OGH 6Ob88/65; 2Ob238/66; 5Nd36/75; 1Nd59/75; 4Ob73/77; 8Nd503/78; 4Nd514/81; 2Nd5/81; 8Nd511/81; 8Nd14/82; 1Nd527/82; 3Nd517/83; Nd302/85; 5Ob33/85; 14Nd3/86; 6Nd503/87; 5Nd1/87; 7Nd510/87; 6Nd501/88; 8Nd503/88; 7Nd2/88; 6Nd508/88; 2Nd16/88; 8Nd2/89; 3Nd507/89; 7Nd2/89; 1Nd15/89; 8Nd502/90; 7Nd507/90; 2Ob617/90; 7Nd502/91; 7Nd504/91; 4Nd508/91; 7Nd503/92; 4Nd505/92; 4Nd507/92; 7Nd507/92; 7Nd509/92; 7Nd512/92; 8Nd514/92; 8Nd509/92; 4Nd502/93; 3Nd509/93; 7Nd511/93; 7Nd515/93; 7Nd504/94; 10Nd505/94; 7Nd508/94; 7Nd512/94; 4Nd501/95; 6Nd502/95; 2Nd503/95; 7Nd508/95; 9Nda4/95; 3Nd515/95; 4Nd516/95; 7Nd1/96; 1Nd501/96; 5Nd504/97; 8Nda1/98; 7Nd502/98; 5Nd3/98; 7Nd502/99; 1Nd501/99; 5Nd501/00; 5Nd509/00; 1Nd501/02; 9Nc102/02b; 4Nc6/03z; 7Nc13/03a; 10Nc10/03g; 8Nc6/04f; 2Nc16/06k; 2Nc22/07v; 4Nc26/07x; 9Nc10/08g; 1Nc32/08h; 2Nc14/08v; 2Nc18/08g; 4Nc14/10m; 4Ob194/10y; 5Nc1/11h; 4Nc10/11z; 4Nc14/11p; 4Nc21/11t; 3Ob204/13s; 5Ob51/14g; 7Ob152/15a; 2Nc8/17z; 4Nc2/22i; 8Nc35/23y; 8Nc3/24v; 8Ob42/24w (RS0046528)

OGH6Ob88/65; 2Ob238/66; 5Nd36/75; 1Nd59/75; 4Ob73/77; 8Nd503/78; 4Nd514/81; 2Nd5/81; 8Nd511/81; 8Nd14/82; 1Nd527/82; 3Nd517/83; Nd302/85; 5Ob33/85; 14Nd3/86; 6Nd503/87; 5Nd1/87; 7Nd510/87; 6Nd501/88; 8Nd503/88; 7Nd2/88; 6Nd508/88; 2Nd16/88; 8Nd2/89; 3Nd507/89; 7Nd2/89; 1Nd15/89; 8Nd502/90; 7Nd507/90; 2Ob617/90; 7Nd502/91; 7Nd504/91; 4Nd508/91; 7Nd503/92; 4Nd505/92; 4Nd507/92; 7Nd507/92; 7Nd509/92; 7Nd512/92; 8Nd514/92; 8Nd509/92; 4Nd502/93; 3Nd509/93; 7Nd511/93; 7Nd515/93; 7Nd504/94; 10Nd505/94; 7Nd508/94; 7Nd512/94; 4Nd501/95; 6Nd502/95; 2Nd503/95; 7Nd508/95; 9Nda4/95; 3Nd515/95; 4Nd516/95; 7Nd1/96; 1Nd501/96; 5Nd504/97; 8Nda1/98; 7Nd502/98; 5Nd3/98; 7Nd502/99; 1Nd501/99; 5Nd501/00; 5Nd509/00; 1Nd501/02; 9Nc102/02b; 4Nc6/03z; 7Nc13/03a; 10Nc10/03g; 8Nc6/04f; 2Nc16/06k; 2Nc22/07v; 4Nc26/07x; 9Nc10/08g; 1Nc32/08h; 2Nc14/08v; 2Nc18/08g; 4Nc14/10m; 4Ob194/10y; 5Nc1/11h; 4Nc10/11z; 4Nc14/11p; 4Nc21/11t; 3Ob204/13s; 5Ob51/14g; 7Ob152/15a; 2Nc8/17z; 4Nc2/22i; 8Nc35/23y; 8Nc3/24v; 8Ob42/24w22.5.2024

Rechtssatz

Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde, sondern er kann auch aus anderen Gründen begründet sein. So zum Beispiel, wenn die Ansprüche, welche mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen.

Normen

JN §31 I

6 Ob 88/65OGH24.03.1965
2 Ob 238/66OGH01.09.1966

nur: Wenn die Ansprüche, welche mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen. (T1)

5 Nd 36/75OGH20.11.1975

nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27). (T2)<br/>Beisatz: Der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht ist gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang zu geben. (T3)

1 Nd 59/75OGH21.12.1975

nur T2; Beisatz: Jedoch keine Delegierung, wenn die Zahl der beim angerufenen und der beim zu delegierenden Gericht zu vernehmenden Zeugen etwa gleich hoch ist. (T4)

4 Ob 73/77OGH03.05.1977

Auch; Beis wie T3; Veröff: IndS 1978 H2/1090 = Arb 9589

8 Nd 503/78OGH12.04.1978

Auch; nur T2

4 Nd 514/81OGH11.11.1981

nur T2

2 Nd 5/81OGH09.11.1981

nur T2

8 Nd 511/81OGH19.11.1981

nur T2

8 Nd 14/82OGH22.11.1982

nur T2

1 Nd 527/82OGH11.01.1983

nur T2

3 Nd 517/83OGH14.12.1983

nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde. (T5)

Nd 302/85OGH13.05.1985

nur T5

5 Ob 33/85OGH30.04.1985

Veröff: JBl 1986,53

14 Nd 3/86OGH18.11.1986

nur T5

6 Nd 503/87OGH11.02.1987

nur T2; Beisatz: Hier: Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und Augenscheinsort im Sprengel eines anderen Gerichtes. (T6)

5 Nd 1/87OGH24.02.1987

nur T2

7 Nd 510/87OGH19.08.1987

nur T5

6 Nd 501/88OGH16.02.1988

nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde, sondern er kann auch aus anderen Gründen begründet sein. (T7)<br/>Beisatz: Hier: HG Wien, das ohne die getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung ursprünglich zuständig gewesen, der Sache nach wesentlich bedeutsamer und für das Aufhebungsbegehren (Schiedsspruch) bei richtiger Gesetzesauslegung schon nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuständig gewesen wäre. (T8)

8 Nd 503/88OGH22.04.1988

Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T9)

7 Nd 2/88OGH13.06.1988

nur T5

6 Nd 508/88OGH28.07.1988

nur T2; Beis wie T3

2 Nd 16/88OGH09.08.1988

nur T2

8 Nd 2/89OGH20.07.1989

nur T7

3 Nd 507/89OGH11.08.1989

nur T2; Beis wie T3

7 Nd 2/89OGH30.10.1989
1 Nd 15/89OGH13.02.1990

nur T2

8 Nd 502/90OGH26.03.1990

nur T2; Beis wie T3

7 Nd 507/90OGH19.06.1990

Beisatz: Hier: Ort des Lokalaugenscheins von ausschlaggebender Bedeutung. (T10)

2 Ob 617/90OGH21.11.1990

nur T2; Beis wie T10

7 Nd 502/91OGH21.02.1991
7 Nd 504/91OGH23.05.1991

nur T5

4 Nd 508/91OGH27.08.1991

nur T5

7 Nd 503/92OGH19.03.1992

nur T2

4 Nd 505/92OGH05.05.1992

Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: In diesem Fall ist die Delegierung einer Vernehmung im Rechtshilfeweg vorzuziehen, da die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T11)

4 Nd 507/92OGH08.07.1992
7 Nd 507/92OGH04.08.1992

nur T2

7 Nd 509/92OGH12.10.1992

Auch; Beisatz: Hier: Wenn durch Verbindung von zwei Prozessen eine doppelte Beweisaufnahme und eine nicht unerhebliche Kostenersparnis erzielt werden kann (JBl 1986,53). (T12)

7 Nd 512/92OGH17.12.1992

nur T2

8 Nd 514/92OGH28.01.1993

Auch; nur T2, Beis wie T9

8 Nd 509/92OGH23.12.1992

nur T2, Beis wie T6

4 Nd 502/93OGH30.03.1993

Auch; Beis wie T9

3 Nd 509/93OGH16.08.1993

Vgl auch; Beis wie T3

7 Nd 511/93OGH21.12.1993

nur T2

7 Nd 515/93OGH03.02.1994

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten und Lokalaugenschein. (T13)

7 Nd 504/94OGH28.04.1994

nur T2

10 Nd 505/94OGH18.05.1994

nur T2

7 Nd 508/94OGH10.10.1994

nur T2

7 Nd 512/94OGH13.01.1995

nur T2

4 Nd 501/95OGH20.03.1995

Auch; nur T2, Beis wie T8

6 Nd 502/95OGH20.04.1995

nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9

2 Nd 503/95OGH21.06.1995

Auch; nur T2

7 Nd 508/95OGH22.06.1995

Auch; nur T2

9 Nda 4/95OGH26.09.1995

Auch; nur T5; Beis wie T9

3 Nd 515/95OGH21.12.1995

nur T2

4 Nd 516/95OGH19.02.1996

Auch; nur T5

7 Nd 1/96OGH09.02.1996

nur T2; Beis wie T13

1 Nd 501/96OGH01.04.1996

Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann. (T14)

5 Nd 504/97OGH25.06.1997

Auch; nur T7; Beis wie T9

8 Nda 1/98OGH07.04.1998

nur T5

7 Nd 502/98OGH11.05.1998

Auch; nur T2

5 Nd 3/98OGH27.10.1998

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass einer von mehreren Zeugen am Ort des an sich zuständigen Gerichtes wohnt, schließt die Delegierung keineswegs aus (vgl EFSlg 72.783 ua). (T15)

7 Nd 502/99OGH25.02.1999

Auch

1 Nd 501/99OGH01.04.1999

Auch; nur T1; Beis wie T12

5 Nd 501/00OGH28.03.2000

Vgl; nur T2

5 Nd 509/00OGH13.07.2000

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6

1 Nd 501/02OGH16.01.2002

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Spricht der Wohnsitz zweier Zeugen und des Geschäftsführers der klagenden Partei für eine Delegierung. Dem steht entgegen, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei in Klagenfurt wohnhaft ist und zwei weitere Zeugen zu vernehmen sind, für die die Anreise nach Wien zumindest gleich beschwerlich und kostenintensiv wie die Zureise nach Klagenfurt ist. In Abwägung dieser Tatsachen verbliebe als Argument für die Delegierung lediglich der Umstand, dass zwei Zeugen eine weitere Anreise in Kauf nehmen müssten und deren Zureisekosten das Verfahren verteuerten. Dies kann für sich allein eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht rechtfertigen, insbesondere wenn man bedenkt, dass die klagende Partei die Vernehmung der auswärtigen Zeugen im Rechtshilfeweg ablehnt und damit eine Verteuerung des Rechtsstreits bewusst in Kauf nimmt, wogegen die beklagte Partei mit einer Vernehmung der Zeugen im Rechtshilfeweg einverstanden ist. (T16)

9 Nc 102/02bOGH20.11.2002

Vgl auch; nur T2; Beis wie T15

4 Nc 6/03zOGH26.03.2003

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen. (T17)

7 Nc 13/03aOGH06.05.2003

Auch; Beis wie T12; Beis wie T17

10 Nc 10/03gOGH08.05.2003

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeitaufwand und Kostenaufwand, wenn zahlreiche gleichgelagerte Verfahren bloß zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten. (T18)

8 Nc 6/04fOGH17.03.2004

Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn in verschiedenen Verfahren vor verschiedenen Gerichten ein- und dieselbe Forderung (einmal als Haupt- einmal als Gegenforderung) geltend gemacht wird. (T19)

2 Nc 16/06kOGH09.10.2006

Auch; Beis wie T12

2 Nc 22/07vOGH05.12.2007

Auch; nur: Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist dann begründet, wenn die Ansprüche, welche mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen. (T20)<br/>Auch Beis wie T12; Beisatz: Ermöglichung einer Verbindung von getrennten Verfahren. (T21)

4 Nc 26/07xOGH09.01.2008

Auch; Beis wie T13

9 Nc 10/08gOGH16.05.2008

Auch; Beis wie T13

1 Nc 32/08hOGH13.05.2008

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag mangels Zweckmäßigkeitsgründen abgewiesen. (T22)

2 Nc 14/08vOGH04.07.2008

Vgl; Beis wie T12

2 Nc 18/08gOGH31.07.2008

Auch; Beis wie T12

4 Nc 14/10mOGH15.07.2010

Auch

4 Ob 194/10yOGH09.11.2010

Vgl; Beis wie T21

5 Nc 1/11hOGH11.02.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T10

4 Nc 10/11zOGH20.06.2011

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen. (T23)

4 Nc 14/11pOGH25.07.2011

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T23

4 Nc 21/11tOGH18.10.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Wo die zu vernehmenden Personen polizeilich gemeldet sind ist irrelevant. (T24)

3 Ob 204/13sOGH19.12.2013
5 Ob 51/14gOGH30.06.2014

Vgl auch

7 Ob 152/15aOGH16.10.2015

Auch

2 Nc 8/17zOGH28.02.2017

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T21

4 Nc 2/22iOGH28.01.2022

Beis wie T12; Beis wie T21

8 Nc 35/23yOGH18.12.2023

vgl

8 Nc 3/24vOGH19.03.2024

vgl; Beisatz wie T12; nur T20

8 Ob 42/24wOGH22.05.2024

Beisatz wie T12; nur T20

Dokumentnummer

JJR_19650324_OGH0002_0060OB00088_6500000_001

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