AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L508.2284198.1.00
Spruch:
L508 2284198-1/21EIM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, und den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, und den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, und den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, und den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3 und BF4) sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Sie reisten im März 2022 gemeinsam auf dem Luftweg aus der Türkei aus und Mitte März 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 17.03.2022 jeweils - die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF4 - einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
2. Am Tag der Antragstellung erfolgte jeweils eine Erstbefragung der beiden erwachsenen Beschwerdeführer und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er wegen politischer Probleme geflohen sei. Er sei Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend: PKK) und die Türken würden die PKK als Terroristen bezeichnen. Er und seine Familie seien in der Türkei nicht mehr sicher. Bei einer Rückkehr würden sie alle erschossen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu den Gründen der Ausreise befragt, an, sie habe die Türkei verlassen, da sie - ebenso wie der BF1 - Mitglied der PKK sei. Aus diesem Grunde würden sie in der Türkei verfolgt werden und hätten Angst um ihr Leben. Bei einer Rückkehr fürchte sie den Tod. Die BF3 legte bezüglich ihrer Fluchtgründe dar, dass ihre Eltern politische Probleme gehabt hätten, weshalb sie das Land verlassen mussten. Sie sei mitgereist. Bei einer Rückkehr habe sie Angst wegen ihrer Eltern.
3. Mit Schreiben vom 15.05.2023 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass das Ermittlungsverfahren wider den BF1 und die BF2 wegen § 278b StGB gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung der Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre und gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten besteht.
4. Nach Zulassung der Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 30.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er und seine Ehegattin - wie bereits erwähnt - PKK-Mitglieder gewesen seien. Sie hätten dann die PKK verlassen und seien in die Türkei zurück. Ihre Familien hätten alle über ihre Vergangenheit Bescheid gewusst. In der Türkei sei er dann Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) gewesen und hätte dort auch aktiv gearbeitet und an Veranstaltungen teilgenommen. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei er mehrmals von der Polizei festgenommen und einvernommen worden. Zuletzt sei auch ein Cousin verhaftet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei ihre Angst immer größer geworden, dass ihre Vergangenheit - sohin die PKK-Mitgliedschaft - bekannt werde und sie verhaftet werden würden. Dafür reiche die Veröffentlichung eines Fotos oder eine dahingehende Aussage einer dritten Person. Die BF2 gab ähnlich, befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates, zu Protokoll, dass sowohl sie als auch ihr Ehegatte PKK-Mitglieder gewesen seien, was auch beide Familien gewusst hätten. Nach ihrer Einreise in die Türkei habe ihr Ehegatte den Militärdienst absolvieren müssen. Danach sei er Mitglied bei der HDP gewesen und habe dort aktiv mitgearbeitet. Sie sei nicht Mitglied gewesen, hätte ihren Ehemann aber unterstützt und an Veranstaltungen teilgenommen. Zu ihrer eigenen Sicherheit hätten sie in der Türkei immer wieder umziehen müssen. Ebenso habe die Mitgliedschaft bei der HDP ein Problem dargestellt, da ihr Ehegatte immer wieder einvernommen worden sei. Zuletzt sei die Angst vor einem Auffliegen der Vergangenheit noch größer geworden, weil sich das Verhältnis zur Familie ihres Ehegatten verschlechtert habe und diese immer wieder von ihrer Vergangenheit gesprochen hätte. Sie habe Angst gehabt, dass sie diese bei den Behörden anzeigen würden. Zuletzt sei auch der Cousin ihres Ehegatten verhaftet worden. Wäre etwa ein Bild in der Türkei öffentlich geworden, so wären sie verhaftet worden. Ihr Ehegatte sei mehrmals festgenommen worden, habe aber immer wieder mit Hilfe eines Abgeordneten freikommen können. Nachdem dieser aber nicht mehr Abgeordneter gewesen sei, hätten sie keine Unterstützung mehr und daher Angst gehabt, dass ihre Vergangenheit öffentlich werde.
Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung.
5. Mit E-Mail vom 26.09.2023 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung ihrer Integration in Vorlage.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Dem ausreisekausalen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Gewährung von Asyl wurde letztlich die Asylrelevanz versagt. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen ausreisekausalen Fluchtgründe vorgebracht.
In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.
7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 24.11.2023 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer jeweils günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
7.1. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - hervorgehoben, dass der BF1 mehrmals aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft von der türkischen Polizei festgenommen und einvernommen worden sei, wobei er aufgrund des Einflusses eines mit ihm verwandten Politikers ohne Anklage freigelassen worden sei. Aufgrund der Bedrohungssituation im Zusammenhang mit ihrer PKK-Vergangenheit hätten die Beschwerdeführer oft (zehn- bis zwölfmal) die Unterkunft und die minderjährigen BF die Schulen wechseln müssen. Das Verhältnis des BF1 zu seiner Familie habe sich verschlechtert und seien sie von dessen Familie vermehrt auf ihre Vergangenheit angesprochen worden. Der mit dem BF1 verwandte Politiker sei derzeit nicht mehr in der Politik tätig und könne die Beschwerdeführer daher nicht mehr schützen. Einige Bekannte der Beschwerdeführer seien in der Türkei aufgrund ihrer PKK-Verbindungen bereits zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Nachdem ein Cousin des BF1, der ebenfalls Mitglied der PKK und der HDP (gewesen) sei, festgenommen worden sei, hätten sich die Beschwerdeführer aus Angst, wonach ihre Vergangenheit ans Licht kommen könnte und sie in weiterer Folge Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt wären, gezwungen gesehen, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführer hätten mit dem Cousin zuvor Meinungsverschiedenheiten gehabt, da dieser weiterhin die PKK unterstützt habe, während sich die Beschwerdeführer von der PKK abgewandt hätten.
7.2. In der Folge wurde moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal die Behörde ihre Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei teilweise auf unvollständige Länderberichte stütze und ihre eigenen Berichte nur unvollständig auswerte. Insofern wurde bezüglich der Verfolgung von HDP-Mitgliedern und angenommenen PKK-Sympathisanten sowie der Haftbedingungen zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts auszugsweise auf weitere Länderberichte verwiesen (AS 363 – 369, 370 f [AS 405 – 410, 412 f] im Akt 2284195). Die belangte Behörde hätte bei Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Lage der Unterstützer und Mitglieder der HDP bzw. der Personen, denen Nähe bzw. Mitgliedschaft zur/bei (der) PKK vorgeworfen werde, sowie zu den Kurden in der Türkei zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer glaubhaft sei und ihnen asylrelevante Verfolgung drohe. Hätte das BFA die in der Beschwerde angeführten Berichte und Entscheidungen berücksichtigt und die persönliche Situation der Beschwerdeführer ausreichend erhoben, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung drohe – und dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Weiters hätte es zur Feststellung gelangen müssen, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe.
7.3. Im Anschluss wurden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffen (AS 369 f [AS 411 f] im Akt 2284195). Aus dem LIB sei ersichtlich, dass tausende Personen an den Flughäfen der Türkei festgenommen werden würden – ausreichend sei etwa bereits die Kritik an der Regierung in sozialen Medien oder die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen (Kapitel „Rückkehr“). Dokumentiert seien auch Festnahmen aufgrund zeitlich weit zurückliegender Tatvorwürfe. Abgelehnte Asylwerber würden u.a. dann die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse seien, etwa kurdische oder oppositionelle politische Aktivisten (Kapitel „Rückkehr“). Unter diese Gruppe falle auch der Erstbeschwerdeführer als Mitglied der HDP. Ungeachtet der Tatsache, dass dem BF1 und der BF2 kein offizieller Haftbefehl wider sie bekannt sei, bestünde ein reales Risiko, dass sie als ehemalige Mitglieder der PKK sowie im Falle des BF1 der HDP, im Fall der Rückkehr der Gefahr der Inhaftierung unter unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt wären.
7.4. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wurde bezüglich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide - unter auszugsweiser Zitierung des Erkenntnis des VfGH, E 3429/2019, vom 24.02.2020 - schließlich dargelegt, dass den Beschwerdeführern aufgrund dessen, dass der BF1 und die BF2 Mitglieder der PKK gewesen seien, der BF1 Mitglied der HDP gewesen sei und die Beschwerdeführer Angehörige der Volksgruppe der Kurden seien, Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund ihrer zumindest unterstellten politischen Gesinnung und ihrer Volksgruppe drohe. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren und eine ungerechtfertigte Festnahme und Inhaftierung befürchten würden. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Haft Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung werden würden. Aus den aktuellen Länderberichten würden die ausgesprochen besorgniserregenden Haftbedingungen schon eindeutig hervorgehen und hätten die Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass sie der Volksgruppe der Kurden angehören und Verbindungen zur PKK hatten, mit besonders schlechter Behandlung in der Haft zu rechnen. Insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie des Umgangs der türkischen Regierung mit Kurden aufgrund der beschriebenen Gründe sei im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer gegeben. Eine Ausweisung der Beschwerdefüher komme zumindest einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleich. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den Beschwerdeführern hilfsweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zur Integration sei auszuführen, dass die Beschwerdeführer in Österreich unbescholten und sehr bemüht seien, sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu lernen. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden in Österreich die Schule besuchen und hätten in ihren Schulklassen bereits Anschluss gefunden. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse der Beschwerdeführer im EU-Raum zu bleiben, das Interesse des österreichischen Staates an ihrer Abschiebung überwiege, wodurch die Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen und hätte den Beschwerdeführern von der belangten Behörde daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen erteilt werden müssen.
7.5. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.
Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich.
Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer abhängig seien, habe sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe.
7.6. Abschließend wurde beantragt,
- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
- in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;
- hilfsweise den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei zuzuerkennen;
- hilfsweise den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen;
- hilfsweise die angefochtenen Bescheide zur Gänze mit Beschluss zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
7.7. Der Beschwerde sind zudem Fotografien in Kopie, die die erwachsenen Beschwerdeführer im Zuge ihrer Tätigkeit bei der PKK und bei einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016 in deren Heimatzprovinz zeigen, eine Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung der BF2 und ein Screenshot des Facebook-Profils des BF1 (AS 381 – 391 [AS 423 – 433] im Akt 2284195) angeschlossen.
7.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
8. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2024 machte die vormals zuständige Gerichtsabteilung L504 ihre Unzuständigkeit geltend und begründete dies bezüglich der BF2 mit dem Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und bezüglich der drei weiteren Beschwerdeführer mit Annexität (Familienzugehörigkeit) der Rechtssachen zur BF2, weshalb die Rechtssachen - nach einer weiteren Unzuständigkeitseinrede der Gerichtabteilung L506 - der Gerichtsabteilung L508 zugewiesen wurden.
9. Mit Eingabe vom 13.02.2024 (OZ 6 im Akt 2284195) brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation - großteils bereits vorgelegte - Unterlagen zur Bescheinigung der Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 02.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 8, Datum der Veröffentlichung: 07.03.2024) und stellte den Beschwerdeführern eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung eine Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben abzugeben sowie sämtliche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration in Vorlage zu bringen.
11. Mit Eingabe vom 29.07.2024 (OZ 11 im Akt 2284195) erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine Stellungnahme. Im Zuge dieser gaben die Beschwerdeführer eine kurze Übersicht über die neuesten Judikate der Höchstgerichte bezüglich der Asylrelevanz von strafrechtlicher Verfolgung von türkischen Staatsbürgern aufgrund von missbräuchlicher Anwendung der „Anti-Terror-Gesetze“.
Der Stellungnahme sind im Wesentlichen Stellungnahmen einer Psychotherapeutin und eines beim psychosozialen Zentrum als Türkisch-Deutsch-Dolmetscher tätigen Villacher Integrationsbeauftragten vom 16.07.2024, Empfehlungsschreiben des Quartiergebers vom 24.04.2023 und 19.07.2024 und der Lehrerin des BF4 vom 18.07.2024, Deutschkursbestätigungen betreffend den BF1, die BF2 und die BF3, Zeugnisse über Abschlussprüfungen und eine Kursbesuchsbestätigung hinsichtlich des Pflichtschulabschlusses betreffend die BF2, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit der BF2 als Sprachtrainerin, Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer und eine ÖFB-Anmeldebestätigung betreffend den BF4 angeschlossen.
12. Am 02.08.2024 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten (OZ 12 im Akt 2284195), an welcher die Beschwerdeführer, die mit einem Vertreter ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in der Türkei, insbesondere auch einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.04.2024 über die Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin sowie Informationen zu psychischer Gesundheitsversorgung, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2021 zur Überwachung, strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.03.2023 zum Schulsystem in der Türkei, sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführer als Parteien.
13. Mit Eingabe vom 13.08.2024 (OZ 14 im Akt 2284195) teilten die Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation im Rahmen einer Stellungnahme mit, dass den erwachsenen Beschwerdeführern ein Zugang zu ihrem e-devlet-account nicht möglich sei. Diese hätten niemanden finden können, der eine Vollmacht für den Zugriff auf das e-government-Passwort übernehmen könne. Die beiden Beschwerdeführer seien sich bewusst, dass die Nichtvorlage des e-devlet-Auszugs entsprechend in der Beweiswürdigung der Entscheidung bewertet werden würde. Dennoch wolle man noch einmal darauf hinweisen, dass sie große Probleme bekommen würden, wenn die Fotografien über die ehemalige PKK-Mitgliedschaft in die Hände der staatlichen Sicherheitsbehörden gelangen sollten, wovon zuletzt auszugehen gewesen sei.
14. Mit Eingabe vom 11.09.2024 (OZ 18 im Akt 2284195) übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine fachliche Äußerung vom 18.08.2024 bezüglich der vorgelegten Stellungnahme einer Psychotherapeutin.
15. Mit Eingabe vom 04.11.2024 (OZ 19 im Akt 2284195) übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ebenso bevollmächtigten Rechtsvertretung, dem Verein Zeige, einen Schriftsatz tituliert mit „Berücksichtigung von Informationen im Beschwerdeverfahren“ und wurden in diesem insbesondere Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführer getroffen und Integrationsunterlagen wies bspw. Anmeldebestätigung zu Deutschkursen betreffend die BF2 und Teilnahme an diversen sonstigen Veranstaltungen betreffend sämtliche Beschwerdeführer übermittelt.
16. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.4. Familienverfahren
§ 34 AsylG 2005 lautet:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem BF1 und der BF2 sowie den minderjährigen Kinden - BF3 und BF4 - und den Eltern [BF1 und BF2] vor.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der am 02.08.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführer sind allesamt türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitischen Glaubens.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der BF1 trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF2 trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF3 trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der BF4 trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.
Die minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich - abgesehen vom Verweis auf die allgemeine Diskriminierung in der Schule (bei Verwendung der kurdischen Sprache) aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe - auf die Fluchtgründe des BF1 und der BF2 - ihren Eltern - bezogen.
Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder des Erwerbslebens oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer, sind glaubhaft.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren Ende der 90er-Jahre/Anfang der 2000er-Jahre - die Zweitbeschwerdeführerin sogar bereits ab Anfang der 90er-Jahre - für die PKK aktiv. Wenn von diesen PKK-Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Kenntnis haben, kann es sich nur um Personen handeln, die die erwachsenen Beschwerdeführer selbst informiert haben und von denen sie nichts zu befürchten haben. Die Behörden im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer haben von den vor Jahrzehnten erfolgten Tätigkeiten für die PKK keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von diesen Aktivitäten der erwachsenen Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei Kenntnis erlangen würden.
Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde Ende der 90er-Jahre wegen des „Aufhängens eines Banners ohne Genehmigung“ ein Strafverfahren geführt, welches mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Weitere wesentliche Konsequenzen gab es diesbezüglich nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören aktuell keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Im Zeitraum von Mitte der 2010er-Jahre bis etwa 2022 war der Erstbeschwerdeführer (einfaches) Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Die Zweitbeschwerdeführerin gehörte der HDP nie offiziell als Mitglied an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unterstützten die HDP in der Türkei vor ihrer Ausreise. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben hierbei an Veranstaltungen und Aufmärschen der HDP teilgenommen. Zudem war der Erstbeschwerdeführer als Wahlbeobachter tätig und nutzte die Räumlichkeiten der Partei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigen Interesse für die kurdischen Belange und sympathisieren weiterhin mit der HDP. Die beiden entfalteten in der Türkei indes kein maßgebliches politisches Engagement.
Der Erstbeschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise mehrfach von türkischen Polizeibeamten aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Sympathie für die kurdischen Belange bzw. die Halkların Demokratik Partisi und seiner bloß untergeordneten Tätigkeiten für diese Partei kurzzeitig angehalten und befragt. Weitere Konsequenzen gab es diesbezüglich nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte letzte - polizeiliche - Anhaltung des Erstbeschwerdeführers vor der Ausreise aufgrund der politischen Gesinnung und der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit indes nicht zugrunde gelegt.
Die Erstattung einer Anzeige oder gar die aktuelle Erhebung einer Anklage wider den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht feststellbar.
Der Erstbeschwerdeführer teilt(e) während seines Aufenthalts in Österreich regierungskritische bzw. prokurdische Beiträge bezüglich der Türkei in den sozialen Medien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schlossen sich indes keiner hier tätigen kurdischen Organisation an. Sie entfalteten insofern während ihres Aufenthalts in Österreich kein maßgebliches (exil-)politisches Engagement.
Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der Türkei abgeleistet.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verließen die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation der Familie.
Die Beschwerdeführer liefen nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wären die Beschwerdeführer nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und/oder politischen Gesinnung, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt wurden bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Die männlichen Beschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Depressivität und erhält zweimal pro Woche eine psychotherapeutische Behandlung. Einer medikamentösen Behandlung bedarf es nicht. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Porvinz Şırnak geboren und wuchs dort auf. Im Alter von etwa 18 Jahren schloss sich die Zweitbeschwerdeführerin der PKK an und hielt sich in den folgenden Jahren ab etwa Beginn der 90er-Jahre großteils in den Kandil-Bergen im Irak bzw. im Grenzgebiet zwischen dem Irak, dem Iran und der Türkei zwecks Anwerbung neuer Mitglieder auf. Der Erstbeschwerdeführer wurde indes in der Provinz Diyarbakır geboren und wuchs dort auf. Er gelangte erst im Jahr 1998 zur PKK und verließ im Zuge seiner Aktivitäten für die PKK ebenfalls zeitweise seinen Herkunftsstaat. Die erwachsenen Beschwerdeführer lernten sich während ihrer Zeit bei der PKK kennen und begannen einer Beziehung, die in einer Ehe mündete. Nach ihrem Ausscheiden aus der PKK übersiedelten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - nach einem etwa zehnmonatigen Aufenthalt in der Stadt Sulaimaniyya in der Autonomen Region Kurdistan - Anfang der 2000er-Jahre in die Heimatprovinz des Erstbeschwerdeführers Diyarbakır. Der Erstbeschwerdeführer leistete seinen Militärdienst - abgesehen von der militärischen Grundausbildung in der Provinz Konya - in den Jahren 2005/06 in Istanbul ab. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden ebenfalls in der Türkei geboren, wuchsen dort auf und lebten dort bis kurz vor ihrer Ausreise.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in der Türkei die Schule (Grundschule, Hauptschule und Gymnasium), wobei er einen Maturaabschluss erlangte. Die Zweitbeschwerdeführerin erhielt in der Türkei zunächst keine schulische Ausbildung. Erst ab Mitte der 2000er-Jahre absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin innerhalb von etwa sechs Jahren die Grundschule, die Hauptschule und eine allgemeinbildende höhere Schule online. Im Anschluss belegte die Zweitbeschwerdeführerin ein Fernstudium an einer iranischen Universität in der Sprache Farsi, welches sie ebenfalls erfolgreich beendete. Der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie bestritten ihren Lebensunterhalt durch dessen Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter auf Baustellen, als Obst- und Gemüseverkäufer sowie durch seine Tätigkeiten als Security bei einer privaten Sicherheitsfirma und in Küchen diverser Lokale. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete hierbei auch in Istanbul, Izmir und Malatya. Die Zweitbeschwerdeführerin war vor der Ausreise als Kinderbetreuerin in einem Privatkindergarten und als Lehrerin für die Sprache Farsi an einer Volkshochschule sowie als Dolmetscherin am Gericht in der Herkunftsprovinz tätig, führte den Haushalt der Familie und übernahm die Erziehung und Pflege der minderjährigen Beschwerdeführer. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verließen die Türkei im schulpflichtigen Alter. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Zeitpunkt der Ausreise die zweite Klasse Gymnasium und der Viertbeschwerdeführer die dritte Klasse Hauptschule. Der Vater, zwei Schwestern und vier Brüder sowie die Großfamilie des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei, wobei sein Vater und seine Geschwister in der Provinz Diyarbakır wohnen. Weitere Verwandte sind in Istanbul und Izmir aufhältig. Der Vater des Erstbeschwerdeführers befindet sich bereits im Ruhestand. Ein Bruder arbeitet als Fliesenleger, ein Bruder als Security und ein Bruder im Tierhandel. Die Schwestern des Erstbeschwerdeführers führen den Haushalt ihrer jeweiligen Familien. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über mehrere Tanten in der Provinz Şırnak in Südostanatolien. Die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Zaxo in der Autonomen Region Kurdistan im Irak. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin bestreiten ihren Unterhalt mithilfe der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Ihre Brüder gehen allesamt einer Erwerbsarbeit nach, zwei Schwestern sind verheiratet und eine Schwester arbeitet in einer Bank im Irak. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stehen mit ihren jeweiligen Familienangehörigen in der Türkei in Kontakt.
Die Beschwerdeführer verließen die Türkei etwa Anfang März 2022 legal und reisten in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Beschwerdeführer am 17.03.2022 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei. In Österreich halten sich keine Verwandten der Beschwerdeführer auf. Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Bundesrepublik Deutschland und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben im Vereinigten Königreich. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen vier Personen.
Die erwachsenen Beschwerdeführer besuch(t)en in Österreich mehrere sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen. Konkret besuchte der BF1 einen Kurs „DaZ GVS Alpha Villach“ von 12.09.2023 bis 23.11.2023, einen Kurs „ÖIF Individualförderung Treffen Villach A3/3“ von 04.12.2023 bis 16.04.2024 und einen Kurs „ÖIF Individualförderung Treffen A1 3/3“ von 05.03.2024 bis 16.04.2024, während die BF2 einen Kurs „DaZ A1 Grundversorgung_Villach“ von 05.09.2022 bis 06.12.2022, einen Kurs „DaZ GVS Villach A2“ von 20.02.2023 bis 30.05.2023 und einen A2-Deutschkurs des Vereins „Willkommen Nachbarn“ von Anfang September 2022 bis Juli 2023 absolvierte. Ferner nahmen der BF1 das ganzjährige Deutschkursangebot im Umfang von 134 Übungseinheiten (entspricht 134 Wochenstunden) von 05.04.2022 bis 03.07.2024 und die BF2 das ganzjährige Deutschkursangebot im Umfang von 180 Übungseinheiten (entspricht 180 Wochenstunden) von 05.04.2022 bis 03.07.2024 von Diakonie de La Tour in Anspruch. Eine Deutschprüfung absolvierte der BF1 bislang nicht erfolgreich. Die Zweitbeschwerdeführerin legte am 13.12.2022 die Integrations- und Sprachprüfung des ÖIF auf dem Niveau A1 erfolgreich ab. Die Zweitbeschwerdeführer hat sich zu einem „Mischkurs A2 und B1“ im Zeitraum vom 25.09.2024 bis 12.12.2024 angemeldet. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer erwerben seit ihrer Einreise Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Schulbesuchs. Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte zudem einen Kurs Deutsch als Zweitsprache B1/2. Der Erstbeschwerdeführer verfügt insoweit erst über einfachste Deutschkenntnisse. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen über Deutschkenntnisse, die es ihnen erlauben, eine einfache alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen.
Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachten mehrere Unterstützungserklärungen, insbesondere von ihrer Unterkunftsbetreuung und einer Deutschlehrerin der BF2, in Vorlage.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen und an den Basisbildungskursen „Basisbildung 2022/23 - 204“ und „Basisbildung 2022/23 - 205“ - keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin holt aktuell einen österreichischen Pflichtschulabschluss nach und besucht einen entsprechenden Lehrgang. Im Wintersemester 2024/25 wird sie die letzten Prüfungen ablegen. Ferner nahm sie an der Lehrveranstaltung „Begegnung mit dem Fremden“ an der Alpen-Adria-Universität am Institut für Psychologie als externer Gast am 10.06.2022, 24.06.2022, 25.06.2022, 08.07.2022 und 09.07.2022 und an einem Vortrag „Politische Bildung“ im Ausmaß von zwei Stunden teil. In der Zeit von 14.12.2023 bis 18.01.2024 absolvierte sie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule. Konkret absolvierte die Drittbeschwerdeführerin zuletzt im Schuljahr 2023/24 die Klasse „1AFITT“ einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt und der Viertbeschwerdeführer die 3A-Klasse einer Mittelschule als außerordentlicher Schüler. Der Viertbeschwerdeführer legte zudem die Frühschwimmerprüfung ab, nahm an einem Skisicherheitstraining teil und ist in einer Fußballmannschaft aktiv bzw. beim ÖFB als Amateur gemeldet. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer pflegen in der Schule bzw. in ihrer Freizeit (beim Sport) einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden.
Der Erst- die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin haben weiters an einer Schulung „Harmonisches Zusammenleben in Villach“ teilgenommen. Das Datum ist den übermittelten Unterlagen, trotz Aufforderung zur Übermittlung lesbarer Unterlagen und abermaliger Übermittlung durch den Verein Zeige, nicht entnehmbar.
Der Viertbeschwerdeführer soll laut ergänzendem Schriftsatz an einem Talentpacours teilgenommen haben; die in Vorlage gebrachten Bestätigung ist jedoch, trotz Aufforderung zur Übermittlung lesbarer Unterlagen und abermaliger Übermittlung durch den Verein Zeige, nicht lesbar.
Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise Mitte März 2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und leben von staatlicher Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Gegenwärtig verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch haben sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Der Erstbeschwerdeführer leistet - abgesehen von der Übernahme diverser Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft - keine offizielle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin engagiert sich - abgesehen von der Übernahme diverser Hilfstätigkeiten in ihrer Unterkunft - beim Verein VOBIS – Verein für offene Begegnung und Integration durch Sprache als ehrenamtliche Mitarbeiterin mittwochs und freitags in einem Sprachcafe, leitet seit März 2024 ehrenamtlich beim Integrationsprojekt Mellon Sprachbildung Unterrichtseinheiten zur Vermittlung der deutschen Sprache auf Alpha- und A1-Niveau und ergriff in ihrem Quartier selbst die Initiative, um mit Kindern und Erwachsenen einmal pro Woche donnerstags Deutsch zu lernen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme des jeweils mehrjährigen Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Grenzgebiet zwischen dem Irak, dem Iran und der Türkei während ihres PKK-Engagements in den 90er- und zu Beginn der 2000er-Jahre sowie des nunmehrigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Türkei verbracht, wo sie auch sozialisiert wurden und wo sich einige Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin und ein Großteil der engsten Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers aufhalten.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei den Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, konkret dem Vater und mehreren Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und/oder mehreren Tanten der Zweitbeschwerdeführerin, wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was bezüglich des BF1 und die BF2 durch die in der Vergangenheit in der Türkei erfolgte Verrichtung einer Erwerbstätigkeit auch belegt wird. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sprechen Türkisch und Kurdisch. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht zudem Farsi, Paschtu, Arabisch auf Sprachniveau A2 und Englisch auf Sprachniveau B1. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Berufserfahrung. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist als abgesehen von ihrer psychischen Verfasstheit gesunder, arbeitsfähiger Frau mit mehrjähriger Berufserfahrung - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsprovinz über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere festzustellen:
Zur Lage in der Türkei werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 05.07.2024 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
2.1.2.1. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).
Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023).
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).
Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6).
Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21).
Das Präsidialsystem
Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022a, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20).
Machtfülle des Staatspräsidenten
Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).
Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).
Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).
Präsidentschaftswahlen
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023).
Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit online 22.5.2023).
Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).
In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).
Das Parlament
Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).
Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).
In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).
Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).
Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).
Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der 27. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14).
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Schließungsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Eingriffe in die lokale Demokratie
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15).
Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13).
Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).
Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 8.11.2023, S. 14).
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, S. 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion präker, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der Kurdistan Freiheitsfalken - TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023a, S. 3, 29). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 2.10.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023a). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023a, S. 29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.10.2023).
Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2022 407 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 18.12.2023 6.875 Tote (4.573 PKK-Kämpfer, 1.454 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.020], aber auch 304 Polizisten und 130 sog. Dorfschützer - 622 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 8.1.2024).
Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16).
Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 10.1.2024; vgl. EDA 2.10.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023a, S. 29).
2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023a; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).
Das türkische Parlament stimmte im Oktober einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP) (die kurzzeitige Nachfolgerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei und inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt wurde) waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).
Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung
Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor Kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung der Türkei war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn/BPB 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn/BPB 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020).
Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung
Der gegenwärtige Staatspräsident Erdoğan und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).
Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation
Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).
Es ist unklar, wie viele Gülenisten es in der Türkei gab. Selbst als die Gülen-Bewegung noch eine juristische Person war, war es schwierig, ihre genaue Mitgliederzahl zu bestimmen, da sie keine Mitgliedsausweise an neue Mitglieder ausstellte. Da die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41).
In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Organisationen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den türkischen Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den türkischen Behörden vermeiden, indem sie korrupte Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).
Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 28.7.2022, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).
Ausmaß der Verfolgung
Seit dem Putschversuch im Juli 2016 wurden laut Justizminister Yılmaz Tunç - Stand Juli 2023 - gegen 693.162 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, Gerichtsverfahren eingeleitet, und gegen 67.893 Personen laufen noch Ermittlungen. Insgesamt wurden bislang 122.632 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert und 97.139 freigelassen. 1.634 vermeintliche Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt (DS 13.7.2023). Rund 1.400 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und mehr als 1.800 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Offiziellen Angaben zufolge befanden sich im Juli 2023 noch 15.539 vermeintliche Gülen-Anhänger in Haft (SCF 17.7.2023) bzw. im August 2023 gemäß dem Justizminister 15.050 in regulärer oder Untersuchungshaft (HRW 11.1.2024).
Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen. Über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020).
Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei vom Februar 2022 1.244 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (AnA 17.2.2022).
Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Anfang 2023 angeführt [Anm.: Weiter zurückliegende Beispiele finden sich in älteren Länderinformationen zur Türkei]: Nachdem im Oktober 2022 in einer der größten Operationen mindestens 660 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet (DS 18.10.2022) wurden, die meisten unter Verdacht Geld gesammelt oder weiterverteilt zu haben, das von Gülen-Anhängern aus dem Ausland geschickt worden war (Ahval 18.10.2022; vgl. DS 18.10.2022), setzten auch 2023 sich die Verhaftungen von vermeintlichen Mitgliedern oder Anhängern der Gülenbewegung fort. - Am 30.1.2023 verhaftete die Polizei zehn Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung (BAMF 6.2.2023, S. 11). Tags darauf wurden im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft Ankara eingeleiteten Untersuchung Haftbefehle gegen 35 Akademiker erlassen, die vormals an Gülen-Universitäten tätig waren. Bei Polizeioperationen in 32 Provinzen wurden 27 Personen festgenommen (BAMF 6.2.2023a, S. 11; vgl. HDN 1.2.2023). Mitte März 2023 wurden 58 Personen, darunter Lehrer, Geschäftsleute, aktive und entlassene Militäroffiziere und ehemalige Kadetten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen (SCF 17.3.2023). Nur wenige Tage später wurden 47 Personen bei einer Operation in İzmir, die auch in den Provinzen İstanbul, Ankara, Samsun und Muğla durchgeführt wurde, festgenommen, weil sie den Familien von Personen geholfen hatten, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert waren. Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in İzmir eingeleiteten Untersuchung führte die Polizei Hausdurchsuchungen bei 57 Verdächtigen durch, nahm 47 von ihnen fest und beschlagnahmte ihre Ersparnisse, Schmuck, Mobiltelefone und Computer (SCF 20.3.2023; vgl. AnA 19.3.2023). Ende April bis Anfang Mai 2023 wurden über 30 Personen, darunter Lehrer, Studenten und Geschäftsleute, aufgrund von Haftbefehlen der Staatsanwaltschaften von Istanbul, Ankara und Bursa wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet (SCF 5.5.2023). Neu im Amt, gab Innenminister Ali Yerlikaya bekannt, dass allein im Juni 2023 bei 513 Operationen gegen die Gülen-Bewegung 748 Personen festgenommen und 130 von ihnen inhaftiert wurden (Sözcü 6.7.2023; vgl. TM 7.7.2023). Am 7.10.2023 wurde die Festnahme von 132 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, vornehmlich im Militär- und Polizeiappart, vorgenommen (BNN 7.10.2023), gefolgt von der Festnahme weiterer 30 Verdächtiger in der ersten Novemberwoche 2023 durch die Polizei in Ankara, darunter angeblich auch hochrangige Anführer der Gülen-Bewegung (ILKHA 7.11.2023). Kurz vor Jahresende 2023 gab Innenminister Ali Yerlikaya bekannt, dass 445 aktive Polizisten, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen, suspendiert wurden und weiterführende Untersuchungen eingeleitet wurden (HDN 30.12.2023). Das Jahr 2024 begann Mitte Jänner mit der Verhaftung von 18 Verdächtigen der Gülen-Bewegung. Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft und das Büro für Organisierte Kriminalität beschuldigten die Verdächtigen, als "geheimer Imam der Polizei", "privater Imam", "Gymnasialleiter" und "wichtiger regionaler Buchhalter" tätig zu sein (DS 16.1.2024a).
Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen].
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Zu den Kernforderungen der PKK gehören eine kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei, aber auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Maßgeblich bleibt hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 241; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 259; vgl. PKK 7.10.2021).
Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).
2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess", bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (i.e. Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien (gegen den Islamischen Staat) brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27f.). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Aktionen der Exekutive gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 1.6.2016). Der sog. Lösungsprozess wurde von Staatspräsident Erdoğan für gescheitert erklärt. Ab August 2015 trug die PKK den bewaffneten Kampf in die Städte des Südostens: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu versperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 28).
Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 18.12.2023 4.573 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe (ICG 8.1.2024). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen "Adlerklaue" und "Tigerkralle" gegen PKK-Stellungen im Nordirak (BMIBH 15.6.2021, S. 261).
Beispiele für rezente Vorfälle und Verhaftungen
Zu Verhaftungen von vermeintlichen PKK-Mitgliedern und PKK-Unterstützern kommt es weiterhin [zu Beispielen aus 2022 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen Türkei.] Laut Jahresbilanz des Innenministeriums sollen 2022 gegen die PKK und syrische Schwesterorganisation, der sog. Volksverteidigungseinheiten - YPG [der militärische Arm der Partei der Demokratischen Union - PYD] 134.713 Operationen durchgeführt und dabei 8.410 Personen verhaftet worden sein. Bereits im Jänner 2023 folgten laut türkischem Innenministerium weitere 378 Festnahmen (BAMF 6.2.2023a, S. 11; vgl. YŞ 31.1.2023). Drei Wochen vor den Parlaments- und Präsidentenwahl (14.5.2023) startete die türkische Polizei einen sogenannten Anti-Terror-Einsatz. In 21 Provinzen wurden 110 Personen gefasst, die der verbotenen Kurden-Organisation PKK nahestehen sollen (DW 25.4.2023; vgl. Standard 25.4.2023). Am 9.2.2023 verkündete die PKK angesichts des Erdbebens in der Türkei einen einseitigen temporären Waffenstillstand (ANF 9.2.2023; vgl. FR24 10.2.2023). Mitte Juni, allerdings, beendete die PKK den Waffenstillstand mit dem Argument neuerlicher türkischer Militäroperationen (TDP 15.6.2023). Die PKK hatte sich Anfang Oktober zu einem Selbstmordanschlag in der Nähe des türkischen Parlaments in Ankara bekannt (DW 1.10.2023b). Staatliche Medien melden landesweit 145 Verhaftungen in Reaktion auf das Attentat in Ankara. Darüber hinaus erfolgten Luftangriffe auf PKK-Ziele im Nordirak (Spiegel 3.10.2023; vgl. Alaraby 3.10.2023). Mitte Jänner 2024 gab Innenminister Ali Yerlikaya bekannt, dass 165 Verdächtige, die mit der PKK in Verbindung stehen, bei landesweiten Operationen unter dem Namen "Heroes-43" festgenommen wurden. In Istanbul wurden zudem weitere 20 Verdächtige aus dem Frauennetzwerk der PKK verhaftet (DS 16.1.2024b; vgl. BNN 16.1.2024). Unter den Festgenommenen befanden sich allerdings auch Mitglieder der Friedensmütter, einer Gruppe von Frauen, die sich für Frieden und ein Ende des bewaffneten Konflikts in der Region einsetzen. Die Liste der Inhaftierten umfasste auch Aktivisten, Mitglieder politischer Parteien - wie beispielsweise der Partei der Demokratischen Regionen - DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP) - Künstler und mehrere Personen, die der Verbreitung terroristischer Propaganda beschuldigt wurden (BNN 16.1.2024).
In einem Interview mit dem türkischen Internetportal T24 am 18.7.2022 sagte Selahattin Demirtaş, ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP und seit November 2016 inhaftiert, dass die PKK ihre Waffen niederlegen sollte. Demirtaş dementierte zudem, dass die HDP ein verlängerter Arm, Sprecherin oder Unterstützerin der PKK sei. Allerdings sah Demirtaş auch zwei Hindernisse, die einen Friedensprozess blockieren: einerseits das Beharren der türkischen Regierung auf Waffengewalt statt Verhandlungen, und andererseits die Isolationshaft des PKK-Chefs und -Gründers Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali (BZ 18.7.2022; vgl. T24 18.7.2022).
In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 28).
Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)
Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021). Dieser Trend setzte sich fort. So wurden beispielsweise im Oktober 2021 im sog. KCK-Yüksekova-Fall von einem Gericht in Hakkâri 30 Personen wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu Haftstrafen zwischen acht Jahren und neun Monaten und 17,5 Jahren verurteilt (Bianet 4.10.2021, vgl. WKI 5.10.2021). Zu 17,5 Jahren wurde Remziye Yaşar, die ehemalige Ko-Bürgermeisterin von Yüksekova aus den Reihen der HDP, verurteilt (Rudaw 3.10.2021, vgl. TM 2.10.2021). Am 25.1.2022 wurde der Ko-Vorsitzende der HDP des Bezirks Iskenderun, Abdurrahim Şahin, wegen "Propaganda für eine illegale Organisation" zu zwei Jahren und einem Monat verurteilt (TİHV/HRFT 26.1.2022).
Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans)
Während ihre Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) undurchsichtig bleiben und Gegenstand von Debatten unter Analysten sind, sind die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) am besten als halb-autonome Stellvertreter der PKK zu verstehen, die auf Distanz operieren (CTC Sentinel 7.2016). Die TAK wurden Berichten zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer Abdullah Öcalan verhaftet worden war (CEP 3.6.2021; vgl. SWP 16.12.2016). Für Rayk Hähnlein von der deutschen Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) sind die TAK eine urbane Jugendorganisation, die vor allem benachteiligte und ideologisch leicht beeinflussbare kurdische Jugendliche in den Städten des Südostens anspricht, deren Idol Abdullah Öcalan ist. Das Durchschnittsalter liegt bei rund 25 Jahren. Keiner ihrer Selbstmordattentäter war älter als 30 Jahre. Der militärische Arm der PKK hatte damit einen radikalen und eigenständigen Stadtableger geschaffen, um das bis dahin vor allem auf den ländlichen Raum konzentrierte Netzwerk zu erweitern und für junge Städter attraktiv zu machen (SWP 16.12.2016). Die TAK gelten jedenfalls als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl ebenso unbekannt ist wie die internen und externen Dynamiken (AlMon 29.2.2016; vgl. LSE 8.3.2017). Laut Personen, die der PKK nahestehen, operieren die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AlMon 29.2.2016).
Im Jahr 2004 beschuldigten die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spalteten sich öffentlich von der PKK ab (CEP 3.6.2021; vgl. SWP 16.12.2016). Zwischen 2010 und 2015 setzten die TAK ihre Anschläge aus, um die Annäherung und den Friedensprozess zwischen AKP-Regierung und PKK nicht zu gefährden. Erst nach dessen Scheitern im Sommer 2015 und den sich anschließenden militärischen Großoffensiven gegen die PKK in Cizre, Silopi und anderen Städten begaben sich die TAK wieder auf den Pfad der Gewalt (SWP 16.12.2016). Seit 2004 haben die TAK mehr als ein Dutzend tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar 2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK seien ein terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysen zufolge sind die TAK mit der PKK durch die ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen verbunden, allerdings koordinieren und führen sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurden von den USA, der Türkei (CEP 3.6.2021) und der EU als terroristische Organisation eingestuft (EU 16.1.2024; vgl. CEP 3.6.2021). Während die PKK behauptet, nur Polizei und Militär anzugreifen, wird weithin angenommen, dass sie die TAK als Fassade benutzt, um Angriffe in Städten durchzuführen, in denen ein hohes Risiko für zivile Opfer besteht, um eine weitere internationale Verurteilung zu vermeiden (AlMon 20.4.2022).
Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C), strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Dies ist laut Parteiprogramm ausschließlich durch den "bewaffneten Volkskampf" unter der Führung der DHKP-C möglich (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 251). Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele hält die DHKP-C an der Durchführung von Terroranschlägen in der Türkei fest. Einrichtungen des türkischen Staates bleiben dabei vorrangige Angriffsziele. Organisatorisch untergliedert sich die DHKP-C in einen politischen Arm, die "Revolutionäre Volksbefreiungspartei" (DHKP) sowie in einen ihr nachgeordneten militärisch-propagandistischen Arm, die "Revolutionäre Volksbefreiungsfront" (DHKC). Hauptfeinde sind die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und der "US-Imperialismus". Es gelingt der DHKP-C derzeit nicht mehr, an die Vielzahl der terroristischen Anschläge in den Jahren 2012 bis 2016 anzuknüpfen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 245, 295; vgl. CEP 3.6.2021; S. 7). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 252; vgl. EU 16.1.2024). Die seit dem gescheiterten Militärputsch von 2016 verschärfte Sicherheitslage und die damit verbundenen umfangreichen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden schränken die Handlungsfähigkeit der DHKP-C erheblich ein (BMIBH 15.6.2021, S. 274).
Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich fort. - Mitte Juni 2022 wurden bei gleichzeitigen Operationen in sieben Provinzen 22 Verdächtige verhaftet, denen eine Mitgliedschaft in der DHKP-C unterstellt wurde (Sabah 15.6.2022). Und Ende November 2022 wurde Gulten Matur, ein Führungsmitglied der Organisation, in Istanbul verhaftet (AnA 28.11.2022). Ebenfalls im November 2022 verurteilte das 18. Hohe Strafgericht in Istanbul 19 Anwälte, die der 2017 behördlich geschlossenen "Progressiven Anwaltsvereinigung (ÇHD)" angehörten, wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C und Verbreitung der Propaganda der DHKP/C zu insgesamt 146 Jahren Gefängnis. Das höchste Einzelurteil betrug 21 Jahre und acht Monate (SCF 16.11.2022). Mitte Dezember 2023 wurden zwölf Mitglieder der DHKP-C bei Operationen in Istanbul und Tunceli (Dersim) festgenommen (DS 12.12.2023).
Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)
Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen. Im Inland ist die Türkei mit terroristischen Organisationen konfrontiert, darunter auch der Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh), die sowohl innerhalb des Landes als auch an den Grenzen aktiv sind (USDOS 30.11.2023).
Die Türkei als (finanzielle) Drehscheibe für den IS
Die Türkei hat den IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wurde das Land beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, als Tausende ausländische Kämpfer und türkische Staatsbürger illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömten (AlMon 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine führende Quelle von Rekrutierungen für den IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020, S. 1). Der IS nutzt die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben (USDOT-OIG 4.1.2021, S. 3). Der jüngste Bericht der türkischen Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK) zeigt, dass die vom IS verwendeten Gelder über türkische Städte wie Şanlıurfa und Gaziantep transferiert wurden (Duvar 15.2.2022). Allerdings gehen die türkischen Behörden, auch mittels internationaler Kooperation, gegen Netzwerke vor, die zur Finanzierung des IS dienen. - Beispielsweise meldete das US-amerikanische Außenministerium Anfang 2023, dass die USA und die Türkei die Fähigkeit des IS, seine Operationen zu finanzieren, beeinträchtigt haben, indem sie vier Personen und zwei Einrichtungen eines IS-Finanzhilfe-Netzwerks identifizierten. Die türkischen Behörden verhängten infolge ein Einfrieren von Vermögenswerten von Mitgliedern dieses Netzwerks (USDOS 5.1.2023).
Der IS in der Türkei
Laut den Prozessakten von Kasım Güler, der angeblich der Türkei-Beauftragte des IS war, hätte IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi vor seiner Ermordung angeordnet, dass die Türkei als Rückzugsgebiet zum Wiederaufbau des IS dienen sollte. Gülers Aussagen zufolge hätte der IS Waffen und Munition vergraben, und zwar in den Provinzen: Istanbul, Izmir, Mersin, Denizli, Van und Adana, um später Anschläge in Europa zu verüben. Zudem hätten sich IS-Gruppen in zwölf Provinzen (Adana, Hatay, Osmaniye, Gaziantep, Şanlıurfa, Elazığ, Antalya, Kayseri, Adıyaman, Ankara, Konya und Istanbul) organisiert (DW 2.2.2022; vgl. Bianet 23.8.2022). Das regierungskritische Internet-Portal Bianet nennt unter Berufung auf Prozessakte und öffentlich zugängliche Quellen zusätzlich die Provinzen Antakya, Batman, Bursa, Diyarbakır, Kırşehir, Yalova und Yozgat, an denen infolgedessen Antiterrormaßnahmen gegen den IS durchgeführt wurden (Bianet 23.8.2022).
Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, auf die Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020, S. 2). Die türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtklub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; vgl. CEDOCA 5.10.2020). Dies zeigte sich Ende Jänner 2024 als zwei maskierte Männer während eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche Santa Maria in Istanbul die Gläubigen attackierten und eine Person dabei getötet wurde. Die beiden Männer, ein Tadschike und ein Russe wurden später festgenommen und als Anhänger des IS, der sich zum Anschlag bekannte, identifiziert (TIME 29.1.2024; vgl. DS 2.2.2024).
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. BS 23.2.2022a, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022a), und dies trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022a). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vgl. EC 8.11.2023, S. 23, USDOS 20.3.2023a, S. 2, 16). In seiner Entschließung vom 13.9.2023 bekräftigte das Europäische Parlament uneingeschränkt den Inhalt der Entschließung aus dem Vorjahr im Sinne, dass die "dargestellte desolate Lage in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nach wie vor unverändert ist" (EP 13.9.2023, Pt. 8). Bei der Anwendung des EU-Besitzstands und der europäischen Standards im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte befindet sich die Türkei laut der Europäischen Kommission (EK) noch in einem frühen Stadium. Laut EK kam es sogar zu Rückschritten (EC 8.11.2023, S. 23). In diesem Zusammenhang betonte die Präsidentin der Magistrats Européens pour la Démocratie et les Libertés (MEDEL), der Vereinigung der Europäischen Richter für Demokratie und Freiheit, Mariarosaria Guglielmi, im Juni 2023, dass die türkischen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der jahrelangen Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz, des harten Zugriffs der politischen Mehrheit auf den Obersten Justizrat und der Massenverhaftungen und Prozesse gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte derzeit keinen wirksamen gerichtlichen Schutz ihrer Grundrechte genießen. Diese Situation wird durch die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung noch verschärft, die zu einem mächtigen Instrument für die Verfolgung von Oppositionellen und all jenen, die unrechtmäßig verhaftet wurden, durch die Justiz geworden ist (MEDEL 23.6.2023).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2023 betrafen von den 72 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 17 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2024). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9).
Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019). Ein jüngstes, prominentes Beispiel hierfür:
In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023a S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023a, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (Rat der EU 14.12.2021a, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44).
Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand
"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme Erdoğans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl.ARTICLE19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (ARTICLE19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022). Beispielsweise wurde im Mai 2022 ein marokkanischer Tourist von der Polizei verhaftet, nachdem dieser die Türkei als "Terroristenstaat" bezeichnete und Präsident Erdoğan beleidigte. Der damalige türkische Innenminister Soylu warnte bereits im März 2019, dass der Staat alle Touristen, die im Verdacht stehen, gegen das Regime von Präsident Erdogan zu opponieren, festnehme, sobald sie türkischen Boden betreten (MWN 9.5.2022).
Politisierung der Justiz
Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7f.).
Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (Bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).
Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2023 auf Rang 117 von 142 Ländern (2021: Platz 116 von 140 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator viel weiter auf 0,41 ab (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 133 von 142) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 137 von 142) sowie bei der Strafjustiz mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der annähernd dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 12.2023).
Konflikt der Höchstgerichte und dessen Politisierung durch die Regierung
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11f.; vgl. LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, das für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt. Die Istanbuler Anwaltskammer protestierte gegen das Vorgehen und reichte am 1.11.2023 eine Klage gegen den Präsidenten und die Mitglieder der 3. Strafkammer des Kassationsgerichts ein. Die Vorwürfe lauten etwa "Freiheitsbeschränkung", weil der Abgeordnete Atalay noch immer im Gefängnis sitzt und "Amtsmissbrauch". Mehrere Tausend Anwälte unterstützen das Verfahren per Unterschriftenliste. Die Anzeige dürfte aber vor allem Symbolcharakter haben, denn die Klage wurde beim Ersten Präsidialausschuss des Kassationsgerichts eingereicht, also bei jener Behörde, aus der Mitglieder sich gerade gegen das Verfassungsgericht erheben (LTO 29.11.2023).
Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte
Es gab der Europäischen Kommission zufolge keine Fortschritte bei der Beseitigung des unzulässigen Einflusses und Drucks der Exekutive auf Richter und Staatsanwälte, was sich wiederum negativ auf die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Qualität der Justiz auswirkt (EC 8.11.2023, S. 5, 24).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; ÖB Ankara 28.12.2023). Der HSK ist das oberste Justizverwaltungsorgan, das in Fragen der Ernennung, Beauftragung, Ermächtigung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern wichtige Befugnisse hat (SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 10.3.2023, F1).
Laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission entschied der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26).
Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11; vgl. EC 19.10.2021, S. 23).
Seit der Verfassungsänderung werden vier der 13 HSK-Mitglieder durch den Staatspräsidenten ernannt und sieben mit qualifizierter Mehrheit durch das Parlament. Die verbleibenden zwei Sitze gehen ex officio an den ebenfalls vom Präsidenten ernannten Justizminister und seinen Stellvertreter. Keines seiner Mitglieder wird folglich durch die Richterschaft bzw. die Staatsanwälte selbst bestimmt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9f.; vgl. SCF 3.2021, S. 46), wie dies vor 2017 noch der Fall war (SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10).
Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ihre Ernennung Präsident Erdoğan. Fünf Richter hat sein Vorgänger Abdullah Gül ernannt, zwei hatte 2010 das damals noch demokratisch agierende Parlament gewählt. Die alte kemalistische Elite hat keinen Repräsentanten mehr am Gericht (SWP/Can 10.6.2021, S. 3). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 10.3.2023, F1).
Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10f.).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8).
Rolle des Verfassungsgerichts
Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 28.7.2022, S. 6), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts 2012 bis Ende 2021 sind beim Verfassungsgericht 361.159 Einzelanträge eingelangt. In 302.429 Fällen wurde eine Entscheidung getroffen. Das Gericht befand 261.681 Anträge für unzulässig, was 86,5 % seiner Entscheidungen entspricht, und stellte in 25.857 Fällen mindestens einen Verstoß fest. Alleinig im Jahr 2021 erhielt das Gericht 66.121 Anträge und bearbeitete 45.321 davon, wobei in 11.880 Fällen mindestens ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde, zum weitaus überwiegenden Teil betraf dies die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (TM 18.1.2022). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).
Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen. Allerdings scheint laut Justizministerium die Zahl der unbehandelten Verfahren rückläufig zu sein (ÖB Ankara 28.12.2023 S. 9).
Untergeordnete Gerichte ignorieren oder verzögern die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts mitunter erheblich, wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 20.3.2023a, S. 18). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).
Präsidentendekrete
Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: "Politische Lage"]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 12f.).
Die Fälle Kavala und Demirtaş als prominente Beispiele der Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Kultur-Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S. 16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f).
Im Falle Kavalas lehnte ein Gericht in Istanbul auch 2022 trotz Aufforderung des Europarats die Enthaftung ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Frage zu befassen (CoE-CM 3.12.2021), verwies das Ministerkomitee nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE-CM 3.2.2022). Trotz alledem wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen "Umsturzversuches" zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vgl. DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022). Ende Dezember 2022 bestätigte trotz alledem ein Berufungsgericht in Istanbul die lebenslängliche Strafe gegen Kavala sowie die Verurteilung von sieben weiteren Angeklagten zu 18 Jahren Haft als rechtens (Zeit online 28.12.2022). Am 28.9.2023 hat das Kassationsgericht die lebenslange Haftstrafe für Osman Kavala bestätigt (AI 29.9.2023; vgl. DW 28.9.2023).
Sicherheitsbehörden
Die Regierung (Exekutive) verfügt weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften. Der Umfang des militärischen Justizsystems wurde eingeschränkt. Höhere zivile Gerichte überprüfen weiterhin Berufungen gegen Entscheidungen von Militärgerichten. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte bleibt jedoch unvollständig, da es keine wirksamen Rechenschaftsmechanismen gibt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17).
Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023a, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u.a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 7.2023, S. 2, 19).
Die Polizei und die Gendarmerie, türkisch Jandarma, die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (USDOS 20.3.2023a, S. 1, ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2023, S. 19; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 7.2023, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 196.285 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 7.2023, S. 18, 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2023, S. 18, 26).
Es gab Berichte, dass Gendarmerie-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). [Siehe hierzu u.a. das Kapitel Flüchtlinge]. Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten, welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (BAMF 2.2023, S. 1; vgl. USDOS 13.3.2019).
Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Gendarmerie, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 12.2022, S. 19).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023; S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u.a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).
Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen. Das Verfassungsgericht räumte dem Parlament eine Frist von neun Monaten ein, um das genannte Urteil in ein Gesetz zu gießen (MBZ 31.8.2023, S. 20).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 22f.).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 28.7.2022, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40).
Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Folter und Misshandlungen erfolgen dabei in Anhaltezentren, Gefängnissen, informellen Anhaltezentren sowie auch im öffentlichen Raum (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32, EC 8.11.2023, S. 31, İHD/HRA 6.11.2022a). Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 wurden bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Von systematischer Anwendung von Folter kann nach derzeitigem Wissensstand dennoch nicht die Rede sein (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022). In Bezug auf die Türkei zeigte sich auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 11.12.2023).
Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizei- und Gendarmeriegewahrsam und -gefängnissen wurden selten gründlich untersucht und die Täter noch seltener strafrechtlich verfolgt. Neben anhaltenden Berichten über grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Überbelegung in Abschiebezentren, in denen Ausländer, einschließlich Asylbewerber, bis zum Abschluss des Abschiebungsverfahrens in Verwaltungshaft genommen werden, gab es gut dokumentierte Fälle, in denen Soldaten und Gendarmerie auf Migranten und Asylbewerber schossen oder diese schwer misshandelten, die versuchten, die Grenze von Syrien zur Türkei zu überqueren (HRW 11.1.2024).
In den Tagen nach den Erdbeben im Februar 2023 gab es mehrere Berichte über Vorfälle im Katastrophengebiet, bei denen einfache Bürger von Polizisten, Gendarmen Polizisten, Gendarmen, Soldaten oder Nachbarschaftswächtern misshandelt oder gefoltert wurden. Gerechtfertigt wurde dies mit dem Vorwurf der Plünderung. Besonders vulnerabel waren hier wiederum die syrischen Flüchtlinge (HRW 11.1.2024; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 39, AlMon 21.2.2023, DW 16.2.2023).
Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit misshandelt, missbraucht oder möglicherweise gefoltert werden. Zudem sind derartige Übergriffe seitens der Polizei im Süd-Osten des Landes häufiger (USDOS 20.3.2023a, S. 5).
Die Zahl der Vorkommnisse stieg insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016, wobei das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen, zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte geführt hat (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Davon abgesehen kommt es zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß von Folter entsprechen (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 11; vgl. TİHV/HRFT 6.2021, S. 13). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung, grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen in den letzten Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen (HRW 12.1.2023b, vgl. İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Auch der Polizei wird vorgeworfen, dass deren Personal im Falle von Menschenrechtsverletzungen weitgehend unbelangt bleibt. So berichtete 2022 der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023a). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022).
Reaktionen des Verfassungsgerichts und der Behörden auf Foltervorwürfe
Allerdings urteilte das Verfassungsgericht 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021, SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022).
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI ) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom. Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, vgl. S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im November 2023 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, S. 31).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).
Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).
Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) beklagte anlässlich ihres Jahresberichts aus dem Jahr 2022 ein Andauern der Folterpraxis. Hierbei spricht die Menschenrechtsvereinigung die Problematik an, wonach die Dokumentation von Folter ein weiteres Problem darstellt, da die türkische Justiz nur die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin als Beweismittel akzeptiert, was bedeutet, dass Folter nur von einer offiziellen Experteninstitution dokumentiert werden kann, wobei das Institut für Rechtsmedizin eine staatliche Einrichtung ist, und somit völlig dem politischen Willen unterworfen (İHD/HRA 27.9.2023b). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung wurden im Jahr 2022 1.452 Fälle von Folter in Haft und weitere 2.947 (darunter 42 Kinder) außerhalb (extra-custodial places) vermeldet. 277 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 4.553 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (İHD/HRA 27.9.2023a).
Der Jahresbericht 2022 über Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, der von der größten Oppositionspartei, der Republikanischen Volkspartei (CHP), verfasst wurde, hat 5.361 Vorfälle von Folter oder Misshandlung im Jahr 2022 aufgedeckt, wobei 80 der Betroffenen Minderjährige waren. Laut dem Bericht von Tanrıkulu, einem prominenten Menschenrechtsaktivisten und stellvertretenden Vorsitzenden eines parlamentarischen Ausschusses für Menschenrechte, befanden sich unter den 5.381 Personen 1.280 Fälle von Folter oder Misshandlung in Haftanstalten (SCF 7.2.2023). Laut einer Statistik der türkischen Civil Society in the Penal System Association aus dem Jahr 2019 waren überwiegend politische Gefangene Opfer von Folter und Gewalt - 92 von 150. In der Mehrheit waren die Täter Gefängnisaufseher (308 von 471), aber auch Angehörige des Verwaltungspersonals (114 von 471) (CİSST 26.3.2021, S. 26).
Beispiele:
Anfang Dezember 2021 starb Garibe Gezer in Einzelhaft in Kandıra, einem Hochsicherheitsgefängnis des Typs F außerhalb Istanbuls. Gezer, eine kurdische Politikerin der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der lokalen Schwesterpartei der HDP, war 2016 zu lebenslanger Haft wegen vermeintlicher Verbindungen zur PKK verurteilt worden. Nachdem Gezer enthüllt hatte, dass sie von Gefängniswärtern gefoltert und sexuell missbraucht worden war, forderten Ende Oktober 2021 sowohl die HDP als auch die Menschenrechtsvereinigung (İHD) von den Behörden Gezers Beschwerden zu untersuchen. Eine Untersuchung unterblieb, und als Gezer Anfang Dezember 2021 im Gefängnis starb, sprachen HDP und İHD von einem "Tod unter verdächtigen Umständen". Die Gefängnisbehörden erklärten jedoch, Gezer habe Selbstmord begangen (MBZ 2.3.2022, S. 33; vgl. Bianet 15.12.2021). Augenzeugenberichten zufolge schlugen im April 2022 zahlreiche Wärter im Istanbuler Marmara-Gefängnis (ehemals Silivri-Gefängnis) auf Insassen ein und versuchten sie, in den Selbstmord zu treiben. Der Häftling Ferhan Yılmaz starb im April 2022 im Krankenhaus, nachdem er mutmaßlich von Gefängniswärtern gefoltert und misshandelt worden war. Zehn weitere Gefangene sollen in verschiedene Gefängnisse im ganzen Land verlegt worden sein, nachdem auch sie angegeben hatten, dass Gefängniswärter sie geschlagen hätten (AI 28.3.2023).
Gegen das geschlossene Gefängnis "Typ-S" [Anm.: Dieser Gefängnistyp wurde erst 2021 als Ergänzung zum Hochsicherheits Typ-F eingeführt. Er gilt bei Kritikern hauptsächlich als neues Isolationsgefängnis für politische Gefangene.] in der osttürkischen Provinz Iğdır sind im Juni 2023 erneut Foltervorwürfe laut geworden, über welches immer wieder Berichte über Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen auftauchen. Nach Angaben des Anwalts Ridvan Sahin wird den Gefängniswärtern vorgeworfen, Überwachungskameras absichtlich auszuschalten, bevor sie Häftlinge körperlich misshandeln. Das Gefängnis geriet nach den verdächtigen Todesfällen von Sezer Alan im Februar 2022 und Sinan Kaya im März 2022, die von den Gefängnisbehörden als "Selbstmord" bezeichnet wurden, ins Visier der Öffentlichkeit. Nach Berichten der Agentur Mezopotamya erstrecken sich die Verstöße nicht nur auf die Gefangenen, sondern auch auf die Anwälte. Der Anwalt Ridvan Sahin, der behauptet, bei einem Besuch seiner Mandanten von Wärtern angegriffen worden zu sein, sprach über die Verstöße im Gefängnis und die körperlichen Übergriffe, die er erlebt hat (Gercek 15.6.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023a, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).
Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Es wurden keine Gesetzesänderungen verabschiedet, um die verbleibenden Elemente der Notstandsgesetze von 2016 aufzuheben (Stand Nov. 2023). Die Weigerung der Türkei, bestimmte Urteile des EGMR umzusetzen, gibt der Europäischen Kommission Anlass zur Sorge hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Türkei hat das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juli 2022, das im Rahmen des vom Ministerkomitee gegen die Türkei eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens erging, nicht umgesetzt, was darauf hindeutet, dass die Türkei sich von den Standards für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sie als Mitglied des Europarats unterzeichnet hat, entfernt hat. Die Umsetzung des im Jahr 2021 angenommenen Aktionsplans für Menschenrechte wurde zwar fortgesetzt, kritische Punkte wurden jedoch nicht angegangen. - Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. AI 28.3.2023, EEAS 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 39).
Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (Rat der EU 14.12.2021b, S. 16, Pt. 34). Zuletzt zeigte sich (nach Mai 2022) das Europäische Parlament im September 2023 "nach wie vor besorgt über die schwerwiegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten – insbesondere der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, für die das Gezi-Verfahren symbolhaft ist – und die anhaltenden Angriffe auf die Grundrechte von Mitgliedern der Opposition, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Gewerkschaftern, Angehörigen von Minderheiten, Journalisten, Wissenschaftlern und Aktivisten der Zivilgesellschaft, unter anderem durch juristische und administrative Schikanen, willkürliche Anwendung von Antiterrorgesetzen, Stigmatisierung und Auflösung von Vereinigungen" (EP 13.9.2023, Pt. 10).
Mit Stand 30.11.2023 waren 23.750 (30.11.2022: 20.300) Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 33,2 % (2022: 26,8 %) aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 12.2023; ECHR 12.2022), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Im Jahr 2024 stellte der EGMR für das Jahr 2023 in 72 Fällen (von 78) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 17, betrafen das Recht auf ein faires Verfahren, gefolgt vom Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), dem Versammlung- und Vereinigungsrecht (16), dem Recht auf Familien- und Privatleben (15) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (10) (ECHR 1.2024).
Das Recht auf Leben
Die auf Gewalt basierende Politik der Staatsmacht sowohl im Inland als auch im Ausland ist die Hauptursache für die Verletzung des Rechts auf Leben im Jahr 2021. Die Verletzungen des Rechts auf Leben beschränken sich jedoch nicht auf diejenigen, die von den Sicherheitskräften des Staates begangen werden. Dazu gehören auch Verletzungen, die dadurch entstehen, dass der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, von Dritten begangene Verletzungen zu "verhindern" und seine Bürger vor solchen Vorfällen zu "schützen" (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 9).
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022b).
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Allgemeine Situation der Meinungs- und Medienfreiheit
Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.).
Die Türkei verschlechterte sich im World Press Freedom Index 2023 im Vergleich zum Vorjahr [1. Rang = bester Rang] merklich innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder, nämlich um 16 Plätze, von Rang 149 auf Platz 165. Verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 41,25 auf 33,97 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert] (RSF 3.5.2023).
Presse- und Medienfreiheit - Medien als Instrument der Regierung
Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdoğan und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016, als danach 150 vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehende Media-Outlets liquidiert wurden. Die letzte große Übernahme war 2018 jene der Tageszeitung Hürriyet sowie anderer Medien des regierungskritischen Verlegers und Milliardärs Aydin Doğan durch die regierungsnahe Demirören Gruppe (REU 31.8.2022). Somit gelten gegenwärtig 90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 28.7.2022, S. 9; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 37, FH 10.3.2023, D1). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdoğan werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 10.3.2023, D1).
Da 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie internationale Nachrichten-Websites wie BBC Turkish, Voice of America (VOA) Turkish und die Deutsche Welle Turkish (RSF 3.5.2023).
Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 10.3.2023, D1)
Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Basın İlan Kurumu - BİK). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43). Wenn die BİK feststellt, dass ein Medien-Artikel gegen seinen Ethikkodex verstößt, bestraft sie die betreffende Zeitung mit der Aussetzung der staatlichen Werbung, d. h. der Werbung der Regierung und der ihr nahestehenden Einrichtungen, wie z. B. der staatlichen Banken. So wurden 2020 fast alle Suspendierungen gegen die fünf bekanntesten unabhängigen Zeitungen verhängt. Zusammen wurden den fünf Zeitungen rund vier Millionen Lira an staatlichen Werbegeldern für das Jahr 2020 entzogen (REU 31.8.2022).
Das Europäische Parlament zeigte sich 2021 "zutiefst besorgt über die mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von öffentlichen Einrichtungen wie dem Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) und die staatlichen Pressewerberat (BİK), der als Instrument benutzt werden, um als regierungskritisch geltende Medien willkürlich auszusetzen, zu verbieten, mit Geldstrafen zu belegen oder durch die Auferlegung finanzieller Bürden in ihrer Arbeit zu behindern, was ihr eine fast vollständige Kontrolle der Massenmedien ermöglicht" (EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27; vgl. RSF 3.5.2023). Zwischen Mitte Juni 2022 und März 2023 verhängte der RTÜK 1.768 Bußgelder gegen Medien. Im gleichen Zeitraum verhängten türkische Gerichte 128 Sendeverbote gegen TV-Stationen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43f.; vgl. FH 10.3.2023, D1). Schon im Juni 2022 forderte das EP den Vorsitzenden des RTÜK auf, "die übermäßige Verhängung von Geldbußen und Sendeverboten, mit denen die legitime Meinungsfreiheit von Journalisten und Rundfunksender aus der Türkei eingeschränkt wird, einzustellen" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 14).
Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (İletişim Başkanlığı), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Die Direktion unter der Leitung von Fahrettin Altun ist eine Schöpfung Erdoğans und beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiter. 48 Auslandsbüros in 43 Ländern beobachten überdies, wie im Ausland über die Türkei berichtet wird. Bei wichtigen Nachrichten, die Erdoğan oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich Altun laut Reuters-Quelle regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022).
Druck auf Medien und Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 10.3.2023, D1; vgl. BS 23.2.2022a, S. 10). Die Behörden ordnen regelmäßig die Löschung kritischer Online-Inhalte oder negativer Berichterstattung über Minister, den Staatspräsidenten und Mitglieder der Justiz an (HRW 11.1.2024).
Das massive Vorgehen gegen die Pressefreiheit und die systematische Unterdrückung unabhängiger Medien in der Türkei setzte sich nach den verheerenden Erdbeben im Februar 2023 und im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 fort. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 eine Rekordzahl von Verstößen gegen die Presse- und Medienfreiheit im Land - 136 Fälle, an denen 172 Personen oder Medienunternehmen beteiligt waren. Willkürliche Verhaftungen, strafrechtliche Anklagen und Verurteilungen wurden immer wieder eingesetzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische und unabhängige Berichterstattung zum Schweigen zu bringen (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda (AA 28.7.2022, S. 9; vgl. EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12), "provokativen Inhalten" (AA 28.7.2022, S. 9), "Beleidigung von Amtsträgern" und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).
Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 28.7.2022, S. 9) über Korruption berichten (REU 31.8.2022; vgl. AA 28.7.2022, S. 9, FH 10.3.2023, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden Journalisten Tolga Şardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der "Verbreitung falscher Informationen" getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Einen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben mutmaßlichen Tatbestands (Mit Stand Ende 2023 immer noch in Haft). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der türkischen Justiz berichtet (BAMF 31.12.2023, S. 5; vgl. BIRN 2.11.2023).
Die Türkei ist nach wie vor eines jener Länder weltweit, das am häufigsten Journalisten inhaftiert (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12). Mit Stand 2.2.2024 waren laut Media and Law Studies Association (MLSA) mindestens 38 Journalisten und Medienmitarbeiter inhaftiert (MLSA 2.2.2024). Das Europäische Parlament verurteilte im September 2023 "die anhaltende Verfolgung, Zensur und Drangsalierung von Journalisten und unabhängigen Medien in der Türkei; [und war] außerdem besorgt darüber, dass gezielt gegen türkischstämmige Journalisten sowie politische Gegner in der EU vorgegangen wird" (EP 13.9.2023, Pt. 12).
Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 20.3.2023a, S. 33; vgl. BS 23.2.2022a, S. 10). Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen und Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 43; vgl. BS 23.2.2022a; S. 10, USDOS 20.3.2023a, S. 33). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 10.3.2023, D1). Körperliche Übergriffe auf Journalisten erfolgen sowohl durch die Polizei als auch durch Privatpersonen, in seltenen Fällen auch mit tödlichen Folgen. - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in Ízmit erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022).
Journalisten wurden auch wegen der Berichterstattung über Proteste strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022, D1). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 11.1.2024; vgl. IPI 30.11.2020). Hinzu kommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020).
Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. Waffenlieferungen nach Syrien - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021). Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt werden. Journalisten, die beispielsweise über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichteten, wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder das Schüren von Hass (IPI 30.11.2020).
Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021).
Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, Şebnem Korur Fıncancı, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdoğan beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).
Mitunter kommt es auch zum Publikationsverbot von Büchern. - Ein Gericht verbot im Herbst 2022 den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u.a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vgl. Mezopotamya 8.9.2022).
Kurdische Journalisten und Medien
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. In einem Diyarbakır-Prozess gegen 18 kurdische Journalisten und Medienschaffende, die der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" beschuldigt wurden, verbrachten 15 von ihnen 13 Monate in Untersuchungshaft, bevor sie bei ihrer ersten Anhörung im Juli freigelassen wurden. In einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten verbrachten neun von ihnen sieben Monate in Untersuchungshaft, bevor sie im Mai bei ihrer ersten Anhörung freigelassen wurden (HRW 11.1.2024). - Berichte zum Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich. Betroffen hiervon ist beispielsweise die kurdische Nachrichtenplattform "Mezopotamya Agency", laut deren Leiter jeder Mitarbeiter zumindest einmal festgenommen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 23). Beispielsweise wurden Ende Oktober 2022 bei Razzien der Polizei in Ístanbul, Ankara und anderen türkischen Städten elf Journalisten pro-kurdischer Medien wegen angeblicher Verbindungen zu kurdischen Extremisten festgenommen, darunter der Chefredakteur sowie acht weitere Mitarbeiter von Mezopotamya News (AP 25.10.2022). Die Polizei erklärte, die Verdächtigten seien wegen ihrer journalistischen Beiträge festgenommen worden, welche die Öffentlichkeit zu Hass und Feindschaft aufstacheln sollen. In der Erklärung der Polizei von Ankara wurden die Razzien als "Anti-Terror-Operation" bezeichnet. Zudem wurde speziell Mezopotamya beschuldigt, als "Presserat" der PKK zu fungieren (BAMF 31.10.2022, S. 12). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 28.7.2022, S. 9).
Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden Ende April 2023 kurdische Journalisten verhaftet. So zum Beispiel Sedat Yilmaz, Redakteur bei der Mezopotamia News Agency (MA), und Dicle Muftuoglu, Ko-Vorsitzender der Journalistenvereinigung Dicle Firat. Dies geschah zwei Tage, nachdem ein Gericht in Diyarbakır vier weitere kurdische Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhaften ließ (VOA 1.5.2023).
Urteile des Verfassungsgerichts
Das Verfassungsgericht allerdings, das mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, dass die von der staatlichen BİK verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen. Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab die BİK bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).
Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).
Meinungsfreiheit
Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 20.3.2023a, S. 33). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2023. Nur mehr zehn von 72 Fällen, bei denen zumindest ein Verstoß gegen die EMRK festgestellt wurde, betrafen die Meinungsfreiheit (ECHR 1.2024).
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. Die Justizreformstrategie sieht zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz dahingehend vor, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollen. Sie wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, weil der Terminus "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 41). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9).
Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) gab es keine Fortschritte bei der Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Letztere stimmt nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überein (CoE-PACE 22.4.2021, S. 3). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 9).
Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021). Die Behörden hatten Kiliç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig (inklusive des türkischen Richters), dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Fünf Jahre nach der ersten Verhaftung erging im November 2022 das Urteil des Kassationsgerichts zu den Verurteilungen von Taner Kılıç (verurteilt zu sechs Jahren und drei Monaten Haft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation) und drei weiteren Menschenrechtsverteidigern (verurteilt zu 25 Monaten wegen Unterstützung einer Terrororganisation) im Fall Büyükada. Der Fall von Taner Kılıç wurde wegen "unvollständiger Ermittlungen" aufgehoben und an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen (AI 22.11.2022).
Die Behörden klagen Bürger, darunter auch Minderjährige, wegen Beleidigung der Staatsführung und Verunglimpfung des "Türkentums" an. Fürsprecher der Meinungsfreiheit wiesen darauf hin, dass führende Politiker und Abgeordnete von Oppositionsparteien zwar regelmäßig mehrfach wegen solcher Beleidigungen angeklagt wurden, im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023a, S. 42). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. Duvar 8.12.2022a, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022).
Auch gegen Rechtsanwälte wird vorgegangen. - Im Jänner 2021 erteilte das Justizministerium die Genehmigung zur Einleitung von Ermittlungen gegen zwölf Mitglieder der Anwaltskammer von Ankara. Die Anwälte wurden der "Beleidigung eines Amtsträgers" beschuldigt, weil sie homophobe und diskriminierende Äußerungen des Präsidenten der staatlichen Religionsbehörde Diyanet, geäußert während eines Freitagsgebets, kritisiert hatten. Im April 2021 akzeptierte das zuständige Gericht in Ankara die Anklage. Im Juli 2021 wurden auch Ermittlungen gegen Mitglieder der Anwaltskammern von Ístanbul und Ízmir wegen "Beleidigung religiöser Werte" genehmigt (AI 29.3.2022a).
Ein Beispiel der Beleidigung der türkischen Nation, der Regierung und der Staatsorgane war im November 2022 der Präsident der Istanbuler Bäcker-Gewerkschaft, Cihan Kolivar. Dieser wurde festgenommen, weil er in einer Fernsehsendung den übermäßigen Brotkonsum der Türken und einen möglichen Anstieg der Brotpreise angesprochen hatte. - "Brot ist das Grundnahrungsmittel einer dummen Gesellschaft. Da unser Volk seinen Hunger mit Brot stillt, haben wir seit 20 Jahren [korrupte] Politiker in der Regierung", so Kolivar. Ein Sprecher der regierenden AKP bezeichnete Kolivars Äußerungen als Beispiel für Hassreden und sagte, dieser handele rücksichtslos, indem er mit seinen Äußerungen "unsere Nation und unser Brot beleidigt" (TM 9.11.2022).
Soziale Medien und Internet
Die Bedingungen für ein offenes und freies Internet sind laut Europäischer Kommission in der Türkei nicht gegeben. Websites und soziale Medien werden häufig für Personen gesperrt, die sich kritisch über die Regierung äußern (EC 8.11.2023, S. 37). Die Internetfreiheit hat weiter abgenommen. Die türkischen Behörden verfügen über ein ganzes Arsenal an Instrumenten zur Zensur von Online-Inhalten. Das Gesetz über soziale Medien aus dem Jahr 2020 wird genutzt, um Plattformen zu zwingen, Inhalte zu entfernen, vor allem von den Websites unabhängiger und kritischer Medienunternehmen. Tausende von Online-Nutzern, darunter auch Mitglieder der politischen Opposition, wurden wegen ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien strafrechtlich belangt. Selbstzensur, die Verbreitung einerseits regierungsnaher Medien und die Sperrung von Websites unabhängiger Medien andererseits haben zu einem weniger vielfältigen Online-Raum geführt. Einsprüche gegen Entscheidungen über inhaltliche Beschränkungen sind selten wirksam. Darüber hinaus organisieren regierungsnahe Troll-Netzwerke Verleumdungskampagnen gegen engagierte Aktivisten, und prominente Journalisten sehen sich als Vergeltung für ihre Online-Berichterstattung körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 18.10.2022).
Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37, vgl. MBZ 2.3.2022, S. 25). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen, z. B. auf Facebook, geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Online-Inhalte, die als kritisch gegenüber der regierenden AKP oder Präsident Erdoğan angesehen werden, werden von Webseiten und Social-Media-Plattformen entfernt. Online-Aktivisten, Journalisten und Social-Media-Nutzer wurden sowohl physisch als auch online wegen ihrer Social-Media-Beiträge schikaniert. Staatlich geförderte Medien und die Manipulation von Inhalten sozialer Medien durch die Regierung haben sich negativ auf die Online-Informationslandschaft ausgewirkt. Insbesondere die Medienberichterstattung über die kurdisch besiedelte südöstliche Region wird stark von der Regierung beeinflusst (FH 21.9.2021, B5).
Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdoğan und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 18.10.2022). Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Telekommunikationsbehörde BTK (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu) und nicht von den Gerichten erlassen (FH 18.10.2022).
Die Generaldirektion für Sicherheit teilte mit, dass im Jahr 2021 insgesamt 106.000 Social-Media-Konten in der Türkei aufgrund von Beiträgen untersucht wurden, die von den Behörden als problematisch eingestuft wurden. Die behördlichen Untersuchungen der Accounts richteten sich gegen Beleidigungen des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass unter der Bevölkerung, wobei diesbezüglich 46.646 Nutzer identifiziert wurden (TM 15.3.2022). Anderen Angaben des Innenministeriums zufolge verdoppelten sich 2021 die Zahlen der untersuchten Konten sowie der Verfahren verglichen mit 2020. - 146.167 Konten in sozialen Medien wurden untersucht und rechtliche Schritte gegen 60.051 Personen eingeleitet. In der Folge wurden 1.911 Personen festgenommen und 73 inhaftiert (ARTICLE19 8.4.2022).
Das Europäische Parlament brachte im Jänner 2021 seine ernste Besorgnis über die Überwachung von Social-Media-Plattformen zum Ausdruck und verurteilte die Schließung von Social-Media-Konten durch die türkischen Behörden. Es betrachtete dies als eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit und als ein Instrument zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft (EP 21.1.2021). Freedom House sah die Türkei 2021 nur mehr bei 34 von 100 möglichen Punkten hinsichtlich der Freiheit im Internet (FH 21.9.2021).
Staatspräsident Erdogan bezeichnete im Dezember 2021 die sozialen Medien als eine der größten Bedrohungen für die Demokratie und verkündete, dass die Regierung eine Gesetzgebung plane, um die Verbreitung von Fake News und Desinformationen im Internet zu kriminalisieren. Kritiker jedoch sahen die vorgeschlagenen Änderungen als Verschärfung der Einschränkung der Meinungsfreiheit (AP 11.12.2021; vgl. AlMon 13.12.2021).
Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 41f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020). Trotz Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 34). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020), gefolgt von einer erneuten Strafe im Ausmaß von 30 Mio. Lira, weil die Firmen immer noch keinen offiziellen Repräsentanten, wie vom Gesetz verlangt, ernannt hatten (BIRN 11.12.2020).
Das sog. "Desinformationsgesetz" (2022)
Am 18.10.2022 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation in Kraft, kurz: Desinformationsgesetz, welches bei vorsätzlicher Veröffentlichung von Falsch- oder Desinformationen zur nationalen und äußeren Sicherheit, zur öffentlichen Ordnung oder zur allgemeinen Gesundheit, die die öffentliche Ruhe stören und alleinig zum Ziel haben, Sorge, Angst oder Panik auszulösen, Freiheitsstrafen von ein bis drei Jahren vorsieht. Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 42; vgl. DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Das Gesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Onlinenetzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben (Zeit online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt. Emre Kızılkaya, Leiter des türkischen Zweigs des Internationalen Presseinstituts mit Sitz in Wien, nimmt an, dass dieses Gesetz auch digitale Plattformen wie Google News oder Facebook dazu zwingen wird, der Regierung ihre Algorithmen offenzulegen (Guardian 13.10.2022). Journalistenverbände warnten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der türkischen Geschichte werden (Zeit online 14.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröffentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).
Urteile des Verfassungsgerichts
Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).
Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 16, 27). Restriktive und vage formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021).
Im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gab es keine Fortschritte. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche Veranstaltungen werden von der Polizei oft mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung aufgelöst. Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet. Angriffe auf Versammlungen und Räumlichkeiten der Opposition werden häufig weder untersucht noch strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 6, 38; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der türkischen Verfassung, den europäischen Standards und den internationalen Konventionen (EC 8.11.2023, S. 6, 37f.). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2022 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 571 Protesten, wobei 4.553 Personen durch das gewaltsame Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (İHD/HRA 27.9.2023b, S. 4, 6).
Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, werden regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten (FH 10.3.2023, E1). Proteste und Demonstrationen für Menschenrechte, Umweltrechte sowie politische und sozioökonomische Rechte wurden mehrfach von der Polizei verboten und aufgelöst (u.a. Demonstrationen von entlassenen Beamten, anlässlich des Internationalen Frauentags und von Müttern von Verschwundenen). Die Rechtsvorschriften über Versammlungen und Demonstrationen erlaubten es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager und willkürlicher Kriterien zu verbieten. Im April 2023 wurden alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem "Tag des Gedenkens an den Völkermord an den Armeniern" untersagt. Alle Aktivitäten und Versammlungen zur Bekämpfung von Homophobie und zum Pride-Monat im Mai und Juni 2023 wurden ebenfalls verboten (EC 8.11.2023, S. 38).
Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen
Auch im Jahr 2022 setzten die Sicherheitskräfte Tränengas und andere gewaltsame Mittel ein, um Demonstranten bei den Aufmärschen zum 1. Mai, den LGBTIQ+-Paraden in Istanbul und Ankara, den Feierlichkeiten zum Frauentag, den Demonstrationen gegen geschlechtsspezifische Gewalt, den Protesten gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation sowie anderen Großveranstaltungen auseinanderzutreiben (FH 10.3.2023, E1). Einige konkrete Beispiele der letzten Monate: In Istanbul gingen Bereitschaftspolizisten mit Pfefferspray gegen Teilnehmerinnen einer Demonstration anlässlich des Internationalen Frauentages 2023 vor (Spiegel 8.3.2023). Mindestens 50 Personen wurden am 25.6.2023 während der jährlichen Pride-Parade in Istanbul von der Polizei festgenommen. Die Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. In Izmir nahm die Polizei mindestens 44 Personen fest, nachdem die Behörden den Pride-Marsch verboten hatten (BAMF 12.6.2023, S. 12; vgl. Zeit online 25.6.2023). In Istanbul hat die Polizei Demonstranten darin gehindert, den zentralen Taksim-Platz zu erreichen, um dort anlässlich des Maifeiertages zu protestieren. Lokalen Medienberichten zufolge, wurden Dutzende Demonstranten festgenommen. Journalisten, welche die Proteste filmen wollten, wurden von der Polizei gewaltsam entfernt oder verhaftet (EN 1.5.2023). Die sogenannten Samstagsmütter/-leute werden Woche für Woche daran gehindert, sich friedlich auf dem Galatasaray-Platz in Istanbul zu versammeln und an diesem für sie symbolträchtigen Ort Gerechtigkeit für ihre "verschwundenen" Angehörigen zu fordern. Im Herbst 2023 hat die Bereitschaftspolizei bei Festnahmen erneut unnötige Gewalt angewandt (AI 27.10.2023).
Versammlungsverbote durch die Gouverneure
Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vgl., USDOS 20.3.2023a, S. 51). Die Provinzbehörden verbieten regelmäßig Proteste und Versammlungen von regierungskritischen Gruppen, wobei sie sich häufig über die Urteile der nationalen Gerichte hinwegsetzen, die solche Verbote als unverhältnismäßig einstufen (HRW 11.1.2024). Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz erlaubt es der Verwaltung, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage von vagen, ermessensabhängigen und willkürlichen Kriterien zu verbieten (EC 12.10.2022, S. 39).
Sicherheitsgesetz 2015, Strafgesetz und Urteile der Höchstgerichte
Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (AnA 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 20.3.2023a, S. 51).
Am 30.4.2021 erließ das Innenministerium ein Verbot der Sprach- und Filmaufnahme von Polizeibeamten während Protesten und Demonstrationen. Verstöße gegen das Verbot sollten künftig strafrechtlich geahndet werden (BAMF 3.5.2021, S. 12; vgl. BIRN 30.4.2021). Allerdings entschied der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof] am 15.12.2021 infolge einer Klage der Media and Law Studies Association (MLSA), dass der Vollzug des Rundschreibens auszusetzen sei, weil dieses die Informations- und Pressefreiheit einschränke. Der Staatsrat wies in seinem Urteil darauf hin, dass Einschränkungen der Grundrechte nur in vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen verhängt werden können. Außerdem verstoße das Rundschreiben gegen Artikel 7 der türkischen Verfassung, nach dem jegliche Handlungen verboten sind, die keine Grundlage in der Verfassung haben, sowie gegen Artikel 13, der die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützt (FNS 1.2.2022; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 18). Im Mai 2022 wies die Verwaltungskammer des Staatsrates letztendlich den Einspruch des Innenministeriums und der Generaldirektion für Sicherheit gegen die Entscheidung des Staatsrates, den Vollzug des Rundschreibens auszusetzen, zurück (MLSA 10.5.2022).
Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 28.7.2022).
Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteile das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).
Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 20.3.2023a, S. 54).
Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44).
Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021, S. 26).
Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass die völlige Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen, und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle, ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands war. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. ICSEM 1.2023, S. 9). Laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] betrafen mit Jahresende 2022 von 17.960 aller positiven Entscheidungen der Kommission 72 die Wiedereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, S. 9/ Tab, 26). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verliefen intransparent und blieben unwirksam (USDOS 20.3.2023a, S. 54).
Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der Gewerkschaften sind eingeschränkt. Gewerkschaften und Berufsverbände sehen sich mit staatlichen Eingriffen und Vergeltungsmaßnahmen für Aktivitäten konfrontiert, die den Wünschen der Behörden zuwiderlaufen, wie etwa bei der Auflösung eines Streiks im Jahr 2018 ersichtlich, mit dem gegen unsichere Arbeitsbedingungen auf der Baustelle des neuen Istanbuler Flughafens protestiert wurde (FH 10.3.2023, E3). Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen (USDOS 20.3.2023a, S. 97f.).
Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 20.3.2023a, S. 54).
Opposition
Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023a, S. 69). Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich in einer Entschließung vom 7.6.2022 "zutiefst besorgt über die anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien, insbesondere auf die [...] HDP und andere Parteien, einschließlich der [...] CHP, indem etwa Druck auf sie ausgeübt, ihre Auflösung erzwungen und ihre Mitglieder inhaftiert werden, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben wird" (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22). Im September 2023 wiederholte das EP seine Missbilligung in Bezug auf "das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten; [und] erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden; [und war] besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker" (EP 13.9.2023, Pt. 13).
Während die Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi - HDP) mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sind - so werden die Büros der HDP regelmäßig von der Polizei durchsucht und von rechtsextremen Gruppen angegriffen - erleben auch andere Oppositionsführer politisch motivierte Verfolgung und gewalttätige Angriffe (FH 10.3.2023, B1). Die Justiz geht auch weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben (EC 8.11.2023, S. 14; vgl. BIRN 1.2.2022).
Vorgehen gegen die CHP und andere Oppositionsparteien (Beispiele)
Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, wurde im September 2019 zu fast zehn Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017 (Zeit online 23.6.2020; vgl. FH 3.3.2021). Im Dezember 2020 erfolgte eine weitere Anklage wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und wegen des "Lobens einer Straftat und eines Verbrechers" (Duvar 14.12.2020). Am 12.5.2022 bestätigte der Kassationsgerichtshof die Verurteilung in drei Anklagepunkten: "Beleidigung eines Beamten", "Beleidigung des Präsidenten" und "Beleidigung des türkischen Staates". Dies hatte eine Haftstrafe von fast fünf Jahren zur Folge. Die Anklagen wegen Terrorpropaganda und Volksverhetzung wurden fallen gelassen (Ahval 12.5.2022; vgl. BAMF 16.5.2022, S. 12f.). Kaftancıoğlu wurde am 31.5.2022 ins Hochsicherheitsgefängnis Silivri bei Istanbul gebracht, jedoch noch am selben Tage wieder freigelassen. Sie wurde jedoch von einer Kandidatur bei den damals anstehenden Wahlen ausgeschlossen (FAZ 1.6.2022; vgl. MEE 31.5.2022). Ende April 2023, schlussendlich, entschied das Strafgericht auf Freispruch, da ihre Äußerungen nicht als "beleidigend" angesehen wurden (Duvar 26.4.2023).
Im November 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft in Ankara ein Eilverfahren gegen den CHP-Abgeordneten Sezgin Tanrıkulu eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, "Propaganda für eine terroristische Organisation" gemacht zu haben, weil er sich zu den Vorwürfen geäußert hat, die türkischen Streitkräfte hätten bei ihren Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) chemische Waffen eingesetzt. Laut der Generalstaatsanwaltschaft steht Tanrıkulus Äußerung im Einklang mit den strategischen Zielen der PKK und dem entsprechenden Diskurs und den Aktionen in diesem Zusammenhang (Duvar 7.11.2022).
Ende 2023 hat ein Istanbuler Gericht den Bürgermeister der Stadt Istanbul, Ekrem İmamoğlu von der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), zum zweiten Mal vom Vorwurf der "öffentlichen Beleidigung eines Amtsträgers" freigesprochen, der erhoben wurde, weil er sich in seiner Rede zur Eröffnung einer Kläranlage im Jahr 2022 über den Bürgermeister des Istanbuler Bezirks Tuzla, Şadi Yazıcı, geäußert hatte (Duvar 15.12.2023). Allerdings brachte das Innenministerium eine neue Klage gegen İmamoğlu bei Gericht ein, und zwar wegen vermeintlicher Vetternwirtschaft. Das Innenministerium hatte eine Untersuchung über eine Ausschreibung eingeleitet, die 2015 während der Amtszeit von Ekrem İmamoğlu, damals noch Bürgermeister der Gemeinde Beylikdüzü, stattfand. Imamoglu und sechs weiteren Angeklagten wird die Manipulation der Ausschreibung vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft fordert für den Istanbuler Bürgermeister daher eine Haftstrafe von drei bis sieben Jahren und ein politisches Betätigungsverbot. Das Gericht setzte die Fortsetzung des Prozesses auf den 25.4.2024 fest (FR 30.11.2023).
Das türkische Innenministerium gab am 24.12.2022 bekannt, dass es Strafanzeige gegen die von der CHP-Opposition geführte Stadtverwaltung von Istanbul erstattet hat, nachdem es davon ausgeht, dass 1.668 Mitarbeiter mit Verbindungen zu "terroristischen Organisationen" in der Stadtverwaltung beschäftigt sind. Das Innenministerium hatte bereits seit einem Jahr behauptet, dass Hunderte von Mitarbeitern der Stadtverwaltung im Verdacht stünden, Verbindungen zu "terroristischen Gruppen" zu haben, darunter die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) sowie die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) - und sogar Mitglieder der Gülen-Bewegung dort tätig sind (Duvar 25.12.2022; vgl. FH 10.3.2023, B1).
Der Oppositionspolitiker Metin Gürcan, Mitbegründer der oppositionellen Demokratie- und Fortschrittspartei (DEVA), war am 13.5.2022, einen Tag nach seiner Freilassung, wegen Spionagevorwürfen erneut verhaftet worden. Ihm drohten bis zu 35 Jahre Haft. Dem Politiker und Militäranalysten wurde vorgeworfen, mutmaßlich geheime Informationen an ausländische Diplomaten verkauft zu haben (FH 10.3.2023, B1; vgl. BAMF 16.5.2022, S. 12f.).
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der TİP (Türkiye İşçi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11). Staatspräsident Erdoğan äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024).
Vorgehen gegen die HDP und ihre Nachfolgeparteien
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI/Koontz 3.2.2020). Auch während des Wahlkampfes 2023 versuchte die Regierung die HDP bzw. die YSP [Yeşil Sol Parti - Grüne Linkspartei] als politischen Arm der PKK zu inkriminieren (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5).
Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 10.2019, S. 69). Das Europäische Parlament "fordert[e] die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln" (EP 8.7.2021, Pt. 5).
Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen nach wie vor, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar. Inzwischen verwendet Daily Sabah durchgehend die Bezeichnung "pro-PKK HDP". - Jüngste Beispiele: So soll laut Daily Sabah Anfang April 2023 ein bei einer Anti-Terror-Operation in der südöstlichen türkischen Provinz Diyarbakır Verhafteter gestanden haben, dass er in der HDP-Zentrale ausgebildet wurde, um sich danach der PKK anzuschließen (DS 3.4.2023). Und anlässlich des Rückzuges der HDP von den Parlamentswahlen 2023 angesichts des laufenden Verbotsverfahrens und Kandidatur ihrer Politiker auf der Liste der Grünen Linkspartei (Yeşil Sol Parti - YSP) vermeldete Daily Sabah, dass trotz Namensänderung die Ideologie dieselbe geblieben sei, da das Manifest Verbindung zur PKK-Terrorgruppe offenlegen würde. Als Beweis führte die Zeitung die Ankündigung Partei an, wonach im Falle einer Machtübernahme die Anti-Terror-Operationen der Türkei im Irak und in Syrien beendet und der inhaftierte PKK-Führer Abdullah Öcalan auf Bewährung freigelassen zu würde (DS 31.3.2023).
Nicht nur die angebliche Beleidigung des Staatspräsidenten [siehe weiter unten zum Urteil gegen Demirtaş], sondern auch die vermeintliche Herabwürdigung der türkischen Nation führen zur strafrechtlichen Verfolgung von HDP-Führungskadern. So hat die Generalstaatsanwaltschaft Ankara im Dezember 2022 eine Klage gegen elf ehemalige Mitglieder des Zentralen Vorstands der HDP eingereicht, mit der Forderung, dass diese wegen einer Presseerklärung vom 24.4.2021, in der sie den Begriff "Völkermord an den Armeniern" erwähnten, nach Art. 301 des Strafgesetzbuchs - "Beleidigung des Türkentums" - verurteilt werden (Duvar 8.12.2022b).
Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (Medya 3.7.2022; vgl. EC 8.11.2023, S. 14, AA 28.7.2022, S. 8). Demnach saßen 2022 rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes hatte die HDP mit Stand 4.10.2021 genau 41.022 Mitglieder (MBZ 2.3.2022, S. 46f.). Im Oktober 2023 führte die HDP an, dass seit 2015 sogar 22.818 Parteimitglieder verhaftet wurden und mindestens 4.334 im Gefängnis landeten (Duvar 18.12.2023).
Für 2023 gab die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP bekannt, dass 2.906 Personen, die mit der Partei in Verbindung stehen, verhaftet wurden, darunter 60 Provinz- und Bezirksvorsitzende. Die türkischen Gerichte brachten 319 Personen in den Arrest (Duvar 18.12.2023). Für 2022 hatte die Partei eine ähnlich hohe Zahl von Verhaftungen, nämlich 2.465, angegeben. Überdies sollen seit 2015 mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (HDP 10.12.2022).
Davon abgesehen leben Tausende HDP-Mitglieder im Ausland, darunter Abgeordnete und ehemalige Ko-Bürgermeister, die nach HDP-Angaben vor politisch motivierten Haftbefehlen der AKP-nahen Justiz fliehen mussten (HDP 18.5.2021).
Vorgehen gegen einfache HDP-Mitglieder und deren Familienmitglieder
Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Die Entscheidung allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (Die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten ehemaligen Ko-HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über "Konföderalismus", d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden) (MBZ 2.3.2022, S. 47); die Abgabe von Erklärungen gegenüber der Presse (z. B. zur Unterstützung des kurdischsprachigen Unterrichts) oder das Senden von Geld an einen inhaftierten Verwandten (was als finanzielle Hilfe für die PKK betrachtet werden kann) (MBZ 31.8.2023, S. 54). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mit unter gewaltsame Razzien am Wohnort (MBZ 2.3.2022, S. 47).
Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, nur weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist (MBZ 2.3.2022, S. 49). Gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums gehen die türkischen Behörden bei einer aktiven Mitgliedschaft in der HDP automatisch davon aus, dass die gesamte Familie die Partei unterstützt. Die Verwandten von HDP-Mitgliedern und -Anhängern werden auch polizeilichen Verhören unterzogen und ihre Wohnungen werden durchsucht. Vor allem in ländlichen Dörfern sind Hausdurchsuchungen mit Einschüchterung und Gewalt verbunden. Mitunter werden auch gegen nicht-politisch aktive Verwandte von HDP-Mitgliedern und -Anhängern strafrechtliche Ermittlungen, Festnahmen, Inhaftierungen und Strafverfahren eingeleitet (MBZ 31.8.2023, S. 54f.).
Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht (UKHO 10.2019, S. 20).
Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP
Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vor, was den politischen Pluralismus untergräbt. Neun (ehemalige) HDP-Abgeordnete sind derzeit in Haft (Stand Ende 2023). Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Ende Februar 2024]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48).
Das parlamentarische Immunitätssystem bietet laut Europäischer Kommission keinen angemessenen Rechtsschutz, der es den oppositionellen Parlamentariern ermöglicht, ihre Position im Rahmen der Meinungsfreiheit zu äußern. Ein HDP-Politiker erhielt im Juli 2021 seinen Status als Abgeordneter zurück, nachdem das Verfassungsgericht entschieden hatte, dass seine Rechte verletzt worden waren. Die Immunität eines anderen HDP-Parlamentariers wurde jedoch im März 2022 vom Parlament aufgehoben. Vier weiteren Oppositionsabgeordneten wurde die parlamentarische Immunität entzogen und sie wurden während der laufenden Legislaturperiode wegen Terrorismusvorwürfen inhaftiert (EC 12.10.2022, S. 13). In den Folgemonaten wurden keine weiteren parlamentarischen Immunitäten aufgehoben, jedoch saßen mit Stand Herbst 2023 noch die beiden ehemaligen Vorsitzenden der HDP und etliche HDP-Parlamentarier im Gefängnis (EC 8.11.2023, S. 14).
Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt (IPU 15.10.2022, S. 37). Die Anzahl der inhaftierten hat sich durch die Entlassung von zwei ehemaligen HDP-Abgeordneten verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Yıldırım entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gemäß Gesetz (Nr. 7242) hätte sie nach Zwei-Drittel der Strafverbüßung entlassen werden sollen, doch wurde sie erst vier Monaten später enthaftet (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete İdris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen. Baluken war am 4.11.2016 festgenommen und inhaftiert worden (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbakır im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).
HDP-Parlamentarier sind auch von physischen Übergriffen durch die Polizei nicht ausgenommen. - Am 9.10.2022 demonstrierten die HDP und einige Verbände in verschiedenen Provinzen gegen die Isolation des inhaftierten Führers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Abdullah Öcalan. Die Demonstranten sahen sich mit harter Polizeigewalt konfrontiert, wobei es zu mehreren Festnahmen kam und dem Abgeordneten Habip Eksik hierbei ein Bein gebrochen wurde. Die Polizei verteidigend, gab das Büro des Gouverneurs von Hakkari später eine Erklärung ab, wonach Eksik sich auf den Boden geworfen habe, um den Eindruck zu erwecken, dass die Polizei übermäßige Gewalt angewendet hätte (Duvar 10.10.2022; vgl. Ahval 10.10.2022).
Ein Prozessbeobachter der Interparlamentarischen Union (IPU) kam bereits 2018 zu dem Schluss, dass die Aussichten auf faire Gerichtsverfahren für die HDP-Abgeordneten Yüksekdağ und Demirtaş gering seien und dass der politische Charakter beider Verfahren offensichtlich sei. Eine ebenfalls 2018 von der IPU durchgeführte Überprüfung von zwölf Gerichtsurteilen gegen HDP-Mitglieder kam zu ähnlichen Schlussfolgerungen, unter anderem, dass die Justiz in der Türkei - von den erstinstanzlichen Gerichten bis hin zum Verfassungsgericht - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das Grundsatzurteil des türkischen Verfassungsgerichts in Bezug auf die Meinungsfreiheit bei der Bewertung, ob eine Äußerung eine Aufstachelung zur Gewalt oder eine der anderen Straftaten darstellt, derer die Parlamentsabgeordneten angeklagt waren, völlig außer Acht gelassen hätte (IPU 15.10.2022, S. 38).
Behördliches Vorgehen gegen gewählte HDP-Mandatare auf lokaler Ebene
Die Regierung suspendierte demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung hat 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt wurden, suspendiert und seit 2016 88 % der gewählten HDP-Amtsinhaber entfernt (USDOS 20.3.2023a, S. 73). Laut dem damaligen Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister (zusammengerechnet in den beiden Perioden nach den Lokalwahlen 2014 und 2019), fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020b). 48 HDP-Bürgermeister wurden seit den letzten Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 21). - Außerdem wurde ein Bürgermeister der Republikanischen Volkspartei (CHP) wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung abberufen (EC 12.10.2022, S. 14). - Von 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 arretiert (USDOS 20.3.2023a, S. 21).
Bei den Lokalwahlen Ende März 2019 wurden im ersten Fall HDP-Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl zunächst als gültig erklärt worden war (CoE-VC 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 28.7.2022, S. 7f.). Diesbezüglich wurden keine Maßnahmen ergriffen, trotz der Kritik der Venedig-Kommission des Europarates vom Juni 2020 an der Entscheidung Kandidaten der HDP, die bei den Kommunalwahlen im März 2019 in sechs Gemeinden die meisten Stimmen erhalten hatten, das Bürgermeisteramt zu verweigern und stattdessen die zweitplatzierten AKP-Kandidaten damit zu betrauen (EC 12.10.2022, S. 12). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE-VC 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019). Sechs HDP-Bürgermeister durften demnach ihr Amt nach den Wahlen 2019 nicht antreten (USDOS 20.3.2023a, S. 21).
Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (Zeit online 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer groß angelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in Mardin, Van, Diyarbakır und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakır gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AlMon 21.1.2020). Fälle polizeilicher Gewaltanwendung gegenüber Mitgliedern und Funktionären der HDP kommen weiterhin vor. So griff die Polizei in die von der HDP und dem Demokratischen Volkskongress (HDK) organisierte Presseerklärung am 18.4.2022 im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu zum bevorstehenden 1. Mai ein und nahm 26 Personen, darunter die Ko-Vorsitzende der HDP und die Ko-Sprecher des HDK, unter Anwendung körperlicher Gewalt fest (Die festgenommenen Personen wurden noch am selben Tag wieder freigelassen). Zudem wandte die Polizei körperliche Gewalt gegenüber Journalisten an, um diese zu vertreiben (TİHV/HRFT 19.4.2022).
In Folge setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir (Zeit online 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP Mitte Mai 2020 wegen vermeintlicher Verbindungen zur PKK festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt (Duvar 19.5.2020). Im Juli 2020 wurden mehr als 50 Personen in den Provinzen Diyarbakır und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, wurden Verbindungen zur PKK vorgeworfen (AlMon 14.7.2020). Am 26.1.2023 fand vor dem Schweren Strafgericht Nr. 2 in Hakkâri die letzte Verhandlung im Fall von Cihan Karaman, dem HDP-Bürgermeister von Hakkâri, der durch einen Treuhänder ersetzt wurde, statt. Das Gericht verurteilte Cihan Karaman wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).
Der Kobanê-Massenprozess
Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Ende Februar 2022 fand die zehnte Anhörung statt (Bianet 28.2.2022). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch Mitglieder der HDP. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 22).
Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25.4.2023, je nach Quelle, bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre wie die stellvertretende Co-Vorsitzende Özlem Gündüz, verhaftet. Doch gingen die Behörden auch gegen Anwälte und Zeitungs- sowie Agenturjournalisten vor. Nach HDP-Angaben wurden in 21 Provinzen Razzien im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Diyarbakır durchgeführt. Die Verhafteten wurden verdächtigt, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu finanzieren, z.B. aus dem Gemeindebudget, oder neue Mitglieder für diese anzuwerben (DW 25.4.2023; vgl. WZ 25.4.2023, HDP 25.4.2023, FAZ 25.4.2023). In einer Aussendung vom 5.5.2023 sprach die HDP davon, dass es am Vorabend zu den Parlamentswahlen innerhalb eines Monats zu mindestens 295 Festnahmen bzw. 61 Verhaftungen von HDP-Mitgliedern kam, darunter auch Funktionäre, wie der stellvertretende HDP-Vorsitzende der Provinz Urfa (Bereits am 4.3.2023) oder der Ko-Vorsitzende des Distrikts Gebze, inklusive vier seiner Parteimitarbeiter (HDP 5.5.2023).
In Ankara wurde im Juni 2023 Doğan Erbaş, Mitglied des HDP-Parteirats und Menschenrechtsaktivist, festgenommen und anschließend zur Verbüßung einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt, die er wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda für die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans und die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), eine Dachorganisation der PKK, verbüßen muss. Erbaş war im Dezember 2022 von einem hohen Strafgericht in Istanbul verurteilt worden und war nach Angaben der türkischen Behörden auf freiem Fuß (SCF 13.6.2023; vgl. DW 13.6.2023).
Laut HDP kam es Anfang Oktober 2023 bei Razzien der Polizei in Istanbul und Kırklareli zur Festnahme von Dutzenden Anhängern, darunter Mitglieder der Parteileitung, Ko-Vorsitzende der Bezirke, Provinz- und Bezirksverwalter. Innenminister Yerlikaya bestätigte die Festnahme von 20 Personen, darunter der Sprecher der HDP auf Provinzebene und Bezirksvorsitzende (Bianet 2.10.2023).
Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022). Schon zuvor verlangte das Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 die unverzügliche Freilassung von Demirtaş (CoE-CM 2.12.2021). Nach 2021 forderte auch das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 neuerlich auf Basis des EGMR-Urteils das Fallenlassen aller Anklagepunkte und die sofortige Freilassung sowohl von Demirtaş als auch von Yüksekdağ sowie auch anderer HDP-Mitglieder, die sich seit November 2016 in Haft befinden (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23, EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Zudem verurteilte das EP die Entscheidung des 46. Strafgerichtshofs erster Instanz in Istanbul, Selahattin Demirtaş zur maximalen Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren für die angebliche Beleidigung des Präsidenten zu bestrafen (EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Dieses Urteil wurde im Februar 2022 durch ein Gericht in Istanbul bekräftigt (Duvar 21.2.2022).
Am 14.9.2021 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei wegen der unrechtmäßigen Amtsenthebung und Inhaftierung des Bürgermeisters von Siirt, Tuncer Bakırhan, zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 EUR und einer Aufwandsentschädigung von 3.000 EUR. Das Gericht erklärte die Amtsenthebung und Verhaftung im November 2016 sei unverhältnismäßig gewesen und eine Verletzung seiner Freiheit (Art. 5 EMRK) und seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Bakırhan, ein Mitglied der pro-kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP), der Vorgängerin der HDP, wurde beschuldigt, der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anzugehören, und saß zwei Jahre und acht Monate in Untersuchungshaft. Im Oktober 2019 wurde er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt (ECHR 14.9.2021; vgl. BAMF 20.9.2021, S. 14f.).
Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahval 24.3.2022). Anfang September 2022 wurde Güzel laut damaligen Innenminister Soylu mit einem gefälschten Pass auf dem Weg nach Griechenland gemeinsam mit einem Schlepper verhaftet (Duvar 2.9.2022). Anfang Oktober 2022 forderte die Staatsanwaltschaft 15 Jahre Haft für Güzel (HDN 1.10.2022). Ein Strafgericht in Ankara ordnete im Dezember 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Nach der aktuellen Sach- und Beweislage sei die Beschuldigte weiterhin der Mitgliedschaft in einer "Terrororganisation" dringend verdächtig. Die Fluchtgefahr bestehe weiterhin (ANF 11.12.2023).
Der 75-jährige, ehemalige Abgeordnete der HDP, Halil Aksoy, wurde in einem Fall, in dem er vor 13 Jahren freigesprochen worden war, am 26.4.2022 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Entgegen dem damaligen Freispruch verurteilte dasselbe 11. Hohe Strafgericht Gericht in Istanbul Aksoy wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Das Gericht lehnte auch einen Aufschub seiner Strafe ab (Mezopotamya 27.4.2022). Entlassen hingegen wurde nach fünf Jahren Anfang Jänner 2022 der ehemalige HDP-Abgeordnete Abdullah Zeydan, nachdem das Oberste Berufungsgericht die Haftstrafe von acht Jahren und 45 Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda aufgehoben hatte (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022).
Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von İdris Baluken und Figen Yüksekdağ, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).
Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş blieb trotz zweier endgültiger EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung befürwortet wurde, im Gefängnis. Im März 2023 forderte das Ministerkomitee des Europarats die Türkei auf, Demirtaş im Einklang mit den EGMR-Urteilen freizulassen. Das Urteil des Verfassungsgerichts vom Juni 2020 über die Verletzung des Rechts von Herrn Demirtaş auf Freiheit und Sicherheit wurde nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 19).
Verbotsverfahren gegen die HDP
Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). Der amtierende Generalstaatsanwalt wurde erst 2020 von Staatspräsident Erdoğan ernannt (SWP/Can 10.6.2021; S. 3). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern. Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021a; vgl. Duvar 18.3.2021).
In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (REU 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB Ankara 18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EEAS 18.3.2021).
Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021a). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021). Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).
Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). Am 5.1.2023 sperrte das türkische Verfassungsgericht die Bankkonten der (HDP) zunächst vorübergehend für 30 Tage (DW 6.1.2023), um am 9.3.2023 die Blockade der Konten wieder aufzuheben (Tagesspiegel 9.3.2023). Der Vorsitzende der ultranationalistische MHP, Devlet Bahçeli, Partner der regierenden AKP, bezeichnete daraufhin das Verfassungsgericht als "Hinterhof der separatistischen Terrororganisation", welcher "nicht das Gericht der türkischen Nation" sei (Duvar 11.3.2023). Laut staatlichem Fernsehen TRT sollte die HDP 27 Millionen Euro an staatlicher Parteienförderung für den Wahlkampf bekommen (DTJ 6.1.2023).
Das Verfassungsgericht verkündete Ende Jänner, dass es den Antrag der HDP auf Verschiebung des Verbotsverfahrens gegen die Partei abgelehnt habe und dass das Verfahren wie geplant fortgesetzt werde (HDN 26.1.2023). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 4/FN 4).
Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP und ihre Vertreter
In Izmir hat ein Angreifer Mitte Juni 2021 ein Büro der Oppositionspartei HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen. Zur Tatzeit hätten sich eigentlich 40 Politiker darin befinden sollen. Der HDP-Ko-Vorsitzende Mithat Sancar sah auch die Regierung in der Verantwortung, weil diese durch ihre Daueranschuldigungen, wonach die HDP ein nationales Sicherheitsrisiko und verlängerter Arm der PKK sei, die Stimmung angeheizt hätte (AlMon 17.6.2021; vgl. Zeit online 17.6.2021). Am 14.7.2021 verübte ein später festgenommener Täter in der Stadt Marmaris mit einem Schrotgewehr einen Anschlag auf das HDP-Büro. Der Täter hatte 2018 schon einmal das HDP-Büro angegriffen (Bianet 14.7.2021; vgl. PIME-AN 15.7.2021). In Istanbul hat ein bewaffneter Mann Ende Dezember 2021 ein HDP-Büro angegriffen. Dabei seien laut HDP zwei Mitglieder der Partei verletzt worden. Der Angreifer wurde festgenommen (Zeit online 28.12.2021; vgl. Bianet 28.12.2021). Nicht identifizierte Personen verübten im Februar 2022 einen Angriff mit einem Molotowcocktail auf das Gebäude der HDP-Bezirksorganisation Yüreğir in Adana (Duvar 17.2.2022; Bianet 17.2.2022). Am 27.3.2022 gab es einen bewaffneten Angriff auf das Büro der HDP im Bezirk Erdemli in Mersin von einer oder mehreren unbekannten Personen, der Sachschaden im Büro verursachte (TİHV/HRFT 28.3.2022). Am 17.4.2022 wurde von Unbekannten ein Anschlag auf das HDP-Büro im Bezirk Çukurova in Adana verübt, bei dem Sachschaden entstand (TİHV/HRFT 18.4.2022). Mitunter kommt es zu physischen Attacken auf Vertreter und Vertreterinnen der HDP. So wurde im September 2021 die HDP-Abgeordnete Tülay Hatimoğulları in Ankara angegriffen, als zwei Männer sich als "Zivilpolizisten" ausgaben und versuchten, in ihr Haus einzubrechen. In einer Pressekonferenz sagte Hatimoğulları, die Staatsanwaltschaft habe ihren Fall vor Gericht nicht anerkannt (WKI 28.9.2021).
Haftbedingungen
Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14). Die Haftbedingungen sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. unterschiedlich. In vielen türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Bei Überbelegung einzelner Haftanstalten kann es zu Einschränkungen in der gesundheitlichen Versorgung sowie der Infrastruktur der Haftanstalt kommen (AA 28.7.2022, S. 18; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14).
Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen), Amasya, Aksaray, Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14f.).
Die Gefängnisse erfüllen im Allgemeinen die baulichen Standards, d.h. Infrastruktur und Grundausstattung, aber erhebliche Probleme mit der Überbelegung führen in vielen Gefängnissen zu Bedingungen, die nach Ansicht des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, kurz: Anti-Folter-Komitee (Committee for the Prevention of Torture - CPT) des Europarats als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden können (USDOS 20.3.2023a, S. 9). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem CPT des Europarats besucht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 14), allerdings wurde der letzte CTP-Bericht von 2021 nicht veröffentlicht (USDOS 20.3.2023a). Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022).
Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 20.3.2023a, S. 11; vgl. OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der türkischen Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen Gefängnissen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (engl.: HREI bzw. türk.: TİHEK), die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren der Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, erfüllt die HREI/TİHEK nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und hat Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, S. 30f.).
Häftlingsstatistik
In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 1.2.2024 gab es insgesamt 403 Strafvollzugsanstalten, darunter 272 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zehn geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten, und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten. Die Kapazität dieser Anstalten betrug 295.702 Plätze (ABC-TGM 1.2.2024). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Justizministerium mit Stand 2.1.2024: 292.282 (Dez. 2022 336.315), davon waren 15,6 % Untersuchungshäftlinge (nur "pre-trial"). Mit 1.2.2024 wurden 340 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner gezählt [zum Vergleich: Österreich: 98]. Die Belegung betrug mit Ende des Jahres 2022 117,8 % (ICPR 1Q.2024).
Menschenrechtsverletzungen
Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. EC 8.11.2023, S. 31, ÖB Ankara 28.12.2023, S. 15). Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme blieben begrenzt (EC 8.11.2023, S. 31). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z.B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, ärztlicher Untersuchung in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei ständigen Appellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" İHD zufolge ein noch nie dagewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 15). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; İHD/HRA 6.11.2022a, S. 14). NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1). 2022 kam es in einigen Gefängnissen zu Hungerstreiks, um ein Ende der Verletzungen der Rechte der Häftlinge zu erwirken (EC 12.10.2022, S. 34; vgl. İHD/HRA 6.11.2022a, S. 15). Immer wieder soll es auch vorkommen, dass Inhaftierten das Recht verweigert wird, aufgrund guter Führung auf freien Fuß gesetzt oder in den offenen Strafvollzug verlegt zu werden. Rechtsanwaltskammern und NGOs bemängeln, dass die seit November 2021 zur entsprechenden Beurteilung eingesetzten Anstaltsverwaltungen und Überwachungsausschüsse intransparente Beschlüsse fassen und keiner ausreichenden externen Kontrolle unterliegen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 15).
Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; EC 8.11.2023, S. 26). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Feb. 2024). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).
Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 20.3.2023a, S. 9; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z. B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S. 29). Außerdem weisen zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023a, S. 10).
Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter Übergriffen, darunter lange Einzelhaft, unnötige Entkleidungen und Leibesvisitationen, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnis-Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung. Berichten zufolge waren auch Besucher von Häftlingen mit Terrorismusbezug Übergriffen, wie Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter, ausgesetzt. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 20.3.2023a, S. 23). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S. 19).
Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 28.7.2022, S. 17).
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020), denn seit Januar 2004 gilt die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen (AA 28.7.2022, S. 17). Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei Weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).
Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den türkischen Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Die İHD konnte mit Stand Ende April 2022 1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befunden haben. Und 2021 starben mindestens 52 Personen in Haft (İHD/HRA 6.2022, S. 10, 13).
Kurdische Häftlinge
Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam es auch 2021 zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Misshandlung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 6.2022, S. 23). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30; 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. S. 7, SCF 26.11.2020). Beispielsweise beschwerten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novellen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe (Duvar 23.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021a).
Hochsicherheitsgefängnisse
In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).
Die seit dem Jahr 2000 eingeführte Praxis, Häftlinge in kleinen Gruppen oder einen einzelnen Häftling in Isolationshaft zu halten - eine Praxis, die insbesondere in F-Typ-Gefängnissen zu beobachten ist - hat rasant zugenommen, was die physische und psychische Integrität der Häftlinge ernsthaft beeinträchtigt (TOHAV/CİSST/ÖHD 1.7.2019, S. 4). Bei Anklage oder Verurteilung wegen organisierter Kriminalität oder Terrorismus wird der Zugang zu Nachrichten und Büchern verwehrt (UKHO 10.2019, S. 70). Viele HDP-Mitglieder oder deren hochrangige Persönlichkeiten befinden sich in der Türkei in Gefängnissen der F-Kategorie, in denen die Menschen entweder in Isolation oder mit maximal zwei anderen Personen interniert sind. Sie dürfen nur andere HDP-Mitglieder oder Unterstützer sehen (UKHO 10.2019, S. 36). Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38).
Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).
Isolationshaft
Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der türkischen NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25). Angehörige sexueller Minderheiten werden als Häftlinge de facto isoliert. Laut Informationen der NGO CİSST werden LGBTI+-Gefangene in speziellen Räumen oder Abteilungen untergebracht. LGBTI+-Gefangene können nicht von sozialen und körperlichen Aktivitäten profitieren, die andere Gefangene nutzen können. In einigen Gefängnissen können Transfrauen/Transmänner oder schwule/bisexuelle männliche Gefangene in eigenen Abteilungen untergebracht werden, wenn die Anzahl und die Bedingungen ausreichend sind. CİSST wurde jedoch von Betroffenen berichtet, dass männliche transsexuelle Gefangene unter allen Umständen de facto isoliert wurden, unabhängig davon, ob sie in Frauen- oder Männergefängnissen untergebracht waren. Diese Gefangenen gaben auch an, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Gewalt durch die Gefängnisverwaltung und das Personal ausgesetzt waren (CİSST 26.12.2022, S. 57). Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament "die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen Haftanstalten zu beenden" (EP 19.5.2021).
Frauen
Mit Stand Anfang Februar 2024 gab es in der Türkei 12.062 oder 4,1 % weibliche Gefangene, was nahezu eine Verdoppelung zum Jahr 2015 (6.289 weibliche Insassen bzw. 3,6 %) ausmachte (ICPR 1Q.2024 ). Diese Häftlinge sind in zehn geschlossenen und sieben offenen Gefängnissen für Frauen sowie in vielen anderen Haftanstalten in Frauenabteilungen untergebracht (İHD/HRA 6.2022, S. 34). Laut der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (İHD) sind Gefängnisse einer der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation widersetzen, geschlagen, gefoltert oder disziplinarisch bestraft werden (İHD/HRA 6.2022, S. 35). Das Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straffreiheit genießen, ebnet der İHD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3).
Todesstrafe
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).
Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020; vgl. FIDH 13.10.2020). Und Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Ende 2023) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).
Ethnische Minderheiten
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 20.3.2023a, S. 85). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35). Türkische Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 28.7.2022, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen (BS 23.2.2022a, S. 7). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 20.3.2023a, S. 85f.).
Hassreden gegen und Hassverbrechen an Angehörigen ethnischer und nationaler Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem (EC 8.11.2023, S. 43). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023a, S. 87).
Im Bereich der kulturellen Rechte gab es keine gesetzgeberischen Entwicklungen, die die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch ermöglicht hätten. Die gesetzlichen Beschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Sekundarschulen blieben bestehen (EC 8.11.2023, S. 44). Im April 2021 erklärte der Bildungsminister, dass türkischen Bürgern an keiner Bildungseinrichtung eine andere Sprache als Türkisch als Muttersprache gelehrt werden darf (EC 19.10.2021, S. 41). An den staatlichen Schulen werden fakultative Kurse in Kurdisch und Tscherkessisch angeboten. Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen. Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazaki, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44).
Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023; S. 36).
Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen ca. 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlichen und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20). Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und Drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmandji ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Es gibt Belege für eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Angriffe gegen Kurden (auch) im Jahr 2023. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch erkannt (UKHO 10.2023b, S. 8f.). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. UKHO 10.2023b, S. 8f.).
Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) [inzwischen in Partei für Gleichberechtigung und Demokratie der Völker - DEM-Partei umbenannt] (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und darüber hinaus, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS unter Führung von Basam Naim im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019).
Religiöse Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 6.2018c). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehören allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken an. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Schafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt. Kurdische Aleviten verstehen sich eher als Aleviten denn als Kurden (DFAT 10.9.2020, S. 20, 24).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker". Überdies zeigte sich das EP "beunruhigt über die schwere und zunehmende Unterdrückung der kurdischen Gemeinschaft, insbesondere im Südosten des Landes, unter anderem durch die weitere Einschränkung der kulturellen Rechte und rechtliche Einschränkungen im Hinblick auf den Gebrauch der kurdischen Sprache als Unterrichtssprache im Bildungswesen" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16).
2022 zeigte sich das EP zudem "über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44).
Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 8.11.2023, S. 19). Auch das EP weist darauf hin, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 19.5.2021, S. 16f, Pt. 44).
Kurdische Zivilgesellschaft
Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023a, S. 85) und die meisten blieben es auch (EC 8.11.2023, S. 18, 44). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Dennoch wird der Krieg der Regierung gegen die PKK zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen (FH 10.3.2023, F4).
Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Gebieten und ordneten in einigen Gebieten "besondere Sicherheitszonen" an, um Operationen zur Bekämpfung der PKK zu erleichtern, wodurch der Zugang für Besucher und in einigen Fällen sogar für Einwohner eingeschränkt wurde. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli (Dersim) blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen" (USDOS 20.3.2023a, S. 29, 85). Die Lage im Südosten bleibt besorgniserregend und wurde durch die Erdbeben im Februar 2023, von denen auch ein Teil der Region betroffen war, noch verschärft. Die Regierung setzte ihre inländischen und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen in Irak und Syrien fort, auch nach den Erdbeben. Die Sicherheitslage in den Grenzgebieten bleibt aufgrund der terroristischen Angriffe der PKK prekär (EC 8.11.2023, S. 18).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 18). Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. In einem Prozess in Diyarbakır gegen 18 kurdische Journalisten und Medienschaffende, die der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" beschuldigt wurden, verbrachten 15 von ihnen 13 Monate (seit Juni 2022) in Untersuchungshaft, bevor sie bei ihrer ersten Anhörung im Juli freigelassen wurden (HRW 11.1.2024; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). In einem Verfahren in Ankara gegen 11 kurdische Journalisten verbrachten neun von ihnen sieben Monate in Untersuchungshaft, bevor sie im Mai 2023 bei ihrer ersten Anhörung freigelassen wurden (Die beiden Verfahren dauerten mit Stand Ende 2023 noch an.) (HRW 11.1.2024). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel "Opposition"] auch Vertreter kurdische NGOs und Vereine. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonymen Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig, so auch 2022, anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder regelmäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz. So wurden 2023 gemäß offiziellen Angaben 224 Personen in Istanbul anlässlich des Frühlingsfestes verhaftet (Duvar 20.3.2023).
Gewaltsame Übergriffe
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.3.2022, S. 43; USDOS 20.3.2023a). Im Juli 2021 veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 27; vgl. Bianet 22.7.2021). Auch in den Jahren 2022 und 2023 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35). Beispiele: Bilder von Fans des Fußballklubs Bursaspor, die Spieler von Amedspor aus Diyarbakır mit scharfen Gegenständen, leeren Patronenhülsen und Flaschen bewarfen und dabei rassistische Parolen riefen, schockierten das Land im März 2023. Ein kurdischer Jugendlicher, der es wagte, ein Amedspor-Transparent hochzuhalten, wurde von Bursaspor-Anhängern brutal zusammengeschlagen. Ein anderer kurdischer Jugendlicher wurde eingekreist und gezwungen, den Wimpel der Heimmannschaft Bursaspor zu küssen. Amedspor-Spieler gaben an, dass sie in den Umkleidekabinen von "privaten Sicherheitsleuten, Sicherheitsbeamten des Vereins, Vereinsmitarbeitern und Polizeibeamten" schikaniert wurden (AlMon 6.3.2023). Anfang April 2023 kam es zu einem gewaltsamen Übergriff auf drei Bauarbeiter im Bezirk Bodrum der Provinz Muğla, weil sie Kurdisch sprachen. Die Angreifer griffen die kurdischen Arbeiter mit einer Schrotflinte, einer Axt und Eisenstangen an und setzten danach ihre Drohungen mit WhatsApp-Nachrichten fort (Gercek 3.4.2023; vgl. TİHV/HRFT 3.4.2023). Am 2.5.2023 wurde der kurdische Straßensänger Cihan Aymaz in Istanbul von einem Mann erstochen, da er verweigerte, das Lied "Ölürem Türkiyem" ("Ich würde für meine Türkei sterben") sofort zu singen, und zudem regelmäßig kurdische Lieder sang (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. Bianet 4.5.2023). Die Istanbuler Polizei hat kurdische Jugendliche daran gehindert, Halay, einen traditionellen kurdischen Volkstanz, zu kurdischer Musik zu tanzen und vier von ihnen nach einem Gerangel festgenommen. Anschließend tauchte ein Video auf, das zeigt, wie die Polizei die Festgenommenen zwingt, osmanische Militärmusik zu hören, während sie mit gefesselten Händen auf dem Boden liegen (Duvar 22.5.2023). Das Sicherheitspersonal eines Flughafens in Provinz Trabzon griff am 16.12.2023 vier Bauarbeiter an, weil sie sich auf Kurdisch unterhielten. Ein Arbeiter sagte, dass drei Angreifer auf die Polizeiwache gebracht wurden, obwohl sie eigentlich von etwa 25 Personen angegriffen wurden (Duvar 17.12.2023).
Verwendung der kurdischen Sprache
Der Gebrauch von Kurdisch als Unterrichtssprache ist eingeschränkt. Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen. Ein Dutzend Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016, was zu einer weiteren Beschneidung ihrer kulturellen Rechte beitrug (EC 8.11.2023; S. 44). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (MBZ 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AlMon 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses "Lebendige Sprachen und Dialekte" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbakır, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen. - So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Dogan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. - Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die "öffentliche Sicherheit" gefährden (AlMon 10.8.2022; vgl.ÖB Ankara 30.11.2021). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Sprachkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022). Und im Jänner 2023 teilte der Parlamentsabgeordnete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioğlu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP-Jugendrat organisierten Konzert in Darıca nahe Istanbul gesungen haben (Duvar 23.1.2023).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt. Laut Güvens Tochter wurden die Insassinnen bestraft, weil sie in einer unverständlichen Sprache gesungen und getanzt hätten (Duvar 30.8.2021b). Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Danış Beştaş, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt (Duvar 26.4.2022).
Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. TM 17.9.2020). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen (EC 8.11.2023; S. 44).
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 10). 2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S. 71).
Verwendung des Begriffes "Kurdistan"
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013).
2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).
Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von 16.957 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Allgemeiner Rechtsrahmen und Defizite
Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 20.3.2023a, S. 79). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 79), sodass nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen. Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019).
Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022a, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284/2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Verhütung von Gewalt und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.).
Austritt aus der "Istanbul-Konvention" - politische Gründe
Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45; vgl. AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die "Gleichstellung der Geschlechter" noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden. Verschiedene Quellen betonten, dass weder die Istanbul-Konvention noch das daraus resultierende Schutzgesetz 6284 jemals wirksam umgesetzt worden seien (MBZ 31.8.2023, S. 59).
Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste "LGBTIQ-Kultur" und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl. AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021). So erklärte der Kommunikationschef des Präsidenten, die Konvention sei missbraucht worden, um "Homosexualität zu normalisieren", was mit den gesellschaftlichen Werten der Türkei unvereinbar sei. Die Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Zehra Zumrut, argumentierte den Austritt damit, dass die Garantie von Frauenrechten in den türkischen Gesetzen und in der Verfassung ausreiche (DW 20.3.2021b).
Kinder-, Früh- und Zwangsehen
Die Europäische Kommission (EK) zeigte sich bereits 2020 besorgt ob der Kinder-, Früh- und Zwangsehen (EC 6.10.2020, S. 39). Angesichts der Errichtung einer parlamentarischen Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch im Januar 2023 verlangte die EK, dass ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten aufgestellt wird (EC 8.11.2023, S. 41). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom September 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 14).
Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten und drei Kinder bekommen, so z.B. Präsident Erdoğan (NYRB 20.2.2019), weil sie ansonsten "unvollständig" seien. Das Frau-Sein wird mit der Mutterschaft gleichgesetzt. Laut Erdoğan können Frauen und Männer nicht gleichbehandelt werden, da dies gegen die Natur sei. Kurz nachdem Präsident Erdoğan im Jahr 2012 Abtreibung mit Mord gleichgesetzt hatte, sank die Zahl der staatlichen Krankenhäuser, die Abtreibungsdienste anbieten, dramatisch ab, sodass einige Frauen wie auch Mediziner im Zweifel sind, ob die Abtreibung, die 1983 legalisiert wurde, immer noch legal ist oder nicht (MEI 18.12.2019).
Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 20.3.2023a, S. 80). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).
Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. "qualifizierten Verbrechen" aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Maximalstrafen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45). Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 13f.). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, ihre Ursachen und Folgen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem "dringenden strafrechtlichen Verdacht" auch "konkrete Beweise" für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf "Gewohnheit" als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6).
Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u.a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u.a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).
Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums haben Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen, und ermutigten sie, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es kam auch vor, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhielten, wenn sie sich an die Polizei wandten. Außerdem wurden Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt. Darüber hinaus wurden Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 60). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3).
Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 12.10.2022, S. 41).
Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61).
Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt, darunter auch über diejenigen, die wegen der Vergewaltigung minderjähriger Mädchen verurteilt wurden, und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses "gutes Benehmen" an den Tag legt (DFAT 10.9.2020, S. 35). Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den sexuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei "aus Leidenschaft" begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (SCF 3.10.2023).
Femizide und sog. "Ehrenmorde"
Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Laut Berichten von Frauenrechtsorganisationen waren 2022 mindestens 334 Frauenmorde sowie 245 "verdächtige" Todesfälle von Frauen und 2023 (bis Ende Oktober) 253 Frauenmorde sowie 194 "verdächtige" Todesfälle zu verzeichnen. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45). Laut einem Bericht, der am 23.11.2023 von der Nachrichtenagentur Bianet veröffentlicht wurde, sind zwischen dem 1.1. und 21.11.2023 mindestens 288 in der Türkei Opfer von Femiziden geworden. Dem Bericht zufolge wurden in 165 der Mordfälle Schusswaffen eingesetzt, drei wurden bei lebendigem Leib verbrannt und zwei zu Tode gesteinigt. Gegen 681 weitere Frauen sollen Gewalttaten verübt worden sein, und mindestens 335 Frauen sollen im Verlauf des Jahres zur Prostitution gezwungen worden sein. Bei den Tätern handelte es sich hauptsächlich um Ehemänner, Ex-Ehemänner und männliche Familienangehörige (BAMF 27.11.2023).
Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 28.7.2022, S. 14). Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht (AA 24.8.2020, S. 18). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten "Ehre" begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten "Ehrenverbrechen" aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer "ungerechtfertigten Provokation" vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der "Sitte" (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9).
Am 29.9.2021 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass mehrere Beamte, die vor dem Mord an einer Frau keine angemessenen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, um die Tat zu verhindern, strafrechtlich verfolgt werden sollen. S. Erfındık war 2013, einen Tag nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihren geschiedenen Ehemann ausgelaufen war, ermordet worden. Vor der Tat hatte sie nach Morddrohungen mehrfach eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung sowie Schutzmaßnahmen beantragt, die jedoch von den Behörden abgelehnt wurden. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass der Mord auf Fahrlässigkeit der Amtsträger und deren Versäumnis, geeignete Maßnahmen durchzuführen, zurückzuführen sei (BAMF 4.10.2021, S. 13f).
Behördliches Vorgehen gegen Frauenorganisationen und Frauenrechtsaktivistinnen
Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnahmen, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Gewalt ausgesetzt. Schließungsverfahren und Gerichtsverfahren liefen bzw. laufen gegen einige Frauenorganisationen. Mehrere Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivistinnen wurden inhaftiert und zu Geldstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen für die Rechte der Frauen teilgenommen hatten. (EC 8.11.2023, S. 16, 30). Anlässlich des internationalen Tages gegen Gewalt gegen Frauen gab es Demonstrationen am 25.11.2022. Die Behörden haben in mehreren Städten diese Demonstrationen verboten und verhindert. In Istanbul hatte die Polizei mit massivem Aufgebot die Innenstadt weiträumig abgesperrt, während in Ankara etwa Kundgebungen, aber keine Märsche zugelassen waren (ARD 25.11.2022). Allein in Istanbul waren am 28.11.2022 40 Menschen festgenommen worden, teilte die Organisation "Wir werden Frauenmorde stoppen" mit, während bereits zwei Tage zuvor nach anderen Angaben an die 200 festgenommen worden waren (Tagesspiegel 27.11.2022). Auch in den osttürkischen Provinzen Şırnak, Ağrı und Van wurde demonstriert. Rund zwei Dutzend Frauen wurden festgenommen, darunter die Provinz- und Bezirksvorsitzenden der pro-kurdischen HDP (SCF 25.11.2022). In Cizre (Kurdengebiet) gab es Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Polizei. Die "Plattform 25. November" reichte eine Strafanzeige wegen der Polizeibrutalität an diesem Tag in Istanbul ein (EC 8.11.2023, S. 38).
Am Internationalen Frauentag 2023 nahm die Polizei bei Demonstrationen in Istanbul mehrere Personen fest und setzte Tränengas gegen die Demonstrierenden ein. Zuvor hatte das Büro des Bezirksgouverneurs Istanbul, wie in den Jahren zuvor, das zentrale Taksim-Viertel und die Umgebung für Demonstrationen anlässlich des Weltfrauentages gesperrt. Die Behörden erklärten, der geplante Marsch sei aus Sorge um die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit sowie zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verboten worden (BAMF 13.3.2023, S. 3; vgl. TM 8.3.2023, CNN 9.3.2023).
Hassreden gegen unabhängige Frauenorganisationen haben zugenommen. Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauenmärsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schließung der bekannten Frauenplattform namens "We Will Stop Femicides Platform" eingeleitet (EC 12.10.2022, S. 41).
Die Koalition für Frauen im Journalismus (CFWIJ) stellte im Jahr 2022 fest, dass sich Journalistinnen in der Türkei auf immer gefährlicheres Terrain begeben mussten, sowohl physisch als auch digital, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Zwischen Jänner und Dezember 2022 verzeichneten CFWIJ 150 Fälle von Übergriffen auf Journalistinnen. Mindestens 50 Frauen wurden juristisch verfolgt, 47 wurden vor Ort von der Polizei oder Anhängern des Staates angegriffen. Die Zahl der in der Türkei inhaftierten Journalistinnen ist laut CFWIJ im Jahr 2022 um 27 % gestiegen, und Journalistinnen wurden auch durch organisierte Online-Troll-Kampagnen und über staatliche Medien ins Visier genommen, weil sie die Regierungspolitik kritisierten (CFWIJ 14.12.2023). Dies setzte sich auch 2023 fort. Im Dezember 2023 ging die Polizei zuletzt gegen zwei kurdische Journalistinnen vor, gegen die JIN-News-Reporterin Elfazi Toral und die Journalistin der Demokratischen Moderne, Sema Korkmaz. Sie wurden von der Polizei verprügelt und festgenommen, nachdem sie über eine Pressekonferenz in Istanbul berichtet hatten. Korkmaz wurde ohne Anklage freigelassen, während Toral wegen Verstoßes gegen das Protestgesetz angeklagt wurde (CFWIJ 8.12.2023).
Sozioökonomische Stellung
Was die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik betrifft, so sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor sehr groß, trotz Verbesserungen am Arbeitsmarkt (EC 8.11.2023, S. 102). Im November 2023 betrug die offiziell geschätzte Arbeitslosenquote 9,0 %. Allerdings lag die Quote bei den Frauen bei 11,8 % zu nur 7,5 % bei den Männern. Die Erwerbstätigenquote lag bei 48,2 % - 65,4 % bei Männern und 31,3 % bei den Frauen (TUIK 10.1.2024a).
Mit einem Wert von 0,638 (1 = bester Wert) lag die Türkei auf Platz 129 von 146 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2023. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe und Chancen" nur auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" (Rang 99), bei der "Politischen Ermächtigung" (Platz 118) und bei der "Gesundheit" (Position 100) besser aus (WEF 6.2023).
Kinder und Minderjährige
Rechtslage und staatliche Maßnahmen
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 10.9.2020, S. 16). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor unzureichend, auch in der Jugendgerichtsbarkeit und in Bezug auf die Folgen der Erdbeben (EC 8.11.2023, S. 40). Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 41).
Jugendliche Straftäter im Rechtssystem
Kinder können bei strafrechtlichen Streitigkeiten kostenlosen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen, für zivilrechtliche Fälle und/oder andere Beschwerdemechanismen gibt es jedoch keine solche Regelung. Besorgniserregend ist laut Europäischer Kommission (EK) nach wie vor die Tatsache, dass Jugendliche unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden. Die Maßnahmen ohne Freiheitsentzug für Kinder müssen verbessert werden, so die EK. Die Möglichkeiten von NGOs und Anwaltskammern, zu intervenieren, zu überwachen und bei Rechtsstreitigkeiten eingebunden zu werden, sind sowohl rechtlich als auch praktisch begrenzt. Es gibt nicht genügend spezialisierte Kindergerichte, Kindergerichtshöfe und qualifiziertes Personal wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Sachverständige. Fast die Hälfte der betroffenen Kinder steht immer noch vor nicht spezialisierten Gerichten. Derzeit gibt es 81 Jugendgerichte und 12 hohe Jugendstrafgerichte, was dem Gesetz entspricht, wonach es in jeder Provinz ein Jugendgericht geben muss. Dies reicht jedoch nicht aus, um den Bedürfnissen der Großstädte gerecht zu werden (EC 8.11.2023, S. 41).
Menschenrechtsverletzungen an Kindern
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Antiterrorismusgesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von Kindern verwendet wird, dass Antiterrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Antiterrormaßnahmen zugefügt wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbakır (UN-CRC 2.6.2023a).
Kinderarbeit und Kinderarmut
Die Regierung erklärte 2018 zum Jahr der Abschaffung von Kinderarbeit. Darüber hinaus wurden 355 Arbeitsinspektoren, 81 Provinzdirektoren und 320 Lehrer zum Thema Kinderarbeit geschult. Dennoch sind Kinder in der Türkei den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. Die uneinheitliche Durchsetzung der Gesetze führt zu einem unzureichenden Schutz von Kindern, die Kinderarbeit verrichten. Kinder verrichten etwa in der saisonalen Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Produktionsbetrieben gefährliche Arbeiten. Darüber hinaus entspricht das Verbot der Zwangsrekrutierung von Kindern durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen nicht den internationalen Standards (USDOL 28.9.2022).
Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinderarbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund (EC 8.11.2023, S. 100f.)
Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte (ARD 25.10.2020, Min. 1). Obwohl die Kinderarbeit erheblich zurückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und saisonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedingungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft (ILO 5.3.2021, S. 3). Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter (Duvar 7.6.2021b; vgl. ILO 5.3.2021, S. 2). Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungssektor (USDOL 28.9.2022). Der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe 5-17 Jahre wird von der türkischen Statistikbehörde auf 4,4 % geschätzt. 79,7 % der erwerbstätigen Kinder sind in der Altersgruppe 15-17 Jahre, 15,9 % in der Altersgruppe 12-14 Jahre und 4,4 % in der Altersgruppe 5-11 Jahre. Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind (ILO 5.3.2021, S. 2). 2020 starben 22 Minderjährige unter 14 Jahren und 46 im Alter von 15 bis 17 Jahren bei Arbeitsunfällen (Duvar 11.6.2021).
Abgesehen von der Kinderarbeit nimmt infolge der Wirtschaftskrise auch die allgemeine Armut zu, welche insbesondere Kinder betrifft. - Laut Berichten müssen Millionen Kinder aufgrund der Wirtschaftskrise auf ein grundlegendes Menschenrecht verzichten: das auf ausreichende Ernährung. Einer von vier Schülern geht hungrig zur Schule (FAZ 15.12.2022). In der Türkei brechen die Kinder die Schule in einem noch nie dagewesenen Ausmaß ab, weil sich die Eltern einen Schulbesuch, dazu gehört insbesondere die Verpflegung, nicht mehr leisten können. Laut Omer Yilmaz, Vorsitzender der Schülerelternvereinigung, waren offiziellen Statistiken zufolge im Zeitraum 2021-2022 rund 1,2 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren in keiner Schule eingeschrieben. Nimmt man die Schüler hinzu, die Berufsschulen und offene Schulen besuchen, in denen sie vier Tage die Woche arbeiten, so sind heute fast vier Millionen Kinder außerhalb des regulären Bildungssystems und arbeiten entweder für einen geringen Lohn oder suchen nach einem Arbeitsplatz, so Yilmaz (AlMon 23.11.2022).
Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen
Obwohl das Gesetz Eheschließungen von Minderjährigen unter 17 Jahren verbietet, ausgenommen bei Vorliegen einer gerichtlichen Genehmigung, stellen die sog. "Kinderehen" weiterhin ein großes Problem, insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außerordentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [islamische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8 % gesunken (2018). Die offenkundige Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen (ÖB Ankara 10.2019). NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen durch Behörden nach oben "korrigiert" werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermöglichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen (AA 28.7.2022, S. 13). Die Geburtenstatistik des türkischen Statistikinstituts (TÜİK) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein Kind zur Welt brachten (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022), davon waren 117 Kinder unter 15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen (BirGün 27.6.2022).
Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der "UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen" einige der jüngsten Änderungen der türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen (OHCHR 27.7.2022b, S. 4).
Früh- und Zwangsverheiratungen sind vor allem im Südosten weit verbreitet. Frauenrechtlerinnen berichten, dass das Problem nach wie vor gravierend ist. Überdies gibt es Brautentführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, obwohl diese Praktiken nicht weit verbreitet sind. NGOs berichten von Kindern im Alter von zwölf Jahren, die in inoffiziellen religiösen Zeremonien verheiratet werden, insbesondere in armen und ländlichen Regionen und unter der syrischen Gemeinschaft. Laut einer empirischen Studie der Hacettepe Universität aus 2018 heirateten 12 % der syrischen Mädchen in der Türkei vor dem Alter von 15 Jahren und 38 %, bevor sie 18 wurden. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es während der COVID-19-Pandemie Fälle gab, in denen Familien Mädchen zur Heirat an Männer als Mittel der ökonomischen Krisenbewältigung "verkauften" (USDOS 20.3.2023a, S. 89). Siehe auch Unterkapitel "Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge".
Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung
Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihilfe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden (USDOS 20.3.2023a, S. 89).
Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Opfer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familiengerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 18 Jahren verhängt. (USDOS 20.3.2023a, S. 88).
Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerkennung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu identifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Komitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Berichte über Mittäterschaft offizieller Stellen (UN-CRC 2.6.2023a).
Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55 % von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022). Der negative Trend setzte sich fort. - Ende März 2023 gab das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33 % gestiegen ist. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Straftaten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat (BAMF 3.4.2023, S. 9).
Kindersoldaten
Die USA setzten am 1.7.2021 die Türkei, und somit erstmalig ein NATO-Land, auf die Liste jener Staaten, die 2020 in den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt waren, und zwar in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten in Syrien und Libyen. Laut dem Trafficking in Persons Report von 2021, unterstützt die Türkei die Sultan-Murad-Division in Syrien - ein Teil der syrischen Opposition - die laut dem US-Außenministerium Kindersoldaten rekrutiert und einsetzt (USDOS 1.7.2021; vgl. BAMF 5.7.2021, S. 15, MEE 1.7.2021).
Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023
Der Zugang zu Grundbedürfnissen wie Nahrung, Wasser und Unterkünften war die wichtigste Herausforderung nach dem Erdbeben, wobei Kinder häufig am stärksten gefährdet waren. Berichten zufolge schliefen mehrere Kinder im Freien oder lebten in improvisierten Lagern. Die Auswirkungen des Erdbebens auf die Schulbildung der Kinder sind eine zusätzliche Sorge. Kinder in den betroffenen Gemeinden haben aufgrund der obligatorischen Schulschließungen keinen Zugang mehr zu Bildung. Schließlich hat das Erdbeben die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Kinder ausgebeutet und missbraucht werden. Besonders Kinder, die von ihren Familien getrennt wurden oder sich in einer unsicheren Situation befinden, sind anfällig für Ausbeutung (KRF 20.2.2023). Mehrere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder wurden aus den Erdbebengebieten vermeldet (EC 8.11.2023, S. 40). Es wird in dem Zusammenhang über Fälle von Kinderhandel und Kinderarbeit berichtet (KRF 20.2.2023).
Viele Türken waren empört über die Stellungnahme von Diyanet, der staatlichen Körperschaft für religiöse Angelegenheiten, wonach Adoptiveltern ihre Adoptivkinder heiraten dürfen. Anlass war der Umstand, dass Tausende Kinder durch die Erdbeben zu Waisen geworden waren. Diyanet begründete dies damit, wonach im Islam eine Adoption nicht vorgesehen sei und folglich diese Kinder vom Erbe ausgeschlossen wären. Allerdings wiesen die Kritiker, insbesondere Anwälte, darauf hin, dass das türkische Zivilrecht sehr wohl die Adoption von Kindern sowie die folgliche Erbberechtigung dieser vorsieht. Ehen zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern hingegen verbietet das türkische Gesetz (AlMon 22.2.2023). Die Europäische Kommission zeigte sich angesichts dieser Fatwa der Religionsbehörde äußerst besorgt (EC 8.11.2023, S. 40).
Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 10.3.2023, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl.ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Und vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 20.3.2023a, S. 57f.).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45).
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Grundversorgung / Wirtschaft
Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3 % abschwächen, verglichen mit rund 4 % im Jahr 2023 und 5,5 % im Jahr 2022 (GTAI 12.12.2023a). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 10.2023, S. 4).
Bis zu den Mai-Wahlen 2023 verfolgte Staatspräsident Erdoğan trotz horrender Inflation eine Niedrigzinspolitik, die kurzfristig die Exporte und den Konsum anregte. Dies befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira, die in der Folge staatlich gestützt wurde. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen sind hoch. Instabile Rahmenbedingungen haben das Vertrauen der Investoren erschüttert. Nach den Wahlen im Frühjahr 2023 vollzog das Land einen Kurswechsel hin zu einer restriktiveren Geldpolitik. Der Leitzins wurde bis Ende November 2023 schrittweise von 8,5 auf 40 % erhöht. Infolgedessen wird für 2024 ein Abschwächen des Wirtschaftswachstums erwartet. Weitere Herausforderungen sind eine hohe Arbeitslosigkeit, zunehmende geo- und innenpolitische Spannungen, aber auch hausgemachte Probleme (GTAI 12.12.2023b).
Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 12.12.2023b). Zu den größten Preistreibern zählen derzeit die Sektoren Hotellerie und Gastronomie, Gesundheit, Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke und Transport (WKO 10.2023, S. 5). Die seit Juli 2023 wieder steigende offizielle Inflationsrate betrug für das gesamte Jahr 2023 offiziell 64,77 %. Laut Berechnungen der Forschungsgruppe für Inflation (ENAGrup) stieg der Verbraucherpreisindex für denselben Zeitraum jedoch um 127,21 % (Duvar 3.1.2024a, vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonal bereinigte Arbeitslosenquote ist nach einem Höchststand von 14,2 % im Juli 2020 rückläufig und erreichte im August 2023 mit 9,2 % einen Tiefststand. Neben der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 17,2 % bleibt die Langzeitarbeitslosigkeit von 20,8 % ein Problem (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonbereinigte Erwerbsquote lag im November 2023 bei 52,9 %. Die Erwerbsquote lag bei den Männern mit 70,7 % fast doppelt so hoch wie bei den Frauen mit lediglich 35,5 % (TUIK 10.1.2024b).
Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der deutschen Konrad-Adenauer-Stiftung unter 2.140 Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (Erhebungszeitraum: Dezember 2022 - Jänner 2023) ergab, dass angesichts der wirtschaftlichen Stagnation 63 % der Befragten bereit sind die Türkei zu verlassen, sofern es die Möglichkeit dazu gebe. 2021 waren es sogar 72,9 % (KAS 1.6.2023). Und auch im Oktober 2023 gaben 39,1 % aller Türken und Türkinnen laut einer Umfrage von MetroPOLL Research an, dass sie gerne in einem anderen Land leben würden. Merklich höher lagen die Werte bei Anhängern der Opposition (Duvar 29.10.2023).
Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 %, gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Im Jahr 2022 beliefen sich die Sozialhilfezahlungen auf 151,9 Milliarden Lira oder 1,01 % des BIP (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers offiziell 0,415 im Jahr 2022, der höchste Wert der letzten zehn Jahre (TUIK 4.5.2023) [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2023 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 47.000 Lira (rund 1.400 Euro). - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende Dezember 2023 bei 14.431 Lira (rund 440 Euro) (Duvar 3.1.2024b). Die Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes KAMU-AR gab gegen Ende 2024 bereits eine weitere Steigerung an. - Demnach lag die Hungergrenze bei 17.442 und die Armutsgrenze bereits bei 48.559 Lira (TM 25.1.2024).
Nach einer Erhöhung des Mindestlohns um 55 % im Jänner 2023 wurde dieser mit Juli 2023 auf 11.400 Lira netto (rund 440 Euro) erhöht, eine Steigerung von 34 %. Die Steigerung lag jedoch immer noch unter der offiziellen Inflationsrate, welche im Mai 2023 fast 40 % betrug. Laut unabhängigen Experten belief sich die Preissteigerung bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs bei mehr als 100 %. 40 % beträgt der Anteil der Bevölkerung, der vom Mindestlohn lebt. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die oben erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 23.6.2023). Ende Dezember 2023 kündigte die Regierung eine weitere Erhöhung des Netto-Mindestlohns um 49 % auf rund 17.000 Lira (rund 520 Euro) an, denn seit Juni 2023 bzw. der letzten Erhöhung hatte der Mindestlohn circa 88 Euro an Wert eingebüßt (Duvar 27.12.2023; vgl. WKO 29.12.2023). Anders als für 2023 schloss Staatspräsident Erdoğan eine zweite Anpassung im Jahr 2024 aus (Duvar 27.12.2023).
Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern im Mittel 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2021 lediglich 10,8 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle Stand: Nov. 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D..; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Für das Jahr 2024 gab das türkische Arbeitsamt an, dass das Mindest-Arbeitslosengeld 7.940 TL (ca. 242 Euro, berechnet am 10.1.2024) und das Maximum an Arbeitslosenunterstützung 15.880 TL (ca. 484 Euro) betragen wird. Hierbei gilt generell die Bestimmung, wonach das maximale Arbeitslosengeld 80 % des Brutto-Mindestlohns nicht überschreiten darf, welcher für 2024 mit 20.002 TL (ca. 610 Euro) festgesetzt wurde (İŞKUR o.D.).
Pension
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der oder die Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er oder sie eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.
Berechtigung:
Staatsbürger über 18 Jahre
Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen, können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar).
Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben.
Voraussetzungen:
Anmelden bei der Sozialversicherung SGK
Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden.
Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr.
Personen älter als 65 Jahre, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe (IOM 8.2022).
Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).
Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 hat Präsident Erdoğan das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (Zeit online 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit. 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).
Nachdem das staatliche türkische Statistikamt (TÜİK) bekannt gegeben hatte, dass der jährliche Verbraucherpreisindex für 2023 bei fas 65 % liegt, wurde u.a. auch die Erhöhung der Pensionen in die Wege geleitet. Die neue Mindestpension bleibt jedoch unter der Hungergrenze. Die Pensionen werden um 37,5 % erhöht. Dies ist jedoch nicht notwendigerweise der offizielle Betrag, da die Regierung u.a. einen Sozialanteil für alle Pensionisten hinzufügen kann. Ein Experte für soziale Sicherheit erklärte, dass die niedrigste Pension, die derzeit bei 7.500 Lira liegt, wahrscheinlich um 50 % erhöht wird. Die Hungergrenze in der Türkei lag im Dezember 2023 bei 14.431 Lira, wie aus Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) hervorgeht. Die Gehälter von Beamten sowie Beamtenpensionen sollten um 46,5 % steigen (Duvar 3.1.2024c; vgl. TPE 17.12.2023).
Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. aus eigener Tasche erreichten im Jahr 2022 knapp über 112 Milliarden Lira, was einem Anstieg von 98,8 % gegenüber dem Vorjahr entsprach. Der Anteil der Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte an den gesamten Gesundheitsausgaben lag 2022 bei 18,5 %, während dieser 2021 noch 15,9 % ausmachte (TUIK 7.12.2023).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, wurde mit dem durch das Sozialversicherungs- und Allgemeine Krankenversicherungsgesetz allen türkischen Bürgern der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht. Das GSS erfasst Personen, die gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind; Personen, die ein Einkommen oder eine Pension nach dem Gesetz Nr. 5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung beziehen; Bürger, deren Familieneinkommen pro Kopf weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt; sowie türkische Staatsbürger, die nicht über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen, oder Unterhaltsberechtigte ohne Einkommensermittlung, Kinder unter 18 Jahren, Personen, die Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld beziehen. - Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist. Was die Kosten betrifft, so beträgt die allgemeine Krankenversicherungsprämie für Personen, deren Einkommen über einem Drittel des Bruttomindestlohns liegt, 3 % dieses Bruttomindestlohns. Die Höhe der von den Versicherten im Jahr 2023 zu zahlenden allgemeinen Krankenversicherungsprämie beträgt rund 300 Lira pro Monat (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i.e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 8.2022).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SRSP 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SRSP 20.6.2020).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022b). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022b).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2023).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 10.9.2020, S. 50).
Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).
2.1.2.2. Zur Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien werden folgende Feststellungen getroffen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur TÜRKEI bezüglich der Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien vom 03.09.2021
Welche Berichte über strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund von Äußerungen in sozialen Medien in den letzten zwei Jahren liegen vor (welche konkreten Äußerungen wurden inkriminiert und welche Strafen wurden verhängt)?
Anmerkung:
In der vorliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werden fast ausschließlich Beispiele aus 2021 zitiert. Selbst diese stellen aufgrund des begrenzten Zeitaufwandes der Recherche nur einen Teil der Vorfälle dar.
Zusammenfassung:
Laut vorliegenden Quellen werden die sozialen Medien in einem wachsenden Umfang von den türkischen Behörden observiert. Die Anzahl der Anzeigen und Verurteilungen wegen vermeintlich insultierender Beiträge ist in den letzten Jahren gewachsen, insbesondere wenn diese den Staatspräsidenten oder andere Amtsträger betreffen. Dies gilt infolge einer Entscheidung des Kassationsgerichtes auch für das Teilen und Weiterleiten solcher Beiträge in den sozialen Medien. Allgemein können (politische) Ansichten, welche in den sozialen Medien geteilt werden zu Anzeigen und strafrechtlicher Verfolgung führen. Dies kann auch türkische Staatsbürger bei ihrer Einreise in die Türkei betreffen. Nebst der "Beleidigung eines öffentlichen Bediensteten", "Beleidigung des Präsidenten", "Beleidigung der Regierung und des Staates" erfolgen strafrechtliche Untersuchungen wegen "Erregung von Besorgnis, Angst und Panik in der Öffentlichkeit", der "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" sowie wegen der „Unterstützung einer terroristischen Organisation“. Dies betraf Nutzer sozialer Medien, welche die Militäroperationen der Türkei im Ausland, die COVID-19-Politik der Regierung oder das Vorgehen der Behörden anlässlich der grassierenden Waldbrände im Sommer 2021 kritisierten. Gemäß einer Quelle wurden 2020 gegen 32.000 Kontonutzer sozialer Medien Verfahren eingeleitet. Für Oktober 2021 ist überdies laut Ankündigung der Regierung eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen geplant, wonach bis zu fünf Jahren Haft für die Verbreitung von Falschmeldungen und bis zu zwei Jahren für Beleidigungen [Anm.: nicht nur von Staatsrepräsentanten] in sozialen Medien vorgesehen sind. Inzwischen meinen fast zwei Drittel der Türken und Türkinnen, dass, wenn sie ihre politischen Ansichten in den sozialen Medien teilen, sie in Schwierigkeiten geraten könnten.
Einzelquellen:
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtete Ende August 2021 Folgendes zu einem Gerichtsurteil wegen des strafrechtlichen Deliktes der Beleidigung, erfolgt via Twitter:
[…]
Twitter-Nutzer wegen Beleidigung verurteilt. Am 23.08.21 entschied der Kassationsgerichtshof im Falle eines Twitter-Nutzers, der einen beleidigenden Beitrag über einen Beamten auf der Plattform geteilt hatte. Das Gericht entschied, dass durch das Teilen des Beitrags mehr Menschen erreicht und dadurch die Wirkung der Beleidigung verstärkt worden war und entschied, dass auch das Teilen eines fremden Beitrags mit beleidigenden Inhalten eine Straftat darstelle.
[…]
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.8.2021): Briefing Notes, KW 35, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 1.9.2021
Zum gleichen Urteil berichtet das regierungskritische Medienportal Duvar, das es sich um die Insultierung eines Beamten handelte. Das Kassationsgericht argumentierte, dass durch das Re-Tweeten mehr Menschen erreicht wurden, und somit der Effekt der Beleidigung verstärkt wurde. Allgemein müssen in solchen Fällen laut Duvar Verurteilte mit Strafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren Gefängnis rechnen. Mit dem Urteil wurde, so Experten, ein Präzedenzfall geschaffen, wonach Personen, die lediglich einen Inhalt, z.B. einen Tweet, teilen bzw. weiterleiten, nicht mehr argumentieren können, für den Inhalt nicht verantwortlich zu sein.
[…]
The Court of Cassation has ruled that a social media user who retweeted an insulting post about a civil servant has committed a crime, state-run TRT Haber reported on Aug. 23.
The court decided that the retweet made it possible for the social media post to reach many more people and thereby increased the effect of the insult.
Those who are found guilty of “insulting" charges are given between three months and two years of imprisonment in Turkey.
TRT Haber quoted legal experts as saying that the high court's decision means those who retweet a post will no longer be able to say the content is solely the responsibility of the author.
Prof. Dr. Ender Ethem Atay, from Hacı Bayram Veli University, said that the high court's decision will set a precedent for other similar cases.
“If a person retweets a news piece on social media, then they give the message that they are of the same opinion as that [news piece]. In this case, if the news piece has an insulting nature, then it means they share the same opinion," Atay was quoted as saying by TRT Haber.
Atay also said that the upcoming new social media restrictions will push people to pay “much more attention to their attitude and behaviors" on online communication.
“In the Turkish Legal System, a regulation will be brought for criminal offenses on social media. In this way, people will pay much more attention to their attitude and behaviors," he said.
The ruling Justice and Development Party's (AKP) is preparing to present a new draft bill to parliament which plans to legalize misinformation and disinformation as criminal activity and implement prison time for the dispersion of fake news on social media.
Prompted by a statement from President Recep Tayyip Erdoğan that the AKP would launch a "truth operation," the draft bill foresees prison sentences ranging from one to five years to be issued against persons producing and dispersing fake news.
The government also plans to establish a Social Media Directorate to check online comments, in a move which critics say is an effort to curb freedom of speech and access to unbiased news in the country.
[...]
Duvar (23.8.2021): Turkey's top appeals court sentences social media user for retweeting insulting post, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-appeals-court-sentences-social-media-user-for-retweeting-insulting-post-news-58570 , Zugriff 2.9.2021
Laut einem Bericht des regierungskritischen Nachrichtenportals Turkish Minute von Mitte August 2021, ist ein neues Gesetz bzw. sind gesetzliche Verschärfungen hinsichtlich der Verhängung von Haftstrafen in Fällen von Beleidigungen und der Verbreitung von Lügen und Desinformation in sozialen Medien geplant.
[…]
A new bill expected to be proposed soon by Turkey’s ruling Justice and Development Party (AKP) stipulates prison sentences for social media users who “insult" someone or spread “lies and disinformation" online, according to a report by the Türkiye newspaper on Tuesday.
Users who are charged with “insulting" someone on social media could be sentenced to between three months and two years under the bill, while people who are found to be spreading “lies and disinformation" online may face between one and five years behind bars.
In line with the proposed law, which is modeled on social media legislation of European Union countries –- especially Germany -– the circumstances that lead to an increase in penalties for existing crimes in the Turkish Penal Code (TCK) will also be valid for crimes committed through social media.
Türkiye further reported that the ruling party plans to establish a mechanism that would inspect the social media outlets used by Turks and determine those users who produce or disseminate fake news online.
The “Social Media Presidency" may be established either within the Internet department of the Telecommunications Authority (BTK) or the Radio and Television Supreme Council (RTÜK), Turkey’s broadcasting watchdog, Türkiye said, citing sources from the ruling party.
The AKP government has been relentless in its crackdown on critical media outlets particularly after a coup attempt on July 15, 2016.
As an overwhelming majority of the country’s mainstream media has come under government control over the last decade, Turks have taken to social media and smaller online news outlets for critical voices and independent news.
Turks are already heavily policed on social media, and many have been charged with insulting Turkish President Recep Tayyip Erdoğan or his ministers, or criticism related to foreign military incursions and the handling of the coronavirus pandemic.
In July 2020 parliament passed legislation at Erdoğan’s request imposing far-reaching restrictions on social media platforms with over 1 million daily visitors in Turkey.
The law, which concerns YouTube, Facebook, Twitter, Instagram and TikTok, went into effect at the beginning of October and set forth progressive sanctions forcing social media platforms with more than 1 million connections a day to appoint a representative in Turkey with whom the Turkish authorities can resolve problems arising from cases of insult, intimidation and violation of privacy.
The law was criticized by human rights defenders and critics including Amnesty International, Human Rights Watch, Reporters Without Borders and the UN, who expressed concern over the government’s move.
TM – Turkish Minute (17.8.2021): AKP bill calls for prison sentences for ‘insulting,’ ‘disinformation’ on social media, https://www.turkishminute.com/2021/08/17/akpbillcall-for-prison-sentences-for-insulting-disinformation-on-social-media/ , Zugriff 19.8.2021
Das Analyseportal zu Ländern des Nahen Ostens und der Türkei, Al Monitor, berichtet Mitte August 2021, dass die türkische Regierung für den Oktober 2021 eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen plant, wonach bis zu fünf Jahren Haft für die Verbreitung von Falschmeldungen und bis zu zwei Jahren für Beleidigungen in sozialen Medien vorgesehen sind. Überdies ist geplant eine Regierungsbehörde zu installieren, welche Online-Kommentare überwachen soll. Laut Erkan Saka, Medienexperte an der Istanbul Bilgi Universität, hat die Regierung bereits die Möglichkeit, die sozialen Medien einzuschränken, aber normalerweise werden Menschen, die für das, was sie in den sozialen Medien schreiben, strafrechtlich verfolgt werden, nach ein paar Monaten wieder freigelassen. Jetzt möchte die Regierung, so Saka, diese Kritik via soziale Medien kriminalisieren.
Die Entwicklung kommt kurz nachdem die Regierung behauptet hatte, ein Hilfsappell auf Twitter während der Waldbrände sei ein inszenierter Versuch gewesen, die Moral und das Vertrauen in die Behörden zu untergraben. Der Hashtag #HelpTurkey führte zu einer strafrechtlichen Untersuchung, da er angeblich Panik verbreiten und die Regierung demütigen sollte, die für ihre Reaktion auf die tödlichen Brände stark kritisiert wurde. Die Regierung erklärte, der Hashtag sei von gefälschten Konten verbreitet worden, die Präsident Recep Tayyip Erdogan als "Terror der Lügen aus Amerika, Europa und bestimmten anderen Orten" bezeichnete.
In letzter Zeit ist es in den sozialen Medien zu einer Zunahme von flüchtlingsfeindlichen Beiträgen gekommen, nachdem Berichte über einen Anstieg der Zahl der Afghanen, die über die iranische Grenze in die Türkei kommen, und über Gewalt gegen syrische Flüchtlinge in Ankara bekannt wurden. Laut Medienexperten Saka scheint die Regierung dies zugelassen zu haben, um ein Klima zu schaffen, das ein Gesetz gegen Desinformation in sozialen Medien Vorschub leistet.
Einem kürzlich erschienenen Bericht der in Istanbul ansässigen Vereinigung für Meinungsfreiheit zufolge wurden im vergangenen Jahr rechtliche Schritte gegen 32.000 Konten in sozialen Medien eingeleitet, während etwa 58.800 Websites verboten wurden.
[…]
Turks could soon face up to five years in prison for spreading fake news on social media, according to reports regarding the government’s latest crackdown on online communications.
Proposals due to be put before parliament when it returns in October include punishment of one to five years for disseminating fake news, while those convicted of online insults would face up to two years in jail, the pro-government Turkiye newspaper reported.
There are also plans to establish a Social Media Directorate within the government to monitor online comments.
[…]
“At the moment it’s quite ambiguous, but I think its mission is to intimidate social media users," said Erkan Saka, head of media at Istanbul Bilgi University.
Saka added, “It’s part of this clamping down and restricting of social media. The government already has the tools to restrict social media, but usually people prosecuted for what they write on social media are released after a few months. Now they would like to criminalize this criticism through social media."
[…]
The development comes shortly after the government claimed an appeal for aid on Twitter during forest fires was an orchestrated attempt to undermine morale and faith in the authorities.
The #HelpTurkey hashtag led to a criminal investigation amid claims it was designed to spread panic and humiliate the government, which was severely criticized for its response to the deadly fires.
The government said the hashtag was spread by fake accounts that President Recep Tayyip Erdogan called a “terror of lies … spread from America, Europe and certain other places."
Recently, social media has seen an increase in anti-refugee posts following reports of a rise in the number of Afghans crossing the Iranian border into Turkey and violence against Syrian refugees in Ankara.
“In the last couple of weeks, some accounts on Twitter spread some very provocative statements about refugees, which could easily be stopped and those responsible arrested because they aren’t using anonymous accounts," said Saka. “The government seems to have let this happen to create a climate to support a law against disinformation on social media."
[…]
A recent report by the Istanbul-based Freedom of Expression Association found legal action was taken against 32,000 social media accounts last year, while some 58,800 websites were banned.
[...]
Al Monitor (19.8.2021): Turkey’s plans for new social media restrictions threaten five years in prison for spreading fake news, https://www.al-monitor.com/originals/2021/08/turkeys-plans-new-social-media-restrictions-threaten-five-years-prison-spreading , Zugriff 2.9.2021
Laut einem Bericht des regierungskritischen Nachrichtenportals Turkish Minute von Mitte August 2021 hat die Polizei gleichzeitig Razzien in süd-, südost- und osttürkischen Städten durchgeführt und zahlreiche Personen im Zusammenhang mit ihren Beiträgen in den sozialen Medien, die angeblich der Terrorunterstützung dienten, in Gewahrsam genommen. Die Anklagepunkte sind wegen der Geheimhaltungsanweisung nicht publik.
[…]
Police have conducted simultaneous raids in southern, southeastern and eastern Turkish cities, taking a large number of people into custody in connection with their social media posts, the Kronos news website reported on Friday.
The operation in Diyarbakır was overseen by the Diyarbakır Chief Public Prosecutor’s Office as part of an investigation into 88 people in connection with their social media posts allegedly containing propaganda. As a result of simultaneous raids on 104 locations, 59 people were detained.
As part of an investigation launched by the Adana Chief Public Prosecutor’s Office in connection with social media posts allegedly containing the propaganda of a terrorist organization, 29 people were taken into custody.
During the raids, police officers reportedly entered houses by breaking down the doors.
The suspects were taken to the police department following medical checks.
The Media and Law Studies Association (MLSA), a non-profit organization working in the fields of free speech, journalism, Internet freedoms and the right to information, announced that the police also detained Beritan Canözer, a reporter for JinNews, the only all-female news agency in Turkey, in a Twitter message on Friday.
Meanwhile, the MLSA also reported in a post that there were two similar police operations in Turkey’s southern city of Mersin and eastern city of Van and that at least 102 people were taken into custody in four cities.
The association noted that the charges against the suspects are not known due to a confidentiality order and that the periods of detention may be extended due to the large number of suspects.
[...]
TM – Turkish Minute (13.8.2021): Numerous people detained over social media posts in SE Turkey, https://www.turkishminute.com/2021/08/13/numerous-people-detain-over-social-media-post-in-se-turkey/ , Zugriff 19.8.2021
Das deutsche öffentlich-rechtliche Fernsehen ARD berichtete Mitte Mai 2021 in seinem Sportprogramm über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugunsten des deutsch-türkischen Fußballprofis, Deniz Naki, der in der Türkei wegen seines Friedensaufrufs auf Facebook wegen Terrorpropaganda zu fast 19 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde:
[…]
[...]
Die Türkei hat mit einer Spielsperre und einer Geldstrafe für den deutsch-türkischen Fußball-Profi Deniz Naki wegen eines Facebook-Posts dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge gegen Nakis Rechte verstoßen.
Die türkischen Behörden hätten nicht gezeigt, dass die angeführten Gründe für die Strafe angemessen und ausreichend seien, teilte das Gericht am Dienstag (18.05.2021) in Straßburg mit. Wegen Verstößen gegen Nakis Meinungsfreiheit und sein Recht auf ein faires Verfahren muss die Türkei ihm und seinem Klub Amed Sportif Faaliyetler zusammen etwa 14.000 Euro zahlen.
Friedensaufruf angeblich "Terrorpropaganda"
Nach einem zivilrechtlichen Prozess wurde er im April 2017 in der Türkei wegen angeblicher "Terrorpropaganda" zu 18 Monaten und 22 Tagen Haft auf Bewährung verurteilt. Der in Düren aufgewachsene frühere Spieler des FC St. Pauli und des SC Paderborn hatte sich im Konflikt der Türkei mit den kurdischen Minderheiten für Frieden ausgeprochen.
In zwei weiteren Fällen stellte der Gerichtshof bei Strafen des Türkischen Fußballverbandes (TFF) wegen öffentlicher Aussagen ebenfalls Menschenrechtsverstöße fest. Der Disziplinarrat des Verbands hatte Naki Anfang 2016 als Spieler des türkischen Drittligisten Amed SK vorgeworfen, mit seinem Post auf Facebook ideologische Propaganda betrieben und zu Gewalt angestiftet zu haben.
Naki wurde daraufhin für zwölf Spiele gesperrt und erhielt eine Geldstrafe von etwa 6.000 Euro. Der Schiedsausschuss des TFF bestätigte die Strafe. Im Januar 2018 sperrte die TFF Naki lebenslang und verhängte eine weitere Geldstrafe. Diese Entscheidung war aber nicht Teil des Urteils des Menschenrechtsgerichts vom Dienstag.
Richter zweifeln an Unabhängigkeit des Verbandes
Dem Menschenrechtsgericht zufolge gibt es wegen struktureller Mängel aber berechtigte Gründe, die Unabhängigkeit dieser Institution anzuzweifeln. Die EGMR-Richter erinnerten am Dienstag daran, dass sie bereits in einem Urteil vom Januar 2020 "strukturelle Mängel" bei der Schiedskommission des türkischen Verbandes festgestellt hatten. Diese Mängel bezogen sich sowohl auf die Ernennung der Kommissionsmitglieder als auch auf deren Schutz vor Druck von außen.
Gemeinsam mit Sedat Dogan, einem Vorstandsmitglied von Galatasaray, und dem früheren Schiedsrichter Ibrahim Tokmak hatte sich Naki an den Gerichtshof in Straßburg gewandt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehört zum Europarat. Gemeinsam setzen sich die von der Europäischen Union unabhängigen Organe für den Schutz der Menschenrechte in den 47 Mitgliedstaaten ein.
ARD-Sportschau (18.5.2021): Menschengerichtshof sieht Nakis Rechte in der Türkei verletzt, https://www.sportschau.de/fussball/deniz-naki-urteil-gerichtshof-menschenrechte-100.html , Zugriff 18.8.2021
Ergänzend hierzu die Presseaussendung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18.5.2021:
[...]
In today’s Chamber judgment1 in the cases of Sedat Doğan v. Turkey (application no. 48909/14), Naki and Amed Sportif Faaliyetler Kulübü Derneği v. Turkey (no. 48924/16) and Ibrahim Tokmak v. Turkey (no. 54540/16), the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been: a violation of Article 6 § 1 (right to a fair hearing) of the European Convention on Human Rights, and a violation of Article 10 (freedom of expression) of the Convention. The three cases concerned sports sanctions and financial penalties imposed on the applicants by the Turkish Football Federation on account of statements to the media or messages posted or shared on social media, and the appeal proceedings lodged against those sanctions by the applicants before the Federation’s Arbitration Committee. Referring to its case-law in the Ali Rıza and Others judgment, delivered on 28 January 2020, the Court noted structural deficiencies in the Arbitration Committee of the Turkish Football Federation and the lack of adequate safeguards to protect the members of the Committee from outside pressure. It concluded that the Arbitration Committee lacked independence and impartiality and found a violation of Article 6 § 1 of the Convention in each of the three cases. The Court also noted, in each of the three cases, that the reasoning given by the national bodies in their decisions to impose sanctions on the applicants demonstrated a failure to carry out an adequate balancing exercise between, on the one hand, the applicants’ right to freedom of expression and, on the other, the right of the TFF’s leadership to respect for their private lives and the other interests at stake, such as maintaining order and peace in the football community. In each of these cases, the Court considered that the national authorities had not carried out an appropriate analysis, having regard to all the criteria laid down and applied by the Court in its case-law concerning freedom of expression. In the Court’s view, the Government had not shown that the reasons given by the national authorities to justify the contested measures had been relevant and sufficient, and that those measures had been necessary in a democratic society. It followed that, for each of the three cases and for the same reasons, there had been a violation of Article 10 of the Convention.
[…]
European Court of Human Rights (18.5.2021): Sports and financial sanctions imposed on the applicants by the Turkish Football Federation: violations of the Convention, Press Release [ECHR 150 (2021)], file:///home/wjf5284/Downloads/Three%20judgments%20v.%20Turkey%20-%20sports%20and%20financial%20sanctions%20imposed%20on%20the%20applicants%20by%20the%20Turkish%20Football%20Federation_%20violations%20of%20the%20Convention%20.pdf, Zugriff 18.8.202
Die regierungskritische Informationsportal Duvar berichtete Anfang Februar 2021 unter Berufung auf das türkische Innenministerium, dass nach der Inspektion von über 1.200 Social Media-Konten 39 Nutzer wegen Terrorpropaganda zugunsten der Gülen-Bewegung, der PKK und dem sog. Islamischen Staat festgenommen wurden.
[…]
Turkish authorities have inspected 1,264 social media accounts over the past week and detained 39 users for allegedly "conducting terror propaganda," according to a statement released by the Interior Ministry on Feb. 8. […]
Turkish police have detained 39 people between Feb. 1-7 for allegedly “conducting terror propaganda," according to a statement released by the Interior Ministry on Feb. 8
The statement said that officials have inspected 1,264 social media accounts and determined the names of 575 people using these accounts.
The ministry accused these social media users of conducting propaganda on behalf of the Gülen network (referred to as the Fethullahist Terrorist Organization or FETÖ by the government), Kurdistan Workers' Party (PKK), Kurdistan Communities Union (KCK), “extreme left terror organizations" and ISIS.
The Turkish government keeps a tight rein on most media, and social media platforms are among the few outlets where criticism of the authorities is allowed. But, even these platforms are at risk.
Turkey approved a law last year that gives authorities greater power to regulate social media. The government says the legislation was needed to combat cybercrime and to protect users of social media, however it has led to concerns of growing censorship.
[...]
Duvar (8.2.2021): Turkey detains 39 social media users in one week, https://www.duvarenglish.com/turkey-detains-39-social-media-users-in-one-week-news-56176 , Zugirff 18.8.2021
Ad: Beleidigung des Staatspräsidenten und anderer Würdenträger
Laut eines Berichtes der Tageszeitung Sözcü, zitiert in der regierungskritischen Internetzeitung Ahval, unter Berufung auf Zahlen des Justizministeriums wurden in den Jahren 2018 bis 2020 über 29.000 Personen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. 2020 waren es 9.773, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger.
[…]
Turkey’s courts prosecuted more than 29,000 people for insulting President Recep Tayyip Erdoğan between 2018 and 2020, Sözcü newspaper reported on Tuesday, citing Justice Ministry figures.
A total of 9,773 people faced the courts last year, including 152 foreign citizens and 290 children, Sözcü said. Of the total, 34.4 percent of cases resulted in a conviction and 14.3 percent in acquittals, while a decision in 35.1 percent of case was deferred, it said.
In 2018, when Turkey’s executive presidential system was introduced, 6,326 people faced court cases. The number rose to 13,990 in 2019, Sözcü said.
[...]
Ahval (20.7.2021): Over 29,000 people prosecuted for insulting Erdoğan in three years, https://ahvalnews.com/turkey-democracy/over-29000-people-prosecuted-insulting-erdogan-three-years , Zugriff 18.8.2021
Im Mai 2021 berichtete die regierungskritische Internetzeitung Duvar, dass gegen einen Facebook-Nutzer ein Haftbefehl wegen Beleidigung des Parteivorsitzenden der ultranationalistischen MHP (Anm.: Koalitionspartner der AKP), Devlet Bahçeli, erlassen wurde. Dieser nannte Bahçeli einen senilen Politiker, der ins Altersheim gehöre. Die Staatsanwaltschaft forderte, dass der Social-Media-Nutzer wegen "Beleidigung eines Amtsträgers" (Anm.: Bahçeli ist Parlamentsabgeordneter) zu einer Haftstrafe zwischen einem Jahr und 28 Monaten verurteilt wird.
[…]
On top of criminal charges, a Turkish social media user is facing an arrest warrant for calling MHP leader Devlet Bahçeli a “senile" politician who needs to “be put in an old people's home." Turkish prosecutors are demanding between one year and 28 months in jail for the social media user in question. […]
Turkish prosecutors have launched an investigation to a social media user over a comment about Nationalist Movement Party (MHP) leader Devlet Bahçeli, online news portal Bianet reported on May 24.
The Ankara 2nd Criminal Court of Peace also issued an arrest warrant for the social media user in question who called Bahçeli a “senile" politician.
The prosecutors are demanding that the social media user receive a jail sentence between one year and 28 months on charges of “insulting a public official."
The social media user had made the remarks in a Facebook comment to daily Sözcü's news report about the politician.
“Put him in an old people's home already. He has become severely senile and gone out of his head by constantly changing sides," the social media user had said.
[…]
Duvar (24.5.2021): Arrest warrant issued for social media user for calling MHP chair Bahçeli 'senile', https://www.duvarenglish.com/arrest-warrant-issued-for-social-media-user-for-calling-mhp-chair-bahceli-senile-news-57598 , Zugriff 18.8.2021
Das Analyseportal Balkan Insight berichtete Mitte Jänner 2021 unter Zitierung der regierungskritischen Internetzeitung Duvar, wonach zwischen 2014 und 2019 128.872 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungen des Präsident Erdoğan eingeleitet wurden, denen in 27.717 der Fälle ein Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft folgte. Die meisten, so Duvar, betrafen Äußerungen in sozialen Medien.
Türkische Gerichte haben 9.556 der Angeklagten verurteilt, darunter Journalisten, Schriftsteller, Politiker und sogar Schulkinder. Etwa 903 Minderjährige zwischen 12 und 17 Jahren standen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten vor Gericht. - So wurde z.B. 2018 ein 14-Jähriger wegen eines Instagram-Posts strafrechtlich verfolgt und wegen Beleidigung Erdogans angeklagt. Der Teenager wurde infolge zu fünf Monaten und 25 Tagen Gefängnis verurteilt, was jedoch später in eine Geldstrafe von 3.500 Türkischen Lira (400 Euro) umgewandelt wurde.
2020 meinten fast Zweidrittel der Türken und Türkinnen, dass, wenn sie ihre politischen Ansichten in den sozialen Medien teilen, sie in Schwierigkeiten geraten könnten.
[…]
An investigation published by the independent Turkish media outlet Gazete Duvar shows that between 2014 and 2019 nearly 128,872 probes were launched into insults against President Recep Tayyip Erdogan, resulting in prosecutors launching 27,717 criminal cases.
Turkish courts sentenced 9,556 of those charged. The investigation prepared by journalist Eren Topuz draws on Turkish Justice Ministry data and reveals that offenders included journalists, authors, politicians and even schoolchildren. Some 903 minors aged between 12 and 17 went to court for insulting the Turkish strongman.
Experts said the huge number of cases and probes show Erdogan’s crackdown on his critics has continued and even worsened, and violates the right to freedom of speech.
They also said it has led people to self-censor their posts on social media and journalists to do the same when they write or talk about President Erdogan.
“We are journalists. We should be able to make some fun of politicians. There is no rule that says we will be always serious. We can criticize by making fun of them," Engin Korkmaz, a journalist who has faced charges of insulting the President, told Gazete Duvar.
Korkmaz added that he now consults a lawyer about his posts before he shares on social media to avoid facing another insult-related law case.
“Think about where the freedom of expression of a journalist currently stands. I am no longer able to share anything with my free will," Korkmaz complained.
According to the investigation, a 14-year-old child was prosecuted in 2018 over an Instagram post and faced charges of insulting Erdogan.
The teen was later sentenced to five months and 25 days in prison, although this was turned later into an administrative fine of 3,500 Turkish liras (400 euros). The court also deferred announcement of the verdict.
According to Reuters Institute Digital News Report 2020, some 65 per cent of Turkish citizens think that if they share their political views on social media, they could “get into trouble." Turkey ranks at the top of the list among 37 countries in this respect, followed by Singapore, Malaysia and Brazil respectively, with 63, 57 and 56 per cent.
BalkanInsight (15.1.2021): Investigation Highlights Spike in Cases of Insulting Turkish President, https://balkaninsight.com/2021/01/15/investigation-highlights-spike-in-cases-of-insulting-turkish-president/ , Zugriff 18.8.2021
Anmerkung: Der hier nicht zitierte Originaltext auf Türkisch in der regierungskritischen Internetzeitung Duvar weist darauf hin, dass ein bedeutender Teil der eingeleiteten Ermittlungen Posts auf Social-Media-Konten waren (siehe: https://www.gazeteduvar.com.tr/cumhurbaskanina-hakaret-mahkumlari-cocuk-gazeteci-avukat-haber-1510280 )
Das regierungskritische Informationsportal Turkey Purge berichtete Mitte Februar 2020 von einer türkischen Staatsbürgerin, die, aus der Schweiz kommend, am Flughafen Istanbul auf der Basis eines Haftbefehls wegen Präsidentenbeleidigung und der Verbreitung terroristischer Propaganda via Facebook verhaftet wurde.
[…]
Ayten Sarıkaya Kesler, a 53-year-old Turkish woman with stage 2 cancer, sent to prison on February 12 after being detained at an İstanbul airport upon her arrival from Switzerland, the Cumhuriyet daily reported.
The daily said that there was an outstanding arrest warrant for Kesler for “insulting" President Recep Tayyip Erdoğan and “disseminating terrorist propaganda" via Facebook posts.
She reportedly fainted while at the courthouse and was subsequently hospitalized.
Speaking to the media, Kesler’s lawyer said she suffers from hypertension and a number of other health problems in addition to the cancer.
According to Justice Ministry figures, nearly 20,000 people have been the subject of legal proceedings for allegedly insulting Erdoğan during his presidency. The number includes many ordinary citizens who were prosecuted over their social media posts.
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Turkey Purge (15.2.2020): Cancer patient sent to prison for ‘insulting’ Erdogan on social media, https://turkeypurge.com/cancer-patient-sent-to-prison-for-insulting-erdogan-on-social-media , Zugriff 2.9.2021
Ad: Kritik an COVID-19-Maßnahmen der Regierung
Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete im März 2020, dass in der Türkei 410 Personen verhaftet wurden, weil sie in den sozialen Medien laut Innenminister "provokative" Beiträge über den Ausbruch des Coronavirus verfasst hätten. Er sagte, dass die meisten dieser Konten mit militanten Gruppen in Verbindung stünden, ohne weitere Einzelheiten zur Identität der Verdächtigen zu nennen. Einige der Verhaftungen erfolgten aufgrund von Beiträgen, in denen sich Jugendliche über ältere Menschen lustig machten, weil sie sich während der Abriegelung nach draußen gewagt hatten, sagte Innenminister. Solche Beiträge hätten in der Türkei für öffentlichen Unmut gesorgt.
[...]
Turkey has arrested 410 people for making “provocative" posts on social media about the coronavirus outbreak, its interior minister said on Wednesday. […] The minister said almost 2,000 social media accounts had been identified making provocative posts about the outbreak, resulting in the detention of 410 people “attempting to stir unrest".
He said that most of the accounts were linked to militant groups, without giving further details of the identities of the suspects.
Some of the arrests were over posts that showed youths mocking elderly people for venturing outside during the lockdown, he said. Such posts have been a source of public anger in Turkey.
Turkey’s leadership has been accused in the past by rights groups and political opponents of cracking down on social media to limit criticism. The government says its strict monitoring of social media is necessary to guarantee public safety.
[...]
Reuters (25.3.2020): Turkey rounds up hundreds for social media posts about coronavirus, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey-idUSKBN21C1SG , Zugriff 18.8.2021
Ad: Kritik an den Regierungsmaßnahmen gegen die Waldbrände (Sommer 2021)
Die regierungskritische Internetzeitung Duvar berichtete Anfang August 2021, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Ankara eine Untersuchung der Posts in den sozialen Medien eingeleitet hatte, in denen angesichts der verheerenden Waldbrände um ausländische Hilfe gebeten wurde. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft versuchten, einige Social-Media-Betreiber bzw. deren Nutzer "Panik, Angst und Besorgnis in der Öffentlichkeit zu schüren", indem sie den Hashtag "Help Turkey" verwendeten. Die Generalstaatsanwaltschaft behauptete zudem, dass einige Nutzer versuchten, den türkischen Staat und die Regierung zu demütigen, und einige von ihnen in der Vergangenheit Terrorismus-Propaganda betrieben hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft warf den Verdächtigen die "Beleidigung eines öffentlichen Bediensteten", "Beleidigung des Präsidenten", "Beleidigung der Regierung und des Staates", "Erregung von Besorgnis, Angst und Panik in der Öffentlichkeit" und "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" vor [Anm.: alles Delikte laut türk. Strafgesetzbuch].
[…]
Ankara Chief Public Prosecutor's Office has launched a probe into social media posts that asked for foreign help amid the devastating forest fires.
The Ankara Chief Public Prosecutor's Office has launched a probe into social media posts that asked for foreign help in the face of the devastating forest fires.
Over 2.6 million tweets were shared with the hashtag "Help Turkey" following the fires mainly due to desperation and anger since the government failed to put them out.
According to the prosecutor's office, some social media accounts and media outlets "tried to create panic, fear and concern among the public" by using the hashtag. It also claimed that some accounts tried to humiliate the Turkish state and the government.
"It was determined that social media users with sensitivity towards the issue were provoked for an environment of chaos to be created," it said, adding that some of the accounts made "terrorism propaganda" in the past.
The suspects are accused of "insulting a public employee," "insulting the president," insulting the government and the state," "creating concern, fear and panic among the public" and "inciting hatred and enmity."
[...]
Duvar (5.8.2021): Amid devastating wildfires, probe launched into 'Help Turkey' social media posts,
https://www.duvarenglish.com/amid-devastating-wildfires-probe-launched-into-help-turkey-social-media-posts-news-58398 , Zugrff 18.8.2021
Amnesty International gab im Jahresbericht 2019 Folgendes zur strafrechtlichen Verfolgung von Nutzern sozialer Medien an:
[...]
Recht auf freie Meinungsäußerung
Strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen nach den Antiterrorismusgesetzen sowie Untersuchungshaft mit Strafcharakter wurden weiterhin eingesetzt, um tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, die sich keiner nachweislich strafbaren Handlung schuldig gemacht hatten. Die Gerichte sperrten Online-Inhalte, und gegen Hunderte von Social-Media-Nutzer_innen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Im August 2019 trat eine neue Bestimmung in Kraft, der zufolge Internet-Rundfunkplattformen Lizenzen beim Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) beantragen müssen. Der Inhalt der Plattformen wird vom RTÜK überwacht, was diesem breitere Zensurbefugnisse im Online-Bereich verschafft.
Mindestens 839 Social-Media-Konten wurden untersucht, weil über sie angeblich im Zusammenhang mit der "Operation Friedensquelle" stehende "kriminelle Inhalte" geteilt wurden. Hunderte von Menschen wurden von der Polizei in Gewahrsam genommen, und mindestens 24 kamen in Untersuchungshaft.
[…]
Die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin war weiter von Inhaftierung bedroht. Gegen Eren Keskin laufen derzeit mehr als 140 separate Strafverfahren wegen Artikeln, die sie als symbolische Chefredakteurin der inzwischen geschlossenen kurdischen Tageszeitung Özgür Gündem veröffentlichte. Im Oktober 2019 wurde ihr Haus durchsucht und sie wurde von Beamt_innen der Anti-Terror-Abteilung der Generaldirektion für Sicherheit – die Zentralbehörde der türkischen Polizei – in Istanbul vernommen, weil sie in Sozialen Medien Posts mit Kritik an der "Operation Friedensfrühling" geteilt hatte. […]
AI - Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590.html , Zugriff 18.8.2021
Gibt es generell Berichte, dass der türkische Staat die Profile von im Ausland befindlichen türkischen Staatsangehörigen in sozialen Medien wie Facebook, Twitter und ähnlichem systematisch screent bzw. untersucht?
Zusammenfassung:
Laut vorliegenden Quellen, die sich zumal auf Deutschland beziehen, erfolgt die Überwachung von Nutzern sozialer Medien auch im Ausland, sodass Türken oder türkisch-stämmige Personen bei der Einreise in die Türkei verfolgt werden können. Die Beobachtung erfolgt nicht nur über Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT, sondern auch durch andere Vertreter des türkischen Staates, wie des Religionsverbandes. Darüber hinaus ermöglicht eine offizielle Smartphone-Applikation der türkischen Behörden weltweit, dass Nutzer, zumal türkische Staatsangehörige im Ausland, die Tätigkeiten ihrer regierungskritischen Landsleute – auch in den sozialen Medien – den türkischen Behörden direkt melden.
Einzelquellen:
Der Deutschlandfunk berichtete Folgendes zur Überwachung der Aktivitäten von Auslandstürken in den sozialen Medien:
[...]
Zahlreiche türkische Oppositionelle leben in der Bundesrepublik. Im deutschen Exil versuchen sie gemeinsam mit türkischstämmigen Deutschen den Kampf gegen die Erdogan-Regierung fortzusetzen. Mit Worten statt mit Waffen. […]
Einigen droht in ihrer Heimat die Verhaftung, weil sie einen Friedensaufruf zum Dialog mit den Kurden unterschrieben haben oder weil sie zu Themen gearbeitet und gesprochen haben, die in Erdogans Türkei tabu sind. Ihre Social-Media-Netzwerke, zahlreiche Veranstaltungen und Veröffentlichungen in deutschen Großstädten auch in Zusammenarbeit mit Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden, sowie Demonstrationen wie die heutige zeigen: Rund fünf Jahre nach dem Putschversuch in der Türkei wächst die außerparlamentarische Opposition in Deutschland stetig. Gerade jenseits der staatlichen Stellen, offiziellen Ableger türkischer Parteien oder staatsnahen Organisationen wie dem türkischen Moscheeverband Ditib, ist der innertürkische Konflikt in deutschen Großstädten allgegenwärtig.
[...]
Kritik an Menschenrechtsverletzungen via Twitter
Ünsal Arɪk hält sich an keine Netiquette. Er redet, wie er denkt, wird dafür gehasst und geliebt. Vor allem aber wird er gehört. Auf seinem türkischsprachigen Twitter-Account folgen ihm über 140.000 Menschen, lesen, wenn er Menschenrechtsverletzungen in der Türkei anprangert, flucht und motzt. Drei Haftbefehle liegen am Bosporus inzwischen gegen ihn vor – unter anderem wegen Präsidentenbeleidigung. Seit fünf Jahren war er nicht mehr dort.
[…]
Erdogan-Kritiker auf Personenschutz angewiesen
Sätze wie dieser bleiben nicht unbemerkt. Auch, wenn sie in Berlin ausgesprochen werden. Nur zwölf Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT seien in Deutschland offiziell gemeldet, erklärte der Geheimdienstexperte Erich Schmidt Eenboom jüngst in der ZDF-Doku „Wie Erdogan-Kritiker in Deutschland bespitzelt werden“. Inoffizielle Agenten aber gäbe es – wie nicht nur beim so genannten „Spionage-Skandal“ rund um den Moscheeverband Ditib 2016 öffentlich wurde – Tausende…
„…die in der Bundesrepublik Deutschland als Agentenführer fungieren und die eine Vielzahl von Agenten einsetzen, die sie platzieren – in Banken, Reisbüros, in Moscheevereinen. Und die Verfassungsschutzbehörden kommen auf diese gigantische Menge von fast 8000 Zuträgern. Das ist im Vergleich zu allen anderen ausländischen Nachrichtendiensten eine gigantische Zahl.“
[...]
Deutschlandfunk (24.02.2021): Türkische Regierungskritiker in DeutschlandPolitik aus dem Exil, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkische-regierungskritiker-in-deutschland-politik-aus.724.de.html?dram:article_id=493071 , Zugriff 18.8.2021
Das ZDF berichtete im Juni 2020 über die Observierung türkischer Staatsbürger in Deutschland, auch von deren Beiträgen in den sozialen Medien (hier: Facebook) durch Agenten des türkischen Geheimdienstes MIT, aber auch anderer türkischer Institution wie dem offiziellen Religionsverband DITIB.
[…]
Netzwerk aus Spitzeln und Denunzianten
Denn der türkische Staat hat hier in Deutschland ein Netzwerk aus Spitzeln, Denunzianten und Nationalisten aufgebaut, die jedem das Leben zur Hölle machen können, der Kritik gegen Staatspräsident Erdogan äußert. Jeder noch so kleine Facebook-Post kann in den Fokus eines der 6.000 Agenten in Deutschland geraten, die hier für den türkischen Geheimdienst MIT tätig sind. "Eine gigantische Zahl", so der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom. Seiner Einschätzung nach ist der MIT damit in Deutschland präsenter als der amerikanische Geheimdienst (CIA).
Der türkische Geheimdienst agiert weitestgehend ohne Kontrolle durch demokratische Organe und ist direkt dem türkischen Präsidenten unterstellt. Erdogan benutzt den MIT dazu, um Kritiker zu bespitzeln, zu verfolgen und deren Verhaftung zu erwirken, vor allem wenn sie sich als Deutschtürken kurzfristig in der Türkei aufhalten.
Enge Verbindung von Geheimdienst und Ditib
Eine offenbar enge Verbindung besteht zwischen dem Geheimdienst MIT und dem Moscheeverband Ditib mit seinen rund 1.000 Moscheen in Deutschland. Bereits 2017 war öffentlich geworden, dass 19 Ditib-Imame für Ankara gespitzelt hatten, was die türkische Regierung sogar zugab. Die Imame verließen damals Deutschland. Alle Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, teils wegen "unbekannten Aufenthalts".
In den Blick des MIT können Erdogan-Kritiker auch geraten, wenn sie eine türkische Bankfiliale oder ein Reisebüro betreten. "Als Mitarbeiter getarnte Spione schnüffeln dann nicht selten Geldströme und Reisebewegungen aus", sagt der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom. Im schlimmsten Fall wird weitergemeldet, wenn sich Deutschtürken zu einem Heimatbesuch in der Türkei aufhalten.
Schon bei der Einreise werden sie dann verhaftet oder dürfen die Türkei auf unbestimmte Zeit nicht mehr verlassen. Das ist Turgut Öker passiert: Der Ehrenvorsitzende der Alevitischen Gemeinde wartet seit über einem Jahr auf mehrere Prozesse in der Türkei. Man wirft ihm Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung vor. Auch Turgut Öker wurde von einem in Deutschland lebenden Spitzel denunziert.
[…]
ZDF (3.6.2020): Im Dienste Erdogans - Türkische Spitzel in Deutschland, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/erdogan-tuerkei-spitzel-deutschland-100.html , Zugriff 3.9.2021
Die Deutsche Welle veröffentlichte im August 2019 einen umfassenden Artikel zur Überwachung von Nutzern sozialer Medien, wobei auch Türken oder türkisch-stämmige Personen bei der Einreise in die Türkei verfolgt werden können:
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Verhaftet in der Türkei wegen eines Social-Media-Eintrags: Der Deutsche Osman B. teilt sein Schicksal mit tausenden Türken. Wegen eines einzigen Postings kann man im Land von Recep Tayyip Erdogan ins Gefängnis kommen.
Handy mit Twitter-App vor türkische Flagge
Gerade auf dem Flughafen der türkischen Urlauberhochburg Antalya gelandet wurde der Deutsche mit türkischen Wurzeln, Osman B., Ende Juli festgenommen. Der Vorwurf: Verbreitung von "Terrorpropaganda". Nun drohen dem 36-Jährigen mehrere Jahre Haft. Osman B. wurden Facebook-Einträge zum Verhängnis - unter anderem teilte er Bilder, die Abdullah Öcalan zeigen, den Chef der verbotenen Kurdenmiliz PKK. Aus deutscher Sicht ist seine Festnahme ein empörender Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Für viele Menschen in der Türkei ist es trauriger Alltag.
Jagd in den Sozialen Netzen
In der Türkei wurden schon in Tausenden Fällen Aktivitäten in sozialen Netzwerken drakonisch geahndet: Nach Angaben des obersten türkischen Kriminalamts wurden allein im Jahr 2018 ungefähr 110.000 Social-Media-Konten überwacht und mehr als 7100 User festgenommen - 2754 von ihnen wurden inhaftiert, da auf ihren Accounts "kriminelle Inhalte" festgestellt wurden, wie es offiziell heißt. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu teilte mit, dass in den vergangenen Jahren 20.500 Personen auf Grundlage von Social-Media-Einträgen der Prozess gemacht wurde.
Die Vorwürfe der türkischen Justiz sind vielfältig und werden auf willkürliche Weise angewendet: "Präsidentenbeleidigung", "Beleidigung staatlicher Institutionen", "Aufstachelung zur Rebellion" oder "Terrorpropaganda" im Namen der Gülen-Bewegung oder der verbotenen Kurdenmilizen YPG und PKK. Wie leicht man wegen solcher Anschuldigungen im Gefängnis landen kann, zeigte vor ein paar Monaten der Fall eines Mannes aus Antalya: Zur Festnahme reichte die Behauptung der AKP-geführten Bezirksregierung, der Mann habe sie beleidigt. Besonders häufig werden Social-Media-Einträge abgestraft, die den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan von der AKP oder die türkische Regierung kritisieren.
"Reine Willkür"
In manchen Fällen geht der türkische Präsident höchstpersönlich strafrechtlich gegen Personen vor, die negative Aussage über ihn tätigen. In den Jahren 2014 bis 2017 wurde nach Angaben des Justizministeriums in Ankara 12.173 Personen wegen Präsidentenbeleidigung der Prozess gemacht - 3221 kamen ins Gefängnis.
Hadi Cin
Menschenrechtler Cin: "Doppelmoral"
Die Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch dokumentiert zudem, dass besonders Kritik an dem türkischen Militäreinsatz in der syrischen Stadt Afrin gegen die Kurdenmiliz YPG Ermittlungen nach sich ziehen. Aus diesem Grund soll es im vergangenen Jahr zu 648 Festnahmen gekommen sein.
Der türkische Menschenrechtsanwalt Hadi Cin hält Festnahmen, die auf Social-Media-Aktivitäten basieren, für "reine Willkür". Denn es gäbe kein Strafgesetz, das Einträge in sozialen Medien regelt. Nach seiner Einschätzung müsste die Zahl der Social-Media-Nutzer, gegen die ermittelt wird, deutlich höher sein als offiziell bekannt. Cins Begründung: "In fast jeder türkischen Stadt wurden innerhalb der Polizeibehörden Social-Media-Teams gegründet, die rund um die Uhr Einträge von Nutzern beobachten."
Der Fall Sönmez
Besonderes Aufsehen erregte in der Türkei der Fall des Ökonomen Mustafa Sönmez. Eine relativ wenig kontroverse Experten-Aussage wurde ihm zum Verhängnis: Er wurde am 14. April wegen Präsidentenbeleidigung festgenommen. Der Grund: Mit einem Twitter-Eintrag habe er den Eindruck erweckt, dass sich die türkische Wirtschaft in einer Krise befinde.
Mustafa Sönmez
Ökonom Sönmez: Expertenmeinungen als Straftat
Am 20. September werde er dem Richter vorgeführt, sagte Sönmez der Deutschen Welle. "Der Grund ist, dass ich mich kritisch zur türkischen Konjunktur geäußert habe." Er sei empört darüber, dass jede Kritik an der Politik der türkischen Regierung oder an Erdogan eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen könne.
"Wir brauchen Europa"
Menschenrechtler Cin sieht eine Doppelmoral: "Personen, die auf Seiten Erdogans stehen, dürfen so viele hasserfüllte Kommentare in den sozialen Netzen loslassen, wie sie wollen - ob sie rassistisch, diskreditierend, beleidigend oder drohend sind. Eine pazifistische Haltung wie 'Nein zum Krieg' wiederum gilt gleich als Unterstützung von Terrororganisationen", beklagt Cin.
Er habe sich wohl oder übel daran gewöhnt, dass soziale Netze ein gefährliches Terrain geworden seien. Cin setzt seine Hoffnung auf Europa. Die EU müsse entschlossener auf die Verstöße gegen Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei reagieren. Die unter den Repressionen leidenden Bürger bekämen nicht ausreichend Hilfe durch die Europäische Union.
[...]
DW – Deutsche Welle (8.8.2019): Soziale Netzwerke in der Türkei: Ein gefährliches Terrain, https://www.dw.com/de/soziale-netzwerke-in-der-t%C3%Bcrkei-ein-gef%C3%A4hrliches-terrain/a-49949600 , Zugriff 2.9.2021
Das Erste Deutsche Fernsehen ARD berichtete bereits 2018 von einer türkischen Spionage-App, die weltweit jedem zur Verfügung steht. Diese wird primär von türkischen Staatsangehörigen im Ausland genutzt, um regierungskritische Landsleute bei den türkischen Behörden zu denunzieren.
[...]
Mithilfe einer Smartphone-App der Zentralbehörde der türkischen Polizei (EMG) können Kritiker der türkischen Regierung weltweit angezeigt werden. Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom spricht von einer "digitalen Gestapo-Methode".
Mit einer App können Kritiker der türkischen Regierung von überall auf der Welt angezeigt werden. Die App der türkischen Polizei gibt es in den Stores von Google und Apple. Jeder kann sie sich herunterladen und jeden, von dem er denkt, dass er die türkische Regierung oder den Staatspräsidenten beleidigt, anzeigen.
Die Spitzel-App ist auch bei in Deutschland lebenden Türken in Gebrauch, wie Kommentare im App-Store belegen. Geheimdienstexperte Erich-Schmidt-Eenboom erkennt in der App den Tatbestand eines schweren Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung: "Damit erlischt das Aufenthaltsrecht. So sind die Ausländerbehörden gefordert, Denunzianten unter den Türken ausweisen zu lassen."
Durch die Hobby-Spitzelei herrscht unter Türkischstämmigen auch in Deutschland mittlerweile ein Klima der Angst.
ARD (25.9.2018): Wie Erdogan Angst und Misstrauen in Deutschland sät, https://www.swr.de/report/denunziation-per-spitzel-app-wie-erdogan-angst-und-misstrauen-in-deutschland-saet/-/id=233454/did=22334358/nid=233454/1k7n186/index.html , Zugriff 3.9.2021
2.1.2.3. Zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Türkei wurden bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich folgende Feststellungen getroffen:
Anfragebeantwortung zu Türkei: Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin; Informationen zu psychischer Gesundheitsversorgung vom 17. April 2024
Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin
Auf der Website der türkischen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur (Türkiye İlaç ve Tıbbi Cihaz Kurumu, Titck), die dem türkischen Gesundheitsministerium unterstellt ist, findet sich eine Arzneimittelpreisliste vom Februar 2024. Darin vermerkt ist jeweils der Name des Medikaments (“Ilac Adi"), der Name des Herstellers (“Firma Adi") und der Preis des Medikaments in Euro (Gercek Kaynak Fiyat (GKF), “Echter Quellenpreis") (Titck, 20. Februar 2024).
Zyprexa ist unter anderem unter der Bezeichnung “Zyprexa 10 Mg Film Kapli Tablet (28 Tablet)" („Zyprexa 10 mg überzogene Filmtablette, 28 Stück“) und „Zyprexa Velotab 10 Mg 28 Agizda Dagilabilir Tablet“ („Zyprexa Velotab 10 mg 28 im Mund auflösbare Tablette“) vermerkt. Der Preis der überzogenen Filmtabletten ist mit 30,6 Euro angegeben und der Preis für die Velotab mit 28,8 Euro (Titck, 20. Februar 2024).
Ein Medikament mit der Bezeichnung „Sertralin“ findet sich nicht im Dokument, allerdings ein Medikament mit der Bezeichnung „Lustral Special 100 mg 28 Film Tablet“ (Titck, 20. Februar 2024). Der Wirkstoff im Medikament „Lustral 100mg film coated tablets“ sei Sertralinhydrochlorid (emc, ohne Datum(a)). Dieser Wirkstoff sei auch in „Sertralin 1A Pharma® 100Mg“ enthalten (Shop Apotheke, ohne Datum). Der Preis für „Lustral Special 100 mg 28 Film Tablet“ betrage laut der Arzneimittelpreisliste 12,26 Euro (Titck, 20. Februar 2024).
Ein Medikament mit der Bezeichnung „Pregabalin“ findet sich nicht im Dokument, allerdings ein Medikament mit der Bezeichnung „Lyrica 25 Mg 56 Kapsul“ („Lyrica 25 mg 56 Kapseln“). Zudem sind dazu verschiedene Kapselgrößen in Milligramm und Packungsgrößen angeführt (Titck, 20. Februar 2024). Der Wirkstoff im Medikament „Pregabalin Accord 50mg Hartkapseln“ sei „Pregabalin“ (Apotheken.de, ohne Datum). „Lyrica 50 mg hard capsules“ würde ebenso den Wirkstoff „Pregabalin“ enthalten (emc, ohne Datum(b)). Der Preis für „Lyrica 25 Mg 56 Kapsul“ betrage laut der Arzneimittelpreisliste 2,55 Euro (Titck, 20. Februar 2024).
Allgemeine Gesundheitsversorgung
Im Länderinformationsblatt der IOM zur Türkei von 2021 finden sich folgende allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung in der Türkei:
„Um vom türkischen Gesundheitssystem zu profitieren, müssen sich die Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Im Allgemeinen besteht das türkische Gesundheitssystem aus privaten sowie öffentlichen Praxen und Einrichtungen. Im Falle einer Registrierung in der SGK sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Privatversicherungen können, je nach Umfang, teure Behandlungskosten decken. Im Rahmen der SGK sind Impfungen, Labortests für die Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab. (Ab 107,32 TRY für Inhaber eines türkischen Personalausweises.). Kontakt: Ministerium für Familie, Arbeit und soziale Sicherheit, Tel.: 170, E-Mail: diyih@csgb.gov.tr
Medizinische Einrichtungen
Versicherte der SGK können in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Verschriebene Medikamente können in der Apotheke gekauft werden und werden teilweise durch die SGK abgedeckt. SGK-Begünstigte können im jeweiligen kommunalen Gesundheitszentrum oder in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Nach einer Untersuchung können sich Personen ohne Registrierung oder Zulassungsverfahren direkt an die Apotheke wenden.
Medikamente und Kosten
Apotheken sind überall verfügbar. In jeder Gegend gibt es mindestens eine Apotheke. Bestimmte Medikamente sind verschreibungspflichtig, andere nicht. Weitere Informationen sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.ilacrehberi.com Eine Preisliste (Stand: 2021) der Medikamente ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.titck.gov.tr/dinamikmodul/100 “ (IOM, 2021, S. 3)
Betreffend des Zugangs von Rückkehrer·innen erwähnt IOM zudem Folgendes:
„Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung. Anmeldeverfahren: Es gibt kein spezifisches Verfahren. Rückkehrende können über die SGK-Agentur in ihrer Wohnprovinz eine Gesundheitsversorgung beantragen. Erforderliche Dokumente: Gültige Aufenthaltserlaubnis oder türkischer Ausweis; Antragsformular (erhältlich in SGK Büros)“ (IOM, 2021, S. 3)
Psychische Gesundheitsversorgung
Laut einem im Oktober 2020 veröffentlichten Bericht zur Geschichte der Entwicklung einer politischen Strategie zu psychischer Gesundheit würden psychische Gesundheitsdienste in der Türkei überwiegend vom öffentlichen Sektor erbracht, sowohl in Krankenhäusern als auch in gemeindenahen ambulanten Zentren. Je nach Größe und Bevölkerung der geografischen Region gebe es bis zu acht Leistungsbereiche. Es gebe landesweit neun staatliche und drei private psychiatrische Krankenhäuser. Die wichtigsten Merkmale des psychischen Gesundheitssystems in der Türkei würden sich wie folgt zusammenfassen lassen: Es gebe einen Mangel sowohl an Arbeitskräften im Bereich der psychischen Gesundheit als auch an gemeindenahen Diensten, psychiatrischen Krankenhäusern usw. Die personellen und materiellen Kapazitäten der psychosozialen Gesundheitsdienste in der Türkei seien unzureichend und lägen unter denen der OECD-Länder. Fachärzte für psychische Gesundheit würden hauptsächlich in den öffentlichen Krankenhäusern in Ankara, Istanbul und Izmir tätig sein. Zudem basiere das psychische Gesundheitssystem in der Türkei eher auf behandlungsorientierten als auf präventiven psychosozialen Diensten (Bilir & Artvinli, 30. Oktober 2020).
Im November 2022 schreibt die WHO, dass die Türkei über weniger Fachkräfte für psychische Gesundheit als der europäische Durchschnitt verfüge: 16,2 gegenüber 44,8 pro 100.000 Einwohner·innen. In den vergangenen 15 Jahren habe die Türkei damit begonnen, von einem institutionellen Ansatz zu einem gemeindeorientierten Modell für die Behandlung psychischer Erkrankungen überzugehen, wofür die WHO technische Unterstützung leiste. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für psychische Gesundheit 2011-2016 seien 175 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit eingerichtet worden, um integrierte, wohnortnahe psychosoziale Dienste zu unterstützen, insbesondere für Menschen mit chronischen psychischen Störungen wie Schizophrenie und bipolaren Störungen. Trotz dieser Bemühungen würden psychiatrische Einrichtungen immer noch etwa 50 Prozent der stationären psychiatrischen Betten in der Türkei stellen (WHO, 12. September 2022, S. 18).
Das türkische Gesundheitsministerium schreibt in seinem im Juli 2019 veröffentlichten Strategieplan 2019-2023, dass für die gemeindenahe Versorgung in 78 Provinzen 163 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit (Community Mental Health Centers, CMHCs) eingerichtet worden seien, deren Ausbau derzeit im Gange sei („efforts to roll out them are underway"). In den CMHCs seien 74.112 Patient·innen betreut und 137.382 Hausbesuche durchgeführt worden (Republic of Türkiye Ministry of Health, 23. Juli 2019, S. 32). Laut Angaben im von der WHO im April 2022 veröffentlichten „Mental Health Atlas 2020“ gebe es in der Türkei pro 100.000 Einwohner·innen 2,21 Psychiater·innen, 180,18 Pflegekräfte für psychische Gesundheit, 3,24 Psycholog·innen und 2,36 Sozialarbeiter·innen. Zudem gebe es 1.161 ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit an Krankenhäusern und 177 gemeindenahe ambulante Einrichtungen für psychischer Gesundheit. Es gebe 9 Krankenhäuser für psychische Gesundheit und 230 psychiatrische Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern. Pro 100.000 Einwohner·innen gebe es 4,56 Betten in Krankenhäusern für psychische Gesundheit und 4,55 Betten in psychiatrischen Abteilungen von allgemeinen Krankenhäusern (WHO, 15. April 2022).
Weitere Daten entnehmen Sie bitte direkt dem Bericht der WHO:
· WHO – World Health Organization: Mental Health Atlas 2020; Member State Profile; [Turkey], 15. April 2022https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/tur.pdf?sfvrsn=626a2ebd_5&download=true
In einem Bericht vom November 2023 erwähnt die Europäische Kommission, dass die Personalkapazitäten der Dienste für Menschen mit chronischen psychischen Störungen und geistigen Behinderungen im Jahr 2022 ausgebaut worden seien (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 41).
Ambulante und gemeindenahe psychosoziale Dienste
Die Politik im Bereich der psychischen Gesundheit in der Türkei habe sich bis zur Verabschiedung der National Mental Health Policy (NMHP)[1] im Jahr 2006 auf stationäre psychosoziale Dienste und nicht auf ambulante und gemeindenahe psychosoziale Dienste konzentriert. Diese Konzentration auf stationäre Dienste stelle ein erhebliches Problem dar, da es nicht gelungen sei, psychische Gesundheitsprobleme zu verhindern. Die letzte Interventionsstufe der psychosozialen Dienste - die Krankenhauseinweisung - sei zur ersten Intervention in diesem psychosozialen Gesundheitssystem geworden. Diese Situation sei weder mit einem gemeinschafts- und genesungsbasierten Modell der psychischen Gesundheitsversorgung noch mit den individuellen Rechten von Menschen mit psychischen Erkrankungen vereinbar (Bilir & Artvinli, 30. Oktober 2020). Laut dem türkischen Gesundheitsministerium sei die Türkei 2011 mit der Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans für psychische Gesundheit (2011-2023) zu gemeindenahen psychosozialen Diensten übergegangen. Der Aktionsplan ziele darauf ab, psychosoziale Dienste in die Primärversorgung und das allgemeine Gesundheitssystem zu integrieren, gemeindenahe Rehabilitation umzusetzen, die Qualität der psychosozialen Dienste zu verbessern, die physische, personelle und rechtliche Infrastruktur zu stärken, Ausbildung, Forschung und Humanressourcen im Bereich der psychischen Gesundheit zu erhöhen und die präventiven psychosozialen Dienste zu verbessern. Die Integration von Diagnose und Behandlung psychischer Störungen in die Primärversorgung sei nicht ausreichend. Die psychosoziale Versorgung durch Ärzte der Primärversorgung sollte gestärkt werden. Im Bereich der psychischen Gesundheit würden leicht umzusetzende Leitlinien und Protokolle benötigt. Außerdem sollten die Unterstützungsdienste für Risikogruppen wie Kinder und Jugendliche ausgeweitet werden (Republic of Türkiye Ministry of Health, 23. Juli 2019, S. 109). In einem Bericht vom November 2023 erwähnt die Europäische Kommission, dass die für kommunale psychosoziale Zentren entwickelten Qualitätsstandards aktiv angewendet würden (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 41).
Gesetz zu psychischer Gesundheit
Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2023, gebe es in der Türkei keine Gesetze zur psychischen Gesundheit und keinen unabhängigen Überwachungsmechanismus für psychosoziale Einrichtungen (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 41). Dem Bericht vom Oktober 2020 zur Geschichte der Entwicklung einer politischen Strategie zu psychischer Gesundheit zufolge, sei die Notwendigkeit einer Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit, in der die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des psychiatrischen Personals und der psychiatrischen Einrichtungen sowie die Rechte und Freiheiten der Psychiatriepatienten festgelegt sind, diskutiert worden, und auch Vorschläge gemacht worden. Trotz all dieser Entwicklungen verfüge die Türkei weiterhin nicht über eine angemessene Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit (Bilir & Artvinli, 30. Oktober 2020).
2.1.2.4. Zum Schulsytem in der Türkei werden bezüglich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur TÜRKEI bezüglich des Schulsystems vom 29.03.2023
1. Wie gestaltet sich das Schulsystem in der Türkei? Besteht eine Schulpflicht in der Türkei? Ist der Besuch einer Schule kostenlos oder kostenpflichtig? Gibt es eine Vorschulerziehung bzw. einen Kindergarten, sind diese kostenfrei oder kostenpflichtig?
Zusammenfassung:
Die nachfolgend zitierten Quellen besagen, dass in der Türkei eine zwölfjährige Schulpflicht existiert. Sowohl die Primar- als auch die Elementar- und Sekundärschulbildung sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Möglichkeit einer freiwilligen Vorschulerziehung besteht. Die Sekundarschulbildung kann an einer Vielzahl verschiedenster Einrichtungen (Gymnasien, Super-Gymnasien, Anadolu-Gymnasien, etc.) absolviert werden; einige von diesen sind semi-staatlich. Ungefähr 15,7% der Schulen sind Privatschulen, vornehmlich Vor- und Sekundarschulen, die von ca. 6,7% der Schüler besucht werden (Stand: 2016). Die Gebühren für diese Privatschulen, nationale, ausländische wie internationale, werden in der Regel von den Eltern bezahlt, wobei 3% der Schüler pro Schule ein Vollstipendium von der Schule erhalten müssen. Privatschulen müssen außerdem ebenfalls das staatliche Curriculum lehren, haben aber in manchen Fällen die Möglichkeit, dieses auszuweiten. Das frühkindliche bzw. vorschulische Bildungsangebot ist in der Türkei vielfältig, und es gibt wiederum staatliche wie private Kindergärten und Tagesstätten, jedoch ohne Rechtsanspruch. Nur die frühkindliche Bildung für Kinder, die eine sonderpädagogische Erziehung benötigen, ist verpflichtend. Die meisten dieser Einrichtungen werden vom Staat finanziert. Es gibt staatliche Kinderkrippen (für Kinder im Alter von 0 bis 24 Monaten), Kindertagesstätten (25-66 Monaten), Kindergärten (36-56 Monaten) und Vorschul- bzw. Übungsklassen (57-68). Der türkische Staat unterstützt frühkindliche Bildung auch finanziell, z.B. durch kostenloses Lehr- und Reinigungsmaterial. Kindergärten können aber von den Eltern in gewissem Umfang Gebühren verlangen, vornehmlich für die Verpflegung der Kinder. Im Jahr 2020 besuchten 41% der Drei- bis Fünfjährigen in der Türkei frühkindliche Bildungsprogramme, 57% der Fünfjährigen eine Vorschule in 2020/21. Auch UNICEF führt frühkindliche Bildungsprogramme in der Türkei aus, u.a. durch die Errichtung von Container-Kindergärten.
Einzelquellen:
Gemäß dem türkischen Hochschulrat besteht in der Türkei seit 2012 eine zwölfjährige, dreistufige Schulpflicht: Primar-, Elementar- und Sekundärschulbildung; vor jener Schulpflicht besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Vorschulerziehung, die sich an Drei- bis Fünfjährige richtet. Alle drei Schulbildungsstufen sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Grundschulbildung betrifft Kinder der Altersgruppe von sechs bis zehn Jahren, die Primarschulbildung Zehn- bis Vierzehnjährige und die Sekundarschulbildung Vierzehn- bis Siebzehnjährige.
[...] Since 2012, compulsory education in Turkey lasts 12 years and is divided in three stages (primary education, elemantary education and secondary education).
Pre-primary School Education: It involves the education of children in the age group of 3 to 5 who have not reached the age of compulsory primary education, on an optional basis.
Primary Education: It involves the education and training of children in the age group of 6 to 10. Primary education is compulsory for all citizens. It is free at the State schools and lasts four years (1st, 2nd, 3rd, 4th grades).
Elemantary Education: It involves the education and training of children in the age group of 10 to 14. Elemantary education is compulsory for all citizens. It is free at the State schools and lasts four years (5th, 6th, 7nd, 8th grades). Towards the end of the elemantary school, pupils are given information about both general, vocational and technical high schools and the kinds of employment they prepare for.
Secondary Education: It comprises high schools of a general or vocational and/or technical character giving four-year courses aiming children at the age of 14 to 17 (9th, 10th, 11th, 12th grades). Secondary education is compulsory for all citizens and is free at the State schools. [...]
YÖK - Yükseköğretim Kurulu [Hochschulrat] [Türkei] (o. D.): Turkish Higher Education System, https://www.studyinturkiye.gov.tr/StudyinTurkey/ShowDetail?rID=Ec/rgHEN8Zg=&&cId=PE4Nr0mMoY4 , Zugriff 13.3.2023
Laut einem Länderbericht der Hans-Böckler-Stiftung vom Mai 2018 umfasst der schulische Bildungsbereich der Türkei:
„[...] Vorschulen, Grundschulen, Sekundarschulen und Hochschulen. Vorschuleinrichtungen werden für Kinder zwischen drei und fünf Jahren angeboten, die noch nicht das schulpflichtige Alter erreicht haben; der Besuch ist freiwillig. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren müssen die Grundschule besuchen, die - soweit sie vom Staat betrieben wird - kostenlos ist. Nach Beendigung der Grundschule übernehmen allgemeinbildende weiterführende Schulen („Normal Liseler“), die mindestens drei Jahre besucht werden müssen, die weitere Ausbildung der 14- bis 16-jährigen Schüler. Sekundarschulbildung ist seit 2012 verpflichtend und wird von folgenden Einrichtungen angeboten: den klassischen Gymnasien (die vom Staat getragen werden), den sogenannten Super-Gymnasien („Süper Liseler“), die ein zusätzliches Jahr Englisch-Unterricht anbieten, den Anadolu-Gymnasien („Anadolu Liseler“) mit mathematisch-technischer Ausrichtung, die ihre Schüler durch Fachunterricht in einer Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Deutsch) auf das Hochschulstudium vorbereiten, sowie den Naturwissenschaftlichen Gymnasien („Fen Liseler“), die für begabte Studenten Programme in Mathematik, Technik oder Medizin durchführen und ebenfalls auf die Aufnahmeprüfungen der Universitäten vorbereiten. Die drei letztgenannten Einrichtungen werden nur teilweise vom Staat finanziert und gelten gewissermaßen als Privatschulen. Daneben gibt es Berufsgymnasien unterschiedlicher Ausrichtung und Technische Gymnasien („Meslek Liseler“), die Ingenieure der mittleren Ebenen für die Bedürfnisse der Industrie ausbilden, und schließlich spezielle Schulen für Schüler mit besonderen Bedürfnissen.
[...]
Während im Bereich der schulischen Bildung 15,7 Prozent [Anm.: Stand: 2015/16, gilt für alle weiteren Daten] der Bildungseinrichtungen Privatschulen sind, beträgt deren Anteil im Bereich der außerschulischen Bildung 86,4 Prozent. Im schulischen Sektor beschränken sich die privaten Einrichtungen im Wesentlichen auf die Vorschulerziehung und die allgemeine Sekundarschul-bildung. Im schulischen Bereich besuchen 6,7 Prozent der Schüler private Bildungseinrichtungen, in der außerschulischen Bildung sind es dagegen 35,8 Prozent. Obwohl es im Bereich der außerschulischen Bildung eine höhere Zahl privater Einrichtungen gibt, haben die staatlichen Schulen mehr Schüler. Dies dürfte mit der Größe der privaten Einrichtungen zusammenhängen oder mit dem erschwerten Zugang zu ihnen. Ähnlich ist die Situation im Bereich der Vorschulerziehung. [...]“
HBS – Hans-Böckler-Stiftung [Nathanson, Roy] (5.2018): Länderbericht Türkei, https://www.boeckler.de/fpdf/HBS-006880/p_study_hbs_385.pdf , Zugriff 14.3.2023
Das Bildungsinformationsnetzwerk Eurydice der Europäischen Kommission (EK) berichtet, dass eine frühkindliche Bildung für Personen, die eine sonderpädagogische Erziehung benötigen, in der Türkei verpflichtend ist. Im Allgemeinen umfasst die türkische frühkindliche Erziehung Kindergärten und Tagesstätten für Kleinkinder von bis zu 36 Monaten, welche beide unter der Schirmherrschaft der Generaldirektion für Kinderdienste des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie stehen; sonderpädagogische Kindergärten unterstehen der Generaldirektion für Sonderpädagogik und Beratungsdienste. Kinder im Alter von 57-68 Monaten werden ab Ende September des Jahres, in welchem die Schulanmeldung erfolgt, in staatliche Kindergärten, Vorschul- und Übungsklassen eingeschrieben. Nach erfolgter Schulanmeldung von Kindern, die im Einzugsbereich der Schule wohnen und diese im nächsten Jahr besuchen, können auch Kinder im Alter von 36-56 Monaten in Kindergärten respektive Übungsklassen und Kinder im Alter von 45-56 Monaten in Kindergärten mit ausreichenden Kapazitäten ex lege aufgenommen werden. Für die Vorschulerziehung ist die Generaldirektion für Grundbildung, angesiedelt im Ministerium für Nationale Bildung, zuständig.
[…] In addition, early childhood education is also compulsory along with the primary and secondary education for the individuals who are in need of special education.
[…]
Early Childhood Education in our country covers the Nursery and Day Care Centres for children of 0-36 months, which operates under the auspices of the General Directorate of Children Services of the Ministry of Family, Labour and Social Services. In addition, there are early childhood educational centres in special education kindergartens, which operate under the auspices of the General Directorate of the Special Education and Guidance Services for 0-36-month-old children who are in need of special education.
Children aged 57-68 months are enrolled in kindergarten, nursery class and practice classes as of the end of September of the year in which the registration is made. After the registration of children residing in the registration area of the school and starting primary school in the next academic year, 36-56 months old children can be registered in kindergarten and practice classes, and 45-56 months old children in kindergarten classes with sufficient physical facilities. (Regulation on Preschool Education and Primary Education Institutions). Article 11-5/a). Pre-school education is carried out under the responsibility of the Ministry of National Education, General Directorate of Basic Education. [...]
EK – Europäische Kommission (23.2.2023): Eurydice: Türkiye. Overview, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkiye/overview , Zugriff 14.3.2023
Laut der EK werden die frühkindliche sowie die Primar- und Sekundärbildung größtenteils vom türkischen Staat finanziert. Die Löhne der Lehrkräfte bzw. der gesamten Belegschaft, alle Unterrichtsmaterialien und weitere Kosten für notwendige Ausrüstung werden übernommen. Für die frühkindliche Bildung wird den Familien zudem finanzielle Unterstützung gewährt. Vorschulische Bildungseinrichtungen bieten kostenloses Lehr- und Reinigungsmaterial an, können jedoch auch von den Eltern in gewissem Umfang Gebühren verlangen.
[…] Early Childhood Education as well as primary and secondary education is financed mostly by the government. In these education levels, teacher salaries, non-teaching personnel, all the expenses related to materials used for teaching and other necessary equipment are provided by the government. In early childhood education, financial support is given to families. Pre-school educational institutions offer free educational materials and materials for cleaning, however, they may charge parents to a certain extent. [...]
EK – Europäische Kommission (15.10.2022): Eurydice: Türkiye. 3.1 Early childhood and school education funding, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkey/early-childhood-and-school-education-funding , Zugriff 15.3.2023
Diese Gebühren für Verpflegung und weitere Aufwände werden wiederum gemäß der EK durch eine von den Provinzdirektionen des Bildungsministeriums festgelegte Höchstgebühr bestimmt. Im Schuljahr 2021-2022 variierten diese je nach Altersgruppe und Verpflegungsumfang. Neben Kindergärten bietet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie auch allgemeine Dienstleistungen für Kleinkinder im Alter von 0 bis 66 Monaten an: Kinderkrippen sind für Kinder im Alter von 0 bis 24 Monaten, Kindertagesstätten für Kinder im Alter von 25 bis 66 Monaten. Es gibt auch private Vorschuleinrichtungen – deren Gebühren können sehr unterschiedlich sein.
[…] Parents can pay dues for feeding and other expenses. These fees are determined by the Provincial Directorates of National Education as the ceiling fee. In the 2021-2022 academic year, fees may vary according to the age group (3-4 years) and the scope of food services. In addition to schools coordinated by the MoNE, there are also day care homes and nurseries managed by municipalities and the Ministry of Family, Labor and Social Policies (See Chapter 3). As emphasized in the third section, the Ministry of Family, Labor and Social Policies generally provides services between 0-66 months, crèches are for children aged 0-24 months, day care centers are for children aged 25-66 months. In addition to public schools, there are also private preschool institutions. Their fees can vary greatly. [...]
EK – Europäische Kommission (15.10.2022): Eurydice: Türkiye. 4. Early childhood education and care, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkey/early-childhood-education-and-care , Zugriff 15.3.2023
Die EK berichtet des Weiteren, dass es auf allen Ebenen des Bildungswesens Schulen gibt, die von türkischen und ausländischen privaten wie juristischen Personen (Gesellschaften, Stiftungen) gegründet wurden und hauptsächlich auf der Grundlage von "Schulgeld" betrieben werden. Diese Schulen ähneln bezüglich Art, Lehrplan und Funktionsweise den staatlichen Schulen. Zu den Privatschulen gehören türkische, ausländische und internationale Privatschulen sowie privat geführte Minderheitenschulen. Abgesehen von einigen Ausnahmen wenden auch die Privatschulen den Lehrplan der staatlichen Grundschulen an. Die Privatschulen wenden auch die für die staatlichen Schulen erstellten Jahrespläne an; darüber hinaus können diese Schulen mit Genehmigung des Ministeriums auch eigene Pläne erstellen. In der Türkei wird das von Privatschulen geforderte Schulgeld in der Regel von den Familien gezahlt. Die Privatschulen sind jedoch verpflichtet, mindestens 3% der Schüler kostenbefreit auszubilden. Auch besteht die Möglichkeit, Stipendien für diese Privatschulen zu erhalten.
[…] In all levels of education services, there are schools established and exploited by Turkish and foreign private and legal entities (societies, foundations) based on "tuition fees" to great extent. These schools are similar with state schools in terms of type, curricula and functioning. The private schools consist of Private Turkish schools, private minority schools, private foreign schools and private international education schools (Law of Private Education Institutions, No. 5580). In addition to some exceptions, the Turkish and foreign private schools also implement the curriculum of state primary education schools. The private schools also implement annual schedules drafted for state schools; in addition, these schools can organize separate schedules if ratified by the Ministry.
In Turkey, tuition fees are usually paid by families in private schools. However, private schools are required to provide education at least 3% of the number of students in the free student status. Education expenditures as scholarships to private schools are provided free of charge for students outside of it. [...]
EK – Europäische Kommission (15.10.2022): Eurydice: Türkiye. 2.4 Organisation of private education, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkey/organisation-private-education , Zugriff 15.3.2023
Gemäß der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) besuchten im Jahr 2020 41% der Drei- bis Fünfjährigen in der Türkei frühkindliche Bildungsprogramme. Der Anteil der Kleinkinder im Vorschulalter, welche in privaten Einrichtungen eingeschrieben waren, betrug 17%. 2019 gab die Türkei 5.075 US-Dollar [Anm.: pro Kind, kaufkraftbereinigt] für vorschulische Bildungseinrichtungen aus und lag damit unter dem OECD-Durchschnitt (9.598 US-Dollar); 19% wurden privat finanziert.
[…] In 2020, 41% of 3-5 year-olds in Türkiye were enrolled in early childhood education programmes education in Türkiye, compared to 83% on average across OECD countries. The share of children enrolled in private institutions at pre-primary level was 17%. In 2019, Türkiye spent USD 5 075 on pre-primary educational institutions, below the OECD average (USD 9 598), 19% was funded by private sources. [...]
OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o. D.): Türkiye. Overview of the education system (EAG 2022), https://gpseducation.oecd.org/CountryProfile?primaryCountry=TUR&treshold=10&topic=EO , Zugriff 14.3.2023
UNICEF – das Kinderhelfswerk der Vereinten Nationen – berichtete am 12.5.2022 über das „Projekt zur Verbesserung der Qualität und des Zugangs zu frühkindlicher Bildung“, welches Container-Kindergärten in der Türkei errichtet. Im Rahmen des Projekts sollen 300 Container mit 600 Vorschulklassenräumen aufgestellt werden, um Schulen zu unterstützen, die besonders viel Platz benötigen. Das erklärte Ziel ist, jedes Jahr 30.000 Kindern den Zugang zu frühkindlichen Bildungsangeboten zu ermöglichen. Laut Daten der Nationalen Bildungsstatistik für das Schuljahr 2020-2021 besuchten 57% der Fünfjährigen in der Türkei eine Vorschule. Wie ihm elften Entwicklungsplan der Präsidentschaft [Anm.: Erdoğans] festgehalten, gehört es zu den Prioritäten des Bildungsministeriums, dass jedes Kind vor dem Eintritt in die Grundschule mindestens ein Jahr frühkindliche Bildung erhält.
Istanbul, 12 May 2022 – An inaugural ceremony took place today in Istanbul to launch container kindergarten classrooms installed under the “Increasing Quality of and Access to Early Childhood Education Project", implemented in cooperation by the Ministry of National Education and UNICEF, and co-funded by the European Union and the Republic of Turkey. As part of the project, 300 containers with 600 pre-school classrooms will be installed to support schools that especially need physical space, enabling 30,000 children to access early childhood education services every year.
57 percent of 5-year-olds are enrolled in preschools in Turkey according to the National Education Statistics data for 2020-2021 school year. As stated in the 11th Development Plan of the Presidency, it is among the priorities of the Ministry of National Education that every child receives at least one year of early childhood education before starting primary school. [...]
UNICEF – UNICEF Türkiye (12.5.2022): More children in Turkey will benefit from early childhood education, https://www.unicef.org/turkiye/en/press-releases/more-children-turkey-will-benefit-early-childhood-education , Zugriff 14.3.2023
2. Laut Länderinformation ist in der Türkei die Grundversorgung gesichert, gibt es für Eltern bzw. alleinerziehende Elternteile bezüglich der Versorgung von Kindern staatliche Hilfen oder Unterstützung durch NGO’s?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es einige staatliche Unterstützungsangebote für Kinder und deren Eltern gibt, sowohl in der Form von Sach- als auch Geldleistungen – temporär wie permanent. Sie richten sich jedoch nur an die ärmsten Haushalte, ca. 6% der Gesamtbevölkerung. Zu den Sachleistungen zählen Verteilungen von Lebens- und Heizmittel sowie Unterstützungen bei Bildung, Gesundheit und Wohnen. Aus armen Familien stammende Schulkinder erhalten oft nur Hilfsleistungen, falls sie auch in der Schule erfolgreich sind. Berichten zufolge gibt es auch nicht-staatliche Unterstützungen, wobei wenig konkrete Beispiele in der Recherche gefunden werden konnten.
Einzelquellen:
Der Verbindungsbeamte des BMI in Ankara berichtet in einer kurzen E-Mail folgendes:
„Um staatliche Unterstützung zu bekommen, muss sich die Mutter bei folgenden Behörden bewerben: Gouverneursamt, Landrat, Bürgermeisteramt und an die Provinzialdirektionen für Familien- und Sozialpolitik. Die Hilfen dort werden in Form von Heizmittel - Kohle/Holz, Kleidung, Bildung, Mietbeihilfen und Geldhilfen geleistet. Die Mütter können sich auch bei NGOs um Sozialhilfe bewerben. Diese werden dann nach Bewertungen der Angaben ausgewertet und können dann als Nahrungshilfe, Geldhilfen, Unterkunft, und was sonst noch notwendig ist geleistet werden. Wenn der Vater der alleinerziehenden Mutter gegebenenfalls gestorben ist, hat sie auch Anspruch auf einen Teil der Rente von ihrem Vater“.
VB Ankara – Verbindungsbeamte des BMI in Ankara [Österreich] (22.3.2023), per E-Mail
Kerem Gabriel Öktem, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bielefeld, identifiziert mehrere Sozialprogramme der Türkei, die sich an speziell an Familien und Kinder richten. Eines der traditionsreichsten ist die Schulkinderförderung, die vom Bildungsministerium vergeben wird und für die arme, aber erfolgreiche Schüler anspruchsberechtigt sind. Allerdings profitieren nur ca. 2% der Sekundarschulkinder von dieser Förderung. Seit 1986 gibt es den Fonds zur „Unterstützung von sozialem Miteinander und Solidarität“ (SYDTF). Dieser verwaltet heutzutage die meisten Sozialhilfeprogramme der Türkei, u.a. Verteilung von Sachleistungen an arme Haushalte. Zu diesen zählen Unterstützungszahlungen für Lebensmittel und Brennstoff, vornehmlich für Kohle, Subventionierungen von Gesundheits- oder Bildungsausgaben, und die Übernahme der Renovierungskosten im Falle einer fatalen Wohnsituation. Im Rahmen eines Projekts der Weltbank leistet der SYDTF mittlerweile auch konditionale Geldzahlungen, die sich einerseits an Schulkinder (Ausbildungsunterstützungsprogramm) und andererseits an Kleinkinder und Mütter (Gesundheitsunterstützungsprogramm) richten. Beide Zahlungen nehmen sich die ärmsten 6% zur Zielgruppe. Außerdem gibt es SYDTF-Programme für Witwen, Veteranenfamilien und Waisen. Der SYDTF gilt ob seiner Größe als eines der gewichtigsten Mittel der türkischen Sozialhilfe. Mit dem SYDTF vergleichbar ist das vom Familienministerium geführte „Soziale und Ökonomische Unterstützungsprogramm“ (Sosyal ve Ekonomik Destek). Im Gegensatz zum SYDTF hat es aber stringentere Anspruchsberechtigungen (bzgl. Auswahlkriterien und Leistungshöhen) - offiziell richtet es sich an arme Menschen und Familien, die ihre Grundbedürfnisse nicht erfüllen können. In der Praxis richtet es sich jedoch hauptsächlich an schutzbedürftige Kinder - und sowohl zeitlich begrenzte als auch permanente Hilfsleistungen sind möglich. 2016 hatte das Programm knapp 137.000 Nutznießer, ca. 110.000 davon waren Kinder. Schlussendlich gibt es noch ein weiteres Programm zur Ausbildungsunterstützung (Eğitim Yardımı), für welches Kinder armer Familien anspruchsberechtigt sind. Die Leistungen sind jedoch im Vergleich zur oben erwähnten Schulkinderförderung geringer (45 Lira pro Monat), und man kann sich nur bewerben, falls man letztere nicht bezieht. Außerdem kann nur ein Kind pro Familie diese Hilfe beziehen.
[…] In Turkey, there has been a long tradition of providing grants to poor schoolchildren, who are successful in school. In some respects, these grants serve as a functional equivalent to conditional cash transfer focussed on schoolchildren. […] This law is still in effect and continues to be the basis for the Schoolchildren Grants provided by the Ministry of Education. […] However, to keep these numbers in perspective, only around 2 per cent of middle and high school students benefit from the Schoolchildren Grant. […] The Fund for the Encouragement of Social Cooperation and Solidarity (SYDTF) was established in May 1986 by the centre-right ANAP government headed by Turgut Özal. […] Today, the fund administers most social assistance programmes in Turkey. […] In the second part, we will provide a short overview of the most important in-kind transfers on food, fuel and housing. In the third part, we discuss the different social cash transfers that are based on SYDTF Fund Committee decisions: conditional cash transfers; a SCT for widows; a SCT for families of military recruits; and a SCT for orphans. […] Through the SYDTF and the SYDV numerous in-kind transfers are made to poor households. […] Food benefits have apparently been provided since the beginning of the SYDTF […]. Fuel benefits, in the form of the provision of coal, have probably also been provided since the early times of the SYDTF. […] In addition to food and fuel benefits SYDV also provides several other in-kind benefits. Some of these are or have been subsidizations of health and education expenditures that would normally be shouldered by the respective ministries and thus might be considered as health or education policies and not social assistance policies in a narrow sense. Finally, through the SYDTF some form of housing support is provided. This housing support does not constitute a rent assistance programme as is common in European welfare states. Instead, housing support in Turkey is provided for renovation of houses or flats in dire situation, inhabited by poor people. […] The Fund for Encouragement of Social Cooperation and Solidarity has become one of the main vehicles of social assitance in Turkey. […] The In-kind and Cash Support programme was created in 1986 through a regulation to provide in-kind and cash support for people and families in poverty, who were unable to fulfil their basic needs and continue their lives on the most basic level. While it was thus framed as a general support programme to people in poverty, in practice it is likely that it mostly focussed on children in need of protection. […] At the same time, the support was more entitlement-based (i.e. specifying eligibility conditions and benefit levels) than the Fund for the Encouragement of Social Cooperation and Solidarity, which had been created only a few months earlier. As is clear from its name, the programme included both, in-kind and cash transfers. Moreover, both temporary and permanent support was possible under the programme. The In-kind and Cash Support programme was re-branded as the Social and Economic Support Programme (Sosyal ve Ekonomik Destek) in 2011 and is now run by the Ministry of Family and Social Policies. […] By 2016, the programme had around 137.000 people beneficiaries. About 110.000 of them were children […]. Since 2006, the VGM is running a small cash transfer to schoolchildren (Eğitim Yardımı). The programme is framed as a stipend for poor schoolchildren. […] Only one child per family can receive support and it is not possible to benefit from the Education Support if one receives the Indigent Benefit from the VGM or any grants (burs), such as the Schoolchildren Grant. Overall, the Education Support has remained a rather marginal program. Its two components are actually equivalents of already existing programmes. The support to poor schoolchildren is similar to the Schoolchildren Grant provided by the Ministry of Education. The support to university students is similar to the Student Grant provided by the KYK. Compared to these similar cash transfers the Education Support has not just far fewer beneficiaries, but also far lower benefit levels. [...]
UB – Universität Bielefeld [Ötkem, Gabriel Kerem] (2018): Turkey’s Social Assistance Regime in Comparative Perspective: History, Administrative Structure, Programmes and Institutional Characteristics [Blickwechsel Working Paper no. 1], https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/soziologie/forschung/projekte/massit/pdf/Working-Paper-I.pdf , Zugriff 27.3.2023
Laut der letzten vom türkischen Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialwesen publizierten Statistik wurden 2019 insgesamt 125.258 Kinder in deren Familien unterstützt.
[…] Children Supported within Family without Taken under: 125.258 [...]
AILE – Ministry of Family, Labour and Social Services of the Republic of Türkiye (Aile ve Sosyal Hizmetler Bakanlığı) [Türkei] (o.D.): Data of 2019, https://www.aile.gov.tr/media/44559/institutional-statistics.pdf , Zugriff 28.3.2023
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 02.08.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2.3. Die Feststellungen zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Erstbefragung des BF1, der BF2 und der BF3, den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit (der belangten Behörde im Original) vorgelegten türkischen Reisepässen der Beschwerdeführer (Farbkopien, AS 143 ff im Akt 2284195; AS 133 ff im Akt 2284197; AS 51 ff im Akt 2284194; AS 47 ff im Akt 2284198) und mit (der belangten Behörde im Original) vorgelegten türkischen Personalausweisen der Beschwerdeführer (Farbkopien, AS 141 im Akt 2284195; AS 141 im Akt 2284197; AS 55 im Akt 2284194; AS 51 im Akt 2284198). Die belangte Behörde gelangte bereits zu dem Schluss, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer feststehe (AS 266 im Akt 2284195; AS 261 im Akt 2284197; AS 121 im Akt 2284194; AS 119 im Akt 2284198).
Dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer (und somit auch deren minderjährige Kinder - die BF3 und der BF4) sunnitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Kurden sind, sagten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdefüherin glaubhaft aus.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist festzuhalten: Die Feststellung, dass die männlichen Beschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gesund sind und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (AS 120 f im Akt 2284195) und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 4, 19 f, 23). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 und der in Österreich erfolgenden psychotherapeutischen Gesprächstherapie ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA (AS 121 im Akt 2284195) und in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 15) in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 179 ff und OZ 11, 19 im Akt 2284197). Die Feststellung, dass von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit der BF2 auszugehen ist, ergibt sich somit in einer Zusammenschau der vorgelegten medizinischen Unterlagen bezüglich der in Österreich erfolgenden psychotherapeutischen Behandlung und den eigenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Dass die BF2 Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.
Weder aus den Angaben der BF2, noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich zum konkreten Entscheidungszeitpunkt eine dringende Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erschließen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist.
Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätten. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätten die Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung des angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes der BF2 auch in der Türkei möglich ist und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer beruhen auf deren Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und die mehrjährige Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Ferner brachten die beiden erwachsenen Beschwerdeführer – wie zuvor erörtert – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung und der Berufserfahrung des BF1 und der BF2 sowie deren Sprachkenntnissen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.
Wann die Beschwerdeführer jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch naheliegend, dass die Beschwerdeführer, kurz bevor sie den Antrag auf internationalen Schutz stellten, in das Bundesgebiet eingereist sind. Die Feststellungen zur jeweiligen unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreisten.
Dass sie legal etwa Anfang März 2022 aus der Türkei ausgereist seien, sagten die beiden erwachsenen Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 11, 128 im Akt 2284195; AS 21, 119 im Akt 2284197).
Die weiteren Feststellungen zu ihrer regionalen Herkunft, ihrem mehrjährigen Aufenthalt außerhalb der Türkei in den Kandil-Bergen im Irak bzw. im Grenzgebiet zwischen dem Irak, dem Iran und der Türkei, ihrem etwa zehnmonatigen Aufenthalt in der Stadt Sulaimaniyya in der Autonomen Region Kurdistan, ihrem Wohnort vor der Ausreise, zum Militärdienst des BF1, ihrer schulischen Ausbildung, den in der Türkei ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF1 und der BF2, den Sprachkenntnissen des BF1 und der BF2, ihren Familienangehörigen und zum sonstigen persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen in der Türkei waren auf der Grundlage von im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungsakt, insbesondere in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden, zu treffen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.
Dass die minderjährigen Beschwerdeführer Türkisch und Kurdisch sprechen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die ersten Lebens- und Schuljahre bereits in der Türkei verbrachten und eine Konversation mit ihrem Vater aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse des BF1 im Wesentlichen nur in diesen Sprachen möglich ist.
Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführer in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer verfügen über keine „familiären“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt in der Türkei.
Die Feststellungen zum Fehlen von Familienangehörigen in Österreich und den in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Vereinigten Königreich lebenden Verwandten folgen den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Es besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an diesen Ausführungen zu zweifeln. Hinsichtlich der Beziehung zu den in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich lebenden Verwandten finden sich keine Anhaltspunkte, die für ein Abhängigkeitsverhältnis und/oder eine besondere Beziehungsintensität und emotionale Nähe sprechen.
Die Beschwerdeführer legten mehrere Unterstützungserklärungen, insbesondere von ihrer Unterkunftsbetreuung und einer Deutschlehrerin der BF2, vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde.
Dass die Beschwerdeführer private Kontakte in Österreich unterhalten, stellt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt nicht in Abrede. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Freizeitaktivitäten kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte - nicht.
Der in Österreich erfolgende Schulbesuch durch die minderjährigen Beschwerdeführer ist urkundlich nachgewiesen und unstrittig (OZ 11 im Akt 2284195). Ausgehend vom Besuch der Bildungseinrichtungen kann darauf geschlossen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer seither die deutsche Sprache in einem altersadäquaten Ausmaß erlernen und dort bzw. in ihrer Freizeit (beim Sport) einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden pflegen. Dass die Drittbeschwerdeführerin zudem einen Kurs Deutsch als Zweitsprache B1/2 absolvierte und der Viertbeschwerdeführer die Frühschwimmerprüfung ablegte, an einem Skisicherheitstraining teilnahm und in einer Fußballmannschaft aktiv bzw. beim ÖFB als Amateur gemeldet ist, ist ebenfalls urkundlich hinreichend nachgewiesen (OZ 11 im Akt 2284195; AS 61 ff im Akt 2284198).
Die Feststellungen zum Besuch zweier Basisbildungskurse durch den Erstbeschwerdeführer und zur Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Begegnung mit dem Fremden“ an der Alpen-Adria-Universität am Institut für Psychologie als externer Gast an einzelnen Tagen im Juni und Juli 2022, an einem Vortrag „Politische Bildung“ im Ausmaß von zwei Stunden, an einem 16stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs und an der angestrebten Nachholung eines österreichischen Pflichtschulabschlusses durch die Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und Zeugnissen (AS 171, 175, 177 und OZ 6 sowie OZ 11 im Akt 2284195; AS 143, 157 im Akt 2284197). Die Feststellungen zur Anmeldung an einem „Mischkurs A2 und B1“ betreffend die BF2, zur Teilnahme an einem Kurs „Harmonisches Zusammenleben in Villach“ seitens des BF1, der BF2 und der BF3 und die Teilnahme an einem Talentparcousr seitens des BF4 ergeben sich aus den mit Schriftsatz vom 04.11.2024 in Vorlage gebrachten (schlecht lesbaren) Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer lediglich rudimentäre Kenntnisse besitzt und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Beschwerdeführer die deutsche Sprache in einer Weise beherrschen, die es ihnen erlaubt, eine einfache alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2024 selbst ein Bild machen (vgl. VH-Schrift, S 12 f, 18 f, 22, 24 f). Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mehrere Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besuchten und die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer eine Integrations- und Sprachprüfung des ÖIF auf dem Niveau A1 erfolgreich absolvierte, wurde aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 122 im Akt 2284195) in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden festgestellt (AS 173 und OZ 6, 11 im Akt 2284195; AS 145 ff, 165, 171 ff im Akt 2284197; Anlage A zur VH-Schrift). Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin - abgesehen von der Übernahme diverser Hilfstätigkeiten in ihrer Unterkunft - beim Verein VOBIS als ehrenamtliche Mitarbeiterin mittwochs und freitags in einem Sprachcafe engagiert, seit März 2024 ehrenamtlich beim Integrationsprojekt Mellon Sprachbildung Unterrichtseinheiten zur Vermittlung der deutschen Sprache auf Alpha- und A1-Niveau leitet und im Quartier selbst die Initiative ergriff, um mit Kindern und Erwachsenen einmal pro Woche donnerstags Deutsch zu lernen, ergibt sich im Wesentlichen aus den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben (vgl. etwa AS 163 und OZ 11 im Akt 2284197). Dass der Erstbeschwerdeführer - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen und an den Basisbildungskursen - keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat, der Erstbeschwerdeführer - abgesehen von der Übernahme diverser Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft - keiner offiziellen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nachgeht und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich Mitglied sind, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Die Feststellungen betreffend die von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich des Bezugs von Leistungen der Grundversorgung und einer fehlenden Erwerbstätigkeit (VH-Schrift, S 12, 18) in Zusammenschau mit den amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder über eine aktuelle Einstellungszusage verfügen, noch eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht haben, ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht haben.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Fluchtgründen und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den getroffenen Länderfeststellungen.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant erachteten Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Hinweise auf asylrelevante die Personen der Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituationen konnten diese nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen ihres Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer wurden zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Befragt zu ihren Fluchtgründen schilderten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung, vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant erachtet wird; dies aus folgenden Gründen:
2.2.4.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aktuell keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehören, aus den Ausführungen der beiden erwachsenen Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (teilweise im Umkehrschluss) ergeben. So erklärte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA explizit, von Mitte der 2010er-Jahre bis 2022 (einfaches) Mitglied der Halkların Demokratik Partisi gewesen zu sein. Seit er sich in Österreich befinde würde er indes keiner Partei mehr angehören. Ferner verneinte er die Frage, ob auch seine Angehörigen bzw. seine Familie Mitglieder der bzw. aktiv bei der HDP seien (AS 134 im Akt 2284195). Die Zweitbeschwerdeführerin hielt wiederum ausdrücklich fest, selbst nie einer politischen Partei angehört zu haben (AS 123 im Akt 2284197). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erläuterte der Erstbeschwerdeführer zudem auf die Frage, ob er in Österreich exilpolitisch tätig sei, sich in Österreich wegen der Zukunft seiner Kinder nirgendwo beteiligt zu haben (VH-Schrift, S 11). Diese Argumentationslinie der erwachsenen Beschwerdeführer ist durchaus nachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese Angaben hinsichtlich einer früheren Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei und der bloßen Sympathie der Zweitbeschwerdeführerin für sowie eines einfachen Engagements durch die beiden erwachsenen Beschwerdeführer für diese(r) Partei vor ihrer Ausreise nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen, zumal hinsichtlich einer früheren Mitgliedschaft bei der Halkların Demokratik Partisi auch festzuhalten ist, dass der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung der HDP vom 26.05.2022 bezüglich seiner Teilnahme als Wahlhelfer und als Kongresskonferenz- und Wahllokalbetreuer an den Veranstaltungen und Tätigkeiten der HDP in Vorlage brachte (AS 151 im Akt 2284195 [Übersetzung: AS 149 im Akt 2284195).
Die Feststellungen betreffend einer weiterhin bestehenden Sympathie des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für die Halkların Demokratik Partisi und deren politisches Interesse für die kurdischen Belange beruhen unter Berücksichtigung des Bildungshintergrundes und des persönlichen Auftretens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben in der jeweiligen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumal dies auch in Anbetracht der Volksgruppenzugehörigkeit der beiden erwachsenen Beschwerdeführer plausibel erscheint.
Es wird daher - wie bereits ausgeführt - nicht in Abrede gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise die HDP in der Türkei - die BF2 ohne Mitgliedschaft in der Partei - unterstützten. So legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen - unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Fotografien bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2016 (AS 391 f im Akt 2284195) - auch nachvollziehbar dar, an Veranstaltungen und Aufmärschen der HDP teilgenommen zu haben. Zudem führte der Erstbeschwerdeführer aus, als Wahlbeobachter tätig gewesen zu sein und die Räumlichkeiten der Partei genutzt zu haben, was in Anbetracht der kurdischen Herkunft der Beschwerdeführer eben auch plausibel erscheint. Demnach erklärte der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA etwa zur Frage nach seiner Funktion in der HDP, dass er an Veranstaltungen teilgenommen habe und bei Wahlen als Wahlaufsicht tätig gewesen sei (AS 134 im Akt 2284195; vgl. auch AS 50 im Akt 2284195). Die Zweitbeschwerdeführerin führte vor der belangten Behörde wiederum aus, dass sie ihren Ehegatten unterstützt und an Veranstaltungen der Partei teilgenommen hätte (AS 120, 123 im Akt 2284197). Mögen die Ausführungen und Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen von einem vorhandenen Interesse an der türkischen Innenpolitik zeugen und wird deshalb auch nicht in Abrede gestellt, dass sich diese beiden Beschwerdeführer für diese Partei als einfache Unterstützer engagierten, so war hierin jedoch keinerlei außergewöhnliche politische Exponiertheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu erkennen, die ein Verfolgungsinteresse türkischer Behörden nahelegen könnte, wie dies an bekannten Beispielen von Vertretern der HDP, wie etwa deren Parteivorsitzenden, Inhabern von Bürgermeistersitzen, Parlamentsmitgliedern und anderen ranghohen Parteimitgliedern, ersichtlich wurde.
Die weiteren Feststellungen des Inhalts, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der Gülen-Bewegung nicht angehören und nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt waren, beruhen auf dem Umstand, wonach die beiden erwachsenen Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen weder vor der belangten Behörde noch vor der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts mit einem Wort erwähnten.
Der Vollständigkeit halber ist dennoch allgemein auf den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 sowie den daran anschließenden und im Juli 2018 ausgelaufenen Ausnahmezustand einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, welche die wesentlichen Ereignisse seit dem versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 abbilden. Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin von diesen Ereignissen und den daraus erwachsenden Folgen dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hielten sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 zwar in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch kann den Aussagen der Beschwerdeführer aber nicht entnommen werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehörten auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachte sie weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung zum Ausdruck. Ausweislich der sonstigen beweiswürdigenden Erwägungen besteht demgemäß kein Anlass, aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei Strafverfolgung oder Inhaftierung befürchten zu müssen.
Ein maßgebliches aktuelles exilpolitisches Engagement im Bundesgebiet (im Sinne eines sogenannten Nachfluchtgrundes) kann dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ebenso wenig glaubhaft entnommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - wie sich aus deren Aussagen (bisweilen im Umkehrschluss) ergibt - nicht in Vereinen oder Organisationen - somit auch nicht in einer hier tätigen kurdischen Organisation - aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich sind. Zur Vollständigkeit ist noch anzumerken, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer auch weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis über den etwaigen Besuch derartiger Veranstaltungen in Österreich vorlegten, wobei der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ohnehin explizit erklärte, dass er sich wegen der Zukunft seiner Kinder nirgendwo beteiligt hätte (VH-Schrift, S 11). Im Ergebnis beschränkten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung - unter Vorlage eines Screenshots des Facebook-Profils des BF1 (AS 381 im Akt 2284195) - im Wesentlichen auf die Ausführungen, dass der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich einige regierungskritische bzw. prokurdische Beiträge bezüglich der Türkei in den sozialen Medien teilt(e) (VH-Schrift, S 10 f), wobei im Besonderen darauf hinzuweisen ist, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst eingestand ist, dass im Rahmen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien nicht ersichtlich sei, dass er den türkischen Präsidenten irgendwann diffamiert habe (VH-Schrift, 11). Nach Durchsicht der Beiträge (VH-Schrift, S 11) war erkennbar, dass der Erstbeschwerdeführer nicht seine eigenen politischen Gedanken artikulierte, sondern lediglich eine bereits vorhandene politische Meinung dritter Person weiterverbreitet(e). Er tätigte in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben zu diesen Beiträgen und zeigt sich, dass der Erstbeschwerdeführer nur wenige Beiträge geteilt hat (VH-Schrift, S 10 f). Insoweit sich den Angaben des Erstbeschwerdeführers auch nicht entnehmen lässt, dass er in einem Verein eine Funktion mit maßgeblichem Einfluss oder sonst eine Aufgabe innehätte, die ihm ein herausragendes politisches Profil verleihen würde, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Obliegenheit zur Mitwirkung in Bezug auf seine exilpolitische Tätigkeit ansonsten nicht nachkam, war insgesamt zu erkennen, dass ein nennenswertes politisches Engagement und damit einhergehend ein besonderes Profil des Erstbeschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung seiner Aktivitäten in den sozialen Medien - ebenso wenig vorliegt. Hinsichtlich dieser Aktivitäten in den sozialen Medien ist ferner anzumerken, dass sich aus den herangezogenen Länderberichten und aktuellen Medienberichten keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte ableiten lassen, nach welchen gegenwärtig jede Person kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die regierungskritische bzw. prokurdische Beiträge in den sozialen Medien teilt, einer maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würde. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an den alltäglichen Social-Media-Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers haben sollten, kamen im Verfahren nicht hervor. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Feststellungen (vgl. vor allem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien vom 03.09.2021 und den Punkt "Behandlung nach Rückkehr" im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) wird nicht in Abrede gestellt, dass die sozialen Medien in einem wachsenden Umfang von den türkischen Behörden observiert werden und die Anzahl der Anzeigen und Verurteilungen wegen vermeintlich insultierender Beiträge in den letzten Jahren, insbesondere wenn diese den Staatspräsidenten oder andere Amtsträger betreffen, gewachsen ist. Dies gilt infolge einer Entscheidung des Kassationsgerichtes auch für das Teilen und Weiterleiten solcher Beiträge in den sozialen Medien. Es zeigt sich indes aber auch, dass schon aus Kapazitätsgründen und solchen der dafür notwendigen organisatorischen Erfordernisse eine weitreichende nachrichtendienstliche Erfassung der zahllosen Mitglieder/Besucher exilkurdischer Vereine und einzelner Aktivitäten, etwa auch in den sozialen Medien, türkischer Staatsangehöriger im Ausland weder realistisch noch zielführend wäre. Plausibel ist in dieser Hinsicht vielmehr, dass jene Personen unter besonderer Beobachtung stehen, die sich als maßgeblich für die Entwicklung und Umsetzung der politischen Strategien im Hintergrund erweisen und als Meinungsbildner und Redner im Vordergrund oppositioneller Vereinigungen auftreten, zumal alleine diesen auch ein möglicher indirekter Einfluss auf die politische Landschaft innerhalb der Türkei und damit ein mögliches Gefahrenpotential aus Sicht der türkischen Behörden zuzuschreiben wäre. Als maßgeblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich, inwieweit bestimmte Aktivitäten Betroffener überhaupt potentiell geeignet sind, in den Augen der Behörden des Herkunftsstaates ein Bedrohungsbild zu erfüllen, das es zu bekämpfen gilt (vgl. in diesem Sinne auch die Leitsätze der Judikatur des VwGH zu diesem Thema). Würde man demgegenüber etwa jedwede Beteiligung von niedrigem Profil an öffentlichen Veranstaltungen exilkurdischer Vereinigungen und jedwede Aktivität in den sozialen Medien unmittelbar mit einer daraus resultierenden besonderen Aufmerksamkeit der türkischen Behörden sowie einer weiter daraus folgenden Ermittlungstätigkeit mit dem Ziel der Individualisierung des Beitrags einzelner Personen bis hin zur daraus resultierenden Verfolgung im Anschluss an eine Rückkehr in den Herkunftsstaat verknüpfen, so würde eine solche Absicht der betreffenden Behörden nicht nur die Ressourcen eines Nachrichtendienstes im Ausland gänzlich überstrapazieren, sondern auch die Sinnhaftigkeit eines solchen Bestrebens mit Blick auf das geringe Bedrohungspotential exilpolitischer Betätigung niedrigen Profils in Frage stellen. Legt man diese grundsätzlichen Erwägungen zur gegenständlichen Thematik auf das Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer um, so lässt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Vorbringen in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen weder schlüssig ableiten, dass sie persönlich mit hoher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld des türkischen Nachrichtendiensts geraten sind, noch dass ihr Tun weiteren individualisierten Ermittlungen unterworfen und deren Ergebnisse gesammelt und an die türkischen Behörden zum Zweck der Verfolgung für den Fall der Rückkehr übermittelt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass die im Wesentlichen stringent geschilderte Führung eines Strafverfahrens wider den Erstbeschwerdeführer Ende der 90er-Jahre wegen des „Aufhängens eines Banners ohne Genehmigung“ (AS 124 f im Akt 2284195) - vor dem Hintergrund der zur Türkei herangezogenen Länderinformationen - durchaus möglich zu sein scheint, zumal sich die Feststellungen zu dem strafgerichtlichen Verfahren in der Türkei auch auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Verfahrensunterlagen zu dem wider ihn geführten Strafverfahren in Kopie (AS 155, 159 ff, 165 im Akt 2284195 [Übersetzung: AS 153, 157 f, 163 im Akt 2284195]) gründen, wobei die vorgelegten Verfahrensunterlagen auch ein unbedenkliches und im Hinblick auf die äußere Form ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau türkischer Behördendokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild aufweisen. Dass dieses Verfahren zu einem unmittelbaren Bedrohungsszenario geführt oder diesen massiv beeinträchtigt hätte, lässt sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers jedoch ebenso wenig ableiten. Dieses mit einem Freispruch abgeschlossene Verfahren hat den Erstbeschwerdeführer gleichfalls nicht in seinem täglichen Leben wesentlich beeinträchtigt und schilderte er auch keine weiteren diesbezüglichen Probleme.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es zudem aufgrund der Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als glaubhaft an, dass der BF1 etwa in den letzten zehn Jahren vor seiner Ausreise mehrfach von türkischen Polizeibeamten aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Sympathie für die kurdischen Belange bzw. die Halkların Demokratik Partisi sowie seiner bloß untergeordneten Tätigkeiten für diese Partei kurzzeitig angehalten und befragt wurde (AS 129 f im Akt 2284195; AS 120, 123 im Akt 2284197; VH-Schrift, S 6 f), zumal diese Ereignisse im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Informationen stehen, wonach sogar willkürliche Verhaftungen nicht ausgeschlossen sind. Dass diese offenbar ohne Gewalt ablaufenden Vorfälle den Erstbeschwerdeführer dauerhaft massiv beeinträchtigt hätten, lässt sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers jedoch nicht ableiten. Diese Ereignisse haben den Erstbeschwerdeführer in der Folge in seinem täglichen Leben nicht beeinträchtigt - der Erstbeschwerdeführer konnte etwa weiterhin einer Erwerbsarbeit nachgehen und schilderte er auch keine weiteren diesbezüglichen Probleme. Dass diese Ereignisse gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für den Erstbeschwerdeführer haben könnten, ist nicht ersichtlich.
Was diese Behauptungen der Beschwerdeführer betrifft, so ist hierbei zur Vollständigkeit festzuhalten, dass ein zentrales Element des Vorbringens diese Ausführungen des Erstbeschwerdeführers zu den Anhaltungen und Kontrollen durch die türkische Polizei sind. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer weisen allerdings bezüglich des Zeitpunkts der letzten Anhaltung gravierende Widersprüche auf, weshalb hierdurch deren Glaubwürdigkeit massiv erschüttert wird und jedenfalls die letzte Anhaltung als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Demnach gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er fünf bis sechs Monate vor seiner Einreise zum letzten Mal festgenommen worden sei (VH-Schrift, S 8). Die Zweitbeschwerdeführerin sprach indes auf eine entsprechende Frage der erkennenden Richterin davon, dass der Erstbeschwerdeführer das letzte Mal drei Jahre vor seiner Einreise nach Österreich von der Polizei festgenommen worden sei (VH-Schrift, S 24). Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer nannten schließlich als Zeitpunkt der letzten Festnahme ihres Vaters ein bis zwei Jahre bzw. einen Monat vor der Ausreise aus der Türkei/Einreise in Österreich (VH-Schrift, S 21, 23, 24). Die Zweitbeschwerdeführerin war auf Vorhalt dieser Widersprüche auch nicht in der Lage, eine plausible Erklärung für diese Divergenzen zu erbringen, sondern erwiderte lediglich ohne nähere Begründung zusammenhanglos, dass der BF1 damals von der Arbeitsstelle abgeholt worden sei (VH-Schrift, S 24). Dieses Unvermögen, den Zeitpunkt der letzten Festnahme des BF1 zu benennen, obwohl dies sein zentrales Vorbringen betrifft, ist somit ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer bzw. die Unglaubhaftigkeit einer Gefährdung der Beschwerdeführer.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum Ausreisevorbringen und ihren Rückkehrbefürchtungen in folgenden Punkt widersprüchlich ist, was im Ergebnis deren persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich erschüttert. So divergierte das Verfolgungsszenario auch als solches, zumal die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor dem BFA schilderte, dass ihnen ein Abgeordneter aus ihrer Herkunftsprovinz - ein Verwandter des Erstbeschwerdeführers - beim Kontakt mit Behörden, etwa der Registrierung der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei oder den Anhaltungen des BF1, geholfen haben soll, wobei dies aber zuletzt nicht mehr möglich gewesen sein soll, da dieser seine Abgeordnetenfunktion nicht mehr besessen habe (AS 118, 120 im Akt 2884197; AS 361, 369 f und OZ 11 [psychotherapeutische Stellungnahme samt Anhang vom 16.07.2024, S 2 und 5] im Akt 2284195). In der mündlichen Verhandlung erläuterte der BF1 zwar ebenfalls, dass er mithilfe eines weitschichtigen Verwandten, der für etwa zehn Jahre bis 1999/2000 Abgeordneter gewesen sei, immer wieder aufgrund dessen Kontakten aus der polizeilichen Anhaltung freigekommen sei. Davon, dass diese Person nach dem Ausscheiden aus der Politik keinen Einfluss mehr habe und ihnen keinen Schutz mehr bieten könne, war jedoch beim Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Stattdessen bestätigte der Erstbeschwerdeführer zweifelsfrei, dass ihm dieser ehemalige Politiker bis zuletzt – auch bei seiner letzten Anhaltung – geholfen habe, zumal er, obwohl er kein Politiker mehr sei, immer noch Einfluss habe (VH-Schrift, S 7 ff). Dass der Erstbeschwerdeführer den Einfluss und die Hilfsmöglichkeiten dieses ehemaligen Politikers in der mündlichen Verhandlung nunmehr anders schildert, belastet die persönliche Glaubwürdigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer und das Vorbringen daher mit weiteren Zweifeln. Jedenfalls ist es im Lichte der Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung evident, dass dieser ehemalige Politiker den Beschwerdeführern auch in Zukunft weiterhin bei Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden helfen könnte.
Was eine asylrelevante Bedrohung und/oder Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise betrifft, so wird von Seiten der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationsquellen aufgrund der im Wesentlichen stringent geschilderten Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und unter Berücksichtgung der in der Beschwerde vorgelegten Fotografien, die die beiden erwachsenen Beschwerdeführer während ihrer Zeit bei der PKK zeigen (AS 385 - 389 im Akt 2284195), ebenso wenig in Abrede gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Ende der 90er-Jahre/Anfang der 2000er-Jahre - seitens der Zweitbeschwerdeführerin sogar bereits ab Anfang der 90er-Jahre - für die PKK aktiv gewesen sind (AS 129 ff im Akt 2284195; AS 116 f, 120 f im Akt 2284197; VH-Schrift, S 5).
Indes wurde seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund dieses Umstands keine individuelle Bedrohungs- und/oder Gefährdungssituation vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2022 oder für den Fall der Rückkehr glaubwürdig aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorgebrachte Bedrohungs- bzw. Gefährungsbild insbesondere deshalb als nicht glaubhaft, zumal es den beiden erwachsenen Beschwerdeführern nach Beendigung ihrer Aktivitäten für die PKK in den vergangenen zwei Jahrzehnten zweifelsfrei ohne größere Schwiergkeiten möglich war, sich in der Türkei eine gemeinsame Existenz aufzubauen. Die türkischen Behörden erlangten in diesem Zeitraum keine Kenntnis von den Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Anstatt sich ihren staatlichen Verfolgern durch unmittelbare Flucht ins Ausland zu entziehen, ließen sich die erwachsenen Beschwerdeführer gemeinsam in der Provinz Diyarbakır nieder, verblieben dort, gründeten eine Familie und absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin ihre schulische Ausbilung bzw. gingen die beiden erwachsenen Beschwerdeführer dort bis zu ihrer Ausreise verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Dass die erwachsenen Beschwerdeführer in ständiger Angst vor den türkischen Behörden und einer Kenntniserlangung von ihrer Vergangenheit durch diese gelebt hätten, ist mit einer derartigen Verhaltensweise nicht in Einklang zu bringen. Die erwachsenen Beschwerdeführer behaupten zwar - wie auch in der Beschwerde thematisiert (AS 369 im Akt 2284195) - in diesem Zusammenhang, dass sie aus Angst bzw. zu ihrer Sicherheit mehrfach übersiedelt seien (AS 127, 361 und OZ 11 im Akt 2284195; AS 117, 120 im Akt 2284197; VH-Schrift, S 9). Diese Behauptung wird indes dadurch konterkariert, dasss der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stets in ihrer Herkunftsprovinz verblieben und auch offiziell gemeldet waren (AS 117 im Akt 2284197), weshalb eine tatsächliche Furcht vor den türkischen Behörden nicht nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführer sind jahrzehntelang in der Türkei und damit im Einflussbereich ihrer Gegner verblieben, obwohl sie damit rechnen hätten müssen, von ihren Verfolgern gefunden zu werden. Was die in der Beschwerde angesprochenen mehrfachen Anhaltungen des BF1 durch die türkische Polizei betrifft (AS 369 im Akt 2284195), so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der tatsächlichen Konfrontation mit einer ernsthaften, gegen ihr Leben gerichteten Bedrohung die Türkei umgehend verlassen hätten, um sich der Gefahr zu entziehen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass es dem Erstbeschwerdeführer nur kurze Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei Mitte der 2000er-Jahre ohne Probleme möglich war, seinen Wehrdienst abzuleisten und die türkischen Behörden bereits damals keine Kenntnis von seiner PKK-Vergangenheit erlangten (AS 133 im Akt 2284195). Die Bereitschaft des Erstbeschwerdeführers, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, um auf diese Weise auch wieder ein gewöhnliches bürgerliches Leben führen zu können, zeigt, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt von keiner Gefährung aufgrund seiner PKK-Aktivitäten ausging. In dieses Bild passt es auch, dass der BF1 ebenso wenig Bedenken hatte, der HDP als Mitglied beizutreten und sich für diese Partei auf niedrigem Niveau zu engagieren, zumal ihm hierbei bewusst sein musste, dass er sich damit viel eher dem Risiko aussetzt, in das Visier der türkischen Behörden zu geraten. Insoweit der BF1 in der Beschwerde diesbezüglich argumentiert, dass für ihn zum Zeitpunkt des Beitritts zur HDP die Unterstützung der prokurdischen Partei sowie die Durchsetzung der Rechte der Kurden einen höheren Stellenwert gehabt habe als seine eigene Sicherheit (AS 370 im Akt 2284195), so vermag dies nicht zu überzeugen. Unabhängig von der Sicherheit seiner eigenen Person zeigt sich nämlich, dass der Erstbeschwerdefüher auch besonderen Wert auf die Sicherheit bzw. Zukunft seiner Kinder legt, weshalb er in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass er wegen seiner Kinder in Österreich nicht exilpolitisch tätig sei (VH-Schrift, S 11). Es erschließt nun aber kein nachvollziehbarer Grund, weshalb dem Erstbeschwerdeführer zwar in Österreich, nicht aber in der Türkei die Zukunft seiner damals zweifelsfrei bereits geborenen Kinder ein schützenswertes Anliegen gewesen sein sollte. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum arbeitete sogar direkt für die türkischen Behörden und ging einer Erwerbstätigkeit als Dolmetscherin an einem türkischen Gericht in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer nach (OZ 11 [psychotherapeutische Stellungnahme vom 16.07.2024, S 3]). Dass den erwachsenen Beschwerdeführern keine Gefährung aufgrund ihrer früheren PKK-Aktivitäten droht, zeigt sich schließlich auch an den oftmaligen Behördenkontakten, die keinerlei Schwierigkeiten für die Beschwerdeführer nach sich zogen. Bemerkenswert erscheint etwa, dass die BF2 unmittelbar nach ihrer Zeit bei der PKK ein staatliches Verfahren zur Registrierung ihrer Person in der Türkei durchlief, weil ihr Vater dies in ihrer Kindheit bzw. Jugend unterlassen hatte (AS 117 f im Akt 2284197). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihre Person in diesem Verfahren genau überprüft wurde. Vor dem Hintergrund, dass die türkischen Behörden im Umgang mit verdächtigen und/oder potentiellen Mitgliedern oder auch nur bei vermuteten Verbindungen zu terroristischen Vereinigungen sensibilisiert sind, erscheint es somit auch aus diesem Grunde nicht glaubhaft, dass die erwachsenen Beschwerdeführer eine Gefährdung zu befürchten hatten. Ein weiteres Indiz dafür, dass keine Gefährdung bezüglich der erwachsenen Beschwerdeführer besteht und sie die türkischen Behörden im Hinblick auf Verbindungen oder der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation nicht verdächtigen würden, ist letztlich die Tatsache, dass sie in der Lage waren, sich und ihrer Familie ohne Probleme Reisepässe ausstellen zu lassen. Gäbe es seitens der türkischen Regierung bzw. vom Staat eine Verfolgung gegen diese Personen, so wäre ihnen die Ausstellung offizieller Dokumente jedenfalls versagt worden.
Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb die türkischen Behörden von diesem Umstand nunmehr Kenntnis erlangt haben soll(t)en, konnten die erwachsenen Beschwerdeführer – wie nachfolgend ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig erbringen. Insofern in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern ein Cousin des BF1 ins Treffen geführt wird, der ihre PKK-Vergangenheit gegenüber den türkischen Behörden zur Sprache bringen bzw. gebracht haben könnte, so gestaltete sich das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht generell unsubstantiiert bzw. spekulativ und es konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wesentliche Informationen erst auf Nachfrage angeben (AS 128 f, 132 im Akt 2284195; AS 120, 124 im Akt 2284197; VH-Schrift, S 6). Insgesamt gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass es die erwachsenen Beschwerdeführer auch bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vermieden, Angaben aus eigenem zu tätigen und vielmehr stets nur auf Nachfrage diesbezüglich Informationen preisgaben. Eine glaubhafte Darlegung von tatsächlich Erlebtem stellt dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht dar. So unternahm das Bundesverwaltungsgericht etwa in der mündlichen Verhandlung zuletzt den Versuch, zu rekonstruieren, wie der BF1 zur Annahme gelange, dass sein Cousin beispielsweise – ihn belastende – Fotografien an die türkischen Behörden weitergeben würde. Der Erstbeschwerdeführer antwortete darauf indes lediglich: „Das könnte sein." (VH-Schrift, S 9). Nähere Angaben tätigte der Erstbeschwerdeführer nicht. Der Erstbeschwerdeführer gab sich in der mündlichen Verhandlung nicht nur auffällig wortkarg, sondern demonstrierte auffällig sein Unvermögen, auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes auch nur annähernd einzugehen. Letztlich konnten die erwachsenen Beschwerdeführer im Verfahren somit keine über bloße Mutmaßungen hinausgehenden Angaben zu einer möglichen Kooperation des Cousins des BF1 mit den türkischen Behörden darlegen, zumal sie auch keine Bescheinigungsmittel bezüglich einer Anzeige oder gar Anklageerhebung in Vorlage bringen konnten.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass den erwachsenen Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen jeweils einen Auszug aus dem e-devlet beizubringen (VH-Schrift, S 6 f, 17). Die Beschwerdeführer sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Stattdessen teilten sie im Zuge einer Stellungnahme im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation am 13.08.2024 mit, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, einen Zugang zum e-devlet zu erhalten, da sie niemanden ausfindig machen konnten, der eine Vollmacht für das e-goverment-Passwort übernehmen könne (OZ 14 im Akt 2284195). Insofern die erwachsenen Beschwerdeführer behaupten, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, mithilfe einer in der Türkei befindlichen Person Zugang zum e-devlet zu erhalten, so stellt sich dies als ein weiteres Indiz für die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen dar, zumal in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen davon ausgegangen werden muss, dass es dem BF1 und der BF2 sehr wohl möglich wäre, mithilfe einer Bevollmächtigung an einen türkischen Rechtsanwalt einen Zugang für die türkische Website e-Devlet kapısı zu erhalten. Diese Möglichkeit wurde den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung auch explizit mitgeteilt (VH-Schrift, S 7), wobei diese Ausflüchte der erwachsenen Beschwerdeführer ohnehin auch deshalb in keiner Weise überzeugend erscheinen, zumal es der Drittbeschwerdeführerin in Österreich bereits möglich gewesen ist, mit den Zugangsdaten des Erstbeschwerdeführers im e-devlet einen Auszug aus dem türkischen Familienregister - zur Vorlage bei einer österreichischen Bildungseinrichtung - zu erlangen (AS 133 im Akt 2284195). Selbst wenn sie das Passwort tatsächlich vergessen hätten (VH-Schrift, S 6), wäre es jedenfalls mithilfe einer Volmacht möglich gewesen, in der Türkei ein neues Passwort zu beantragen und mit diesem in der Folge in das e-devlet einzusteigen. Insofern war daher aufgrund des Umstands, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls diese Möglichkeit zur Bescheinigung ihres Ausreisevorbringens durch Zugriff auf diese Dienstleistungsplattform und das Starten einer Abfrage nicht in Anspruch nehmen, nicht feststellbar, dass eine Anzeige wider den BF1 oder die BF2 oder gar eine Anklageerhebung wider diese Personen vorliegt. Selbst die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation gestand im Zuge der Stellungnahme ein, dass den Beschwerdeführern bewusst sei, dass die Nichtvorlage des e-devlet-Auszugs entsprechend (negativ) im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung Berücksichtigung zu finden haben wird. Insoweit war auch zu Ungunsten des BF1 und der BF2 zu berücksichtigen, dasss der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder in der mündlichen Verhandlung noch zu einem späteren Zeitpunkt willig waren, nähere Auskünfte zu diesen Befürchtungen bezüglich einer möglichen Anzeige oder gar Anklageerhebung zu geben.
Insoweit der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen behauptet, dass er bereits angezeigt bzw. Anklage wider ihn erhoben worden sei (VH-Schrift, S 9), so bezieht er sich mit diesen Ausführungen offensichtlich auf das wider ihn Ende der 90er-Jahre wegen des „Aufhängens eines Banners ohne Genehmigung“ geführte Strafverfahren, welches jedoch mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Dieses Verfahren weist indes keinerlei Bezug zu den früheren PKK-Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers auf und zeigt dieser Verweis des Erstbeschwerdeführers auf dieses alte Verfahren lediglich, dass er mit allen Mitteln versucht, eine mögliche Gefährdungslage zu konstruieren.
Hinzu tritt, dass die Erörterung der angeblichen Gefährdung durch jene Personen, die Kenntnis von der PKK-Vergangenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besitzen sollen, insbesondere durch den Cousin des BF1, im Zuge der mündlichen Verhandlung in zweierlei Hinsicht eine (neuerliche) Steigerung des Vorbringens zur Folge hatte. So behauptete der Erstbeschwerdeführer im Verlauf der mündlichen Verhandlung erstmals, dass sein Cousin bereits Fotografien von der PKK und ihm besitze (VH-Schrift, S 9) bzw. die Probleme begonnen hätten, nachdem sein Cousin diese Fotografien erhalten habe (VH-Schrift, S 11). Ähnlich erklärte er dann abschließend auf Befragung durch den Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation, warum gerade zuletzt diese Fotografien von der PKK weitergegeben worden seien, dass dies nicht später gewesen sei, sondern sein Cousin diese Fotografien auch gehabt habe (VH-Schrift, S 14). Den Niederschriften des belangten Bundesamtes können keine solchen Ausführungen entnommen werden. Tatsächlich stehen sie sogar im Widerspruch zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Beginn der mündlichen Verhandlung, wonach sie Angst gehabt hätten, dass sie sein Cousin beim Staat anzeige, dieser dann die Fotografien erhalte und sie dem Staat übergebe (VH-Schrift, S 6). Ähnlich schwerwiegend und der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers entschieden abträglich war, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - erstmals im Verfahren - vorbrachte, dass er mit seinem Cousin aufgrund ihrer Meinungsverschiedenheiten bezüglich der PKK verfeindet worden sei (VH-Schrift, S 6). Dass eine derart wesentliche Information weder vor dem belangten Bundesamt, noch in der Beschwerde vorgebracht wird, sondern erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich beschränkte sich der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA noch auf die Feststellung, dass sie mit seinem Cousin auch Meinungsverschiedenheiten bezüglich der PKK gehabt hätten (AS 132 im Akt 2284195) bzw. das Verhältnis zwischen dem BF1 und dessen Cousin allenfalls zerrüttet gewesen sei (OZ 11 [psychotherapeutische Stellungnahme samt Anhang vom 16.07.2024, S 5] im Akt 2284195). Es liegt insoweit eindeutig ein gesteigertes Vorbringen vor, welches die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine Mutmaßungen bezüglich einer Gefährdung durch seinen Cousin erschüttert, sodass mangels eines glaubwürdigen Vorbringens und mangels sonstiger Anhaltspunkte auch deshalb keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. Ohne greifbare Hinweise und ohne ein glaubwürdiges Vorbringen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers die erwachsenen Beschwerdeführer verraten habe(n könnte).
Des Weiteren darf nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich einer Gefährdung darin zu erblicken ist, dass es den erwachsenen Beschwerdeführern vor der Ausreise der Familie noch möglich war, einen Teil der für die Ausreise notwendigen Kosten für die Reise nach Europa in den Jahren vor der Ausreise anzusparen (AS 52 im Akt 2284197). Aus diesem geschilderten Verhalten lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Ausreise mit den Kindern aus dem Herkunftsstaat bereits längere Zeit geplant haben müssen. Hätte es eine tatsächliche Bedrohungssituation gegeben, hätten die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat eben unverzüglich verlassen und vor ihrer Ausreise nicht entsprechende Vorbereitungen in Form des Ansparens der für die Ausreise erforderlichen Finanzmittel vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA nicht plausibel darstellen konnten, weshalb es für sie nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb der Türkei den geschilderten Problemen/Schwierigkeiten durch ihre Widersacher zu entgehen. In der Einvernahme vor dem BFA verwies die BF2 bezüglich einer entsprechenden Frage lediglich auf die Alltagsdiskriminerung als Kurdin in der Türkei, wobei sie gleichzeitg im Ergebnis widersprüchlich erklärte, dass ein Teil ihrer Schwiegerfamilie in Istanbul lebe (AS 124 im Akt 2284197). Der BF1 behauptete wiederum einzig spekulativ, dass er nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaats leben könnte, da es egal sei, wo er leben würde, wenn es zu einer Anzeige kommen sollte (AS 135 im Akt 2284195). Ein schlüssiger und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie einer allfälligen Gefährdung in Diyarbakır nicht innerhalb des Herkunftsstaats entgehen könnten, wird mit dieser dargelegten pauschalen und teilweise spekulativen Argumentationslinie jedoch nicht aufgezeigt. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht kein nachvollziehbarer Grund, wie es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern tatsächlich verunmöglicht sein könnte, ihren Wohnsitz aus dem von ihnen genannten Gründen zu verlegen. Eine Anzeige wider den BF1 liegt nicht vor und allfällige Alltagsdiskriminierungen aufgrund der Volksgruppe erweisen sich ebenso wenig als Hinderungsgrund für einen Wohnsitzwechsel, was sich auch daran zeigt, dass es einem Teil der Familie des BF1 beispielsweise möglich ist, in Istanbul zu leben (AS 124 im Akt 2284197). Es zeigt sich nicht, wie es den Beschwerdeführern tatsächlich verunmöglicht werden hätte können, ihren Wohnsitz in der Türkei, die über etwa 85 Millionen Einwohner verfügt, an einen anderen sicheren Ort zu verlegen.
Dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, bezüglich angeblicher Aktivitäten in den sozialen Medien maßgeblich steigerte und erstmals in der Beschwerde im Verfahren vorbrachte, dass er regierungskritische bzw. prokurdische Beiträge gepostet habe (AS 363 im Akt 2284195), rundet das gewonnene Bild ab. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb dem Erstbeschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BFA geläufig sein musste, so dass sich das gesteigerte Vorbringen auch als Versuch darstellt, in Anbetracht der verwaltungsbehördlichen negativen Entscheidung seinen Asylgründen im Beschwerdeverfahren mehr Nachdruck zu verleihen (VH-Schrift, S 11). Es belegt ebenfalls, dass die erwachsenen Beschwerdeführer versuchen, ihr ausreisekausales Vorbringen bzw. ihre Rückkehrbefürchtungen übersteigert darzustellen, um eine angebliche individuelle Verfolgung ihrer jeweiligen Person zu konstruieren.
Gegen eine staatliche Verfolgung spricht ferner, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie im März 2022 ohne Schwierigkeiten die legale Ausreise auf dem Luftweg mit einem Flugzeug nach Serbien möglich war. Wäre die seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Raum gestellte Bedrohung und/oder Verfolgung durch den türkischen Staat indes tatsächlich gegeben, hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass sie auf die Fahndungsliste gesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgenommen werden. Dass derartiges nicht erfolgte, spricht gegen eine Verfolgung durch staatliche Organe. Die Verwendung des eigenen Reisepasses bei der Ausreise deutet jedenfalls darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle zu unterziehen bzw. ergeben sich daraus keine Hinweise, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgungshandlungen seitens der Behörden in ihrem Herkunftsstaat selbst befürchteten oder zu befürchten hatten. Unter der Prämisse, dass man sie, jedenfalls den BF1, bei einem Verbleib beispielsweise festgenommen hätte, ist weder objektiv plausibel noch hätten sich die erwachsenen Beschwerdeführer subjektiv zum Zeitpunkt der Ausreise völlig sicher sein können, dass diese auf legale Weise möglich sein konnte. Unter besagter Prämisse würde es auch den sonstigen Schilderungen widerstreiten, dass die (vermeintliche) Flucht der erwachsenen Beschwerdeführer in einem derart von mangelnder Vorsicht gekennzeichneten Kontext erfolgt sein sollte.
Wenn die Beschwerdeführer nunmehr behaupten, dass ihnen die legale Ausreise möglich gewesen sei, da den Behörden damals ihre Vergangenheit bei der PKK nicht bekannt gewesen sei (AS 370 im Akt 2284195), so ist festzuhalten, dass die damalige legale Ausreise – wie im Vorabsatz ausgeführt - jedenfalls gegen eine Verfolgung durch staatliche Organe spricht. Dass nun ihre Vergangenheit bei der PKK bekannt werden könnte, erweist sich indes als bloße spekulative Behauptung der Beschwerdeführer, der aufgrund der vorangehenden Ausführungen nicht zu folgen ist, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - entgegen der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung - auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel - aus dem türkischen „e-devlet“ - in Vorlage brachten.
Es mag schließlich zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im – sozusagen – erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch nicht zurück und werden dessen Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführer in keinem der von ihnen durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt haben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend – unter Bedachtnahme auf die Angaben der Beschwerdeführer – darauf hinweist, dass diese nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb sie nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Dass sich die Beschwerdeführer in Serbien oder Ungarn als erstem Staat der Europäischen Union (AS 13 im Akt 2284195), mag ihr Zielland auch allenfalls die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein (AS 11 im Akt 2284195), von einer Asylantragstellung hätten abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten der Beschwerdeführer nicht dafür spricht, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen haben. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wären der Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Kinder wohl kaum durch diese Staaten gereist, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die genannten Umstände sprechen insgesamt nicht dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt waren.
Ebenso wenig darf, auch wenn es sich nur um einen nebensächlichen Aspekt handelt, völlig außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts, zu dem sie den Entschluss zur Ausreise gefasst haben, widersprüchliche Angaben machten. Im Zuge der Erstbefragung erklärte der Erstbeschwerdeführer noch, dass er den Entschluss zur Ausreise bereits vor ca. sechs Jahren gefasst haben will (AS 11 im Akt 2284195). Von diesen Ausführungen weichen die späteren Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA und der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in der Erstbefragung aber beträchtlich ab, zumal diese hier zu Protokoll gaben, dass sie ca. ein Jahr vor der Einreise in Österreich den Entschluss zur Ausreise gefasst haben wollen (AS 128 im Akt 2284195; AS 19 im Akt 2284197; AS 11 im Akt 2284194).
Im Ergebnis können tatsächlich nur jene Personen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer von den früheren PKK-Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Kenntnis haben, die diese selbst informiert haben. Dass die Beschwerdeführer von diesen Personen etwas zu befürchten haben könnten, haben sie nicht glaubhaft behauptet. Anknüpfend an die bisherigen Erwägungen ist auch festzuhalten, dass es eine gänzlich unsubstantiierte und damit unglaubhafte Behauptung der Beschwerdeführer ist, dass ihre Familien in der Türkei alle - die gesamte Verwandtschaft - von ihren früheren PKK-Aktivitäten Bescheid gewusst hätten (AS 129 im Akt 2284195; AS 120 f im Akt 2284197; VH-Schrift, S 17). Die Aussage ist bereits wegen ihrer Pauschalität unglaubhaft; die Beschwerdeführer haben ferner nicht einmal nachvollziehbar versucht, zu erklären, wie es dazu gekommen sei, dass in der Türkei alle Verwandten Bescheid wissen. Im Ergebnis muss die Aussage als der Versuch betrachtet werden, ein enormes Bedrohungsszenario zu konstruieren, um eine Verfolgungsgefahr vorzugeben, zumal es auffällig erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits behauptete, dass von ihrer Umgebung bei jeder Kleinigkeit angedroht worden sei, ihre Vergangenheit zur Anzeige zu bringen (AS 129 im Akt 2284195), während er andererseits divergierend hierzu erklärte, dass er sich mit seiner Familie gut verstehen würde (AS 128 im Akt 2284195), was sich kaum miteinander in Einklang bringen lässt. Nach dem Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer könnten die türkischen Behörden vor allem mithilfe eines (inhaftierten) Cousins des Erstbeschwerdeführers Kenntnis von ihrer Vergangenheit erlangt haben bzw. erlangen. Dieses Vorbringen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht umfassend dargelegt hat, indes rein spekualtiv und nicht glaubhaft. Zu bedenken ist zudem, dass der Kontakt zu den in der Türkei lebenden Familien der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht ist und die Beschwerdeführer regelmäßig mit diesen im Austausch stehen. Besonders hervorzuheben ist ferner nochmals, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA darlegte, dass er sich mit seiner Famile gut verstehen würde (AS 128 im Akt 2284195) und die Zweitbeschwerdeführerin erläuterte, dass ihnen sowohl ihre Geschwister als auch die Geschwister des BF1 bei der Finanzierung der Ausreise nach Europa geholfen hätten (AS 119 im Akt 2284197), was ebenfalls für eine gute Beziehung zu den Familienangehörigen und gegen eine allfällige Gefährdung durch diese spricht. Dass die Beschwerdeführer Personen informiert haben könnten, von denen sie etwas zu befürchten haben könnte, widerspräche im Übrigen auch jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Es kann insofern als ausgeschlossen angesehen werden, dass die türkischen Behörden auf die vor Jahrzehnten erfolgten Tätigkeiten für die PKK aufmerksam geworden sind und/oder von diesen Aktivitäten der erwachsenen Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei Kenntnis erlangen würden.
Vor dem Hintergrund der Länderinformationsquellen erscheint es angesichts der Sicherheitslage in der Türkei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – wie bereits ausgeführt - plausibel, dass sich der Erstbeschwerdeführer gelegentlich Befragungen durch die türkischen Sicherheitskräfte unterziehen musste und er sich hierbei schikanös behandelt erachtete. Allfällige Beschimpfungen/Beleidigungen und mangelnde Akzeptanz der Beschwerdeführer, etwa während der Schulzeit und/oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, sind ebenso glaubhaft, wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Vorkommnisse von den einvernommenen Beschwerdeführern eher sehr allgemein geschildert wurden und kaum Konkretisierungen aufwiesen (etwa AS 135 im Akt 2284195; AS 123 f im Akt 2284197; VH-Schrift, S 17 f, 23). Hinsichtlich dieser vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten negativen Erfahrungen, insbesondere aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelte, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten, was sich auch daran zeigt, dass die ebenfalls von diesen Umständen betroffenen Familienangehörigen der Beschwerdeführer weiterhin problemlos in der Türkei leben können. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sind somit daraus zu Recht nicht abzuleiten (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).
Der Erstbeschwerdeführer verblieb jedenfalls etwa bis zu seinem 45. Geburtstag, die Zweitbeschwerdeführerin bis zu ihrem 46. Geburtstag, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin bis zu ihrem 14. Geburtstag und der minderjährige Viertbeschwerdeführer bis zu seinem 14. Geburtstag in der Türkei und führten sie ihre Ausreise im Wesentlichen auf nicht glaubhafte bzw. nicht asylrelevante Vorfälle zurück. Dass ihnen bereits zuvor aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ein weiterer Verbleib im Herkunftsstaat nicht zumutbar gewesen sei, wurde von ihnen nicht substantiiert vorgebracht. Die zum Teil prekäre Situation exponierter Vertreter der kurdischen Opposition wird weder von der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, im gegenständlichen Fall ist jedoch weder eine derart exponierte Stellung ihrer jeweiligen Person in der kurdischen Gesellschaft erkennbar, noch sind Hinweise darauf ersichtlich, dass sie aktuell von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich betroffen wären. Es ist zwar davon auszugehen, dass die erwachsenen Beschwerdeführer auch weiterhin die grundlegenden politischen Forderungen der PKK (Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen) inhaltlich teilen, in ihrem Vorbringen finden sich jedoch keine Hinweise, dass sie die terroristischen Aktivitäten der PKK nicht ablehnen würden und engagierten sie sich auch aktuell nicht aktiv bei der PKK. Eine individuelle Bedrohung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise oder im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei kann das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund dieser Ausführungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Selbiges gilt umso mehr für die minderjährigen Beschwerdeführer.
Vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise bereits seit längerer Zeit gefasst haben wollen (AS 11, 128 im Akt 2284195; AS 19 im Akt 2284197) im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sich mehrere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin bereits längere Zeit in Europa aufhalten und sie die Bundesrepublik Deutschland als ihr Zielland bezeichneten sowie ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Kinder für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern die Türkei primär rein aus wirtschaftlichen/privaten Interessen verlassen haben, um sich hier in Österreich, insbesondere für die minderjährigen Beschwerdeführer, ein neues Leben aufzubauen, und die Antragstellung auf internationalen Schutz im Jahr 2022 lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz unter Umgehung der strengeren Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingebracht wurden. Dem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz lag demnach in keiner Weise eine (ihnen drohende) asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zugrunde, sondern die Absicht, auf diesem Wege unter Umgehung der (strengeren) niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer – zunächst weiterhin als Asylwerber – zu erlangen und mit ihrer Präsenz im Bundesgebiet dahingehende Fakten zu schaffen.
Hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers brachte der Erstbeschwerdeführer bereits vor dem BFA keine eigenen Fluchtgründe vor. Stattdessen führte der Erstbeschwerdeführer wörtlich aus: „Nein. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Sie beziehen sich auf unsere Gründe.“ (AS 135 im Akt 2284195). In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird hinsichtlich der Kinder von den erwachsenen Beschwerdeführern ebenso wenig ein individuelles, die minderjährigen Beschwerdeführer betreffendes Vorbringen erstattet. Tatsächlich beschränkte sich die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auf einen Verweis auf die diskriminierende Behandlung ihrer Kinder bei Verwendung der kurdischen Sprache in der Schule (VH-Schrift, S 17 f). Eigene Fluchtgründe für die Kinder nannten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin somit nicht. Insofern bestätigte die Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch selbst, dass sie die Türkei wegen ihrer Eltern bzw. aufgrund deren politischer Gründe verlassen habe (VH-Schrift, S 20). Der Viertbeschwerdeführer wiederum sprach in diesem Zusammenhang nur allgemein von den Erniedrigungen und Diskriminierungen durch die Türken (VH-Schrift, S 23). Mit diesen Ausführungen wurden in keiner Weise und schon gar nicht mit geeigneten Beweisen (gewichtige) Gründe für die Annahme eines Risikos einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Bedrohung oder Gefährdung glaubhaft gemacht.
2.2.4.2. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung wurde der festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit und der Unglaubhaftigkeit bzw. fehlenden Asylrelevanz bezüglich des Vorbringens substantiiert entgegengetreten:
2.2.4.2.1. Was die in der Beschwerde formulierte Kritik am von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle zur Vollständigkeit anzumerken, dass die belangte Behörde – entgegen der Darstellung im Beschwerdeschriftsatz – ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, ausreichend nachgekommen ist (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die dahingehende Kritik, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den herkunftsstaatsspezifischen Informationen auseinandergesetzt habe, geht jedenfalls schon deshalb ins Leere, da nunmehr seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sämtliche Fluchtgründe abermals umfassend darzulegen und auch zu den getroffenen Länderfeststellungen umfassend Stellung zu nehmen.
2.2.4.2.2. Was die in der Beschwerde ansonsten formulierte Kritik an der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide betrifft, so bleibt anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt hat. Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
2.2.4.3. In einer Gesamtschau war dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen sowie auch des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Infolgedessen und aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Rückkehrgefährdung erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in der Türkei zum Entscheidungszeitpunkt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich nunmehr auf die den Beschwerdeführern mit Note vom 05.07.2024 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 nachweislich zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei (LIB der Staatendokumentation Version 8, Datum der Veröffentlichung: 07.03.2024, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien vom 03.09.2021, Anfragebeantwortung zur Türkei bezüglich der Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin und der Informationen zu psychischer Gesundheitsversorgung vom 17.04.2024 und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich des Schulsystems vom 29.03.2023), denen weder die Beschwerdeführer noch deren bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation in einer schriftlichen Stellungnahme oder in der mündlichen Verhandlung - wie nachfolgend dargelegt – substantiiert entgegentreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.2.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführern mit Note vom 05.07.2024 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 die länderkundlichen Informationen zur Lage in der Türkei zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme ein. Sie traten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Während die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme verzichteten, verwies der Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation - abgesehen von der Eingabe vom 29.07.2024 - in der mündlichen Verhandlung lediglich auf das bisherige Vorbringen und hielt die gestellten Anträge aufrecht (VH-Schrift, S 26).
Insoweit in der Beschwerde auf einen Bericht von Amnesty International „Verschärfte Repression“ vom Oktober 2016, einen Bericht des Standards „Türkei ließ in prokurdischen Kreisen 700 Personen festnehmen“ vom Februar 2021 und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse „Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK“ vom Juli 2017 sowie einen Bericht von Human Rights Watch „Türkei: Notstand ermöglicht Folter“ vom Oktober 2016 (AS 364 f, 366, 367 f im Akt 2284195) zur Untermauerung des Vorbringens verwiesen wird, bleibt festzuhalten, dass diese Berichte jedenfalls als veraltet zu qualifizieren sind. Diese sind durch die den Beschwerdeführern mit Note vom 05.07.2024 vorab zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Erkenntnisquellen als überholt zu qualifizieren.
Ferner wird festgehalten, dass die in der Beschwerde zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts auszugsweise zitierten Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zur Situation von Personen mit oppositionspolitischem Engagement, zur Situation von vermeintlichen PKK-Mitgliedern und PKK-Unterstützern, zur Menschenrechtssituation, zu den Haftbedingungen und zur Situation bei Rückkehr (AS 365 f, 368, 370 f und 372 im Akt 2284195) bereits aus dem September 2022 (Version 6) und Juni 2023 (Version 7) stammen. Das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2024 ist aktueller und kann im Hinblick auf diese thematisierten Bereiche somit auf die vor- und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin bezüglich der Fälle von Folterungen und Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen anzumerken, dass es immer wieder Fälle von Folter in türkischen Haftanstalten gab bzw. gibt und zweifelhafte Todesfälle auch in Medienartikeln erwähnt werden. Dies begründet indes ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführer noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Es wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass derartige Menschenrechtsverletzungen durch die türkischen Sicherheitskräfte begangen werden und sich die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen als verbesserungswürdig erweisen, hinsichtlich systematisch erfolgender Verletzungen der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK liegen jedoch keine substantiierten Hinweise vor und liegen im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zudem keine ernsthaften Vulnerabilitätsaspekte vor, vor deren Hintergrund ein Kontakt mit den Sicherheitskräften oder eine Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte (vgl. die vorangehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
Wenn Passagen aus einem Bericht von Amnesty International „Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2022“ (AS 363 im Akt 2284195), einem Bericht von Human Rights Watch „World Report 2023 - Turkey“ vom 12.01.2023 und einem Bericht vom US Department of State „2022 Country Report on Human Rights Practices:Turkey“ vom 20.03.2023 zur Situation von Personen mit oppositionspolitischem Engagement (AS 363 f im Akt 2284195) zitiert werden, ist festzuhalten, dass diese Berichte nunmehr ohnehin bereits bei der Erstellung des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen – von den Beschwerdeführern unwidersprochen gebliebenen – Länderinformationsblatts Berücksichtigung fanden und somit bei der Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Es ist den Beschwerdeführern ausweislich der voranstehenden Beweiswürdigung jedenfalls nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohung und Verfolgung wegen ihrer politischen Gesinnung und/oder kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abgesehen von den von ihnen geschilderten Aktivitäten im Umfeld der HDP nie politisch tätig gewesen sind, weshalb eine derartige Gefährdungslage den Feststellungen im Ergebnis auch nicht zugrunde gelegt werden konnte. Es wird des Weiteren nicht in Abrede gestellt, dass sich die Lage für (politisch aktive) Kurden in der Türkei insbesondere nach dem Putschversuch vom Juli 2016 noch einmal verschlechtert habe. Freiheitseinschränkungen und Repressionen würden mit der Notwendigkeit, den Terrorismus zu bekämpfen, gerechtfertigt werden. Nach wie vor würden viele kurdisch-freundliche HDP-Politiker oder auch nur bekannte HDP-Mitglieder und/oder Unterstützer in der Heimat der Beschwerdeführer festgenommen werden; dies mit dem Vorwurf, den Terrorismus zu unterstützen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es infolge des versuchten Militärputsches im Jahr 2016 tatsächlich zur Festnahme und Inhaftierung von Mitgliedern der HDP kam und dabei in nicht wenigen Fällen angebliche Verbindungen zur PKK als Grund der Festnahme vorgeschoben worden sind. Ausweislich der im Verfahren herangezogenen Berichte, betrafen solche Festnahmen jedoch vorrangig Parlamentsabgeordnete, Lokalpolitiker und Personen, die in der HDP in leitender Stellung tätig waren. Darüber hinaus kam es zu einer Behinderung der politischen Arbeit der HDP, etwa in dem Parteilokale angegriffen oder Aktivisten für „Sicherheitsüberprüfungen“ festgenommen wurden. Demgegenüber kann diesen Quellen jedoch nicht entnommen werden, dass bereits die bloße (frühere) Mitgliedschaft bei der HDP – umso weniger die bloße Sympathie für diese Partei – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder gar zur Festnahme mit einer anschließenden Anklage wegen angeblich begangener terroristischer Straftaten führt. Die jeweiligen zitierten Quellen erwähnen weitgehend nur Festnahmen und Inhaftierungen von Parlamentsabgeordneten oder Lokalpolitikern.
Die von den Beschwerdeführern – unter Zitierung der Erkenntnissse des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802/2023, vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, vom 24.02.2020, E 3429/2019, und vom 11.06.2024, E 3904/2023, in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 29.07.2024 (AS 415 und OZ 11 im Akt 2284105) geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer Kenntnis bzw. wahrscheinlichen zukünftigen Kenntniserlangung der türkischen Behörden von den rund zwanzig Jahre zurückliegenden PKK-Aktivitäten des BF1 und der BF2. Dass die türkischen Behörden Kenntnis von diesem Umstand haben oder eine maßgebliche Gefahr besteht, dass diese in Zukunft Kenntnis hiervon erlangen könnten, wurde im gegenständlichen Fall verneint, weshalb es sich auch erübrigt näher auf diese Judikate einzugehen.
2.2.5.3. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH vom 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen haben, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
Darüber hinaus wird in der gegenständlichen Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine innerstaatliche Fluchtalternative herangezogen, sodass diesbezügliche nähere Feststellungen ebenso wenig geboten sind, wie eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde.
2.2.5.4. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298). In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch nunmehr als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 15.03.2015, Ra 2015/01/0069; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003)
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; jüngst VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015; Ra 2015/18/0220; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.)
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Die Beschwerdeführer vermochten nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.3. Durch die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in den 90er-Jahren/Anfang der 2000er-Jahre tatsächlich ausgeübten Aktivitäten für die PKK - die Behörden im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer haben von den vor Jahrzehnten erfolgten Tätigkeiten für die PKK keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von diesen Aktivitäten der erwachsenen Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei Kenntnis erlangen würden - droht den Beschwerdeführern, sollten Angehörige davon Kenntnis haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, wie die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts begründet festgestellt hat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd des § 3 Abs. 1 AslyG. Diese früheren Tätigkeiten für die PKK vermögen gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen zu begründen.
3.1.4. Was die mehrfachen Anhaltungen und Befragungen sowie eine hierbei allenfalls erfolgte schikanöse Behandlung des Erstbeschwerdeführers durch türkische Polizeibeamte aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Sympathie für die kurdischen Belange bzw. der Mitgliedschaft bei der Halkların Demokratik Partisi betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine einfache Diskriminierung handelt. Ein asylrelevanter Sachverhalt wird damit nicht aufgezeigt. Bezüglich der kurzzeitigen Anhaltungen und Befragungen sowie der hierbei erfolgten schikanösen Behandlung durch türkische Polizeibeamte ist darauf hinzuweisen, dass diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts per se keine Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist als Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Dass der Erstbeschwerdeführer Opfer derart gravierender Diskriminierungen - aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder politischen Einstellung - wurde, hat er nicht glaubhaft vorgebracht. Kurzfristige Anhaltungen und/oder Befragungen im Zuge polizeilicher Ermittlungen stellten nach der Rechtsprechung - selbst wenn sich die betroffene Person durch diese Ermittlungen schikaniert gefühlt haben mag - in ihrer Gesamtheit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.1.5. Das in der Vergangenheit erfolgte Aufsuchen des örtlichen Parteilokals der HDP und das Engagement als Wahlbeobachter durch den Erstbeschwerdeführer sowie die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an Veranstaltungen und Aufmärschen der HDP, vermögen auf Basis der im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darzutun. Die HDP ist ungeachtet der Repressalien gegen ihre leitenden Repräsentanten, Parlamentarier und Kommunalpolitiker aktuell eine in der Türkei erlaubte politische Partei, die im türkischen Parlament und auch auf kommunaler Ebene vertreten ist. Die bloße frühere Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der HDP und die Sympathie der Zweitbeschwerdeführerin für die HDP in Zusammenschau mit den vorangehend angeführten Tätigkeiten stellen demgemäß keine Straftat dar und ergibt sich aus den herangezogenen Quellen auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder drohende strafrechtliche Verfolgung alleine aufgrund des Aufsuchens des örtlichen Parteilokals der HDP, des Engagements als Wahlbeobachter sowie der einfachen Teilnahme an Veranstaltungen und Aufmärschen der HDP. Die zitierten Quellen erwähnen weitgehend nur Festnahmen und Inhaftierungen von Parlamentsabgeordneten oder Lokalpolitikern und sind damit nicht geeignet, eine gegenwärtige individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung einfacher Mitglieder/Sympathisanten/Unterstützer der HDP in der Türkei darzutun. Die erwachsenen Beschwerdeführer waren weder in leitender Stellung bei dieser Partei tätig, noch deren Abgeordneter, Bürgermeister oder anderweitiger Funktionsträger. Vielmehr kann nicht erkannt werden, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin politisch besonders exponierten, zumal sie beispielweise nie als Redner an Kundgebungen/Demonstrationen der HDP teilnahmen. Dass andere Personen als leitende Funktionäre, Abgeordnete, Kommunalpolitiker der HDP oder Funktionsträger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Strafverfolgung betroffen wären, lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht ableiten. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer alleine aufgrund der vorangehend angeführten Aktivitäten ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Eine Verfolgung der erwachsenen Beschwerdeführer ist auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).
3.1.6. Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden– abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche aktuelle Anhängerschaft hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte – nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an den Personen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei, insbesondere auch in der Provinz Diyarbakır, und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb den Beschwerdeführern aufgrund ihrer kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in ihrem Herkunftsstaat unzumutbar sein soll, wohingegen der Vater, zwei Schwestern und vier Brüder sowie die Großfamilie des Erstbeschwerdeführers und mehrere Tanten der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor dort ansässig sind. Von den Länderberichten entnehmbaren Repressalien, wie den Massenentlassungen im öffentlichen Dienst oder dem Vorgehen gegen kritische Journalisten oder Anhänger der Gülen-Begegnung in der Türkei, sind die Beschwerdeführer darüber hinaus nicht betroffen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Was ihre Alltagsprobleme betrifft, so sind Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eben nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Die von den Beschwerdeführern thematisierten allgemeinen Schwierigkeiten (Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder des Erwerbslebens oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit) erfüllen dieses Kriterium nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist - wie bereits ausgeführt - als Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Aus dem Vorbringen kann im gesamten Zusammenhang der Darlegungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es nie zu erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen wider die Beschwerdeführer gekommen war, keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne des dem § 3 AsylG zu Grunde liegenden Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Die behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer wiesen die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität nicht auf. Von einer tatsächlichen Bedrohung und/oder Verfolgung der Beschwerdeführer kann demnach bei einer objektiven Betrachtung der Umstände keine Rede sein, zumal seitens der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht wurde, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden gewesen wäre oder ihnen diese Ereignisse jegliche Lebensgrundlage entzogen hätten. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die rein subjektive Befürchtung der Beschwerdeführer, ihnen könne womöglich im Fall einer Rückkehr etwas zustoßen, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht aufzuzeigen. Es ergibt sich somit aus diesem Grund in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhaft aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dass die Beschwerdeführer Opfer derart gravierender Diskriminierungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wurden, haben sie somit nicht substantiiert vorgebracht, zumal es keinesfalls einleuchtet, dass die Beschwerdeführer nach derartigen Vorfällen jahrelang zuhause in der Provinz Diyarbakır - und damit an einem Ort, an dem sich diese Vorfälle ereignet hatten - verharrten und erst später im März 2022 tatsächlich ausreisten.
3.1.7. Aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts folgt des Weiteren, dass sich der Erstbeschwerdeführer durch seine - aktuell - unmaßgeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Position brachte, in der er für türkische Behörden als auffällig regimekritisch oder gar im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung als des Separatismus oder Terrorismus Verdächtiger anzusehen wäre und daher mit entsprechender Verfolgung zu rechnen hätte. Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch wegen den unmaßgeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG.
3.1.8. Dem Umstand, wonach die erwachsenen Beschwerdeführer mit ihren beiden Kindern die Türkei verlassen haben, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, kommt keine Asylrelevanz zu. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seinerExistenzgrundlage drohte (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 08.09.1999, 98/01/0614; 13.05.1998, 96/01/0045). Dafür gibt es jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin noch aus den Länderfeststellungen substantiierte Anhaltspunkte. Die von den erwachsenen Beschwerdeführern getroffenen Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation vor ihrer Ausreise lassen nicht den Schluss zu, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage entzogen würde.
3.1.9. Nach den Länderfeststellungen sind Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in die Türkei keine staatlichen Repressionen aus. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraf 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Eine Person wird in Polizeigewahrsam genommen und verhört, wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Wenn auf Grund eines Eintrags festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise hingegen festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Nachteilige Folgen für den Fall einer Rückkehr nach einer erfolglosen Asylantragstellung sind den herangezogenen umfassenden Länderfeststellungen hingegen nicht zu entnehmen. Insoweit erübrigt es sich auch weitergehende Ermittlungen diesbezüglich anzustellen.
3.1.10. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).
3.1.11. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis ebenfalls gleichlautend entschieden wurden.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Unter "realer Gefahr" ist in diesem Zusammenhang eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Die Beschwerdeführer haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre jeweilige Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Die männlichen Beschwerdeführer sind gesund bzw. nicht behandlungsbedürftig.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark ausgeprägter Depressivität diagnostiziert. Sie erhält zweimal in der Woche eine psychotherapeutische Behandlung in Form von Gesprächen. Einer medikamentösen Behandlung bedarf es nicht.
Aktuelle fachärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat die BF2 weder in der mündlichen Verhandlung noch in einem ergänzenden Schriftsatz in Vorlage gebracht. Dafür, dass sich die BF2 im Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet, finden sich keine Hinweise. Würde bei der Zweitbeschwerdeführerin nämlich tatsächlich in Österreich aus diesem Grund eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass sie dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Dass der Gesundheitszustand der BF2 im Falle einer Abschiebung in die Türkei in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die BF2 an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht darauf, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439, mwN sowie vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448) (VwGH vom 17.07.2023, Ra 2022/19/0184).
Wendet man die einschlägige Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht in den gesundheitlichen Problemen der BF2 keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen.
Im vorliegenden Fall konnten von der BF2 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Abschiebung in die Türkei, belegt werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet zwar an einem angegriffenen psychischen Gesundheitszustand, jedoch ist eine Behandlung dieses Krankheitsbildes der BF2 auch in ihrer Heimatprovinz möglich und zugänglich, was sich aus den von der erkennenden Richterin getroffenen Länderfeststellungen zweifelsfrei ergibt.
Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach die BF2 sich zum Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet.
Die gesundheitlichen Probleme der BF2 weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die BF2 in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht in der Türkei für die bei der BF2 vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. In der Türkei ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF2 behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Durch eine Abschiebung der BF2 wird Art. 3 EMRK ebenso wenig verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant, weshalb es auch nicht entscheidend ist, dass Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, zumal landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit gewährleistet sind.
Zusammenfassend lassen die von der Zweitbeschwerdeführerin getroffenenen Ausführungen zwar auf einen beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand schließen. Dies stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung der BF2 in die Türkei im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Aus den von der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen geht hervor, dass in der Türkei ein staatliches Gesundheitswesen existiert. Ferner ergibt sich, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt, durch die staatliche türkische Sozialversicherung gewährleistet ist. Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neuesten Stand eingerichtet. Mag das Angebot für die psychische Gesundheit auch mangelhaft bleiben, so hat sich trotzdem das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei psychiatrischen Erkrankungen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind aber auch zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für psychische Gesundheit 2011-2016 seien 175 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit eingerichtet worden, um integrierte, wohnortnahe psychosoziale Dienste zu unterstützen, insbesondere für Menschen mit chronischen psychischen Störungen wie Schizophrenie und bipolaren Störungen. Das türkische Gesundheitsministerium schreibt ferner in seinem im Juli 2019 veröffentlichten Strategieplan 2019-2023, dass für die gemeindenahe Versorgung in 78 Provinzen 163 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit (Community Mental Health Centers, CMHCs) eingerichtet worden seien, deren Ausbau derzeit im Gange sei („efforts to roll out them are underway"). In den CMHCs seien 74.112 Patient·innen betreut und 137.382 Hausbesuche durchgeführt worden. Laut Angaben im von der WHO im April 2022 veröffentlichten „Mental Health Atlas 2020“ gebe es in der Türkei pro 100.000 Einwohner·innen 2,21 Psychiater·innen, 180,18 Pflegekräfte für psychische Gesundheit, 3,24 Psycholog·innen und 2,36 Sozialarbeiter·innen. Zudem gebe es 1.161 ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit an Krankenhäusern und 177 gemeindenahe ambulante Einrichtungen für psychischer Gesundheit. Es gebe 9 Krankenhäuser für psychische Gesundheit und 230 psychiatrische Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern. Pro 100.000 Einwohner·innen gebe es 4,56 Betten in Krankenhäusern für psychische Gesundheit und 4,55 Betten in psychiatrischen Abteilungen von allgemeinen Krankenhäusern. Verschriebene Medikamente können in der Apotheke gekauft werden und werden teilweise durch die türkische Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) abgedeckt. Insofern wird die Zweitbeschwerdeführerin die notwendige psychotherapeutische Behandlung in der Provinz Diyarbakır mit vertretbarem und leistbarem Aufwand beziehen können, zumal sie aktuell ohnehin keiner medikamentösen Behandlung bedarf. Die derzeit von der Zweitbeschwerdeführerin benötigte Art von Behandlung ist verfügbar.
Die Behandlung der Erkrankung der BF2 besteht in psychotherapeutischen Gesprächen und ist nicht lebensbedrohlich, so dass der BF2 eine Behandlung in der Türkei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zugemutet werden kann.
Selbst wenn die BF2 aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die BF2 auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Sie ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht, zumal die BF2 in Form ihres Ehegatten und dessen Verwandten sowie ihrer Tanten mütterlicher- und väterlicherseits über zahlreiche Personen in der Türkei verfügt, die sie unterstützen können.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
In der Türkei erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 09.04.2008, 2006/19/0354) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konflikts besteht.
Die Sicherheitslage in der Türkei ist zwar als angespannt zu bezeichnen und ist die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder der PKK konfrontiert. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich indes nicht dargetan, dass sie von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wären. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikels 3 EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren.
Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Diyarbakır in Südostanatolien und hielten sich zuletzt dort auf. Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Diyarbakır ist mit Blick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Die Sicherheitslage hat sich zwar seit Juli 2015 verschlechtert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstands zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. Vom Sommer 2015 bis Ende 2017 kam es zu einer der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge in der Geschichte der Türkei aufgrund von Terroranschlägen der Partiya Karkerên Kurdistanê, ihres mutmaßlichen Ablegers [TAK], des sog. Islamischen Staates und im geringen Ausmaß der DHKP-C. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen, was durch die festgestellten statistischen Angaben zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und damit verbundenen Opfern erwiesen ist.
Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können den Feststellungen zufolge Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden türkischen Gebieten haben, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.07.2015 bis zum 18.12.2023 6.875 Tote (4.573 PKK-Kämpfer, 1.454 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.020], aber auch 304 Polizisten und 130 sog. Dorfschützer - 622 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015 - 2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren in ihrer Herkunftsprovinz direkt betroffen gewesen zu sein. Mehrere Familienangehörige, insbesondere der Vater, zwei Schwestern und vier Brüder des BF1 leben außerdem weiterhin problemlos in ihrer Heimatprovinz Diyarbakır, was unter anderem auch belegt, dass die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets seit Spätsommer 2016 doch deutlich nachgelassen hat. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie schon aufgrund ihrer bloßen Präsenz in ihrer Heimatprovinz Diyarbakır mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären.
Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder in diesen verwickelt sind, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehören und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt werden.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang abschließend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.
Es ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (abgesehen von der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der BF2 gesunde, erwachsene und arbeitsfähige Menschen mit sozialem Netz durch die Familienangehörigen des BF1 und der BF2 in der Türkei, mehrjährige Schulbildung der erwachsenenen Beschwerdeführer auf Maturaniveau und mehrjährige Berufserfahrung der erwachsenenen Beschwerdeführer) nicht ersichtlich, warum den Beschwerdeführern eine Existenzsicherung in der Türkei, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen der Türkei, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Sie verfügen über ein soziales Netz in der Türkei und gingen der BF1 und die BF2 dort vor ihrer Ausreise einer beruflichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf Baustellen, als Obst- und Gemüseverkäufer sowie durch eine Tätigkeit als Security bei einer privaten Sicherheitsfirma und in Küchen diverser Lokale (BF1) bzw. als Kinderbetreuerin in einem Privatkindergarten und als Lehrerin für die Sprache Farsi an einer Volkshochschule (BF2) nach, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nach einer Rückkehr in die Türkei - soweit dies die Betreuung der BF3 und des BF4 zulässt auch mit Unterstützung der BF2 - nicht möglich sein sollte. Es wäre dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in der Türkei gegeben ist.
Im Fall der Beschwerdeführer kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Die Familie des Erstbeschwerdeführers (etwa auch sein Vater, zwei Schwestern und vier Brüder) und mehrere Tanten der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Türkei und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei ihrer Rückkehr wieder Aufnahme finden werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Türkei völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum der BF1 und die BF2 als Erwachsene nicht selbst in der Türkei einer Erwerbstätigkeit, wie schon vor ihrer Ausreise, nachgehen können sollten. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer sind in der Türkei aufgewachsen, haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht, verfügen über eine mehrjährige Schulausbildung auf Maturaniveau, sie besitzen zudem eine mehrjährige Berufserfahrung und es kam nicht hervor, dass sie in der Türkei keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben. Der Vater, zwei Schwestern und vier Brüder sowie die Großfamilie des Erstbeschwereführers und mehrere Tanten der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Türkei und ist für ihre Versorgung im Falle der Rückkehr in die Türkei gesorgt. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten Königreich und im Irak lebenden Familienangehörigen der BF2 auch Geldsendungen, die teilweise sogar mit einer höheren Kaufkraft vor Ort verbunden sind, oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) in die Türkei möglich sind.
Darüber hinaus stehen den Beschwerdeführern die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da sie über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. Hierzu zählen (alle Stand: Nov. 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag).
Bei der BF3 und dem BF4 handelt es sich um minderjährige Kinder, bei welchen es sich um besonders vulnerable Personen handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der BF3 und des BF4 im Rückkehrfall auseinanderzusetzen hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089). In diesem Zusammenhang ist daher nochmals explizit darauf hinzuweisen, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer auszugehen ist, die ein hinreichendes Einkommen für die Familie auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführer erwarten lässt, zumal sowohl die BF2 als auch der BF1 - wie bereits ausgeführt - jeweils über eine mehrjährige Schulausbildung verfügen und jeweils eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen können, weshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass diese einen - allenfalls nicht ihrer Qualifikation entsprechenden - Arbeitsplatz erlangen werden, der den gemeinsamen Aufbau einer bescheidenen Existenz ebenso ermöglicht, wie eine hinreichende Absicherung der minderjährigen Beschwerdeführer in ihren Grundbedürfnissen. Ernsthafte Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch oder medizinische Produkte), konnten den herangezogenen Länderinformationsquellen nicht entnommen werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind. Zu beachten ist weiters, dass die minderjährigen Beschwerdeführer und ihre Eltern über eine Wohnmöglichkeit beispielsweise bei den Verwandten der Familie in der Heimatprovinz verfügen.
Schwierigkeiten bei der Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer in der Türkei sind nicht anzunehmen, zumal von einer Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen ist, sodass die Betreuung und Beaufsichtigung der minderjährigen Beschwerdeführer sichergestellt ist. Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion ein familiäres Netzwerk vorhanden, welches ergänzend im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte, um dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten, zumal die ohnehin bereits siebzehnjährige BF3 und der zwölfjährige BF4 - Gegenteiliges wird nicht dargelegt - auch im Bundesgebiet problemlos in der Schule verbleiben, weshalb davon auszugehen ist, dass es zu keinen Schwierigkeiten führt, wenn die BF3 und der BF4 zumindest zeitweise von Verwandten in der Türkei beaufsichtigt werden. Es wurden im Hinblick auf die Bedürfnisse der BF3 und des BF4 auch keine sonstigen Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorgebracht.
Den minderjährigen Beschwerdeführern steht auch der Zugang zum türkischen Schulsystem offen. Gegenteiliges wurde weder seitens des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin oder den beiden minderjährigen Beschwerdeführern substantiiert vorgebracht, noch kann dies den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden. Insofern die Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sie bei einer Rückehr das Lyzeum in der Türkei aufgrund ihrer längeren Abwesenheit nicht mehr besuchen dürfte, sie eine andere Schule aufgrund ihres Alters nicht besuchen könne, sondern in ihrem Alter bereits die Universität besuchen müsste, so ist dem zu entgegnen, dass die BF3 erst siebzehn Jahre alt ist und in diesem Alter noch nicht von einem Universitätsbesuch ausgegangen werden kann, was bereits ernste Zweifel an den Angaben der Drittbeschwerdeführerin erweckt. Laut den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderinformationsquellen besteht in der Türkei jedenfalls zweifelsfrei eine zwölfjährige Schulplicht. Sowohl die Primar- als auch die Elementar- und Sekundärschulbildung sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Sekundarschulbildung kann wiederum an einer Vielzahl verschiedenster Einrichtungen (Gymnasien, Super-Gymnasien, Anadolu-Gymnasien, etc.) absolviert werden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb es der BF3 nun nicht möglich sein sollte, ihre Schulpflicht in der Türkei in einer Einrichtung der Sekundarschulbildung zu beenden, konnte sie insoweit mit dem bloßen Verweis auf ihr Alter nicht erbringen. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise, weshalb es der Drittbeschwerdeführerin von den türkischen Behörden nunmehr verunmöglicht werden sollte, ihre schulische Ausbildung in der Türkei erfolgreich zu beenden. Nähere Ausführungen hierzu traf die BF3 nicht.
Schließlich leiden die minderjährigen Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung; sie sind gesund und haben sie – wie bereits vorangehend dargelegt – Zugang zu medizinischer Grundversorgung im Herkunftsstaat ihrer Eltern.
Der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer stehen im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat ein leistungsfähiges familiäres Netz sowie eine Wohnmöglichkeit durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder zur Verfügung. Der Eintritt einer existenziellen Notlage im Ausreisefall, die Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführer erfordern würde, ist demnach nicht zu befürchten.
Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen zusammenfassend in der Region ihrer Rückkehr (Provinz Diyarbakır) über eine gesicherte Existenzgrundlage, es besteht eine hinreichende Betreuung im Familienverband und eine hinreichende Absicherung in altersentsprechenden Grundbedürfnissen. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer aufgrund des Nichtvorhandenseins schwerer Erkrankungen adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.
Das vor kurzem stattgefundene Erdbeben und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ebenso wenig entgegen. Es handelt sich um keinen landesweiten Katastrophenzustand, der im gesamten Staatsgebiet der Türkei zu einer Gefährdungslage im Hinblick auf die Art. 2 und 3 EMRK führen würde, sondern lediglich um ein lokal begrenztes Phänomen, wobei auf die große internationale Solidarität sowie das junge Alter und die Anpassungs- sowie Erwerbsfähigkeit der beiden erwachsenen Beschwerdeführer hingewiesen wird. Es wurde jedenfalls von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht konkret vorgebracht, dass es für diese allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Hingewiesen wird zudem darauf, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen stünde, ihren Wohnsitz überhaupt in einen anderen Landesteil der Türkei zu verlegen, zumal eine Unterkunftnahme in einem anderen Landesteil jedenfalls problemlos möglich ist, wenn auch gewisse Startschwierigkeiten (mit welchen sich jedoch jedermann in vergleichbarer Situation konfrontiert sähe) nicht ausgeschlossen werden können.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ansonsten nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts gem. Art. 2 und/ oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn ausweislich der vorstehenden Erwägungen keine maßgebliche Gefahr einer Verurteilung des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin zu einer langjährigen Haftstrafe erkannt werden kann, ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen: Im Kontext der Feststellungen zu den Haftbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen als Art. 3 EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Die Beschwerdeführer sind daher ihrer Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten, Angaben schlüssig darzustellen, nicht nachgekommen. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind im Übrigen abgesehen von der angeschlagenen psychischen Verfassung der Zweitbeschwerdeführerin gesund, sodass keine Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung besteht und diesbezügliche Defizite daher nicht von Relevanz sind. Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ des Europarats besucht. Problematisch ist die Überbelegung. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen vor. Es gab weiterhin Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft. Foltervorwürfe werden oftmals in Zusammenhang mit der Behandlung von Terrorverdächtigen erhoben. Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter Übergriffen, darunter lange Einzelhaft, unnötige Entkleidungen und Leibesvisitationen, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnis-Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung. In jüngster Zeit gibt es indes nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere. Im gegebenen Zusammenhang ist nun festzuhalten, dass die erwachsenen Beschwerdeführer weder Terrorverdächtige sind, noch ihnen eine Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistanê oder der Bewegung des Fetullah Gülen angelastet wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Kontext des Vorbringens der Beschwerdeführer auch nicht erkennen, welche Akteure ein Interesse hegen sollten, sie der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu unterziehen, zumal die erwachsenen Beschwerdeführer selbst keine dahingehenden Befürchtungen substantiiert vorbrachten. Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wäre, dass die reale Gefahr bestünde, als nicht wegen Terrorvorwürfen oder einer Beteiligung am versuchten Militärputsch exponierter Insasse jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass die erwachsenen Beschwerdeführer von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wären. Darüber hinaus wurden Maßnahmen gegen die Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet (etwa der Neu- bzw. Ausbau der Haftanstalten) und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal zweifelsfrei absehbar, in welchem Gefängnistyp eine verhängte Strafe zu verbüßen wäre. Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei sohin nicht immer als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden, so war dennoch nicht davon auszugehen, dass die erwachsenen Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer basieren weitgehend auf Spekulation und sind nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen. Ausgehend davon und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht somit nicht erkennen, dass den Beschwerdeführern die reale Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei droht.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaats der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde im Jahr 2004 abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen die Beschwerdeführer nicht betroffen sind.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils als unbegründet abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Mitte März 2022 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Die Beschwerdeführer sind als türkische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Insoweit zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin im Vereinigten Königreich leben, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Zum Verhältnis zu diesen Personen wurden keine näheren Ausführungen getätigt. Die Beschwerdeführer legten nicht einmal dar, dass es mit den in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich lebenden Verwandten der BF2 beispielsweise zu Telefonaten oder gar zu Begegnungen bei Besuchen kommt. Folglich liegt in Ansehung dieser Personen kein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.
Im Bundesgebiet haben die Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen.
In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien untereinander ist festzuhalten, dass insoweit von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Da sämtliche Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.3.4.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.03.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl. zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.06.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 vom 05.03.2021).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Die erwachsenen Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten hier am 17.03.2022 die gegenständlichen - jeweils unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz. Allein durch die jeweilige Antragstellung konnten die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren. Hätten sie diesen Antrag nicht gestellt, wären sie seit nunmehr etwa zwei Jahren und acht Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, sie versuchten diesen mit einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin im Vereinigten Königreich leben, sie im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpften, sie mehrere sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen besuch(t)en, die BF2 am 13.12.2022 die Integrations- und Sprachprüfung des ÖIF auf dem Niveau A1 erfolgreich ablegte, der BF1 über einfachste Deutschkenntnisse und die BF2 über alltagsstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, der BF1 an zwei Basisbildungskursen teilnahm, die BF2 aktuell einen österreichischen Pflichtschulabschluss nachholt, sie an der Lehrveranstaltung „Begegnung mit dem Fremden“ an der Alpen-Adria-Universität am Institut für Psychologie als externer Gast und an einem Vortrag „Politische Bildung“ im Ausmaß von zwei Stunden teilnahm, einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs absolvierte, sie diverse Hilfstätigkeiten in ihrer Unterkunft übernahmen, sich die BF2 beim Verein VOBIS - Verein für offene Begegnung und Integration durch Sprache als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem Sprachcafe engagiert, sie ehrenamtlich beim Integrationsprojekt Mellon Sprachbildung Unterrichtseinheiten zur Vermittlung der deutschen Sprache auf Alpha- und A1-Niveau leitet und im Quartier selbst die Initiative ergriff, um mit Kindern und Erwachsenen einmal pro Woche Deutsch zu lernen und sie ihr zukünftiges Leben hier gestalten wollen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffene Person der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im März 2022 in das Bundesgebiet ein, im November 2023 erging der - jeweils abweisende - Bescheid des BFA. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz rund 20 Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich seit März 2022 etwa zwei Jahre und acht Monate in Österreich auf. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Österreich. Sie verfügen in Österreich zwar, insbesondere aufgrund ihrer Freizeitaktivitäten, über soziale Kontakte, auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Sie brachten zudem mehrere Unterstützungserklärungen von diesen Personen in Vorlage, wobei sich diesen und den Aussagen der beiden erwachsenen Beschwerdeführer indes nicht entnehmen lässt, dass zu diesen Personen gegenwärtig über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse, bestünden. Dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF2 zu besonders engen persönlichen Beziehungen zu anderen Personen der (jeweiligen) Einrichtung geführt hätten, ist den vorliegenden Schreiben und den Angaben der Beschwerdeführer ebenso wenig zu entnehmen. Die bekannt- und freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind im Ergebnis weder besonders zahlreich, noch (außergewöhnlich) intensiv, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung keine näheren Ausführungen zu diesen Personen aus ihrem Freundeskreis trafen. Bei einem der Verfasser der Unterstützungerklärungen handle es sich im Übrigen um die Unterkunftgeberin der Beschwerdefüher und bei einer Person um eine Deutschlehrerin der BF2. Die den erwachsenen Beschwerdeführern zugeschriebenen Werte, wie etwa Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Kompetenz, Höflichkeit, etc. sind im Übrigen nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom Bundesverwaltungsgericht als selbstverständlich vorausgesetzt. Es besteht auch keine Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in hiesige Vereine oder Organisationen.
Im Ergebnis führen die erwachsenen Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK, wobei aber die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer vor allem deshalb gering ist, weil sie es – wie vorangehend ausgeführt - zu einem Zeitpunkt begründet haben, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer allein auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich konnten sie nur durch einen jeweils unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer ist des Weiteren deshalb gering, weil sie sich noch nicht einmal drei Jahre in Österreich aufhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029).
Soweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Selbiges gilt im Übrigen bezüglich der in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich aufhältigen Geschwister der BF2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen sie kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Der Erstbeschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch bislang keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Da der Erstbeschwerdeführer nach nunmehr mehr als zweieinhalbjährigem Aufenthalt allenfalls über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch keine entsprechenden Prüfungen absolvierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nur von einem Desinteresse am Spracherwerb ausgehen. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum hat gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts und durch den Besuch von sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen erworben und die Integrations- und Sprachprüfung des ÖIF auf dem Niveau A1 bestanden. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 nach mehr als zweieinhalb Jahren Aufenthalt kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich - abgesehen von der Teilnahme an den Basisbildungskursen „Basisbildung 2022/23 - 204“ und „Basisbildung 2022/23 - 205“ - keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Er geht hier abgesehen von der Übernahme diverser Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft auch keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm an der Lehrveranstaltung „Begegnung mit dem Fremden“ an der Alpen-Adria-Universität am Institut für Psychologie als externer Gast und an einem Vortrag „Politische Bildung“ im Ausmaß von zwei Stunden sowie an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs teil. Zudem besucht die Zweitbeschwerdeführerin im Herbst 2024 einen „Mischkurs A2 und B1“. Ferner engagiert sich die BF2 - abgesehen von der Übernahme diverser Hilfstätigkeiten in ihrer Unterkunft - beim Verein VOBIS als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem Sprachcafe, leitet ehrenamtlich beim Integrationsprojekt Mellon Sprachbildung Unterrichtseinheiten zur Vermittlung der deutschen Sprache auf Alpha- und A1-Niveau und ergriff im Quartier selbst die Initiative, um mit Kindern und Erwachsenen einmal pro Woche donnerstags Deutsch zu lernen. Indes hat die Zweitbeschwerdeführerin bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich erfolgreich abgeschlossen. Seit September 2023 absolviert die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr einen Pflichtschulabschlusskurs. Einen Pflichtschulabschluss erlangte die Zweitbeschwerdeführerin bislang allerdings nicht. Die erwachsenen Beschwerdeführer waren/sind zudem kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Die Beschwerdeführer bezogen seit der Antragstellung zur Sicherstellung ihres Auskommens laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig waren die Beschwerdeführer nie. Der BF1 und die BF2 haben auch weder eine bestimmte Erwerbstätigkeit in Aussicht noch verfügen sie über eine verbindliche Einstellungszusage. Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich keine ernsthafte und dauerhafte Bereitschaft zeigten, sich um legale Arbeit zu bemühen, zumal es ihnen etwa während des Verfahrens auf Erlangung internationalen Schutzes auch bereits möglich gewesen wäre, ein Gewerbe anzumelden und als Selbständige(r) tätig zu werden. Ebenso wäre den erwachsenen Beschwerdeführern die Möglichkeit offen gestanden, haushaltstypische Leistungen in Privathaushalten (z.B. Gartenarbeit, Hilfe beim Weihnachtsputz) zu übernehmen („Dienstleistungsscheck“).
In diesem Zusammenhang sei zudem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen (vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, zumal die BF2 bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht einmal einer medikamentösen Behandlung, sondern lediglich psychotherapeutischer Gespräche bedarf.
Insgesamt ist keine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine (ausreichende) Erwerbstätigkeit beziehungsweise ein reguläres Beschäftigungsverhältnis des BF1 und der BF2, erkennbar.
Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bislang nicht rechtskräftig straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts den beschwerdeführenden Parteien in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal sich die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erst seit etwa zwei Jahren und acht Monaten in Österreich befinden. Zwischen der Antragstellung durch die Beschwerdeführer und der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde liegen rund 20 Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen etwa zehn Monate.
Insoweit kann nicht erkannt werden, dass die ohnedies relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF1 und der BF2 in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Was den BF1 und die BF2 betrifft, so basieren deren Angaben in wesentlichen Punkten auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen, welches vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, wiewohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. sogar durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch ansonsten keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen. Die Beschwerdeführer haben erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Der BF1 und die BF2 wurden dort sozialisiert und verbrachten dort den Großteil ihres Lebens. Die Beschwerdeführer haben ihren Herkunftsstaat erst im März 2022 verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Ausführungen mit den in der Türkei bzw. der Herkunftsregion vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen vertraut und fraglos dazu im Stande sind, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Vor ihrer Ausreise waren der Erstbeschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen, als Obst- und Gemüseverkäufer sowie durch seine Tätigkeit als Security bei einer privaten Sicherheitsfirma und in Küchen diverser Lokale und die Zweitbeschwerdeführerin als Kinderbetreuerin in einem Privatkindergarten und als Lehrerin für die Sprache Farsi an einer Volkshochschule sowie als Dolmetscherin am Gericht in der Herkunftsprovinz erwerbstätig. Familienangehörige, namentlich der Vater und mehrere Geschwister des BF1 und mehrere Tanten der BF2, leben nach wie vor dort und stehen die Beschwerdeführer mit diesen Personen regelmäßig in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer beherrscht - abgesehen von Kurdisch - die Amtssprache seines Herkunftsstaats, nämlich Türkisch. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum spricht abgesehen von Kurdisch und Türksich auch Farsi, Paschtu, Arabisch auf Sprachniveau A2 und Englisch auf Sprachniveau B1. Insoweit scheitert auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die erwachsenen Beschwerdeführer an keiner Sprachbarriere und ist von diesem Gesichtspunkt her möglich. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).
Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
3.3.4.3. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter (EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) befinden.
Betreffend die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf selbiges bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050, mwN).
Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044).
Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).
Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die fallbezogen umfänglich ermittelt, festgestellt und bewertet wurden. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).
Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).
Aus dieser Judikaturlinie ergibt sich für die minderjährigen Beschwerdeführer Folgendes:
Zunächst ist im Sinne des Kindeswohls zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Die BF3 und der BF4 werden gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb eine Trennung von diesen nicht stattfindet.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurden am XXXX und am XXXX in der Türkei geboren und verließen ihren Herkunftsstaat demgemäß im Alter von über 15 und zwölf Jahren. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer verfügen mithin über eigene Wahrnehmungen der Herkunftsregion. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei im Zeitpunkt der Ausreise die zweite Klasse Gymnasium und der Viertbeschwerdeführer die dritte Klasse Hauptschule. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind der türkischen und der kurdischen Sprache mächtig, zumal sie die ersten Lebens- und Schuljahre in der Türkei verbrachten und eine Konversation mit ihren Eltern aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse des BF1 im Wesentlichen nur in diesen Sprachen möglich ist.
Die minderjährigen Beschwerdeführer halten sich seit März 2022 im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt währt demgemäß etwa zwei Jahre und sechseinhalb Monate. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen derzeit im Bundesgebiet die Schule. In ihrer Freizeit sind sie im Wesentlichen sportlich aktiv. Die minderjährigen Beschwerdeführer pflegen im Rahmen des Schulbesuchs und ihrer sportlichen Aktivitäten altersentsprechende Kontakte zu Mitschülern und Freunden. Ein im Rahmen dieser Abwägung besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren allerdings nicht dargetan. Die minderjährigen Beschwerdeführer erwerben seit ihrer Einreise Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Schulbesuchs.
Die Kontakte, die die minderjährigen Beschwerdeführer zu Einheimischen, die sie auch aus der Schule kennen, nunmehr unterhalten, deuten grundsätzlich auf eine gewisse gesellschaftliche Integration hin.
Ausgeprägt und mit bedeutsamem Erfolg verbunden sind diese Bemühungen freilich nicht. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind, auch wenn es insoweit ihr Alter zu berücksichtigen gilt, abgesehen vom Engagement des BF4 beim ÖFB nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Im Übrigen hat der minderjährige Viertbeschwerdeführer aufgrund seines Alters von 14 Jahren einen Großteil seines Aufenthalts in der Betreuung seiner Mutter bzw. Eltern verbracht und ist auf die damit verbundene Versorgung angewiesen.
Insgesamt ist (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer haben die Türkei im Alter von über fünfzehn und zwölf Jahren verlassen und verfügen mithin über eigene bewusste Wahrnehmungen der Herkunftsregion. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer haben die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfahren, was die Wiedereingliederung nach der Rechtsprechung ebenfalls als möglich und zumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). In dieser Hinsicht haben die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer im kulturellen und sprachlichen Umfeld des Herkunftsstaats gelebt, sie wurden dort geboren und sind zweier Sprachen des Herkunftsstaats auf muttersprachlichem Niveau mächtig. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurden außerdem in der Türkei alphabetisiert und besuchten die Schule. Der Verwaltungsgerichtshof geht in den zitierten Entscheidungen davon aus, dass eine solche Konstellation eine Wiedereingliederung zulässt, auch wenn sich ein minderjähriger Beschwerdeführer nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet, da die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfolgte. In Anbetracht des erst ca. zweineinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hätten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011).
Im Hinblick auf den Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der getroffenen Feststellungen von der Möglichkeit einer Fortsetzung im Herkunftsstaat aus. Insofern die Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sie bei einer Rückehr das Lyzeum in der Türkei aufgrund ihrer längeren Abwesenheit nicht mehr besuchen dürfte, sie eine andere Schule aufgrund ihres Alters nicht besuchen könne, sondern in ihrem Alter bereits die Universität besuchen müsste, so ist dem nochmals zu entgegnen, dass die BF3 erst siebzehn Jahre alt ist und in diesem Alter noch nicht von einem Universitätsbesuch ausgegangen werden kann, was bereits ernste Zweifel an den Angaben der Drittbeschwerdeführerin erweckt. Laut den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderinformationsquellen besteht in der Türkei jedenfalls zweifelsfrei eine zwölfjährige Schulplicht. Sowohl die Primar- als auch die Elementar- und Sekundärschulbildung sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Sekundarschulbildung kann wiederum an einer Vielzahl verschiedenster Einrichtungen (Gymnasien, Super-Gymnasien, Anadolu-Gymnasien, etc.) absolviert werden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb es der BF3 nun nicht möglich sein sollte, ihre Schulpflicht in der Türkei in einer Einrichtung der Sekundarschulbildung zu beenden, konnte sie mit dem bloßen Verweis auf ihr Alter indes nicht erbringen. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise, weshalb es der Drittbeschwerdeführerin von den türkischen Behörden nunmehr verunmöglicht werden sollte, ihre schulische Ausbildung in der Türkei erfolgreich zu beenden. Nähere Ausführungen hierzu traf die BF3 nicht. Zweifellos wird die Herauslösung aus dem Schulverband im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zwar eine erneute Zäsur darstellen, das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer hinreichend Halt im Familienverband finden werden, um diese Herausforderung zu bewältigen. Im Herkunftsstaat wird sich sodann im Wege des Besuchs einer dortigen Schule sowie der Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen zunächst innerhalb des Familienverbands und dann in der Schule und/oder Vereinen die Möglichkeit neuer sozialer Kontakte eröffnen. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer hier im Bundesgebiet eine besonders intensive Nahebeziehung zu ihrer Schule, Mitschülern oder Lehrpersonen pflegen würden, wurde – wie bereits erwähnt – nicht substantiiert vorgebracht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern gemeinsam und in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund ihres Lebensalters, der grundsätzlichen Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat und des Fehlens wichtiger Bezugspersonen im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie. Die engsten Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführer – nämlich die Eltern und der andere Geschwisterteil – bleiben erhalten. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer nicht weiter die Schule im Bundesgebiet besuchen können, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar. Den minderjährigen Beschwerdeführern ist ein weiterer Schulbesuch in der Herkunftsregion möglich und verfügen sie dort nicht nur über eine gesicherte Lebensgrundlage, sondern auch über weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Verwandten. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde.
Die Rückkehr in die Türkei im Familienverband mit den Eltern ist somit auch den minderjährigen Beschwerdeführern zumutbar. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfolgt ist.
Auch kam im Verfahren nicht hervor, dass die kindliche Förderung im Falle der Rückkehr grob beeinträchtigt wäre, oder dass die Eltern nicht in der Lage sein würden, für ihre Grundbedürfnisse Sorge zu tragen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Eltern auch in der Türkei für das Wohlergehen der Kinder sorgen können werden.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
In Gesamtschau aller Umstände ist daher auch für die minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit ihren Eltern die Rückkehr in die Türkei zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.
Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Bei der Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Kindern ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es schlägt aber auf die Kinder durch, wenn die Eltern die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration in einem Zeitraum erworben haben, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, sie also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durften, was spätestens mit der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge der Fall ist (vgl. mwN VwGH 20.03.2012, 2010/21/0471).
In seiner Entscheidung vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0065, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf VfGH 07.10.2014, U 2459/2012, hingegen aus, dass einem im Alter von zehn Jahren mit seinen Eltern eingereisten Minderjährigen ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Erzwingung eines längerfristigen Aufenthalts durch Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz) nicht in dem Maß angelastet werden kann wie den Eltern. Indem der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass minderjährigen Fremden ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht in dem Maß angelastet werden wie den Eltern, setzte er voraus, dass dem Grunde nach auch minderjährigen Kindern ein fremdenrechtliches Fehlverhalten sehr wohl angelastet, das heißt: vorgeworfen (https://www.duden.de/rechtschreibung/anlasten [12.08.2024]), werden kann. Ob diese Rechtsprechung nur für Fälle, in denen mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, also mindestens auch ein Folgeantrag, gilt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kommt dem Umstand des Entstehens des schützenswerten Privatlebens während unsicheren Aufenthalts bei Minderjährigen, die ihre Eltern nach Österreich begleitet haben, nicht der gleiche Stellenwert zu wie bei den Eltern (vgl. auch VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 auch aus, dass die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat trotz nicht mehr anpassungsfähigen Alters und über sechsjähriger Aufenthaltsdauer zumutbar ist. Es finde ein Durchschlagen des Bewusstseins der Eltern über den unsicheren Aufenthalt auch auf die Kinder statt. (VwGH vom 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460, L529 2212069-1/10E ua.) Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136 bis 0137, mwN).
Das Bestehen eines Familienlebens der minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von ihren Eltern und dem anderen Geschwisterteil, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind - bereits verneint. Ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden.
Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, mit denen es über die Beschwerden der Eltern absprach, musste den Eltern, die zeitgleich mit der BF3 und dem BF4 einreisten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, von Anfang an bewusst sein, dass sie sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durften bzw. dürfen, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und dass ihr Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.
Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in welchen das Kindeswohl thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden in ähnlich gelagerten Fällen gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachte Revisionen zurückgewiesen: Vgl. etwa VwGH Ra 2023/19/0029 bis 0033-9 vom 14.03.2023, VwGH Ra 2022/19/0113 bis 0116-6 vom 23.08.2022, VwGH Ra 2022/14/0044 bis 0047 vom 09.03.2022, VwGH: Ra 2021/14/0370 bis 0372 vom 13.12.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163-10 vom 10.09.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100-10 vom 21.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460 vom 16.06.2021, Ra 2020/14/0399 vom 15.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180 vom 07.06.2021 und Ra 2021/18/0050 bis 0053 vom 05.05.2021.
3.3.4.4. Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen und des wirtschaftlichen Wohles des Landes insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat in ihrer jeweiligen Entscheidung im Übrigen zutreffend eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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