OGH 4Nc26/07x

OGH4Nc26/07x9.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arnold Ferdinand J*****, Schlosser- und Industriewerkmeister, *****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 126.007,24 EUR sA, über den Delegierungsantrag des Klägers gemäß § 31 Abs 2 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von M***** GmbH auf A***** GmbH richtig gestellt.

2. Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung

zu 1. Die Beklagte hat ihren Firmenwortlaut geändert (FN 132139y HG Wien). Ihre Bezeichnung ist daher richtig zu stellen. zu 2. Der Kläger betreibt ein Unternehmen in Klagenfurt, die Beklagte ist eine juristische Person mit Sitz in Wien. Die Parteien streiten über den Werklohnanspruch des Klägers für Leistungen beim Umbau der Villacher Zweigstelle der Beklagten.

Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe seine Leistungen mangelhaft erbracht und das Werk überdies nicht fertiggestellt. Zum Beweis beantragt sie die Einvernahme ihrer Geschäftsführerin und eines ebenfalls in Wien ansässigen Zeugen. Weiters soll ein Kärntner Mitarbeiter der Beklagten vernommen werden, der nach dem Beklagtenvorbringen die angeblichen Mängel mündlich gerügt hatte. Dieser Mitarbeiter soll auch, wie sich aus einem von der Beklagten vorgelegten Protokoll ergibt, in deren Namen an einer Besprechung über die angeblichen Mängel teilgenommen haben.

Der Kläger behauptet, seine Leistungen mangelfrei erbracht zu haben. Die unterbliebene Fertigstellung begründet er mit einem Zahlungsverzug der Beklagten. Zum Beweis führt er neben seiner Einvernahme sieben in Kärnten wohnhafte Zeugen. Weiters beantragt er einen Ortsaugenschein und - ebenso wie die Beklagte - ein Sachverständigengutachten.

Unter Hinweis auf diese Beweisanträge und den Ort der strittigen Leistung beantragt der Kläger, die Sache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren. Die Beklagte spricht sich dagegen aus, da sie ihren Sitz in Wien habe, ihre Geschäftsführerin und ein Zeuge dort wohnten und auch der als weiterer Zeuge geführte Kärntner Mitarbeiter „regelmäßig" in Wien sei. Ein Augenschein sei nicht erforderlich, da das Bauvorhaben bezogen auf die Arbeiten des Klägers bereits fertiggestellt sei.

Das Handelsgericht Wien sieht keinen ausreichenden Grund für eine Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist ungeachtet dessen berechtigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540) oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046540 T3, T4, T10, T17).

Auch wenn sich im vorliegenden Fall ein gerichtlicher Augenschein erübrigen könnte, sprechen doch die Wohnorte des Klägers und der weit überwiegenden Zahl der Zeugen, darunter auch des offenkundig zuständigen Mitarbeiters der Beklagten, für ein Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt; gleiches gilt für die wohl zwingend erforderliche Befundaufnahme durch den von beiden Seiten beantragten Sachverständigen (vgl zu ähnlichen Fallgestaltungen ua 7 Nd 515/93, 4 Nd 502/97, 7 Nd 502/98 und 4 Nd 519/99). Dass sich der Kärntner Mitarbeiter der Beklagten „regelmäßig" auch in Wien aufhält, ändert nichts daran, dass der Schwerpunkt des Beweisverfahrens eindeutig in Kärnten liegt. Daher kann auch der Widerspruch der Beklagten die jedenfalls zweckmäßige Delegierung nicht hindern (vgl 7 Nd 515/93).

Stichworte