Normen
ABGB §92
ABGB §1237
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §8
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §9
ABGB §92
ABGB §1237
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §8
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §9
Spruch:
Die ihrem Gatten im Haushalt und im Erwerb beistehende Ehefrau kann für diese Tätigkeit keine Entlohnung begehren. Die erzielten Vorteile kommen dem Ehemann zugute. Hingegen sind Aufwendungen, die die Frau zu dem Zwecke machte, damit der Mann ein Vermögen erwirbt, nach § 1237 ABGB. zu beurteilen.
Entscheidung vom 5. Mai 1951, 2 Ob 825/50.
I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Erstgericht wies die auf Ersatz von Aufwendungen der Klägerin auf den während des Bestandes der Ehe der Streitteile durchgeführten Hausbau gerichtete Klage ab. Der Beklagte habe zur Zeit der Eheschließung Ersparnisse von 5000 S und einen Baugrund besessen, die Klägerin habe ein Erbteil von 1900 S in die Ehe eingebracht. Beide Streitteile hätten während der Ehe verdient und am Hausbau mitgeholfen. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Beistandspflicht nach § 92 ABGB. gehalten, so daß sie einen Ersatz hiefür vom Beklagten nicht verlangen könne.
Infolge Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Durch die Bestimmung des § 92 ABGB. sei die Vorschrift des § 1237 ABGB. nicht unwirksam gemacht worden, wonach der eine Ehegatte auf das, was der andere während der Ehe erwerbe oder was diesem auf andere Art überkomme, keinen Anspruch habe. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergebe sich auch aus den §§ 8 und 9 der
6. DVzEheG., wo hinsichtlich des Hausrates eine Ausnahme von § 1237 ABGB. ausdrücklich normiert sei. Die Beistandspflicht der Ehefrau nach § 92 ABGB. betreffe nur die Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Lebensaufwandes, nicht aber die Aufwendungen zur Beschaffung eines Vermögens für den Ehemann. Beträge, die die Ehefrau während der Ehe für einen Hausbau dem Ehegatten übergebe, stellten ein in der Ehe erworbenes Alleinvermögen der Frau dar.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 92 ABGB. ist die Ehefrau verbunden, dem Ehemann in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beizustehen. Sie hat ihre Kräfte dem Haushalt und der Mithilfe bei der Berufstätigkeit des Mannes, erforderlichenfalls auch einem eigenen Erwerb, zu widmen. Auf diese Weise soll durch die gemeinsamen Anstrengungen der Ehegatten ihr Lebensaufwand in jeder Richtung gedeckt werden. Die Ehefrau hat aus dieser Tätigkeit keinen Entlohnungsanspruch (Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 29. April 1924, SZ. VI/164), und die erzielten Vorteile kommen dem Ehemann zugute (Klang - Lenhoff, 1. Aufl., zu § 92, S. 601, Schwind, Kommentar zum Eherecht, S. 28).
Von dieser die Lebenshaltung der Ehegatten betreffenden Beistandspflicht sind die Aufwendungen der Ehefrau zu unterscheiden, die sie für den Ehemann macht, damit dieser ein Vermögen erwirbt. Hier handelt es sich nicht mehr um eine rein familienrechtliche Beziehung, sondern um ein Privatrechtsverhältnis, das nicht nach § 92 ABGB., sondern nach § 1237 ABGB. zu beurteilen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die dem Ehemann von der Frau zur Verfügung gestellten Geldbeträge in die Ehe eingebracht worden oder während der Ehe von ihr erworben worden sind. Darauf wurde schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 1947, EvBl. 1947, Nr. 315, hingewiesen, bei der es sich wie hier um den gemeinsamen Bau eines Hauses durch Ehegatten gehandelt hat. Die Meinung des Rekurswerbers, § 92 ABGB. umfasse jeden Erwerb der Ehefrau während der Ehe, kann nicht geteilt werden.
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