European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00527.77.0217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.989,16 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240,- S Barauslagen und 129,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
E*, der Ehemann der Klägerin ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 159 KG *. Der Beklagte ist der Sohn der beiden. E* und die Klägerin betrieben ursprünglich auf der Liegenschaft miteinander das Zimmereigewerbe und das Gewerbe „Erstellung und Verleih von Zelthallen.“ Seit dem Jahre 1959 betreibt jedoch die Klägerin das letztgenannte Gewerbe allein. Im Jahre 1969 verpachtete E* das Zimmereigewerbe an den Beklagten, wobei er als zum Pachtobjekt gehörig auch auf der Liegenschaft befindliche Garagenboxen und eine Lagerhalle bezeichnete. Von letzterem wußte allerdings die Klägerin nichts. Sie arbeitete mit dem Beklagten auch noch bis mindestens 1970 zusammen im Zimmereigewerbe.
Im Jahre 1965 errichteten die Eheleute * und der Beklagte zusammen aus Mitteln der beiden Gewerbe Garagenboxen auf der Liegenschaft, wobei als Zweck die Einstellung von der Klägerin gehörigen Fahrzeugen vorgesehen war. Tatsächlich benützte die Klägerin zumindest einen Teil dieser Boxen bis 1973 ungehindert für den vorgesehenen Zweck. Seit diesem Zeitpunkt ist ihr jedoch eine Benützung der Garagen nicht mehr möglich, weil der Beklagte auf dem Vorplatz seinen LKW derart abstellt, daß eine Einfahrt unmöglich ist.
Im Jahre 1968 errichteten die Eheleute * und der Beklagte auf dieselbe Weise wie die Garagenboxen eine Lagerhalle, die die Klägerin in der Folge unbeanstandet zum Teil für ihr Gewerbe verwendete. Dem hat auch der Beklagte nie widersprochen. Seit Jahren hat jedoch der Beklagte in geringer Entfernung vor dieser Holzkonstruktion Abfälle seines Zimmereibetriebes verbrannt. Hiebei wurde die Verbrennungsstelle nicht hinreichend beaufsichtigt. Tatsächlich bestand die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf die Holzkonstruktion. Mit Bescheid des Gemeindeamtes * vom 26. Mai 1975 wurde dem Beklagten das Verbrennen von Abfällen außerhalb von Verbrennungsanlagen gemäß § 2 der Verordnung über die Anlagerung und das Verbrennen von Abfällen, LGBl Nr 16/1973, verboten.
Unter Hinweis auf die ihr eingeräumten Rechte an der Lagerhalle und den Garagenboxen begehrt die Klägerin in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Entfachen offenen Feuers in einem Abstand von weniger als 20 m von der Lagerhalle sowie das Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen beweglichen Sachen vor den Garagen auf eine Art, die der Klägerin die Einfahrt erschwert oder unmöglich macht, zu unterlassen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, falls die Klägerin überhaupt ein Recht an der Lagerhalle und an den Garagen habe, leite sie dieses nur von E* ab, weshalb sie Ansprüche nicht gegen den Beklagten, sondern gegen ihren Ehemann geltend machen müsse. Im übrigen werde die Lagerhalle durch das Unterhalten eines Feuers nicht gefährdet, weshalb die Klägerin gar kein Interesse an der diesbezüglichen Unterlassung hatte.
Beide Untergerichte gaben den beiden Begehren der Klägerin statt, wobei das Berufungsgericht aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.
Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, die Lagerhalle und die Garagen habe E* der Klägerin im Rahmen der ihm nach § 92 ABGB obliegenden Beistandspflicht überlassen. Das Recht der Klägerin zur Benützung dieser beiden Objekte sei daher einer persönlichen Dienstbarkeit vergleichbar, weshalb die Klägerin von jedermann die Unterlassung eines Eingriffes begehren könne.
Das Berufungsgericht lehnte zwar die rechtliche Argumentation des Erstgerichtes ab, ging aber davon aus, zwischen der Klägerin und E* sei es zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gekommen. Im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses habe E* der Klägerin die Objekte überlassen. Eine derartige Überlassung sei einer Vermietung gleichzuhalten. Der Mieter könne aber auch von Dritten direkt die Unterlassung von Eingriffen in seine Rechte begehren.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird seine Abänderung dahin begehrt, daß beide Begehren der Klägerin abgewiesen werden.
Die Klägerin stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Klägerin ihren Anspruch nicht aus § 92 ABGB ableiten kann, weil diese Bestimmung in ihrer seinerzeit gültigen Fassung nur die gemeinsame Lebensführung, nicht aber Aufwendungen eines Ehegatten für das Vermögen des anderen im Auge hatte (SZ 40/123, EvBl 1964/424, EvBl 1960/67 ua). Unter Berufung am die eheliche Beistandspflicht konnte daher ein Ehegatte keinesfalls die Überlassung von Räumen für ein von ihm allein betriebenes Gewerbe verlangen.
Allerdings kann auch der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Klägerin leite ihre Ansprüche aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ab, nicht beigetreten werden. Eine derartige Gesellschaft ist dann anzunehmen, wenn Ehegatten ihr Kapital und ihre Arbeit zur Errichtung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecke vereinigen und dies nicht bloß in der Absicht geschieht, die ehegüterrechtlichen Verhältnisse im allgemeinen zu ordnen (EvBl 1973/317, SZ 24/124 ua), Zweifellos bestand zwischen den Ehegatten bezüglich der beiden seinerzeit auf der Liegenschaft betriebenen Gewerbe solange ein derartiges Gesellschaftsverhältnis, als diese Gewerbe tatsächlich gemeinsam betrieben worden sind. Offensichtlich im beiderseitigen Einvernehmen hat jedoch die Klägerin den Zeltverleih seit 1959 allein betrieben. Bezüglich dieses Gewerbes wurde also damals ein bestehendes Gesellschaftsverhältnis aufgelöst. Dasselbe gilt für das Zimmereigewerbe ab dem Jahre 1969, in dem sich E*, auch offenbar im gemeinsamen Einvernehmen, aus diesem Gewerbe zurückgezogen hat. Fraglich könnte höchstens sein, ob ab diesem Zeitpunkt bis zum Ausscheiden der Klägerin aus diesem Betrieb etwa im Jahre 1970 zwischen den Streitteilen ein derartiges Gesellschaftsverhältnis bestand. Eine Lösung dieser Frage kann aber auf sich beruhen.
Geht man davon aus, daß das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten bezüglich des Zeltverleihes im Jahre 1959 aufgelöst wurde, so konnte die Zurverfügungstellung von Räumen für diesen Betrieb nicht mehr im Rahmen eines solchen Gesellschaftsverhältnisses erfolgt sein. Gestattet nämlich ein Ehegatte dem anderen nur die Benützung von Räumen seines Hauses zwecks Betriebes eines Unternehmens, das dieser allein führt, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht vor (1 Ob 177/75).
Trotzdem erweisen sich beiden Begehren der Klägerin als berechtigt.
Die Garagenboxen wurden von den Ehegatten und dem Beklagten gemeinsam zu dem Zweck errichtet, der Klägerin die Möglichkeit eines Abstellens ihrer Fahrzeuge zu schaffen. Ohne Rücksicht auf allfällige sonstige Rechte der Ehegatten muß davon ausgegangen werden, daß E* sohin der Klägerin die Boxen zumindest zur Mitbenützung überlassen hat. Der Beklagte hat in Kenntnis dieser Absicht an der Errichtung mitgewirkt und war nach den getroffenen Feststellungen mit dieser Art der Verwendung einverstanden. Wie ein hiedurch der Klägerin erwachsenes Benützungsrecht rechtlich zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben. Eine Bittleihe läge jedenfalls nur dann vor, wenn jederzeitige Widerruflichkeit der Überlassung vereinbart worden wäre, wobei ihr Bestehen nicht vermutet wird, sondern von demjenigen zu beweisen ist, der ihr Vorliegen behauptet (MietSlg 27.125, 25.106 ua). Derartiges hat der Beklagte nicht bewiesen, weshalb die Rechtslage im Falle einer Bittleihe unerörtert bleiben kann.
Es ergibt sich sohin, daß die Streitteile mit E* gemeinsam die Garagen zum Zwecke mindestens einer Mitbenützung der Klägerin errichtet haben. Demnach sind alle an der Errichtung solcherart Beteiligten in direkte vertragliche Beziehungen bezüglich des Mitbenutzungsrechtes der Klägerin an dieser Garage zueinander getreten. Unabhängig von der Lösung der Frage, ob das hieraus erwachsene Benützungsrecht der Klägerin ein absolutes oder nur ein obligatorisches Recht ist, kann diese den Beklagten aus dem auch zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrag auf Gewährung der ihr aus dem Vertrag erwachsene Rechte klagen. Das Benützungsrecht der Klägerin schließt aber ein Verstellen der Garageneinfahrt aus, weshalb das Begehren auf Unterlassung eines solchen Verstellens schon aus diesem Grunde gerechtfertigt ist.
Bezüglich der Lagerhalle kann allerdings dem Berufungsgericht nicht dahin gefolgt werden, daß es hier auf die Frage eines Benützungsrechtes der Klägerin nicht ankommt. Es steht jedoch auch hier fest, daß diese Halle von den Streitteilen und E* gemeinsam errichtet worden ist und seither auch mit Wissen des Beklagten von der Klägerin stets unbeanstandet mitbenützt wird. Das Verhalten sämtlicher Beteiligter, sohin auch des Beklagten, läßt daher keinen Zweifel an ihrer Absicht bestehen, die Halle der Klägerin für ihr Gewerbe im Ausmaße der tatsächlichen Benützung zu überlassen. Sohin ist auch in diesem Belange das Zustandekommen direkter Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen, zumindest im Sinne des § 863 ABGB anzunehmen. Demnach kann die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung einer Gefährdung ihrer in der Halle gelagerten Gegenstände verlangen. Daß das Entzünden eines Feuers auf die festgestellte Art eine solche Gefährdung bewirkt, wurde festgestellt und wird vom Beklagten nicht mehr bestritten. Die Klägerin hat daher ein Rechtschutzbedürfnis an dieser Unterlassung.
Heben einem Rechtschutzbedürfnis ist allerdings Voraussetzung für den Erfolg einer Unterlassung klage auch Wiederholungsgefahr (EvBl 1975/245, EvBl 1972,20 ua), doch hat nicht die Klägerin deren Bestehen, sondern der Beklagte deren Wegfall zu beweisen (JBl 1975,484, ÖBl 1973, 135 ua). Die bloße Zusage des Beklagten im Prozeß, in Hinkunft gleichartige Störungen zu unterlassen, tut den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dar (ÖBl 1962,9, SZ 13/75 ua). Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu, ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist (ÖBl 1971, 45, ÖBl 1969, 43, ÖBl 1965,44 ua). Derartiges hat der Beklagte nicht bewiesen. Gerade die Tatsache aber, daß er wiederholt in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat, spricht eher für als gegen das Bestehen der Wiederholungsgefahr.
Die Revision erweist sich sohin auch in diesem Punkte als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Allerdings gebührt der Klägerin für die Verbindung zweier Rechtssachen kein besonderer Zuschlag, weil eine solche Verbindungsgebühr nur für Leistungen nach Tarifpost 2 im Exekutionsverfahren vorgesehen ist. Bei Verbindung zweier Rechtssachen sind nach § 12, Abs 1 RAT-Gesetz lediglich die Streitwerte zusammenzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
