Rechtssatz
Die bloße Zusage des Beklagten im Prozess, in Hinkunft gleichartige Störung zu unterlassen, tut den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht hinreichend kund. Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist.
7 Ob 630/78 | OGH | 07.09.1978 |
Ähnlich |
7 Ob 650/79 | OGH | 21.06.1979 |
Ähnlich; Beisatz: Die bloße Beseitigung des Eingriffs unter Aufrechterhaltung eines Rechtsstandpunktes, der den Eingriff rechtfertigen soll, wird idR den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht dartun. (T1) = SZ 52/99 |
4 Ob 64/97h | OGH | 22.04.1997 |
Auch; nur: Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist. (T2) |
4 Ob 84/03m | OGH | 16.12.2003 |
Auch; nur T2; Beisatz: Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist der Beklagte beweispflichtig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00527_7700000_001