OGH 7Nd512/94

OGH7Nd512/9413.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard O*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Werner C*****, vertreten durch Dr.Erich Kadlec und Mag.Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 500.000,-- s.A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für ZRS Wien das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Aktenlage sind der Beklagte als ehelicher Sohn und der Kläger als außerehelicher Sohn Erben nach der am 24.12.1992 verstorbenen Paula K*****. Der in Traun bei Linz lebende Kläger begehrt mit seiner Pflichtteilsergänzungsklage vom Beklagten die Bezahlung von S 500.000,-- s.A. und brachte vor, das Verlassenschaftsverfahren weise nur einen Reinnachlaß von S 37.348,55 auf. Die Verstorbene habe aber dem Beklagten 1984 ihre Liegenschaft samt Haus in W***** bei Linz nur gegen die Überlassung des Fruchtgenußrechtes, gegen die Befreiung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, gegen die Übernahme einer Darlehensschuld von S 113.778,38 sowie gegen die Übernahme der Pflege im Notfall überlassen. Es liege bei dem Wert der Liegenschaft von S 2,5 Mill. eine gemischte Schenkung vor. Der Kläger hat sich zum Beweis seiner Behauptungen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus der Immobilienbranche über den Wert der Liegenschaft und seine Parteieneinvernahme berufen. Er sei nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt und könne nur unter größten Mühen nach Wien kommen. Er beantragte daher die Delegierung des in Wien anhängig gemachten Verfahrens nach Linz, wo auch das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt worden sei.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß das Verlassenschaftsverfahren durch Einantwortung an ihn abgeschlossen sei. Der Gerichtsstand des § 77 Abs.1 JN komme daher nicht mehr in Betracht. Der Beklagte sei nach dem Tod seines Vaters und des Ehegatten der Verstorbenen zu 3/4 Anwartschaftsberechtigter bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft gegen eine Wohnbaugenossenschaft geworden. Er habe diese Anteile seiner verstorbenen Mutter zum Zweck des bevorzugten Ankaufes unter der Bedingung übertragen, daß sie ihm die gesamte erworbene Liegenschaft übertrage, was am 6.4.1984 erfolgt sei. Im Gegensatz zu den Klagsbehauptungen betrage der Wert der Liegenschaft samt Haus aber nur S 600.000,--. Zum Beweis für seine Behauptungen beantragte der Kläger neben seiner Einvernahme auch die seiner Ehegattin als Zeugin. Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Mangels Vorliegens einer unentgeltlichen Verfügung hätte keine Schätzung der Liegenschaft zu erfolgen.

Nach § 31 Abs.1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (vgl. Fasching I 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der aufzunehmenden Beweismittel im Sprengel eines anderen Gerichtes aufzunehmen ist, ist die Delegierung zweckmäßig (vgl. EvBl. 1966/380). Unvorgreiflich der Rechtsmeinung der erkennenden Instanzen erscheint die Aufnahme des Sachverständigenbeweises über den Wert der dem Beklagten unstrittig übertragenen Liegenschaft naheliegend. Da die Einholung eines derartigen Gutachtens durch einen Sachverständigen aus dem Sprengel, in dem die Liegenschaft liegt, zweckmäßig ist, ergibt sich, daß voraussichtlich das Beweisverfahren überwiegend bei diesem Gericht durchzuführen sein wird. Damit sprechen aber die Zweckmäßigkeitserwägungen für eine Delegierung der vorliegenden Streitsache an das Landesgericht Linz.

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