OGH 4Ob1071/95

OGH4Ob1071/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wider die beklagte Partei Ing.Gerold P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert der verbundenen Rechtssachen S 1,000.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20.April 1995, GZ 6 R 239/94-53, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Grundsätze der Rsp des OGH. Demnach ist diese Gefahr insb dann im allgemeinen anzunehmen, wenn der Beklagte - wie hier - im Prozeß weiter die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlungsweise berechtigt zu sein (ÖBl 1985, 140-Jahresabonnement-Werbegeschenke uva). Daß die Beklagte der einstweiligen Verfügung vom 2.10.1992, ON 8, nicht zuwidergehandelt hat, ist für die Frage der Wiederholungsgefahr ohne Bedeutung. Da schon die unter dem Druck eines Prozesses gemachte Zusage, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, nicht ausreicht, kann es umso weniger auf ein Verhalten ankommen, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird (MR 1994, 170-Haustierversicherung II). Es trifft auch nicht zu, daß es der Beklagten aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, dem Unterlassungsgebot abermals zuwiderzuhandeln; ein solches Verhalten könnte allerdings nach den Feststellungen auch zu einem Eingriff in das (Patent-)Recht eines Dritten bedeuten.

Der Beklagten wäre es freigestanden, einen Vergleich über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch anzubieten; eine Ablehnung durch die Klägerin (etwa wegen Schadenersatzforderungen) hätte der Beklagten nicht geschadet, weil damit dennoch die Wiederholungsgefahr beseitigt worden wäre (SZ 51/87 uva).

Ob aber dennoch auf Grund der Umstände des vorliegenden Falls die Gefahr einer Wiederholung hätte verneint werden können, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (ÖBl 1985, 129 - UNO-City; MR 1993, 226 - Sandler uva).

2. Ob die Beklagte (auch) fremden Wettbewerb fördern wollte, ist unerheblich; zweifellos hat sie die beanstandeten Handlungen zu Zwecken des eigenen Wettbewerbs begangen (so schon Ersturteil S 25).

3. Da die Beklagte gegen §§ 1 und 2 UWG verstoßen hat, findet § 25 Abs 3 UWG grundsätzlich Anwendung. Ob die Urteilsveröffentlichung, vor allem auch im vorgesehenen Umfang, gerechtfertigt ist, bildet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 56/156; ÖBl 1988, 19 -

Das Bezirksjournal-die Lieblingszeitung der Wiener uva).

4. Ob das Berufungsgericht mit der Berücksichtigung der Aussage des Zeugen R***** den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt hat, ist ohne Bedeutung, weil die Frage, wann die Beklagte ihr Lager abverkauft hat, aus rechtlichen Gründen (siehe Punkt 1), unerheblich ist.

5. Was das eigene Klagebegehren der Beklagten (3 Cg 322/93i) anlangt, läßt die Beklagte nicht erkennen, worin sie eine erhebliche Rechtsfrage erblickt; sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die nicht schon im Provisorialverfahren (4 Ob 104/93) behandelt worden wären.

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