OGH 9NdA4/95

OGH9NdA4/9526.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** T***** Gesellschaft mbH, ***** 1060 Wien, vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut K*****, Angestellter, ***** 4040 Linz, wegen S 387.957,27 sA, über den Delegierungsantrag des Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin mit Sitz in Wien und einer Zweigstelle in Linz begehrt vom Beklagten, als ehemaligen Standortleiter der Zweigstelle Linz, wegen Verletzung der im Dienstvertrag schriftlich vereinbarten Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe in Höhe von S 387.957,27 sA. Der Beklagte habe unmittelbar nach seinem Ausscheiden eine Tätigkeit bei einem in Amstetten ansässigen Konkurrenzunternehmen mit einer Zweigstelle in Linz aufgenommen und seine Schweige- und Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und das Konkurrenzverbot verletzt. Er habe Geschäftsunterlagen der Klägerin mitgenommen und verwende sie nun im Betrieb seines neuen Dienstgebers. Er habe bei der Klägerin beschäftigte Arbeiter sowie einen in Linz befindlichen Kunden zu diesem Unternehmen abgeworben.

Der Beklagte beantragte die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, weil schon aufgrund des Beweisanbotes der Klägerin davon auszugehen sei, daß die Mehrzahl der zu vernehmenden Zeugen aus Oberösterreich anreisen müßten. Die Delegierung würde zu einer geringeren Belastung der Zeugen und zu einer ökonomischen Prozeßführung führen.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht zweckmäßig im Sinne des § 31 JN.

Delegierungen dürfen nur ausnahmsweise verfügt werden (EFSlg 72.781), weil eine allzu großzügige Anwendung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Arb 9589; 3 Ob 570/94). Eine Delegierung kann zweckmäßig sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen (EFSlg 69.713, 72.783) und die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713).

Von der Klägerin wurde zum Nachweis der Abwerbung von Arbeitern und eines Linzer Kunden zu dem in Amstetten ansässigen Unternehmen die Vernehmung von Zeugen und der Parteien beantragt. Zwei Zeugen wie auch der Beklagte haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, während zwei Geschäftsführer der Klägerin und ein Zeuge beim angerufenen Gericht zu laden sind. Zwei Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel keines der beiden Gerichte.

Unter diesen Umständen lassen sich Rechtshilfevernehmungen bzw Zureisekosten auch bei Delegierung an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht voraussichtlich nicht vermeiden, so daß keine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Prozesses oder Erleichterung der Amtstätigkeit eintreten würde. Daher ist die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei zu beantworten, so daß der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben ist (EFSlg 69.712; 4 Nd 1/95).

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