OGH 4Ob38/02w

OGH4Ob38/02w13.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Verlagsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 29.069,13 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 2001, GZ 4 R 183/01p-9, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei Beurteilung einer Wettbewerbshandlung ist die Wettbewerbsabsicht als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs dann zu vermuten, wenn sie - wie hier - von einem Mitbewerber vorgenommen wurde (ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse). Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine - auch noch in dritter Instanz zu überprüfende - Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (SZ 65/133; SZ 68/177). Die Beklagte hat in ihrem "Medien-Journal" berichtet, sie als Qualitätszeitung biete nunmehr auch eine Hauszustellung an; bisher sei ihr die Aufnahme in die Hauszustellung der M***** verweigert worden. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage von Wettbewerbsabsicht der Beklagten ausgegangen ist, zumal mit dem Artikel (wegen der inhaltlichen Unrichtigkeit der zweiten Behauptung) auch eine Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin verbunden sei, ist diese Beurteilung im Einzelfall nicht zu beanstanden und bedarf keiner Richtigstellung durch abändernde Sachentscheidung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt, auf die sich die Rechtsmittelwerberin beruft) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; dass eine solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; MR 1993, 14 - Spitzelakte; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1994, 244 = ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II; MR 1997, 85 - Luxuswohnung; SZ 70/180; zuletzt 4 Ob 295/01p).

Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN). Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin). Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es nicht schon allein deshalb den Wegfall der Wiederholungsgefahr angenommen hat, weil die Beklagte eine "Unterlassungserklärung" abgegeben hat, zumal weder behauptet wurde, dass diese vollstreckbar ist, noch dass sie das gerichtlich geltend gemachte Veröffentlichungsbegehren mitumfasst.

Gegen den Umfang des Unterlassungsgebots wendet sich die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht.

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