VwGH Ra 2019/21/0044

VwGHRa 2019/21/00447.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision von 1. N T, 2. T T, und 3. L T, alle in W und vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2018, W192 2160621- 2/11E, W192 2160625-2/10E und W192 2160618-2/10E, betreffend Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210044.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die 1983 geborene Erstrevisionswerberin ist die Mutter der am 13. August 2008 geborenen Zweitrevisionswerberin und der am 11. November 2015 geborenen Drittrevisionswerberin; alle sind georgische Staatsangehörige.

2 Die Erstrevisionswerberin hielt sich ab einem ungeklärten Zeitpunkt als "Au-pair-Kraft" in Österreich auf, wo ihre ältere Tochter, die Zweitrevisionswerberin, geboren wurde. Am 10. Februar 2009 stellte sie mit der Behauptung, (erst) an diesem Tag gemeinsam mit ihrer Tochter eingereist zu sein, für sich und dieses Kind jeweils mit falschen Identitätsangaben und - wie sie später zugestand - unter Stützung auf wahrheitswidrig konstruierte Fluchtgründe Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden im Instanzenzug mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 22. März 2010 in Verbindung mit Ausweisungen nach Georgien rechtskräftig abgewiesen.

3 Ungeachtet dessen verblieben die Genannten weiter in Österreich und stellten am 3. Februar 2012 Asylfolgeanträge, die im Instanzenzug mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 15. März 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, wobei neuerlich Ausweisungen nach Georgien verfügt wurden.

4 Diesen Ausreisebefehlen entsprachen die Erst- und die Zweitrevisionswerberin im Mai 2012 und begaben sich in ihren Herkunftsstaat. Sie kehrten jedoch unter Verwendung von niederländischen Schengenvisa im August 2014 nach Österreich zurück.

5 Der Aktenlage zufolge stellte die Erstrevisionswerberin - nunmehr unter Offenlegung der richtigen Personaldaten - am 19. August 2014 für sich und ihre Tochter, wiederum Anträge auf internationalen Schutz, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 29. Oktober 2014, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 7. Jänner 2015, gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit der Niederlande rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Unter einem ergingen Anordnungen zur Außerlandesbringung in die Niederlande, die jedoch in der Folge nicht vollzogen wurden.

6 Angesichts dessen brachte die Erstrevisionswerberin am 13. Mai 2016 noch einmal Anträge auf internationalen Schutz ein, und zwar für sich, die ältere Tochter und nunmehr auch für die mittlerweile geborene jüngere Tochter, die Drittrevisionswerberin. Als Fluchtgrund machte die Erstrevisionswerberin geltend, ihr drohe von Seiten der Familie ihrer Schwägerin Blutrache, weil der Bruder der Erstrevisionswerberin seine Ehefrau mit seiner Waffe getötet und deren Bruder durch einen Schuss schwer verletzt habe.

7 Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA jeweils vom 11. Mai 2017 zur Gänze abgewiesen. Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberinnen nach Georgien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen. Eine (nur) von der Erstrevisionswerberin gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. September 2017, Ra 2017/18/0294, zurückgewiesen.

8 Als Reaktion auf die vom BFA danach ergriffenen Maßnahmen zur Durchsetzung der mit den Rückkehrentscheidungen auferlegten Ausreiseverpflichtungen stellte die Erstrevisionswerberin am 20. November 2017 zunächst nur für die Zweitrevisionswerberin und am 4. Dezember 2017 dann auch für sich und die Drittrevisionswerberin wiederum Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA jeweils vom 7. April 2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Damit verband das BFA neuerlich auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidungen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellungen über die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberinnen nach Georgien.

9 In der dagegen erhobenen (gemeinsamen) Beschwerde blieben die zurückweisenden Entscheidungen des BFA betreffend Asyl und subsidiären Schutz unangefochten. Zu den anderen Spruchpunkten machten die Revisionswerberinnen nur geltend, sie befänden sich seit ca. vier Jahren in Österreich. Während dieser Zeit seien sie für die Behörden "durchgehend auffindbar" gewesen und sie hätten "am Verfahren mitgewirkt". Die lange Verfahrensdauer sei ihnen nicht vorzuwerfen, sondern "liegt ausschließlich in der Untätigkeit der Behörde". Die Revisionswerberinnen seien "sehr gut integriert". Beide Kinder seien in Österreich geboren und die Erstrevisionswerberin arbeite ehrenamtlich, habe eine Einstellungszusage und spreche ausgezeichnet Deutsch. Das sei vom BFA nur unzureichend gewürdigt worden. "In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles" hätte das BFA somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberinnen auf Dauer unzulässig sei und ihnen daher Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zustehen würden. Abschließend wurde noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

10 Diese Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. Dezember 2018 als unbegründet ab, wobei das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprach, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

13 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision im Sinne eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unterlassung der ausdrücklich beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerügt. Insbesondere habe es das BVwG unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck von der "Integrationsverfestigung" zu verschaffen, zumal sich die Erst- und die Zweitrevisionswerberin mehr als zehn Jahre und die Drittrevisionswerberin seit ihrer Geburt "durchgehend" im Bundesgebiet aufgehalten hätten.

14 Insoweit trifft zunächst schon die unterstellte Prämisse eines durchgehenden Aufenthalts der Erst- und Zweitrevisionswerberinnen von zehn Jahren nicht zu, weil sie sich von Mai 2012 bis August 2014 mehr als zwei Jahre in ihrem Heimatland aufgehalten haben. Ein ununterbrochener Aufenthalt liegt daher erst ab der Wiedereinreise vor; offenbar deshalb wurde in der Beschwerde auch nur auf eine Aufenthaltsdauer von "ca. vier Jahren" rekurriert.

15 In der Revision wird aber - wie auch schon in der Beschwerde - überdies außer Acht gelassen, dass gegen die Revisionswerberinnen zuletzt mit Erkenntnissen des BVwG vom 10. Juli 2017 jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bewirken. Daran anknüpfend kam das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, eine maßgebliche Änderung der familiären und privaten Lebensumstände der Revisionswerberinnen seit dem Eintritt der Rechtskraft der im vorangegangenen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidungen sei nicht festzustellen. Diesbezüglich sei nämlich nur geltend gemacht worden, dass die Erstrevisionswerberin nunmehr über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin verfüge sowie dass die Zweitrevisionswerberin ihren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht fortgesetzt habe und nach dem Abschluss der Volksschule seit September 2018 ein Gymnasium besuche. Darüber hinaus stelle sich die Situation unverändert dar. Es sei somit kein Grund dafür ersichtlich, dass weniger als eineinhalb Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens eine anderslautende Entscheidung zu treffen wäre, zumal eine seither erfolgte Vertiefung der privaten Interessen und die zusätzliche Aufenthaltsdauer ausschließlich daraus resultierten, dass die Revisionswerberinnen ungeachtet der bestehenden Ausreiseverpflichtung rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben seien und ihre Außerlandesbringung durch die Einbringung unbegründeter Folgeanträge zu verhindern versuchten.

16 Bei der zuletzt angeführten Überlegung bezog sich das BVwG auf § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, wonach die für den Fremden sprechenden (integrationsbegründenden) Umstände dadurch maßgeblich zu relativieren seien, wenn er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Vor diesem Hintergrund verwies das BVwG dann auf das seiner Ansicht nach evident rechtsmissbräuchliche Verhalten der Erstrevisionswerberin in Form der wiederholten, anfangs auch unter Verwendung einer Aliasidentität vorgenommenen Stellung von unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz, womit sie versucht habe, unter Umgehung der Möglichkeiten einer legalen Migration die Behörden in Bezug auf ihren Aufenthalt vor vollendete Tatsachen zu stellen. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen sei, müsse das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukomme (Hinweis u. a. auf VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210 (Rn. 16)).

17 Vor dem Hintergrund, dass bei der Interessenabwägung auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist, und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung (Hinweis u. a. neuerlich auf VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210 (Rn. 18)) beschäftigte sich das BVwG dann in der weiteren Begründung ausführlich vor allem mit der (Rückkehr‑)Situation für die Zweitrevisionswerberin. Dabei kam es vor dem Hintergrund der angenommenen Kenntnisse der georgischen Sprache, der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband, des mehr als zweijährigen Heimataufenthaltes im Alter von vier bis sechs Jahren und dem Bestehen von ausreichenden familiären Anknüpfungspunkten in Form der Großeltern und weiterer Verwandten sowie dadurch vorhandener Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr und Fortführung des Schulbesuchs in Georgien keine unzumutbare Härte für die Zweitrevisionswerberin darstelle. Das gelte umso mehr für die erst dreijährige Drittrevisionswerberin. Die Erstrevisionswerberin wiederum habe den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sie sei angesichts ihres hohen Bildungsstandes auch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten. Demgegenüber komme dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberinnen ein hoher Stellenwert zu, weil die unberechtigte Einbringung von Asylanträgen nicht der Umgehung der allgemeinen Regeln eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe. Angesichts dessen bewirkten die Rückkehrentscheidungen keine Verletzung von Art. 8 EMRK.

18 Auf diese zutreffende Argumentation wird in der Revision nicht konkret eingegangen, sondern sie beschränkt sich auf den - aktenwidrigen - Vorwurf, das angefochtene Erkenntnis enthalte zur Interessenabwägung nur "textbausteinartige" Ausführungen. Im Übrigen wird dazu in der Revision weitgehend nur - abgesehen von der unterstellten durchgehenden Aufenthaltsdauer von zehn Jahren (siehe dazu schon oben Rn. 12) - nur das Vorbringen im Beschwerdeverfahren wiederholt, die Revisionswerberinnen seien in Österreich tief verwurzelt, zumal beide Kinder in Österreich geboren seien, wobei die Zweitrevisionswerberin nunmehr das Gymnasium besuche, und die Erstrevisionswerberin arbeite neben ihrer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ehrenamtlich und verfüge über eine Einstellungszusage. Diese Umstände wurden aber vom BVwG bei seinen Überlegungen ohnehin ausreichend berücksichtigt. Dass das Herausreißen der Zweitrevisionswerberin aus dem Schulbesuch in Österreich - wie die Revision noch ins Treffen führt - "negative Auswirkungen" mit sich bringen würde, wurde vom BVwG ohnehin nicht verkannt. Diese Folgen für die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindende Zweitrevisionswerberin sind jedoch im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, weil auch ihr Aufenthalt von Anfang an nur durch unberechtigte, in evidenter Umgehungsabsicht und in missbräuchlicher Weise von ihrer Mutter, der Erstrevisionswerberin, gestellte Anträge erzwungen wurde. Das muss - wovon das BVwG zutreffend ausging - in einer solchen Konstellation in maßgeblicher Weise auch auf die Kinder durchschlagen.

19 Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der erst im Juli 2017 ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen war es somit im vorliegenden Fall, in dem - wie schon erwähnt - vom BVwG ohnehin alle für die Revisionswerberinnen sprechenden Umstände berücksichtigt wurden, ausnahmsweise auch zulässig, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu entscheiden.

20 Soweit in der Revision dann auch noch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die von der Erstrevisionswerberin befürchtete Blutrache offenbar im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG für erforderlich gehalten wird, genügt es darauf zu verweisen, dass die vom BFA mit den erstinstanzlichen Bescheiden vom 7. April 2018 wegen entschiedener Sache vorgenommenen Zurückweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den eingeschränkten Anfechtungsumfang der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sind. In diesem Fall ist die nach § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberinnen die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (so schon VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Demzufolge fehlt den gerügten Mängeln jegliche Relevanz für das vorliegende Verfahren.

21 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 dritte Alternative VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2019

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