OGH 4Nd1/95

OGH4Nd1/9516.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu 26 Cg 251/94x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, K*****, 2. M***** GmbH, V*****, beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 490.000,--), über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Parteien, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 5.8.1994 ist in der "K*****" ein von den Beklagten in Auftrag gegebenes, mehrere Seiten umfassendes Inserat erschienen, in dem die Beklagten unter der Überschrift "Erstmals in Österreich" verschiedene Elektrogeräte anboten.

Der klagende Verband begehrt nun mit der zu 26 Cg 251/94 des Landesgerichtes Klagenfurt eingebrachten Klage unter Hinweis darauf, daß die im Inserat angekündigten Geräte in Österreich zum Teil schon sehr lange auf dem Markt seien, die Unterlassung derartiger wahrheitswidriger oder sinngleicher Ankündigungen sowie die Veröffentlichung des Spruches des über die Klage ergehenden Urteiles im Textteil einer Freitag-Ausgabe der "***** K***** für Kärnten".

Die Beklagten, welche im übrigen die Unrichtigkeit der beanstandeten Ankündigung zugeben, weisen darauf hin, daß der Klageverein auch in Linz, Salzburg und Wien gleichlautende Klagen eingebracht habe und stellen den Antrag, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren. Da sowohl der Kläger als auch beide Parteienvertreter ihren Sitz in Wien hätten, die Auskunftsperson (Beilage C) in Wien wohne und das Handelsgericht Wien bereits seit zwei Monaten mit dieser Rechtssache befaßt sei, lägen die Voraussetzungen für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung vor (ON 3).

Der Kläger spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil das Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt bereits spruchreif sei, während im Wiener Verfahren eines der zwei Unterlassungsbegehren von den Beklagten bestritten werde und auch gegen die insoweit erlassene einstweilige Verfügung Rekurs eingebracht worden sei; eine Delegierung brächte sohin eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens mit sich (ON 4).

Das Landesgericht Klagenfurt hält die von den beklagten Parteien für die Delegierung geltend gemachten Gründe für nicht stichhältig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach § 31 JN ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Fasching I 232).

Ganz abgesehen davon, daß auf Grund des Verfahrensstandes bei Durchführung vor dem Landesgericht Klagenfurt ein Auflaufen übermäßiger Kosten nicht zu befürchten ist, ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Kanzleisitz der Parteienvertreter nicht von Bedeutung (OLG Wien EFSlg 46.596). Die Tatsache allein, daß der Kläger und eine Auskunftsperson ihren Sitz bzw Wohnort in Wien haben, läßt jedoch eine Delegierung nicht zweckmäßig erscheinen. Läßt sich aber die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten, ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (EFSlg 69.712; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 31 JN).

Stichworte