European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127221
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 3.177,52 EUR (darin 529,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 5.149,70 EUR (darin 381,45 EUR USt und 2.861 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte vor, er habe dem Beklagten Darlehen in Gesamthöhe von 440.000 USD gewährt, wobei eine Verzinsung in Höhe von 1 % pro Monat vereinbart worden sei. Der Beklagte habe Rückzahlungen in Gesamthöhe von 382.500 USD geleistet, wovon 142.500 USD auf Zinsen entfallen seien. Darüber hinaus habe der Kläger vom Beklagten einen Pkw erhalten, der einvernehmlich in Höhe von 84.700 USD auf das Darlehen angerechnet worden sei. Anfang 2003 habe der Beklagte anerkannt, dass Kapital in Höhe von 115.300 USD aushafte, und versprochen, diese Summe bis Ende 2003 zu bezahlen. Diese Zusage habe der Beklagte nicht eingehalten. Gestützt auf dieses Vorbringen begehrt der Kläger 70.000 EUR samt 12 % Zinsen seit 15. 9. 2015.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach und wandte die mangelnde Passivlegitimation ein. Das Darlehen sei mittlerweile zur Gänze zurückgezahlt worden. Der Höhe nach sei die Klagsforderung unschlüssig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Dabei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte stammen aus Russland. Der Beklagte lebt mit seiner Familie seit 1991 in Österreich, der Kläger mit seiner Familie etwa seit 1993. Der Beklagte hat eine unbefristete Daueraufenthaltsgenehmigung in Österreich, ist aber russischer Staatsbürger, der Kläger hat seit etwa einem Jahr die österreichische Staatsbürgerschaft. Beide leben hauptsächlich in Österreich, halten sich aber auch regelmäßig in Russland auf. Für die Aufrechterhaltung der Daueraufenthaltsgenehmigung muss der Beklagte mehr als die Hälfte der Zeit im Jahr in Österreich verbringen.
Die Streitteile lernten einander etwa 1997 in einem Kaufhaus in Wien kennen. Sie und auch ihre Familien hatten danach ein freundschaftliches Verhältnis und besuchten einander.
Etwa im Jahr 1998 oder 1999 führten die Parteien in Wien ein Gespräch und der Beklagte fragte den Kläger, ob ihm dieser ein Darlehen gewähren könne, was der Kläger bejahte, da er „freies Geld“ hatte. Der Beklagte bot dem Kläger an, dass er ihm 1 % Zinsen pro Monat zahlen könnte, was für den Kläger günstig war. Der Kläger hatte 350.000 USDr zur Verfügung. Der Beklagte sagte ihm, dass es ein Privatdarlehen sei und dass er auch privat dafür bürgen würde, der Kläger sollte dennoch das Geld auf das Firmenkonto der in Österreich ansässigen A* GmbH einzahlen, bei der der Beklagte Geschäftsführer, und mit seiner Frau gemeinsam je zur Hälfte Eigentümer war. Der Beklagte war damals auch Geschäftsführer der R*, einer Gesellschaft russischen Rechts mit Sitz in Moskau, welche damals einen Handel mit KFZ betrieb. Auch diese Gesellschaft gehörte je zur Hälfte dem Beklagten und seiner Frau. Diese Gesellschaft wurde im Jahr 2006 liquidiert.
Da die beiden Parteien einander vertrauten, wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen. Der Kläger überwies 350.000 USD von dem Konto einer Offshore Company, welche ihm gehörte, auf das österreichische Konto der A* GmbH. Kurze Zeit darauf, hatte der Kläger noch weitere 90.000 USD zur Verfügung. Die Parteien vereinbarten, dass das Darlehen um diesen Betrag erhöht wird. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger dem Beklagten diesen Betrag in bar übergab oder ob er ihn ebenfalls an die A* GmbH überwies. Auch diesbezüglich wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen. Es war jedenfalls nicht so, dass die Parteien ursprünglich ein zinsenloses Darlehen vereinbart hätten und erst im Rahmen der zweiten Darlehenszuzählung für den gesamten Betrag eine Zinsenpauschale von 25.000 USD vereinbart worden wäre.
Die Parteien vereinbarten vielmehr von Anfang an, dass monatliche Zinsenzahlungen stattfinden sollten. Der Kläger erhielt vom Beklagten auch tatsächlich 25 Zahlungen in Höhe von 4.500 USD und danach vier Zahlungen in Höhe von 3.750 USD. Diese Teilbeträge wurden etwa einmal im Monat jedoch nicht ganz regelmäßig dem Kläger immer in bar übergeben, dies zum Teil in Wien und zum Teil auch in Moskau. Über diese regelmäßigen Zahlungen existieren keine Zahlungsbelege/Auszahlungsbestätigungen mehr, es kann nicht festgestellt werden, ob damals überhaupt solche ausgestellt wurden.
Darüber hinaus leistete der Beklagte auch größere Darlehensrückzahlungen in folgender Höhe und folgender Reihenfolge (Wert jeweils in USD): 20.000, 50.000, 40.000, 50.000, 30.000, 20.000, 30.000.
Wahrscheinlich erhielt der Kläger in den Monaten, in welchen er größere Zahlungen erhielt, nicht die laufenden kleineren Beträge, dies lässt sich jedoch nicht mehr genau feststellen.
Der erste Betrag von 50.000 USD wurde nicht in Form von Geld zurückgezahlt, sondern der Kläger bekam in Moskau ein Auto (Opel) vom Beklagten und sie setzten einvernehmlich den Wert mit 50.000 USD fest. Dieser Betrag sollte im Sinn einer Rückzahlung vom Darlehen abgezogen werden.
Der zweite Betrag von 50.000 USD wurde am 24. 5. 2000 auf Wunsch des Klägers vom Beklagten über das österreichische Konto der A* GmbH auf ein österreichisches Dollar-Konto der R* GmbH mit Sitz in Wien überwiesen, welche dem Kläger gehörte. Auch die restlichen Zahlungen dieser größeren Beträge erfolgten durch Überweisungen, es kann nicht mehr genau festgestellt werden, wann, von welchem Konto und auf welches Konto die restlichen großen Zahlungen jeweils erfolgten.
Etwa im Jahr 2002 erhielt der Kläger vom Beklagten noch ein weiteres Fahrzeug, nämlich einen Mercedes S 500, wobei sie sich auf einen Wert von 84.700 USD einigten und dieser Betrag im Sinne einer Rückzahlung vom Darlehen abgezogen werden sollte. Dieses Fahrzeug erhielt der Kläger in Moskau, weil der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Moskau die Vertretung für Mercedes inne hatte.
Nach einiger Zeit hörte der Beklagte auf, dem Kläger die monatlichen Zinsen zu zahlen, möglicherweise hatte er finanzielle Schwierigkeiten. Die Parteien trafen einander daraufhin Anfang 2003 in Moskau und der Beklagte machte eine handschriftliche Aufstellung in welcher in der linken Spalte unter der Überschrift: „AA“ (für den Namen des Klägers) die beiden Darlehensbeträge von 350.000 USD und 90.000 USD aufgelistet waren. Der Beklagte unterschrieb, dass er die Gesamtsumme von 440.000 USD erhalten hatte. In der rechten Spalte unter der Überschrift der beiden russischen Buchstaben für: „VB“ (für den Namen des Beklagten) listete der Beklagte die Zahlungen auf, die er bereits geleistet hatte, wobei zuerst drei große Zahlungen in Höhe von 20.000, 50.000 und 40.000 USD aufscheinen. Zieht man von den 440.000 USD diese drei Teilbeträge ab, ergibt sich ein Restbetrag von 330.000 USD. 1 % von 440.000 USD sind 4.400 USD, 1 % von 330.000 USD sind 3.300 USD. Tatsächlich wurde unter diesen drei großen Beträgen vermerkt: „25 × 4.500 = 127.500“ und darunter: „4 x 3.750 = 15.000“.
Unterhalb dieser kleineren Zahlungen wurden vier weitere große Zahlungen in Höhe von 50.000, 30.000, 20.000 und 30.000 USD und darunter eine Zwischensumme von 382.500 USD vermerkt. Darunter wurde noch der Betrag von 84.700 USD für das zweite KFZ angeführt, was eine Gesamtsumme von 467.200 USD ergab.
Dabei unterlief den Parteien ein Rechenfehler, da 25 × 4.500 richtigerweise 112.500 USD und nicht wie vermerkt 127.500 sind. Da darunter eben vermerkt ist: 4 x 3.750 = 15.000 und die Beträge von 112.500 USD und 15.000 USD zusammen genau 127.500 USD ergeben, wurde der Betrag von 15.000 USD möglicherweise doppelt verrechnet, sodass die Summe am Ende der Rechnung rechnerisch statt 467.200 USD richtig 452.200 USD betragen müsste.
Jedenfalls wurde vermerkt, dass der Kläger inklusive der Anrechnung der beiden KFZ einen Betrag von insgesamt 467.200 USD erhalten habe, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigte.
Die größeren Zahlungen (inklusive der jeweiligen Anrechnungen für die zwei KFZ) ergaben insgesamt eine Summe von 324.700 USD, welche der Beklagte bereits an Kapital zurückgezahlt hatte. Zieht man diesen Betrag von den Gesamtdarlehen in Höhe von 440.000 USD ab, verbleibt ein Restbetrag von 115.300 USD.
Der Beklagte bestätigte mit einem weiteren handschriftlichen Schreiben dass er, B*, bis Ende 2003 dem Kläger, A*, 115.000 USD zurückzahlen werde und unterschrieb dies eigenhändig. Diese Beilage wurde nicht schon lange vor der detaillierten Abrechnung erstellt.
War der Kläger in Moskau, konnte er sein Auto beim Beklagten in die Werkstätte geben und erhielt gratis ein Service oder auch eine Reparatur. Es war jedoch nicht vereinbart, dass diese Leistungen als Ersatz für Zinszahlungen zu werten wären.
Der Beklagte zahlte dem Kläger nach der Erstellung der beiden Urkunden keine weiteren Beträge mehr zurück. Der Beklagte war von Ende 2003 bis Mai 2004 in Russland im Gefängnis. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Attacke musste er 2006 noch einmal vier Jahre in Russland in ein Gefängnis und verlor dabei sein gesamtes Vermögen. Während dieser Zeit musste seine Familie in Wien auch die Wohnung verkaufen und übersiedeln. Der Kläger wusste von den Problemen des Beklagten und versuchte daher über mehrere Jahre auch gar nicht, die restliche Zahlung vom Beklagten zurückzubekommen.
Anfang 2017 sah der Kläger einen Artikel in einer Zeitung über den Beklagten, wonach dieser in Österreich tätig sei und sich finanziell wieder erfangen hätte. Der Kläger richtete daraufhin über seinen Anwalt am 7. 3. 2017 ein Schreiben an den Beklagten und machte darin den restlichen Darlehensbetrag von 115.000 USD geltend, welchen er „mit Wechselkurs vom selben Tag“ in 108.613,48 EUR umrechnete. Weiters wies er auf die 4 % Verzugszinsen laut ABGB und die 3-jährige Verjährungsfrist von Zinsforderungen hin. Er machte daher 12 % kapitalisierte Verzugszinsen geltend, welche er mit 13.033,62 EUR bezifferte.
Laut Homepage der österreichischen Nationalbank (www.oenb.at ) war der Fremdwährungs-Referenzkurs des US-Dollars zum Euro per 7. 3. 2017 (Anspruchsschreiben) 1,0576, per 14. 9. 2018 (Klagseinbringung) 1,1689 und per 14. 2. 2019 (Schluss der mündlichen Verhandlung) 1,1268.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die Klagsforderung berechtigt sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Nach Verwerfung einer Beweis- und Mängelrüge beurteilte es in rechtlicher Sicht das Klagsvorbringen als unschlüssig, weil nicht nachvollziehbar sei, wie sich der vom Kläger geltend gemachte Saldo von (umgerechnet) 70.000 EUR berechne. Den Behauptungen des Klägers lasse sich nicht einmal entnehmen, zu welchen konkreten Zeitpunkten er dem Beklagten Darlehen in Gesamthöhe von 440.000 USD gewährt habe. Der Kläger bringe auch nicht vor, zu welchen konkreten Terminen die von ihm selbst zugestandenen Tilgungen in Gesamthöhe von 467.200 USD erfolgt seien. Aufgrund dieser vagen Ausführungen könne nicht ausgerechnet werden, wann genau und in welchem präzisen Ausmaß sich die Zinsen‑ und/oder Kapitalforderung des Klägers durch die Leistungen des Beklagten sukzessive reduziert habe. Angesichts dieser Unschlüssigkeit seien die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Zeitpunkten der Darlehensgewährung und der Rückzahlungen überschießend und müssten bei der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten „überschießenden“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318). Ob sogenannte „überschießende Feststellungen“ in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen und daher zu berücksichtigen sind, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (3 Ob 73/01h), soweit keine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vorliegt (8 Ob 48/06a).
2. In diesem Sinne hat der erkennende Senat etwa ausgesprochen, es sei nicht zulässig, vom Vorbringen einer Klägerin, wonach die Parteien einen Kaufpreis von 300.000 EUR vereinbart hätten, ohne dabei ausdrücklich auf eine mündliche Vereinbarung zu rekurrieren, darauf zu schließen, dass sich die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf schriftliche Vereinbarungen gestützt habe (6 Ob 126/16x).
3.1. Die Anforderungen an das Klagsvorbringen dürfen nicht überspannt werden, verlangt doch § 226 Abs 1 ZPO nur, dass die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, „im Einzelnen kurz und vollständig“ angegeben werden.
3.2. Die an das Vorbringen zu stellenden Anforderungen dürfen daher nicht zu hoch angesetzt werden; diesbezüglich ist vielmehr kein allzu engherziger Maßstab anzulegen, will man nicht die Anforderungen an das Tatsachenvorbringen unangemessen überziehen (vgl zu Verkehrsunfällen RS0122871).
4.1. Im vorliegenden Fall hat der Kläger Vorbringen zur Gesamthöhe des Darlehens sowie zur monatlichen Verzinsung und zu den geleisteten Rückzahlungen erstattet. Zu dem hat er sich auf ein im Jahr 2003 abgegebenes schriftliches Anerkenntnis über 115.300 USD gestützt, wobei er ohnedies nur 70.000 EUR samt 12 % Zinsen seit 15. 9. 2015 begehrt. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner, vom Berufungsgericht unbeanstandet übernommenen Feststellungen detaillierte Feststellungen zu den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und der Höhe der jeweils geleisteten Rückzahlungen getroffen. Bei dieser Sachlage ist aber zwingend davon auszugehen, dass die getroffenen Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes (vgl RS0040318) fallen. Hier strengere Anforderungen aufzustellen, würde den besonderen Umständen des Einzelfalls, nämlich einem zwischen Freunden gewährten Privatdarlehen, nicht angemessen Rechnung tragen.
4.2. Ob es sich bei dem vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnis um ein konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis handelt, kann dahingestellt bleiben, weil der Klagsforderung nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls Berechtigung zukommt.
5. Damit war in Stattgebung der Revision das angefochtene Urteil abzuändern und die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
6. Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Urteils war auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu fassen. Diese sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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