Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt den Werklohn von S 151.200,-- sA für Gerüstungsarbeiten an einem in Bad Kleinkirchheim gelegenen Hotel, die sie im Auftrag der mit der Sanierung dieses Hotels betrauten beklagten Partei durchgeführt habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, daß eine Gerüstfläche im behaupteten Ausmaß aufgestellt worden sei oder daß es notwendig gewesen sei, eine Gerüstfläche in diesem Umfang aufzustellen. Zudem habe die klagende Partei die Warnpflicht hinsichtlich der Gerüstfläche verletzt und die beklagte Partei in Irrtum geführt.
Die klagende Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt. Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß der Antrag befürwortet werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung im Sinn des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird (7 Nd 509/92 ua). Dies ist hier der Fall, weil sowohl der Kläger als auch die Zeugen Sandor K*****, Erich R*****, Mario W***** und Alexander E***** im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen. Zudem ist die Abhaltung eines Ortsaugenscheines beim Hotel in Bad Kleinkirchheim und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Gerüstbaues, der voraussichtlich eine Befundaufnahme durchzuführen haben wird, beantragt. Lediglich der Zeuge Walter S***** wohnt nicht in Kärnten, sondern in Adnet. Für den Fall, daß dieser Zeuge vor dem erkennenden Gericht einzuvernehmen sein wird, wird es für diesen Zeugen keine besondere Erschwernis darstellen, wenn er nach Klagenfurt anstatt nach Wien anreisen muß.
Es war daher dem Delegierungsantrag stattzugeben.
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