Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht St. Johann im Pongau bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Leopoldstadt eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich im Ortsgebiet von St. Johann im Pongau ereignet hat. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau, weil der Lenker des Beklagtenfahrzeugs in Salzburg wohne, die Durchführung eines Ortsaugenscheins und/oder die Bestellung eines Kfz-Sachverständigen aus der räumlichen Umgebung der Unfallstelle erforderlich sei und beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau bereits die Klage ihres Versicherungsnehmers aus demselben Verkehrsunfall anhängig sei. Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig. Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass für den Zeugen der beklagten Partei die Anreise nach St. Johann im Pongau leichter ist als nach Wien und dass die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist. Besonders fällt aber noch ins Gewicht, dass beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau bereits eine Klage aus demselben Verkehrsunfall über die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers der beklagten Partei anhängig ist. Der Delegierungsantrag der dort beklagten Parteien wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 4. 7. 2008, AZ 2 Nc 14/08v, abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat schon in zahlreichen Fällen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung bejaht, wenn durch die Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (2 Nc 16/06k mwN; RIS-Justiz RS0046528 [T12]). Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann und dort auch die Verbindung der denselben Unfall betreffenden Verfahren möglich sein wird.
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