OGH 7Nd512/92

OGH7Nd512/9217.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta und Dr.Egermann als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Alfred Lanzenlechner, Spenglermeister, Loosdorf, Linzerstraße 56, vertreten durch Dr.Klaus P. Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagte Partei Isolit Isoliergesellschaft m.b.H., Marchtrenk, Neufahrnerstraße 100, vertreten durch Dr.Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 34.390,80 sA und S 65.757,31 sA, über den Delegierungsantrag des Klägers den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssachen wird an Stelle des Bezirksgerichtes Wels das Bezirksgericht Melk bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger hat die Delegierung des beim Bezirksgericht Wels anhängigen Verfahrens gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Melk beantragt, weil sowohl er als auch die von ihm namhaft gemachten (drei) Zeugen im Sprengel jenes Gerichtes wohnhaft seien.

Die beklagte Partei hat sich gegen diesen Antrag ausgesprochen, ohne dies näher zu begründen.

Das Bezirksgericht Wels hat sich aus den vom Kläger angeführten Gründen für eine Delgeierung ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Zweckmäßig iS des § 31 Abs 1 JN ist eine Delegierung dann, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen; denn die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erscheint bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (Fasching I, 232). Diese Voraussetzungen erscheinen hier gegeben, weil nur der Geschäftsführer der beklagten Partei - die sich im übrigen auf den Beweis durch Urkunden berufen hat - seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk hat.

Es war daher im Sinne des Antrages der klagenden Partei zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte