OGH 8Nd2/89

OGH8Nd2/8920.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin B*** G*** MBH, Mayerhofgasse 5/1, 1040 Wien, und Paris Lodron-Straße 15, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Antrag der Gemeinschuldnerin, anstelle des zuständigen Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Salzburg mit der Durchführung der Konkurssache zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Konkurssache wird dem Landesgericht Salzburg übertragen.

Text

Begründung

Aufgrund des von der B*** GESMBH, Mayerhofgasse 5/1, 1040 Wien, am 30.6.1989 beim Handelsgericht Wien gestellten Antrages wurde über ihr Vermögen am 4.7.1989 das Konkursverfahren eröffnet, Rechtsanwalt Dr. Johannes J***, Wien, zum Masseverwalter bestellt, die erste Gläubigerversammlung für den 18.7.1989 anberaumt und ein Gläubigerausschuß, bestehend aus dem K*** V*** 1870, W***, dem A*** K*** W***, der Gläubigerin

U*** B*** AG W*** und der A*** S***, bestellt.

Am 5.7.1989 beantragte die Gemeinschuldnerin die Delegierung dieser Konkurssache an das Landesgericht Salzburg gemäß § 31 JN, weil sich der Tätigkeitsschwerpunkt der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin seit längerer Zeit in deren Büro in Salzburg, Paris Lodron-Straße 15, befinde, sämtliche Unternehmensentscheidungen dort getroffen würden, die wesentlichen Geschäftsunterlagen wie Kaufverträge über Liegenschaftstransaktionen, Anlegerpapiere udgl. in Salzburg lägen und das Unternehmen tatsächlich überwiegend in Salzburg betrieben werde. Sämtliche Kontaktpersonen, die für allfällige Einflußnahmen auf die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin heranzuziehen seien, befänden sich in Salzburg, ebenso die Büros der Firmengruppe um die W*** G*** W***- UND S*** AG

Salzburg, Franz Josef-Straße 16, sowie sämtlicher anderer Unternehmungen, die in engerem Geschäftskontakt mit der B*** G*** MBH stünden. Auch der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe den hauptsächlichen Bürositz und seinen Wohnort in Salzburg. Das Konkursverfahren werde überdies inhaltlich von einem gegen den Geschäftsführer und weitere Personen beim Landesgericht Salzburg anhängigen Strafverfahren nicht loszulösen sein.

Dieser Delegierungsantrag wurde in der ersten Gläubigerausschußsitzung vom 7.7.1989 behandelt und es wurde dort gegen eine Durchführung des Konkursverfahrens in Salzburg stimmeneinhellig kein Einwand erhoben.

Der Masseverwalter erklärte in seiner Äußerung, dem Antrag komme seines Erachtens wegen vorliegender Zweckmäßigkeitsgründe Berechtigung zu. Zur Begründung verwies er darauf, daß nach den bisherigen Erhebungsergebnissen die Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin sowohl in Wien als auch in Salzburg ausgeübt werde, Unternehmensunterlagen sich teilweise in Wien und teilweise in Salzburg befänden,

ein Bauvorhaben aktuell in Wien durchgeführt werde und mehrere weitere noch nicht endgültig abgeschlossene und endabgerechnete Bauvorhaben vornehmlich im Salzburger Raum lägen,

die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung Klagen mit erheblichen Streitwerten beim Landesgericht Salzburg eingebracht habe, sich die wesentlichen Unterlagen hinsichtlich der Wohnsparverträge und hinsichtlich von Liegenschaftsverkäufen im Jahre 1986 zum Gesamtverkaufspreis von rund S 650 Mio. in Salzburg befänden und der Geschäftsführer Dir.Josef P*** seinen Bürositz in Salzburg habe.

Weiters führte der Masseverwalter aus, es sei bekannt, daß die überwiegende Mehrzahl von Gläubigern Ansprüche aufgrund abgeschlossener Wohnsparverträge im Gesamtausmaß von rund S 150 Mio. und die überwiegende Zahl der Anleger im Raum Salzburg ihren Wohnsitz hätten,

eine derzeit noch nicht exakt feststehende Anzahl von Firmen im Raum Salzburg direkt oder indirekt mit der Gemeinschuldnerin rechtlich, tatsächlich oder faktisch in Verbindung gestanden sei, das Strafgericht in Salzburg bereits mit Vorerhebungen auch in Sachen strafrechtswidrigen Verhaltens von Organen der Gemeinschuldnerin begonnen habe und im Landesgericht Salzburg die Zusammenhänge in der zweifelsohne gegebenen Verflechtung verschiedenster Firmen (amts)bekannter seien als dem Handelsgericht Wien.

Das Konkursgericht erklärte im Vorlagebericht, dem Delegierungsantrag nicht entgegenzutreten.

Rechtliche Beurteilung

Die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe für die Delegation der Konkurssache an das Landesgericht Salzburg, gegen deren Richtigkeit im Tatsachenbereich keine Bedenken vorgetragen wurden oder nach der Aktenlage bestehen, lassen in Anbetracht der sich daraus ergebenden stärksten Beziehung der Konkurssache zu diesem Gerichte die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO an das Landesgericht Salzburg als zweckmäßig erscheinen. Dem entsprechenden Antrag der Gemeinschuldnerin ist deshalb stattzugeben.

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