Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Hietzing bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung an ein anderes Gericht soll zwar die Ausnahme bilden und kommt gegen den Widerstand einer Partei nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (vgl RIS-Justiz RS0046589; EFSlg
69.712 f), doch schließt der Umstand, daß einer von mehreren Zeugen am Ort des an sich zuständigen Gerichtes wohnt, die Delegierung keineswegs aus (vgl EFSlg 72.783 ua). Im gegenständlichen Fall sind mit Ausnahme eines Zeugen alle Beweismittel für das Bezirksgericht Hietzing leichter greifbar. Die dadurch erzielbaren Verfahrenserleichterungen und Einsparungen lassen daher die beantragte und vom an sich zuständigen Gericht befürwortete Delegierung als zweckmäßig erscheinen, wenngleich der Beklagte diesbezügliche Einwände geäußert hat.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die beklagte Partei für ihre in einem vorbereitenden Schriftsatz enthaltene Äußerung zum Delegierungsantrag keine besonderen Kosten verzeichnet hat.
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