Rechtssatz
Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).
4 Ob 348/79 | OGH | 12.06.1979 |
Beisatz: Nicht jedoch bei gleichzeitigem Veröffentlichungsbegehren. (T1) <br/>Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7 |
4 Ob 372/79 | OGH | 11.09.1979 |
Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1980,47 |
4 Ob 394/79 | OGH | 12.11.1979 |
Beisatz: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Störungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2) |
4 Ob 374/81 | OGH | 15.09.1981 |
Beisatz: Ein Vergleichsangebot ist nur ein Indiz für eine Sinnesänderung des Störers und damit für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr, das jedoch durch andere Umstände, insbesondere durch eine Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ungeachtet des angebotenen Vergleiches, widerlegt werden kann. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1980,70 |
4 Ob 341/82 | OGH | 15.06.1982 |
Beis wie T2; Beisatz: Nicht jedoch, wenn unter der Bedingung des gänzlichen oder teilweisen Verzichts auf Kostenersatz angeboten. (T4) |
4 Ob 329/84 | OGH | 08.05.1984 |
Beis wie T2; Beisatz: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. - "Linzer Tort". (T5) <br/>Veröff: ÖBl 1985,16 |
4 Ob 330/84 | OGH | 05.06.1984 |
Beis wie T5 nur: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. (T6); <br/>Beisatz: Vergleiche 4 Ob 341/82 (T7)<br/>Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 |
4 Ob 362/84 | OGH | 25.09.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches (Unterlassungsvergleiches) beseitigt Wiederholungsgefahr gegen Dritten (Sinnesänderung). (T8) <br/>Veröff: ÖBl 1985,43 |
4 Ob 360/85 | OGH | 10.09.1985 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich (T9)<br/>Beisatz: Ob in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt vom Einzelfall ab. (T10) |
4 Ob 1301/86 | OGH | 04.02.1986 |
Auch; Beis wie T5 nur: Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. (T11) |
4 Ob 395/87 | OGH | 30.11.1987 |
Beisatz: Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1975,43; ÖBl 1985,16). (T12) <br/>Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52 |
4 Ob 360/86 | OGH | 26.04.1988 |
Beisatz: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen; dies ist nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen. (T13) <br/>Veröff: ÖBl 1989,87 = MR 1988,125 (M Walter) |
4 Ob 85/89 | OGH | 11.07.1989 |
Beis wie T12; Beisatz: Auch darf der Beklagte die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Dass der Beklagte einen solchen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen, das Verfahren also in diesem Umfang fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will, schadet ihm weder dann, wenn noch ein weiterer, vom Kläger erhobener Anspruch offengeblieben ist (ÖBl 1985,16), noch dann, wenn das Vergleichsanbot des Beklagten den gesamten Urteilsantrag des Klägers umfasst. (T14) |
4 Ob 91/89 | EGMR | 11.07.1989 |
Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = ÖBl 1990,32 |
4 Ob 160/89 | OGH | 19.12.1989 |
Auch; Beis wie T2; nur: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet. (T15)<br/>Beisatz: Das gleiche muss aber dann gelten, wenn bereits ein oder mehrere Exekutionstitel gegen das Unternehmen vorliegen, in dessen Interesse der Beklagte tätig wurde. (T16) |
1 Ob 674/90 | OGH | 24.10.1990 |
Beis wie T15; Beis wie T12<br/>Veröff: AnwBl 1991,118 |
4 Ob 176/90 | OGH | 29.01.1991 |
Beis wie T6; Beisatz: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten. Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen. (T17) |
4 Ob 1034/92 | OGH | 12.05.1992 |
Beisatz: Dass der Beklagte noch im Prozess den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, steht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot ebensowenig entgegen, wie der Umstand, dass er von einem solchen Vergleich die Kostenersatzfrage ausnimmt, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will. Dem steht auch die Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. (T18) |
4 Ob 160/93 | OGH | 30.11.1993 |
Beisatz: Wenn der Vergleich dem Kläger all das bringt, was er mit seiner Klage erreichen kann. (T19) |
4 Ob 28/94 | OGH | 12.04.1994 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T19<br/>Veröff: SZ 67/60 |
4 Ob 24/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T20)<br/>Beis wie T19<br/>Veröff: SZ 68/78 |
4 Ob 1100/95 | OGH | 21.11.1995 |
Beis wie T5; Beis wie T2; Beis wie T14 |
4 Ob 2/96 | OGH | 16.01.1996 |
Beis wie T19; Beisatz: Begehrt der Kläger auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. (T21) |
3 Ob 509/96 | OGH | 24.01.1996 |
Auch; Beis wie T15<br/>Veröff: SZ 69/10 |
4 Ob 2260/96y | OGH | 01.10.1996 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T21 |
6 Ob 2297/96d | OGH | 07.11.1996 |
Beis wie T13; Beis wie T13 nur: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. (T22) |
4 Ob 64/97h | OGH | 22.04.1997 |
Auch; nur T15; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20 |
4 Ob 49/99f | OGH | 27.04.1999 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T20 |
4 Ob 85/99z | OGH | 18.05.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T23)<br/>Beis wie T21 |
6 Ob 221/00v | OGH | 05.10.2000 |
Auch; Beisatz: Nicht jedoch wenn wie hier im zeitgleich anhängigen Strafverfahren die Journalisten zugleich auch ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, zur beanstandeten (behauptetermaßen wahren) Äußerung berechtigt zu sein und die begehrte Gegendarstellung mit einem umfangreichen Kommentar versehen, der ihren Inhalt weitgehendst in Frage stellte, veröffentlichten. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Vorwürfe gegen EDOK. (T25) |
4 Ob 220/00g | OGH | 13.09.2000 |
Auch; Beis wie T20 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T26) |
6 Ob 97/01k | OGH | 16.05.2001 |
Vgl; Beisatz: Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. (T27) |
4 Ob 38/02w | OGH | 13.03.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T21 |
4 Ob 267/02x | OGH | 21.01.2003 |
Auch; Beisatz: Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T28)<br/>Beisatz: Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen § 28a UWG zu unterlassen. (T29) |
4 Ob 268/02v | OGH | 25.03.2003 |
Beis wie T6; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T30) |
4 Ob 72/03x | OGH | 24.06.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der der Klägerin von den Beklagten zum Abschluss angebotene Vergleich ein aktives Verhalten, das Urteilsbegehren hingegen eine Unterlassungspflicht zum Gegenstand hat. (T31)<br/>Beisatz: Hier liegt der Fall vor, dass ein seiner Formulierung nach aktives Verhalten (nämlich die Verpflichtung, ausschließlich Originalwaren zu kaufen, zu lagern, zu verwenden und/oder zu verkaufen, sofern die Beklagten mit diesen Produkten in Zukunft überhaupt noch handeln sollten) in Wahrheit und richtig verstanden nicht auf ein bestimmtes Tun des Schuldners, sondern vielmehr auf ein Unterlassen (nämlich das Inverkehrbringen von gefälschten Produkten) abzielt, wobei dieses Unterlassen zugleich denknotwendige Voraussetzung des aktiven Tuns ist. Die Beklagten streben mit ihrem Vergleichsangebot also ersichtlich die Verpflichtung zu einem Verhalten an, das den in der Klage vorgeworfenen Rechtsbruch künftig verhindern soll. Der von ihnen angebotene Vergleich ist demnach - ungeachtet seiner Formulierung als positive Verhaltenspflicht - als tauglicher Exekutionstitel für den Fall zukünftiger Markenrechtseingriffe durch Inverkehrbringen gefälschter Produkte zu beurteilen. (T32) |
4 Ob 163/03d | OGH | 19.08.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T26 |
4 Ob 232/03a | OGH | 16.12.2003 |
Beis wie T2; Beis wie T21; Beis wie T30; Beisatz: Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt. (T33)<br/>Beisatz: Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten. (T34) |
4 Ob 155/04d | OGH | 28.09.2004 |
Beis wie T17 nur: Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen. (T35) |
4 Ob 24/05s | OGH | 26.04.2005 |
Auch; Beisatz: Das bloße Unterbleiben weiterer Werbeeinschaltungen in den Folgemonaten reicht auch in Verbindung mit der unter dem Druck des Prozesses abgegebenen Zusage nicht aus, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, der Beklagte (beziehungsweise sein Sohn für den er hier einzustehen hat) würden in Hinkunft derartige Wettbewerbsverstöße nicht mehr begehen. (T36) |
6 Ob 71/05t | OGH | 19.05.2005 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. (T37) |
6 Ob 295/03f | OGH | 14.07.2005 |
Beisatz: Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche nicht entgegen, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert. (T38) |
4 Ob 215/05d | OGH | 08.11.2005 |
Beis wie T13; Beis wie T34; Beisatz: Der späte Zeitpunkt eines Vergleichsanbotes (hier: nach Abschluss des Provisorialverfahrens) schadet nicht. (T39) |
6 Ob 315/05z | OGH | 26.01.2005 |
Beisatz: Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. (T40) |
4 Ob 267/05a | OGH | 14.02.2006 |
Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T38 |
4 Ob 144/06i | OGH | 28.09.2006 |
Beis wie T2; Beis wie T37; Beisatz: Hier: Wiederholungsgefahr bejaht, weil ein bestimmtes verwechselbar ähnliches Zeichen vom Angebot ausdrücklich ausgenommen war. (T41) |
4 Ob 154/06k | OGH | 21.11.2006 |
Auch, Beisatz: Hier: Markenrechtsverletzung. (T42)<br/>Beisatz: Dass der Beklagte die Bezeichnung nach der Beanstandung zunächst nicht mehr (in Alleinstellung) verwendete, führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T43) |
4 Ob 6/07x | OGH | 20.03.2007 |
Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Das Angebot einer exekutionsfähigen Verpflichtung ist in Fällen, in denen der Störer seinen Wettbewerbsverstoß nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann. (T44)<br/>Beisatz: Auch die Beseitigung des durch die Störung herbeigeführten rechtswidrigen Zustands wird von der Rechtsprechung nicht als in allen Fällen notwendige Voraussetzung angesehen, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können. (T45) |
4 Ob 160/07v | OGH | 02.10.2007 |
Beis wie T21; Beis wie T30; Beis wie T38 |
5 Ob 65/08g | OGH | 15.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt nur „im Regelfall" die Wiederholungsgefahr beziehungsweise stellt ein Indiz für eine Sinnesänderung dar, das widerlegt werden kann. (T46)<br/>Beisatz: Hier: Ausschließungsklage nach § 36 WEG 2002. (T47) |
8 Ob 110/08x | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T48)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T49) |
6 Ob 29/10y | OGH | 19.03.2010 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T14 |
6 Ob 33/10m | OGH | 15.04.2010 |
Vgl; Beis wie T19; Beis wie T27; Beis wie T38; Beisatz: Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls. (T50) |
4 Ob 74/11b | OGH | 09.08.2011 |
Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T28 |
17 Ob 16/11v | OGH | 19.09.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, muss das Vergleichsanbot die Unterlassung der Führung eben dieses Namens umfassen. (T51) |
4 Ob 139/11m | OGH | 19.10.2011 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T33; Beis wie T34; Beis ähnlich wie T36 |
6 Ob 126/12s | OGH | 16.11.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht ohne weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. (T52)<br/>Beisatz: Hier: Negatorischer Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System. (T53) |
7 Ob 118/13y | OGH | 04.09.2013 |
Auch; Auch Beis wie T21; Veröff: SZ 2013/81 |
4 Ob 76/15b | OGH | 19.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Durch das Anbot eines Teilunterlassungsvergleichs betreffend isoliert herausgegriffener Äußerungsteile kann die Wiederholungsgefahr aber nicht beseitigt werden. (T54) |
4 Ob 139/16v | OGH | 12.07.2016 |
Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T33 |
6 Ob 131/16g | OGH | 27.09.2016 |
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T34 nur: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten. (T55)<br/>Beis ähnlich wie T39; Beisatz: Der angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn der Beklagte den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht anbietet. Das Motiv für das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvergleichs ist rechtlich irrelevant. (T56)<br/>Beisatz: Hier: Das Vergleichsangebot war zwar bis 30 Minuten nach dem Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung befristet, es sind jedoch keine ausreichenden Umstände ersichtlich, die dem Vergleichsangebot zukommende Indizwirkung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T57) |
4 Ob 82/17p | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T33; Beis wie T38 |
4 Ob 97/17v | OGH | 21.12.2017 |
Auch; Beis wie T19; Beis wie T33 |
5 Ob 33/18s | OGH | 28.08.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T28; Beis wie T33 |
4 Ob 179/18d | OGH | 23.10.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T33; Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T58) |
4 Ob 13/20w | OGH | 21.02.2020 |
Vgl; Beis ähnlich wie T32; Beisatz: Nicht ausreichend ist eine Unterlassungserklärung mit dem Zusatz, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolgt. (T59) |
6 Ob 181/22v | OGH | 21.12.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund der Befristung des Vergleichs bis zum Abschluss des Hauptverfahrens liegt darin nicht das Angebot eines umfassenden Unterlassungsvergleichs, das die Wiederholungsgefahr beseitigen und dadurch den Unterlassungsanspruch materiell zum Erlöschen bringen könnte. (T60) |
1 Ob 126/23w | OGH | 20.09.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Dadurch, dass sich der Beklagte mit vollstreckbarem Vergleich verpflichtete, die „Wartung“ des Wegs künftig nur durch Dritte (familienfremde Personen) durchführen zu lassen, entfiel die Gefahr, dass er solche Arbeiten künftig (selbst) vornehmen werde. (T61) |
Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0040OB00311_7800000_001
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