OGH 7Nd1/96

OGH7Nd1/969.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter K*****, vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 73.495,20 sA, über Delegierungsantrag der klagenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung

Die beklagte Partei widerspricht der von der klagenden Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortet diese als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs.1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der sonst aufzunehmenden Beweismittel im Sprengel des anderen Gerichtes aufzunehmen ist, ist eine Delegierung zweckmäßig (vgl. EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu, weil sowohl der einzige bisher beantragte Zeuge als auch der Kläger im benachbarten Sprengel des zu delegierenden Gerichtes wohnen und der von der beklagten Partei beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Kfz-Wesen möglicherweise eine Besichtigung des klägerischen Fahrzeuges bzw. der Örtlichkeit erfordert, an der sich der Schaden ereignet hat; einzig die Parteieneinvernahme eines vertretungsbefugten Organes der beklagten Partei wird, falls dafür ein Wiener Vorstandsmitglied namhaft gemacht wird, in Wien durchzuführen sein. Damit überwiegen aber die Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten des erhobenen Delegierungsantrages.

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