Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung entkräftet ein Angebot der Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten, in der Regel die Vermutung künftiger Verstöße (MR 1996, 102). Die Rechtsansicht der Berufung, es sei Sache der Klägerin, zu behaupten und zu bescheinigen, daß trotz dieses Vergleichsanbotes die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, deckt sich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1996, 102).
Ob die zur Beurteilung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, im gegenständlichen Fall der von der Beklagten angebotene "Teilvergleich hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens" die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502; ecolex 1992, 487). Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Beklagten, sie biete einen "Teilvergleich hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens" an, so ausgelegt und verstanden, daß die Beklagte einen vollständigen Unterlassungsvergleich hinsichtlich des gesamten Unterlassungsbegehrens anbiete. Dies ist angesichts des Umstandes, daß die Klägerin neben dem Unterlassungsbegehren auch Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs als selbständige, vom Unterlassungsbegehren unabhängige Ansprüche (SZ 50/111; EvBl 1984/60; MR 1996, 102) geltend macht, nicht als Fehlbeurteilung anzusehen. Daß der von der Beklagten angebotene Vergleich nur den Unterlassungsanspruch betraf und zur Kostentragung nichts aussagte, hindert die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht, da der Kostenersatzanspruch der Klägerin auch im Falle des Abschlusses des angebotenen Vergleiches gewahrt bleibt (vgl ÖBl 1985, 164; JBl 1986, 462). Anders als im Fall eines Anbotes unter der Voraussetzung der Kostenaufhebung (ÖBl 1991, 134) hat die Beklagte die Frage der Kostentragung in ihrem Vergleichsanbot ausgeklammert, so daß über den Ersatzanspruch der Klägerin im Verlauf des weiteren, zur Frage des Widerrufes und dessen Veröffentlichung noch fortzusetzenden Verfahrens zu entscheiden gewesen wäre.
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