OGH 7Nd508/94

OGH7Nd508/9410.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ladislaus B*****, Holzhandel und Sägewerk, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei ***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Mörth und Dr.Georg Buder, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 4.336,80 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Oberwart bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt den Kaufpreis von S 4.336,80 für Bretter, Staffeln und Pfosten, die ein bei der Zweigniederlassung der beklagten Partei in 2824 Tiefenbach beschäftigter Arbeiter am 11.8.1993 im Namen und auf Rechnung der beklagten Partei gekauft und abgeholt habe. Die beklagte Partei wendet ein, daß die in Rechnung gestellten Gegenstände weder von ihr noch von einem ihrer Arbeitnehmer gekauft worden seien und daß sie dieses Material auch nicht bezogen habe.

Die Klage wurde ursprünglich beim Bezirksgericht Oberwart eingebracht. Auf Grund der Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei und des darauf folgenden Überweisungsantrages der klagenden Partei wurde die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz überwiesen. Nunmehr beantragt die klagende Partei eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Oberwart. Die beklagte Partei stimmt einer Delegierung nicht zu; das Bezirksgericht Linz hält sie für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung im Sinn des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, weil sowohl der Kläger als auch die beiden von ihm geführten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart wohnen, während die beiden bisher von der beklagten Partei geführten Zeugen nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz, sondern in Graz bzw Pöllau wohnen. Sie könnten, falls sich ihre Einvernahme vor dem erkennenden Gericht als notwendig erweist, leichter zum Bezirksgericht Oberwart als zum Bezirksgericht Linz anreisen. Der Umstand, daß die beklagte Partei in ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag die Möglichkeit erwägt, die Einvernahme ihres in Katsdorf bei Linz ansässigen Prokuristen als Beweis anzubieten, kann nicht berücksichtigt werden, weil die Einvernahme des Zeugen bisher nicht beantragt wurde.

Es war daher dem Delegierungsantrag stattzugeben.

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