OGH 8Nc35/23y

OGH8Nc35/23y18.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 33 Cga 79/23h anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. D*, vertreten durch Mag. Martin Haiden‑Kapfenberger, Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien, 1040 Wien, Prinz‑Eugen‑Straße 20–22, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080NC00035.23Y.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Anstelle des Landesgerichts Feldkirch wird das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte hat ihren Sitz in Dornbirn. Der Kläger ist bei der Niederlassung der Beklagten in Wien als Vertriebs‑ und Produktspezialist für Immobilienleasing beschäftigt. Mit seiner beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrt der Kläger, seine Kündigung zum 31. 12. 2023 für unwirksam zu erklären. Die Beklagte hat dagegen Einwendungen erhoben. Im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch hat noch keine Verhandlung und dementsprechend auch noch keine Beweisaufnahme stattgefunden.

[2] Das Landesgericht Feldkirch legte den Antrag der Parteien, das Verfahren an das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien zu delegieren, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

[3] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS‑Justiz RS0046333; RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich (RS0046528; RS0046540). Wenn beide Teile eine Delegierung beantragen, darf bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (RS0046233).

[5] Da nach dem Vorbringen der Beklagten die von ihr beantragten Zeugen in Wien wohnen, erscheint eine Delegierung an das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien, in dessen Sprengel jene Niederlassung der Beklagten gelegen ist, in welcher der Kläger beschäftigt ist, zweckmäßig.

Stichworte