OGH 6Ob315/05z

OGH6Ob315/05z26.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) - „Die Freiheitlichen", 1060 Wien, Theobaldgasse 9/4, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, und 2. Dr. Hans K*****, vertreten durch Gheneff - Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung (Streitwert EUR 36.000) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2005, GZ 2 R 163/05b, 164/05k-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Anders als im Bereich des UWG (dazu 4 Ob 232/03a) und des Urheberrechtsgesetzes (dazu 6 Ob 71/05t) muss bei auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann (6 Ob 295/03f = MR 2005, 371). Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat jedoch grundsätzlich keine „erhebliche Bedeutung" iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0031891, zuletzt 6 Ob 71/05t). Daher kann auch die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Textierung des angebotenen Unterlassungsvergleichs zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führte, wegen ihrer zwangsläufigen Einzelfallbezogenheit grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der angebotene Unterlassungsvergleich der klagenden Partei nicht denselben Rechtsschutz geboten hätte wie ein klagsstattgebendes Urteil, stellt in Anbetracht der von den beklagten Parteien vorgenommenen Umformulierung der Unterlassungsverpflichtung keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls dar.

Stichworte