OGH 4Ob3/94

OGH4Ob3/9425.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Griß und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 450.000) infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19.November 1993, GZ 6 R 225/93-27, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14. September 1993, GZ 3 Cg 62/93-21, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat die Frage als erheblich erachtet, welche Bedeutung einer vor einer unabhängigen Kommission geschlossenen Vereinbarung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zukommt und wieweit eine solche Vereinbarung den Rechtsschutz des einzelnen Konkurrenten wahrt. Die zuletzt genannte Frage ist schon deshalb unerheblich, weil die mit dem Verband der Sicherheitsunternehmungen Österreichs (VSÖ) geschlossene Vereinbarung keine Unterlassungsverpflichtung enthält und daher den auf Unterlassung gerichteten Anspruch der Klägerin schon aus diesem Grund nicht wahren kann. Die Beklagte hat mehr als ein halbes Jahr nach der Mitteilung durch den VSÖ, daß von ihr hergestellte Tresore mit VSÖ-Prüfzeichen verkauft werden, obwohl sie vom VSÖ nicht geprüft wurden, dem VSÖ und damit einem Dritten gegenüber die Erklärung abgegeben, die Folgen ihres Wettbewerbsverstoßes zu beseitigen, und sich verpflichtet, eine Buße von DM 20.000 zu bezahlen. Die Unterfertigung dieser Erklärung und die Erfüllung der darin übernommenen Verpflichtungen waren die Voraussetzung dafür, daß die VSÖ-Anträge der Beklagten weiter behandelt wurden.

Maßgebend ist daher die Frage, ob dieses Verhalten der Beklagten auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr schließen läßt. Für die Beurteilung dieser Frage sind nach ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze maßgebend:

Wiederholungsgefahr ist schon bei einmaligem Wettbewerbsverstoß anzunehmen (ÖBl 1984, 28 und 161; SZ 63/75; ÖBl 1992, 42 uva). Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu neuerdings geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 212 ff EinlUWG 262 ff; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1984, 161; ÖBl 1992, 42 uva). Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (ÖBl 1991, 134 = MR 1991, 70 [M.Walter] mwN). Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1974, 104; SZ 51/87 uva). Ob das Verhalten dem Kläger oder einem Dritten gegenüber gesetzt wurde, ist ohne Bedeutung. Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1979, 162; ÖBl 1991, 134 = MR 1991, 70 [M.Walter]). Das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches schließt in der Regel, auch wenn es vom Kläger abgelehnt wird, die Wiederholungsgefahr aus (SZ 51/87; ÖBl 1989, 87 uva). Wird das Vergleichsanbot angenommen, so wird das Verfahren über den Unterlassungsanspruch durch den Vergleich beendet; lehnt der Kläger das - an keinerlei Bedingungen geknüpfte und den ganzen Unterlassungsanspruch umfassende - Vergleichsanbot ab, so ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr dennoch regelmäßig entkräftet und das Klagebegehren abzuweisen (ÖBl 1985, 16 uva). Keine Wiederholungsgefahr wird auch dann angenommen, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte sofort nach Bekanntwerden des Verstoßes von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt (ÖBl 1977, 108; MR 1991, 106 [M.Walter]).

Diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht bei der Beurteilung des vorliegenden Falles gefolgt, der keine Besonderheiten aufweist, die der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung gäben. Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden muß, ist daher auch hier eine Frage, die so sehr einzelfallbezogen ist, daß sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist (stRsp SZ 60/187; 4 Ob 32/92 uva).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 EO; §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung nicht darauf hingewiesen, daß der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig ist.

Stichworte