Rechtssatz
Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.
2 Ob 153/08a | OGH | 03.09.2009 |
nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T1) Veröff: SZ 2009/114 |
5 Ob 138/09v | OGH | 13.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/139 |
7 Ob 118/13y | OGH | 04.09.2013 |
nur T1; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/81 |
2 Ob 20/15b | OGH | 25.02.2016 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22 |
6 Ob 17/16t | OGH | 27.06.2016 |
Auch; nur T1, Beis wie T2; Beisatz: Andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zB das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs müssen zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T3) |
10 Ob 53/22z | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_0080OB00110_08X0000_001