OGH 10Nd505/94

OGH10Nd505/9418.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Monika J*****, Inhaberin einer Fremdenpension bzw. Angestellte, ***** 2. Johann G*****, Inhaber eines Restaurants bzw. Angestellter, ***** und 3. Helmut G*****, Angestellter, ***** alle vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Sparkasse S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,500.000 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Leoben das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung

Die Kläger begehren in der vorliegenden Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen Zug um Zug gegen Nennung des Losungswortes und Übergabe des Sparbuches Nr. 0010-295848 den Betrag von S 1,500.000 samt 7,25 % Zinsen seit 16.11.1992 auszuzahlen. Die Beklagte verweigere die Auszahlung des Sparguthabens trotz Vorlage des Sparbuches und Nennung des richtigen Losungswortes ohne zureichenden Grund. Zum Beweis ihres Vorbringens berufen sich die Kläger ua auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Klagsvertreters Dr.Zach.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt im wesentlichen die materielle Berechtigung der Kläger an dem Sparguthaben. Sie seien unberechtigt Inhaber des Sparbuches. Das Sparbuch sei außerdem ausschließlich als Sicherheit für bisher noch nicht entstandene Ansprüche bestellt worden. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die Beklagte ua auf sieben Zeugen, die alle im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnhaft sind, drei davon sogar in der Stadt Salzburg, darunter der Beklagtenvertreter.

Die Beklagte beantragte in einem gleichzeitig mit der Klagebeantwortung eingebrachten Antrag die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg. Die drei Kläger hätten ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes in wesentlich näherer Entfernung zu diesem als zum Landesgericht Leoben. Die von der Beklagten beantragten sieben Zeugen hätten alle ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg, teilweise sogar in der Stadt Salzburg selbst, jedenfalls aber weit entfernt von Leoben. Die Durchführung des Verfahrens vor dem Landesgericht Leoben wäre mit beträchtlichen Mehrkosten und zeitlichen Verzögerungen verbunden.

Die Kläger traten der Delegierung für den Fall nicht entgegen, als eine Klärung des Sachverhaltes durch Befragung der genannten Personen, die zweckmäßigerweise beim Landesgericht Salzburg stattfinden sollte, notwendig sei. Sollten diese Beweise mit Ausnahme der Einvernahme des Klagsvertreters und einer allfälligen Parteienvernehmung der Beklagten nicht aufzunehmen sein, werde das Verfahren zweckmäßigerweise beim Landesgericht Leoben abzuführen sein; für diesen Fall würden sich die Kläger gegen die Delegierung aussprechen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer faktischen Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung führen (Fasching Komm I 232). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn wenigstens eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (Fasching aaO; 3 Nd 504/92; EvBl 1966/380 ua). Mit Ausnahme des im Sprengel des Landesgerichtes Leoben ansässigen Klagevertreters haben alle übrigen Zeugen und auch die drei Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg bzw in der Stadt Salzburg selbst; die Vernehmung sämtlicher Zeugen vor dem Landesgericht Salzburg ist daher geeignet, das Verfahren zu beschleunigen und zu verbilligen.

Im Hinblick auf diese Nahebeziehung und der nicht unbedingt ablehnenden Haltung der Kläger erscheint eine Delegierung dieser Rechtssache an das Landesgericht Salzburg als zweckmäßig. Auf die weiters geltend gemachten, für eine Delegierung sprechenden Gründe, nämlich insbesondere, daß beim Landesgericht Salzburg bereits andere im Gefolge desselben Verlassenschaftsverfahrens geführte Prozesse anhängig seien, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

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