OGH 7Nd509/92

OGH7Nd509/9212.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Porsche Bank Aktiengesellschaft, Salzburg, Fanny von Lehnert-Straße 1, vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und Dr.Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei A.Junek Gesellschaft mbH, Wien 8, Lange Gasse 18, vertreten durch Dr.Herbert Gartner und Dr.Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 99.538,36 s.A. über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Kreisgericht Wiener Neustadt bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei nahm die beklagte Partei und Thomas Krizsanits als Leasingnehmer für das nach Vertragskündigung noch zu zahlende Entgelt in Anspruch. Die Klage wurde gegen beide Leasingnehmer, gestützt auf § 88 Abs.1 JN, beim Landesgericht Salzburg eingebracht, gegen den ursprünglich Zweitbeklagten Thomas Krizsanits jedoch gemäß § 261 Abs.6 ZPO an das Kreisgericht Wr.Neustadt überwiesen. Nunmehr beantragt die beklagte Partei eine Delegierung der beim Landesgericht Salzburg verbliebenen Rechtssache an das Kreisgericht Wr.Neustadt. Die klagende Partei stimmt einer Delegierung nicht zu, das Erstgericht hält sie für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nicht nur dann berechtigt sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird, sondern auch dann, wenn durch Verbindung von zwei Prozessen eine doppelte Beweisaufnahme und eine nicht unerhebliche Kostenersparnis erzielt werden kann (JBl. 1986, 53). Letzteres ist hier der Fall. Im Falle einer Delegierung können die beiden Prozesse verbunden werden, da die Voraussetzungen hiefür vorliegen, und es ist eine erhebliche Minderung des Prozeßaufwandes zu erwarten. Der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Gerichtsstand nach § 88 Abs.1 JN steht hier einer Delegierung nicht entgegen. Nimmt die klagende Partei einen solchen Gerichtsstand in Anspruch, ist zwar eine Delegierung nur eingeschränkt möglich (4 Nd 504/89 ua). Im vorliegenden Fall fällt jedoch ins Gewicht, daß die klagende Partei ursprünglich selbst davon ausgegangen ist, einen allfälligen Rechtsstreit gegen beide Leasingnehmer beim selben Gericht führen und eine doppelte Prozeßführung vermeiden zu können. Eine Prozeßüberweisung gegen einen der Leasingnehmer konnte bei Abschluß der Vereinbarung nicht bedacht werden.

Demgemäß ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.

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