Rechtssatz
Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde, sondern er kann auch aus anderen Gründen begründet sein. So zum Beispiel, wenn die Ansprüche, welche mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen.
2 Ob 238/66 | OGH | 01.09.1966 |
nur: Wenn die Ansprüche, welche mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen. (T1) |
5 Nd 36/75 | OGH | 20.11.1975 |
nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27). (T2)<br/>Beisatz: Der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht ist gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang zu geben. (T3) |
1 Nd 59/75 | OGH | 21.12.1975 |
nur T2; Beisatz: Jedoch keine Delegierung, wenn die Zahl der beim angerufenen und der beim zu delegierenden Gericht zu vernehmenden Zeugen etwa gleich hoch ist. (T4) |
4 Ob 73/77 | OGH | 03.05.1977 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: IndS 1978 H2/1090 = Arb 9589 |
8 Nd 503/78 | OGH | 12.04.1978 |
Auch; nur T2 |
4 Nd 514/81 | OGH | 11.11.1981 |
nur T2 |
2 Nd 5/81 | OGH | 09.11.1981 |
nur T2 |
8 Nd 511/81 | OGH | 19.11.1981 |
nur T2 |
8 Nd 14/82 | OGH | 22.11.1982 |
nur T2 |
1 Nd 527/82 | OGH | 11.01.1983 |
nur T2 |
3 Nd 517/83 | OGH | 14.12.1983 |
nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde. (T5) |
Nd 302/85 | OGH | 13.05.1985 |
nur T5 |
14 Nd 3/86 | OGH | 18.11.1986 |
nur T5 |
6 Nd 503/87 | OGH | 11.02.1987 |
nur T2; Beisatz: Hier: Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und Augenscheinsort im Sprengel eines anderen Gerichtes. (T6) |
5 Nd 1/87 | OGH | 24.02.1987 |
nur T2 |
7 Nd 510/87 | OGH | 19.08.1987 |
nur T5 |
6 Nd 501/88 | OGH | 16.02.1988 |
nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde, sondern er kann auch aus anderen Gründen begründet sein. (T7)<br/>Beisatz: Hier: HG Wien, das ohne die getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung ursprünglich zuständig gewesen, der Sache nach wesentlich bedeutsamer und für das Aufhebungsbegehren (Schiedsspruch) bei richtiger Gesetzesauslegung schon nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuständig gewesen wäre. (T8) |
8 Nd 503/88 | OGH | 22.04.1988 |
Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T9) |
7 Nd 2/88 | OGH | 13.06.1988 |
nur T5 |
6 Nd 508/88 | OGH | 28.07.1988 |
nur T2; Beis wie T3 |
7 Nd 507/90 | OGH | 19.06.1990 |
Beisatz: Hier: Ort des Lokalaugenscheins von ausschlaggebender Bedeutung. (T10) |
7 Nd 504/91 | OGH | 23.05.1991 |
nur T5 |
4 Nd 508/91 | OGH | 27.08.1991 |
nur T5 |
7 Nd 503/92 | OGH | 19.03.1992 |
nur T2 |
4 Nd 505/92 | OGH | 05.05.1992 |
Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: In diesem Fall ist die Delegierung einer Vernehmung im Rechtshilfeweg vorzuziehen, da die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T11) |
7 Nd 509/92 | OGH | 12.10.1992 |
Auch; Beisatz: Hier: Wenn durch Verbindung von zwei Prozessen eine doppelte Beweisaufnahme und eine nicht unerhebliche Kostenersparnis erzielt werden kann (JBl 1986,53). (T12) |
7 Nd 515/93 | OGH | 03.02.1994 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten und Lokalaugenschein. (T13) |
4 Nd 501/95 | OGH | 20.03.1995 |
Auch; nur T2, Beis wie T8 |
6 Nd 502/95 | OGH | 20.04.1995 |
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9 |
1 Nd 501/96 | OGH | 01.04.1996 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann. (T14) |
5 Nd 3/98 | OGH | 27.10.1998 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass einer von mehreren Zeugen am Ort des an sich zuständigen Gerichtes wohnt, schließt die Delegierung keineswegs aus (vgl EFSlg 72.783 ua). (T15) |
5 Nd 509/00 | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6 |
1 Nd 501/02 | OGH | 16.01.2002 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Spricht der Wohnsitz zweier Zeugen und des Geschäftsführers der klagenden Partei für eine Delegierung. Dem steht entgegen, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei in Klagenfurt wohnhaft ist und zwei weitere Zeugen zu vernehmen sind, für die die Anreise nach Wien zumindest gleich beschwerlich und kostenintensiv wie die Zureise nach Klagenfurt ist. In Abwägung dieser Tatsachen verbliebe als Argument für die Delegierung lediglich der Umstand, dass zwei Zeugen eine weitere Anreise in Kauf nehmen müssten und deren Zureisekosten das Verfahren verteuerten. Dies kann für sich allein eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht rechtfertigen, insbesondere wenn man bedenkt, dass die klagende Partei die Vernehmung der auswärtigen Zeugen im Rechtshilfeweg ablehnt und damit eine Verteuerung des Rechtsstreits bewusst in Kauf nimmt, wogegen die beklagte Partei mit einer Vernehmung der Zeugen im Rechtshilfeweg einverstanden ist. (T16) |
4 Nc 6/03z | OGH | 26.03.2003 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen. (T17) |
7 Nc 13/03a | OGH | 06.05.2003 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T17 |
10 Nc 10/03g | OGH | 08.05.2003 |
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeitaufwand und Kostenaufwand, wenn zahlreiche gleichgelagerte Verfahren bloß zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten. (T18) |
8 Nc 6/04f | OGH | 17.03.2004 |
Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn in verschiedenen Verfahren vor verschiedenen Gerichten ein- und dieselbe Forderung (einmal als Haupt- einmal als Gegenforderung) geltend gemacht wird. (T19) |
2 Nc 22/07v | OGH | 05.12.2007 |
Auch; nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist dann begründet, wenn die Ansprüche, welche mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen. (T20)<br/>Auch Beis wie T12; Beisatz: Ermöglichung einer Verbindung von getrennten Verfahren. (T21) |
1 Nc 32/08h | OGH | 13.05.2008 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag mangels Zweckmäßigkeitsgründen abgewiesen. (T22) |
5 Nc 1/11h | OGH | 11.02.2011 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T10 |
4 Nc 10/11z | OGH | 20.06.2011 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen. (T23) |
4 Nc 14/11p | OGH | 25.07.2011 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T23 |
4 Nc 21/11t | OGH | 18.10.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Wo die zu vernehmenden Personen polizeilich gemeldet sind ist irrelevant. (T24) |
2 Nc 8/17z | OGH | 28.02.2017 |
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T21 |
8 Nc 3/24v | OGH | 19.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T12; nur T20 |
Dokumentnummer
JJR_19650324_OGH0002_0060OB00088_6500000_001
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