OGH 4Nd516/95

OGH4Nd516/9519.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Rattenberg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr.Johannes Sammer, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wider die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Dr.Eveline Landmann, Rechtsanwältin in Kirchbichl, wegen S 35.376 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Rattenberg das Bezirksgericht Kindberg bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger erteilte dem Beklagten am 23.Juli 1994 den schriftlichen Auftrag, eine komplette Turbinen-Generatoreneinheit zu liefern.

Mit der Behauptung, daß sich der Beklagte geweigert habe, nach dem Auftreten von Mängeln seiner Gewährleistungsverpflichtung und seiner Garantiezusage nachzukommen, sodaß sich der Kläger gezwungen gesehen habe, eine Ersatzvornahme durchzuführen, begehrt der Kläger die Kosten der Ersatzvornahme von S 35.376 sA. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf vier Zeugen, von denen drei im Sprengel des Bezirksgerichtes Kindberg wohnen, sowie auf einen Sachverständigen aus dem Fach der Elektrotechnik und auf Parteienvernehmung.

Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Allenfalls aufgetretene Schäden seien ausschließlich auf Manipulationen des Klägers oder des von ihm beigezogenen anderen Unternehmens zurückzuführen. Der Beklagte beruft sich - neben Urkunden - nur auf Parteienvernehmung.

Der Kläger beantragt die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Kindberg. Die Turbinen-Generatoreinheit befinde sich ebenso wie der Kläger und drei Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Kindberg. Die Übertragung der Zuständigkeit sei daher zweckmäßig.

Der Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus, da sie nicht zu einer wesentlichen Verkürzung, Verbilligung oder Erleichterung des Prozesses beitragen würde. Im Falle der Delegierung müßte nämlich der Beklagte im Rechtshilfeweg vor dem Bezirksgericht Rattenberg vernommen werden.

Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Fasching I 232; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 31 JN mwN; 4 Nd 1/95; 4 Nd 505/95 uva).

Nach der derzeitigen Aktenlage befinden sich neben dem Kläger auch die meisten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Kindberg und kein einziger Zeuge im Sprengel des angerufenen Gerichtes. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Übertragung des Prozesses an das Bezirksgericht Kindberg geeignet ist, den Prozeßaufwand zu senken, weil dadurch jedenfalls die höheren Zureisekosten der drei Zeugen wegfallen.

Aus diesen Erwägungen war dem Delegierungsantrag stattzugeben.

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