OGH 7Nd511/93

OGH7Nd511/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Reintraud Sch*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Dr.Gebhard Winkler-Heinzle und Dr.Julia Winkler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte und widerklagende Partei Siegfried Sch*****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000) über den Antrag der klagenden und widerbeklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Bezirksgerichtes Hietzing das Bezirksgericht Bregenz bestimmt.

Text

Begründung

In dem beim Bezirksgericht Hietzing anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erhöhung des anläßlich eines Scheidungsvergleiches vereinbarten Unterhaltes mit dem Hinweis auf die zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Vermögensverhältnisse. Als Beweismittel beantragte sie die Vernehmung eines in Dornbirn sowie eines in Wien wohnhaften Zeugen.

Der Beklagte und Widerkläger begehrt seinerseits die Herabsetzung des vereinbarungsgemäß von ihm zu bezahlenden Unterhaltes, weil sich die Einkommensverhältnisse zu seinen Ungunsten verändert hätten und die Klägerin selbst Einkommen aus Liegenschaftsvermögen beziehe. Er berief sich auf die Vernehmung eines in Bregenz wohnhaften Zeugen sowie seiner mit ihm in Göppingen, Deutschland, wohnhaften Ehegattin.

Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz, weil sich die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen in Vorarlberg befinde und der Beklagte seinen Wohnsitz, auf den die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründet worden sei, nicht mehr in Österreich habe.

Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).

Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Delegierung ist der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend; so ist eine Delegierung dann als zweckmäßig anzusehen, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen (EvBl 1966/380).

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beklagte und seine Gattin nach der Übersiedlung nach Deutschland keinen Wohnsitz mehr im Sprengel des angerufenen Gerichtes haben und die Vernehmung daher entweder durch das Rechtshilfegericht oder durch ein in Österreich gelegenes Gericht zu erfolgen hat, wobei es für die Anreise keinen prinzipiellen Unterschied machen kann, ob diese in Bregenz oder Wien erfolgt. Dazu kommt, daß die Mehrzahl der zu vernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz in Vorarlberg hat und auch die Anreise des in Dornbirn wohnhaften Zeugen zum Bezirksgericht Bregenz, sollte auf dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht bestanden werden, leichter erfolgen kann, als zum bei Klagseinbringung zuständigen Gericht.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Bregenz durchgeführt werden kann.

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