OGH 3Nd515/95

OGH3Nd515/952.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth B*****, vertreten durch Dr.Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Franz Sauerzopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Tauschvertrags (Streitwert S 100.000) infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in dem zur AZ 6 C 2927/95z des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien geführten Verfahren folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterfertigung eines Tauschvertrags, der mehrere im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg gelegene Liegenschaften zum Gegenstand haben soll. Behauptet wird im wesentlichen, daß die Klägerin "aufgrund der getroffenen Vereinbarung und des tatsächlichen Parteiwillens" Anspruch auf Unterfertigung eines Tauschvertrags entsprechend dem in deren Urteilsbegehren aufgenommenen Wortlaut habe. Über die einzelnen Vertragsobjekte habe nach deren Besichtigung in der Natur Einigkeit bestanden.

Die beklagte Partei wendet im wesentlichen ein, das Klagebegehren entspreche ausschließlich dem "einseitigen Willen und Wünschen" der Klägerin.

In der Verhandlung vom 5.Dezember 1995 beantragte die Klägerin gemäß § 31 Abs 1 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Perg, "da sämtliche von Klagsseite einzuvernehmenden Personen ihren Wohnsitz in der Umgebung des Bezirksgerichtes Perg hätten" und auch der zum Beweis der Klagebehauptungen beantragte Ortsaugenschein in dessen Sprengel durchzuführen sei.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Perg aus, weil das Bezirksgericht für Handelssachen Wien "über ausdrücklichen Antrag der Klägerin (Anmerkung: gemäß § 230 a ZPO) zuständig gemacht worden" und der Delegierungsantrag deshalb als "mutwillig" anzusehen sei, die beklagte Partei ihren Firmensitz im Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien habe und die Durchführung der beantragten Parteienvernehmung in Wien leichter möglich sei.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hält eine antragsgemäße Delegierung für zweckmäßig. Von den in der Klage beantragten drei Zeugen wohne einer im Sprengel des Bezirksgerichtes Amstetten und ein anderer im Sprengel des Bezirksgerichtes Haag. Diese Personen hätten es zum Bezirksgericht Perg näher als nach Wien. Auch der beantragte Lokalaugenschein sei im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach herrschender Auffassung soll eine Delegierung lediglich den Ausnahmefall darstellen, wobei eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit vermieden werden soll. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widersprach eine Partei dem Delegierungsantrag, ist dieser gewöhnlich abzuweisen (EFSlg 60.696; EvBl 1966/380; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN).

Im vorliegenden Fall hat nach den bisher bekannten Anschriften der zu vernehmenden Personen keine ihren Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg. Die Klägerin wohnt im Sprengel des Bezirksgerichtes Amstetten, die Anschrift eines der von ihr beantragten Zeugen liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk, jene eines zweiten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Haag. Die von der beklagten Partei in der Verhandlung vom 5.Dezember 1995 beantragte Zeugin wohnt ebenso wie deren als Partei einzuvernehmender Geschäftsführer in Wien. Allein die Tatsache, daß ein Augenschein im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg durchzuführen sein wird, erlaubt keine Schlußfolgerung, daß eine Verschiebung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Perg im Interesse beider Parteien zweckmäßig wäre. Gegen den Widerspruch einer Partei hat der Oberste Gerichtshof eine Delegierung bisher etwa dann für zweckmäßig angesehen, wenn beide Parteien - oder zumindest eine von ihnen - und die überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen, deren unmittelbare Vernehmung aus besonderen Gründen notwendig erscheint, ihren Aufenthalt im Sprengel des anderen Gerichtes hätten (EvBl 1966/380). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nicht maßgebend ist, daß bestimmte zu vernehmende Personen einen im Vergleich zur Anreise nach Wien etwas kürzeren Weg nach Perg hätten.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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