ist aber nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Als Schutzgesetze kommen demnach generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (EvBl 2000/41). Demnach kann die Übertretung eines Schutzgesetzes auch darin liegen, dass dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde, durch den eine Gefährdung von Personen oder Sachen vermieden werden soll, zuwidergehandelt wird, ist doch auch ein solcher Bescheid als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB zu beurteilen (ZVR 1983/35; SZ 52/109; ZVR 1979/283 ua). Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligung zur Errichtung einer Ölfeuerungsanlage und der Öllagerung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27. 12. 1982 erteilt, mit dem die Einhaltung der im Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. 12. 1982 als erforderlich erachtenen Auflagen vorgeschrieben wurde. Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG und auch des soeben genannten Bescheids ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. § 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen verhindern. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bzw Unterlassungen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde dadurch Rechnung getragen, dass mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1959 das Anliegen der Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wurde (1 Ob 207/98t; SZ 70/159; 1 Ob 1/93; SZ 60/235).

Im Sinne dieser Ausführungen ist vorweg zu prüfen, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Schäden vom Schutzzweck der genannten Normen (§ 31 Abs 1 WRG bzw Bescheid vom 27. 12. 1982) umfasst sind. Mit Ausnahme des mit der Klage gleichfalls begehrten Ersatzes der "Kosten von 17.000 Liter Heizöl" (S 55.250,- -) erstreckt sich dieser Schutzzweck auf die eingeklagten Ersatzansprüche, weil die Maßnahmen, deren Kosten die klagende Partei ersetzt verlangt, zum einen der Beseitigung der bereits eingetretenen Boden- und Gewässerverunreinigung, zum anderen auch der Verhinderung einer weiteren derartigen Verunreinigung dienen. Dabei handelt es sich teils um Sach-, teils um Sachfolgeschäden, deren Hintanhaltung vom Schutzbereich dieser Normen erfasst ist; bloß "reine" Vermögensschäden erweisen sich bei fahrlässiger Verursachung als nicht ersatzfähig (SZ 59/51; SZ 59/94; SZ 56/135).

Der Drittbeklagte war Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei. Als solche haftet er für den der klagenden Partei entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des ABGB mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn dann solidarisch, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war. Er haftet als Werkunternehmer der klagenden Partei, somit (schon) dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst (1 Ob 207/98t; SZ 65/136). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Drittbeklagte sein Werk (Planung und Ausführung der Heizungsanlage) nicht fachgerecht herstellte. Es musste ihm klar sein, dass er nicht nur auf Grund des § 31 Abs 1 WRG, sondern insbesondere auch auf Grund der im Bescheid vom 27. 12. 1982 angeordneten Auflagen dazu verhalten war, jegliche Gewässer- und Erdverunreinigung zu vermeiden und demnach dafür zu sorgen, dass ein Austritt von Öl ins Erdreich bzw Grundwasser ausgeschlossen ist. Dass im Falle einer - sodann in der Tat auch eingetretenen - Korrosion der vom Drittbeklagten hergestellten Ölleitung Öl in den Domschacht gelangen konnte, musste diesem angesichts dessen Fachwissens klar sein. Da Domschächte in Betonbauweise zur Zeit des Anlagenbaus jedenfalls nicht vollständig dicht ausgeführt werden konnten, wäre es Sache des Drittbeklagten gewesen, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit das Öl keinesfalls in den undichten Domschacht austreten konnte. Er war als Fachunternehmer verpflichet, sich die erforderlichen Kenntnisse über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte zu beschaffen bzw die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich bzw Grundwasser gelangen könnte (vgl SZ 71/142; ecolex 1994, 675; 7 Ob 533/88). Wenn auch das Gesetz vom 2. 4. 1976 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, OÖ LGBl 1976/33, und die darauf beruhende Verordnung der OÖ Landesregierung vom 3. 11. 1980 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, OÖ LGBl 1980/83 nicht unmittelbar auf die hier zu beurteilende Ölfeuerungs- und -lagerungsanlage anzuwenden sind, geben diese Bestimmungen doch den Stand der Technik wieder, den der Drittbeklagte einzuhalten verpflichtet war. Dieser Verpflichtung ist dieser nicht nachgekommen. Soweit die genannten, hier nicht anwendbaren Rechtsnormen Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, kommt ihnen für die Beurteilung eines Verhaltens im Sinne der §§ 1295 und 1299 ABGB erhebliche Bedeutung zu (vgl 7 Ob 679/84). Der Drittbeklagte hätte sich infolge der Übertretung von Schutzgesetzen von seiner Haftung nur dadurch befreien können, dass er sein mangelndes Verschulden nachgewiesen oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft gemacht hätte (SZ 69/188 uva). Dieser Beweis ist dem Drittbeklagten nicht gelungen, weshalb er für die der klagenden Partei entstandenen Schäden - abgesehen vom Ersatz der Kosten für 17.000 Liter Heizöl - dem Grunde nach deliktisch haftet.

Der Drittbeklagte hat durch seine fehlerhafte Ausführung der Anlage aber auch in absolute Güter der klagenden Partei - deren Grund und Boden, der dadurch auf Schwerste kontaminiert wurde, und das verloren gegangene Heizöl - eingegriffen; er haftete der klagenden Partei auch schon deshalb deliktisch, weil die Aufwendungen zur Wiederherstellung der früheren Bodenverhältnisse bzw zur Wiederbeschaffung des Heizöls auch deliktisch ersatzfähige Sachfolgeschäden sind. Er haftet somit der klagenden Partei für die geltend gemachten Schäden sowohl aus dem Vertrag (mangelnde Aufklärung über die Unvollständigkeit der Prüfaufträge) wie auch deliktisch (Eingriff in absolute Rechte bzw Schutzgesetzverletzung).

Anders verhält es sich mit der Haftung des Viert- und des Fünftbeklagten:

Der Viertbeklagte war zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Errichtung der Ölfeuerungs- und -lageranlage Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei. Er war mit dem Projekt nur so weit betraut, als er Vorgespräche mit einem Vertreter der klagenden Partei führte. Inwiefern ihm ein Verschulden am Schadenseintritt anzulasten wäre, vermochte die klagende Partei nicht zu begründen. Die Geschäftsführereigenschaft des Viertbeklagten allein kann ein solches Verschulden nicht begründen. Er hat sich zur Herstellung der Anlage eines befugten Gewerbsmanns (des Drittbeklagten) bedient und auch die erforderlichen behördlichen Bewilligungen wurden eingeholt (vgl EvBl 1984/130); es ist nicht zu erkennen, inwiefern dem damaligen Geschäftsführer hätte auffallen müssen, dass es im Zuge der Herstellung des Werks bzw des Betriebs der Anlage zu einer Gewässerverunreinigung und damit zu den von der klagenden Partei behaupteten Schäden kommen könnte.

Ähnliches gilt für den Fünftbeklagten, der als Bauleiter der erstbeklagten Partei tätig war. Tankdome in Betonausführung waren nach den Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht absolut dicht herstellbar. Nur die Herstellung dieses Werks, also der Baumeisterarbeiten, lag im Einflussbereich des Bauleiters der erstbeklagten Partei, nicht aber die Errichtung der Heizungsanlage als solche, mit der ein Fachunternehmer (Drittbeklagter) beauftragt war. Der Bauleiter durfte sich sehr wohl darauf verlassen, dass der Fachunternehmer als "befugter Gewerbsmann" für die absolute Dichtheit der Gesamtanlage Sorge tragen werde, zumal jener Teil, für dessen Herstellung der Fünftbeklagte verantwortlich war, nach dem damaligen Stand der Technik gar nicht absolut dicht sein konnte. Demnach ist auch ein Verschulden des Fünftbeklagten zu verneinen (vgl EvBl 1984/130).

Der Revision der klagenden Partei ist somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß nur teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 bzw 52 ZPO.

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