OGH 4Ob199/12m

OGH4Ob199/12m28.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2012, GZ 30 R 30/12w-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zur angeblichen Verletzung der Pressefreiheit:

1.1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, Z 2 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl 1918/3) stehe jeglicher Einschränkung der Pressefreiheit entgegen. Diese Bestimmung habe nach Art 149 Abs 1 B-VG Verfassungsrang und reiche wegen des Fehlens eines Gesetzesvorbehalts weiter als Art 10 EMRK. § 1 UWG sei daher, soweit er die volle Freiheit der Presse einschränke, verfassungswidrig. Dies möge der Oberste Gerichtshof zum Anlass nehmen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 1 UWG zu beantragen.

1.2. Der Senat nimmt im Zweifel an, dass die Beklagte dieses Vorbringen ernst meint. Daher ist sie darauf hinzuweisen, dass der von ihr genannte Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - ebenso wie Art 13 Abs 2 StGG - nur die Vorzensur (absolut) verbietet, nicht aber repressive Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen werden können und ausschließlich an Art 13 Abs 1 StGG und (nun) Art 10 EMRK zu messen sind (B 190/48, VfSlg 1829; B 189/48, VfSlg 1830; B 211/55, VfSlg 2987; B 82/60, VfSlg 3910; ausführlich zu den historischen Hintergründen G 31/71, VfSlg 6615). Sowohl das Unterlassungsgebot des angefochtenen Urteils als auch mögliche Strafbeschlüsse in einem zukünftigen Exekutionsverfahren sind repressive Maßnahmen, denen der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung daher nicht entgegensteht. Eine danach unzulässige Vorzensur läge nur vor, wenn die weiteren Ausgaben des Mediums der Beklagten - etwa wegen der Fülle der darin bereits begangenen Lauterkeitsverstöße - vor deren Verbreitung einer staatlichen Stelle zur Prüfung vorgelegt werden müssten. Solches sieht das UWG natürlich nicht vor.

2. Zur Wiederholungsgefahr:

Hat der Beklagte gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen, so wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, dass er ihr neuerlich zuwiderhandeln wird. Er hat daher Umstände zu behaupten und zu beweisen, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0080065; vgl auch RS0037661, RS0080119, RS0079782). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042818, RS0031891). Im konkreten Fall ist die Auffassung der Vorinstanzen vertretbar, dass eine bloße Unterlassungserklärung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, wenn sich der Beklagte ausdrücklich weigert, einen vollstreckbaren Vergleich anzubieten (RIS-Justiz RS0079899), und auf dem Standpunkt beharrt, zum strittigen Verhalten berechtigt gewesen zu sein (RIS-Justiz RS0012055; vgl auch RS0012056; 4 Ob 348/98z).

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