Rechtssatz
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
4 Ob 268/97h | OGH | 23.09.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. (T1) |
6 Ob 71/05t | OGH | 19.05.2005 |
Beisatz: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. (T2) |
6 Ob 265/08a | OGH | 14.05.2009 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es bei einer Verurteilung im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren zum Schadenersatz im Einzelfall bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände allenfalls möglich sein kann, von einem gebeugten Willen des Täters und damit vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr auszugehen (6 Ob 306/03y). (T4) |
10 Ob 33/13w | OGH | 25.06.2013 |
Beisatz: Hier: Wiederholungsgefahr vertretbar verneint. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0080OB00589_9100000_001
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