AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W192.2160618.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.04.2018, Zahlen 1.) 820152704-171347766, 2.) 820152802-171302797 und 3.) 1114851907-171347774, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005
i. d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Vorangegangene Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Georgien, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2009 unter einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz für sich und die im Bundesgebiet geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, über welchen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010 (Zahlen D14 411840-1/2010/2E u.a.) unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung nach Georgien eine abweisende Entscheidung erging. Ein von der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2012 eingebrachter Folgeantrag wurde mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zahlen D14 411840-2/2012/2E u.a., unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung in den Herkunftsstaat wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.3. Die Erstbeschwerdeführerin kehrte daraufhin gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin nach Georgien zurück, wo sie in der Folge von Mai 2012 bis August 2014 gelebt haben.
1.4. Die Erstbeschwerdeführerin reiste im August 2014 mit der Zweitbeschwerdeführerin abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie zunächst unangemeldet Unterkunft nahm und am 28.02.2015 für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin dritte Anträge auf internationalen Schutz stellte. Für die in weiterer Folge im Bundesgebiet geborene Drittbeschwerdeführerin wurde durch ihre gesetzliche Vertreterin am 13.05.2016 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Jene Anträge begründete die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen mit einer von Seiten der Familie ihrer Schwägerin drohenden Blutrache, deren Grund darin gelegen hätte, dass der als Polizist tätige Bruder der Erstbeschwerdeführerin seine Frau erschossen hätte. Jene Straftat wurde von der Erstbeschwerdeführerin insbesondere durch bezugnehmende Zeitungsartikel sowie eine Haftbestätigung betreffend ihren Bruder untermauert. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte anlässlich jenes Verfahrens desweiteren, dass sie im Rahmen ihrer früheren Verfahren wahrheitswidrige Angaben zu ihrem Fluchtgrund getätigt und unter falschen Personalien aufgetreten sei. Mit der nunmehrigen Antragstellung habe sie infolge ihrer Einreise zugewartet, um die Bestimmungen des Dublin-Verfahrens zu umgehen, zumal sie im Besitz von durch die Niederlande ausgestellten Visa gewesen wären.
In weiterer Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Thematik von Blutrache in Georgien und den diesbezüglichen staatlichen Schutzmechanismen gestellt, deren Ergebnis der Erstbeschwerdeführerin anlässlich einer am 03.04.2017 abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde.
1.5. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
1.6. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Eingabe vom 04.07.2017 übermittelten die Beschwerdeführerinnen Unterlagen über im Bundesgebiet erfolgte Integrationsbemühungen.
1.7. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017, Zahlen L515 2160621-1/4E, L515 2160625-1/4E und L515 2160618-1/4E, wurden die Beschwerden in Spruchteil A) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 Abs. 1 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt begründend insbesondere fest, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier handle, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen würden. Aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit der seitens der Erstbeschwerdeführerin, auch in Bezug auf die von ihr vertretenen minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, ins Treffen geführten Fluchtgründe habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerinnen den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt gewesen wären oder eine solche Gefährdung für den Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätten. Der belangten Behörde sei beizupflichten, dass es den Beschwerdeführerinnen hypothetisch betrachtet möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die georgischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine gesunde arbeitsfähige Frau mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sei durch ihre Mutter gesichert. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Österreich keine Verwandten und würden auch sonst mit keiner ihnen nahestehenden Person zusammenleben. Die Beschwerdeführerinnen seien mit einem für vierzehn Tage gültigen Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist, hielten sich seit rund einem Jahr im Bundesgebiet auf und würden ausschließlich von der Grundversorgung leben. Die Erstbeschwerdeführerin absolviere eine bis Februar 2019 dauernde Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin und beherrsche die deutsche Sprache auf B2-Niveau. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche die Volksschule und habe die dritte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen würden in ihrem Lebensumfeld über eine, sich aus dem Aufenthalt ergebende, soziale Vernetzung verfügen.
Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Erstbeschwerdeführerin (gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG) am 22.07.2017 rechtswirksam zugestellt.
1.8. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2017, Ra 2017/18/0294-5, zurückgewiesen.
2. Gegenständliche Verfahren:
2.1. Am 19.11.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß §§ 40 Abs.1 Z 1 und 34 BFA-VG festgenommen. Am 20.11.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin zunächst ausschließlich für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.12.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin (auch) für sich und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde und die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen mit der Integration der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet begründete, welche hier die Schule besuche und für die Deutsch mittlerweile "Muttersprache" sei, wohingegen sie Georgisch nicht sehr gut sprechen könnte. Am 29.12.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin zum Antrag der von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich erstbefragt, wobei sie die Antragstellung abermals mit der Verwurzelung ihrer minderjährigen Töchter im Bundesgebiet begründet hat.
Am 25.01.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu den gegenständlichen Folgeanträgen auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab anlässlich ihrer auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und habe keine neuen Beweismittel vorzulegen. Die Erstbeschwerdeführerin habe mangels rechtlicher Möglichkeit bislang noch nicht offiziell in Österreich gearbeitet, sei jedoch ehrenamtlich bei einem Verein für Flüchtlinge tätig gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch die Grundversorgung und Zuwendungen karitativer Organisationen bestritten, in Georgien hielten sich die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre restliche Familie auf, zu welchen sie unverändert in Kontakt stünde. In Österreich habe sie mit Ausnahme ihrer beiden Kinder keine Verwandten. Sie sei am 08.08.2014 nach Österreich eingereist und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Auf Vorhalt ihrer bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren und befragt, weshalb sie neuerlich um internationalen Schutz ansuche, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sie akzeptiere, dass ihre Verfahren negativ entschieden worden wären. Im Falle einer Rückkehr bestünden noch die Gefahren, welche sie bereits in ihren vorangegangenen Einvernahmen geschildert hätte, sie habe Angst vor einer möglichen Blutrache. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde insofern in ihr Privat- und Familienleben eingreifen, als es ihren Kindern und ihr sehr schwer fallen würde. Ihre Kinder seien schon sehr gut integriert, würden muttersprachlich Deutsch sprechen und Georgisch nicht beherrschen. Der gesamte Freundeskreis befinde sich in Österreich. Sie mache sich auch Sorgen um den psychischen Zustand ihrer älteren, neunjährigen, Tochter, welche bereits für das Gymnasium angemeldet sei und der es schwerfallen würde, zu verstehen, weshalb sie nicht hierbleiben dürfe. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich im vierten Semester einer Ausbildung zur Lebenssozialberatung und könnte in diesem Bereich arbeiten. Obwohl sie keine neuen Gründe habe, ginge es um ihre Kinder, welche dem Wunsch der Erstbeschwerdeführerin zufolge hierbleiben können sollten, zumal sie in Österreich bereits integriert wären und in Georgien Schwierigkeiten hätten, da sie die Sprache und die Kultur nicht kennen würden. Die ältere Tochter habe die damalige Situation im Herkunftsstaat, als sie sich versteckt halten hätten müssen und sich in Lebensgefahr befunden hätten, miterlebt.
2.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkte III.).
Die Behörde hielt - inhaltlich in allen Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend - begründend insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerinnen das Bundesgebiet seit Stellung ihrer vorangegangenen Anträge nicht verlassen und nunmehr keine neuen Gründe vorgebracht hätten. Für die Behörde sei demnach kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar, weshalb mit einer Zurückweisung der Folgeanträge wegen entschiedener Sache vorzugehen gewesen wäre. Die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet dargetan hätten. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts sei ausschließlich auf die eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen, Handlungen der Erstbeschwerdeführerin zurückzuführen, aus welchen kein Recht auf Schutz ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet resultieren könne, zumal die gegenteilige Ansicht dazu führen würde, dass Fremde, welche unbegründete/rechtsmissbräuchliche Asylantragstellungen vornehmen bzw. eine illegale Einreise unterlassen würden, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die zu ebensolchen Mitteln griffen. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin sei bereits am 01.04.2010 eine erste negative Entscheidung ergangen, sie habe spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Österreich vertrauen dürfen und seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem nicht ersichtlich. Die Aufenthaltsdauer habe sich durch die Stellung eines letztendlich untauglichen Folgeantrages verlängert und sei demnach nicht der Behörde anzulasten. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig und es sei von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Da alle Mitglieder der Kernfamilie gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien und die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus über keinen Familienbezug im Bundesgebiet verfügen würden, liege ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht vor. Da gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde, sei von der Erteilung einer solchen Frist abzusehen gewesen.
2.3. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. und III. der dargestellten, der Erstbeschwerdeführerin am 09.04.2018 zugestellten, Bescheide brachten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit am 25.04.2017 fristgerecht eingelangtem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerinnen befänden sich seit ca. vier Jahren in Österreich, seien für die Behörden durchgehend auffindbar gewesen und hätten am Verfahren mitgewirkt. Die lange Verfahrensdauer sei den Beschwerdeführerinnen nicht vorzuwerfen und resultiere ausschließlich aus der Untätigkeit der Behörde. Beide Kinder seien in Österreich geboren; die Erstbeschwerdeführerin arbeite ehrenamtlich, verfüge über eine Einstellungszusage und spreche ausgezeichnet Deutsch. Die Feststellungen der belangten Behörde zur Integration der Beschwerdeführerinnen würden jeglicher Grundlage entbehren, die Genannten seien sehr gut integriert, deren Privat- und Familienleben sei nur unzureichend gewürdigt worden. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass sich eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise.
2.4. Mit Aktenvermerk vom 15.05.2018 hielt die damals zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sich nach einer Grobprüfung keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergeben hätten.
2.5. Mit Eingabe vom 25.07.2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch einen Rechtsanwalt, den Beschwerden aufgrund der Integration der Familie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Eingabe vom 05.09.2018 wurde bekanntgegeben, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin seit dem 03.09.2018 ein Gymnasium im Bundesgebiet besuche. Mit weiterer Eingabe vom 12.11.2018 wurden ein von der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin sowie eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Schulbesuchsbestätigung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Georgien, welche die im Spruch (jeweils erst)angeführten Personalien führen, die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen gehören der georgischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben an.
Infolge einer zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt erfolgten Einreise in das Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin am 10.02.2009 unter einer Aliasidentität erste Anträge auf internationalen Schutz für sich und die im Bundesgebiet geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, über welche mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010 (Zahlen D14 411840-1/2010/2E u.a.) unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung nach Georgien eine abweisende Entscheidung erging. Ein von der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2012 eingebrachter Folgeantrag wurde mit rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zahlen D14 411840-2/2012/2E u.a., unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung in den Herkunftsstaat wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Von Mai 2012 bis August 2014 haben die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in Städten in Zentralgeorgien gelebt.
Im August 2014 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin im Besitz von für Tourismuszecke ausgestellten, widmungswidrig verwendeten, niederländischen Schengenvisa neuerlich ins Bundesgebiet ein, wo sie zunächst unangemeldet Unterkunft nahm und - eigenen Angaben zufolge zwecks Verhinderung einer Überstellung nach der Dublin III-VO - erst infolge eines mehrmonatigen illegalen Aufenthalts am 28.02.2015 dritte Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stellte. Für die in weiterer Folge im Bundesgebiet geborene Drittbeschwerdeführerin wurde durch ihre gesetzliche Vertreterin am 13.05.2016 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017, Zahlen L515 2160621-1/4E, L515 2160625-1/4E und L515 2160618-1/4E, wurde die Beschwerde gegen die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 erfolgte Abweisung jener Anträge sowie die unter einem ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Eine gegen das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2017, Ra 2017/18/0294-5, zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen verblieben ungeachtet der rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise im Bundesgebiet und stellten am 04.12.2017 (respektive am 21.11.2017 im Fall der Zweitbeschwerdeführerin) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welchen die Erstbeschwerdeführerin keine neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen zugrunde gelegt, sondern zu deren Begründung die Genannte ausschließlich auf die Integration insbesondere der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet verwiesen hat.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und waren während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin verfügt aufgrund eines in Georgien absolvierten Germanistik-Studiums über Deutschkenntnisse, befand sich zuletzt in einer Ausbildung im Bereich der Lebens-/Sozialberatung und legte einen Vorvertrag über eine ihr im Falle der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Aussicht stehende Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin vor. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat im Juni 2018 die Volksschule im Bundesgebiet abgeschlossen und besucht seit September 2018 ein Bundes(real)gymnasium. Die Zweitbeschwerdeführerin ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert und beherrscht die deutsche Sprache. Die privaten und familiären Interessen der in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin beschränken sich aufgrund ihres Lebensalters noch auf den Bereich ihrer Kernfamilie. Eine maßgebliche Änderung der familiären und privaten Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen ist seit Rechtskraft der im vorangegangenen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht eingetreten.
1.3. Die Beschwerdeführerinnen leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und verfügen über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Erstbeschwerdeführerin hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau, hat im Herkunftsstaat eine Ausbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Es wäre dieser möglich, im Fall einer Rückkehr eine Arbeit aufzunehmen und - gegebenenfalls nach anfänglicher Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie - derart den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Töchter eigenständig zu bestreiten. Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen verfügen über ausreichende Kenntnisse der georgischen Sprache, welche sie infolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Falle bestehender Defizite im Gebrauch ihrer Muttersprache mithilfe ihres Georgisch sprechenden familiären und schulischen Umfeldes angesichts ihres mit hoher Lernfähigkeit verbundenen Alters weiterentwickeln/perfektionieren können werden.
Die Beschwerdeführerinnen haben im gegenständlichen Verfahren keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Aufgrund des im Verwaltungsakt dokumentierten Vorhandenseins georgischer Reisepässe respektive Heimreisezertifikate der Beschwerdeführerinnen, war festzustellen, dass sie die im Spruch jeweils erstangeführten Personalien führen. Die Feststellungen zu ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu treffen und wurden ebenfalls bereits in den das Verfahren über ihre vorangegangenen Anträge auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben der Beschwerdeführerinnen in Österreich konnten auf Basis der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen getroffen werden. Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage von ärztlichen Unterlagen war festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden.
2.4. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den im Rahmen ihrer vorangegangenen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, hinsichtlich derer im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Änderungen behauptet wurden. Der Aufenthalt der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat zwischen Mai 2012 und August 2014 ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, anlässlich derer sie auch ausgesagt hat, dass es ihr im genannten Zeitraum möglich gewesen sei, einer Berufstätigkeit im Herkunftsstaat nachzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Da mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Spruchteile II. und III. der angefochtenen Bescheide bekämpft wurden, ist das Beschwerdeverfahren auf diesen Umfang beschränkt. Die Spruchteile I. (Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) sind mit insofern ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Zu A)
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.
[...]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) - (4) [...]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) - (14)[...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) - (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) - (11) [...]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) - (5) [...]"
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) - (6) [...]"
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerinnen ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.2.4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen führen im Bundesgebiet ein Familienleben lediglich untereinander und verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die ausgesprochenen - gemeinsam vollzogenen -Rückkehrentscheidungen sind daher nicht geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerinnen zu begründen (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210-5).
3.2.4.2.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen unzweifelhaft über private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, eine außergewöhnliche Integration liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und waren während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin verfügt aufgrund eines in Georgien absolvierten Germanistik-Studiums über Deutschkenntnisse, befand sich zuletzt in einer Ausbildung im Bereich der Lebens-/Sozialberatung und legte zuletzt einen Vorvertrag über eine ihr im Falle der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Aussicht stehende Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin vor. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat im Juni 2018 die Volksschule im Bundesgebiet abgeschlossen und besucht seit September 2018 ein Bundes(real)gymnasium. Die Zweitbeschwerdeführerin ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert und beherrscht die deutsche Sprache. Die familiären und privaten Interessen der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin beschränken sich aufgrund ihres Lebensalters noch auf den Kreis ihrer Kernfamilie.
3.2.4.2.3. Die dargestellten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet erweisen sich aus folgenden Gründen als nicht schützenswert:
Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 10.07.2017 umfassend mit der privaten und familiären Situation der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet auseinandergesetzt hat und im Ergebnis keine die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegenden außergewöhnlichen Umstände erblickt hat, vor deren Hintergrund eine Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismäßig erscheinen würde. Eine gegen diese Erkenntnisse eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2017 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen haben im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich seither eingetretener maßgeblicher Änderungen ihrer familiären und privaten Situation erstattet. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hat ihren Schulbesuch im Bundesgebiet im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht fortgesetzt und besucht seit September 2018 ein Bundes(real)gymnasium. Die Erstbeschwerdeführerin hat zuletzt einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine ihr in Aussicht stehende Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin in Vorlage gebracht. Darüber hinaus stellt sich die Situation der Beschwerdeführerinnen verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Erkenntnisse vom 10.07.2017 unverändert dar. Insofern kann zunächst auf die nach wie vor Gültigkeit besitzenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 10.07.2017 verwiesen werden. Im gegenständlichen Verfahren ist kein Grund dafür ersichtlich worden, weshalb nunmehr - weniger als eineinhalb Jahre nach rechtskräftigen Abschluss der vorangegangenen Verfahren - eine anderslautende Entscheidung zu treffen wäre, zumal eine seither erfolgte Vertiefung der privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet und die zusätzliche Aufenthaltsdauer ausschließlich daraus resultieren, dass die Beschwerdeführerinnen ungeachtet der in den vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sind und eine Außerlandesbringung durch die Einbringung unbegründeter Folgeanträge zu verhindern versuchten.
In diesem Sinn entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es dürfe bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (siehe beispielsweise VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034, Rn. 8; siehe dazu auch noch Punkt. 2.4.2. der Entscheidungsgründe des unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR grundsätzliche Ausführungen enthaltenden Erkenntnisses VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; VwGH 29.8.2018, Ra 2018/22/0180-5).
Die Erstbeschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt, insbesondere ab rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im März 2010, auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen. Die ins Treffen geführten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind zusätzlich dadurch maßgeblich relativiert, dass annähernd die gesamte, wenn auch langjährige, Aufenthaltsdauer darauf beruht, dass die Erstbeschwerdeführerin einer erstmals im März 2010 rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, einen unbegründeten Folgeantrag eingebracht hat, zuletzt im Besitz von widmungswidrig verwendeten Schengenvisa in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, hier einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz für die Familie gestellt, sich der in diesem Verfahren ausgesprochenen Verpflichtung zur Ausreise widersetzt und abermals einen unbegründeten Folgeantrag gestellt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat durch dieses evident rechtsmissbräuchliche Verhalten versucht, die Behörden hinsichtlich ihres Aufenthalts in Umgehung der Möglichkeiten einer legalen Migration vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dass die Erstbeschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Absicht gehandelt hat, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass diese im Rahmen ihrer beiden ersten Verfahren bewusst unter einer falschen Identität aufgetreten ist und zu einem späteren Zeitpunkt zu verstehen gegeben hat, zur Begründung ihrer damaligen Anträge bewusst tatsachenwidrige Fluchtgründe ins Treffen geführt zu haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, Rn. 9, in dem darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration auf Grund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden ist; bzw. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009, Rn. 15, mwN, in dem darauf abgestellt wurde, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates - dort: durch unrichtige Angaben - erschwert bzw. behindert worden ist). In keinem ihrer vier Verfahren auf internationalen Schutz konnte eine Rückkehrgefährdung festgestellt werden, ihrem zuletzt gestellten Antrag legte sie keinerlei neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen zugrunde. Ihre zuletzt im Jahr 2014 erfolgte Einreise erfolgte im Besitz eines - widmungswidirg verwendeten - niederländischen Schengenvisums und sie räumte ein, mit der Stellung ihres dritten Antrages auf internationalen Schutz deshalb mehrere Monate zugewartet und sich in diesem Zeitraum illegal im Bundesgebiet befunden zu haben, um hierdurch eine Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zu verhindern.
Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33; sowie zuletzt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210-5).
Was die Situation der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen betrifft, wird nicht verkannt, dass diese ihr gesamtes bisherigen Leben respektive einen überwiegenden Teil davon im Bundesgebiet verbracht haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210-5).
Die Erstbeschwerdeführerin begründete die gegenständlichen Folgeanträge im Wesentlichen mit dem Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet, für welche Deutsch zur Alltagssprache geworden wäre und für die sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, da sie die georgische Sprache "nicht sehr gut sprechen könne", als erschwert erweisen würde. Festzuhalten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre georgische Muttersprache überhaupt nicht beherrscht; dies kann angesichts des Umstandes, dass sich die Minderjährige von Mai 2012 bis August 2014, sohin im Alter zwischen vier und sechs Jahren, im Herkunftsstaat aufgehalten hat, und sowohl ihre Mutter als auch sämtliche andere im Herkunftsstaat lebenden Verwandten diese Sprache beherrschen und im Alltag gebrauchen, keinesfalls angenommen werden. Sollte die zehnjährige Zweitbeschwerdeführerin Defizite im Gebrauch ihrer Muttersprache aufweisen, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem mit sehr hoher Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet und sich im Falle einer Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat und einer dortigen Fortsetzung ihres Schulbesuchs, ohne von unzumutbaren Schwierigkeiten betroffen zu sein, wieder an den Gebrauch ihrer Muttersprache gewöhnen können wird. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit September 2018 und demnach erst seit weniger als einem Semester ein Gymnasium im Bundesgebiet, sodass auch eine Fortführung des Schulbesuchs im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden ist. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin kehrt gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurück, wo sich sämtliche weitere Verwandte unverändert aufhalten und sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen können.
Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um ein dreijähriges Kleinkind, dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Interessen sich noch auf den Kreis seiner Kernfamilie beschränken. Da die Genannte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester in den Herkunftsstaat zurückkehren wird, wo sich sämtliche weitere Verwandte aufhalten und sie sich zudem in einem mit sehr hoher Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter befindet, stellt es für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin jedenfalls keine unzumutbare Härte dar, künftig im Familienverband im Herkunftsstaat zu leben. Auch sie wird allfällige Probleme mit ihrer Muttersprache im Fall einer Rückkehr aufgrund des dort gegebenen sprachlichen Umfeldes rasch ausgleichen können.
3.2.4.2.4. Schließlich erweist sich der Ausspruch von Rückkehrentscheidungen auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht als unzumutbar. Wie angesprochen, verfügen die Beschwerdeführerinnen unverändert über enge Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sich sämtliche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte aufhalten und wo ihnen demgemäß eine Wohnmöglichkeit sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch ein familiäres Netz zur Verfügung stünden. Der Erstbeschwerdeführerin hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, ist mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache vertraut und wird auch angesichts ihres hohen Bildungsstandes nach einer Rückkehr in der Lage sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so den Lebensunterhalt für sich und ihre Töchter zu bestreiten, wie es ihr auch bereits infolge ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2012 möglich gewesen ist. Wie angesprochen, leidet keine der Beschwerdeführerinnen an einer schwerwiegenden Erkrankung, vor deren Hintergrund sich eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat allenfalls erschwert erweisen würde und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb den minderjährigen Beschwerdeführerinnen ein Schulbesuch nicht auch im Herkunftsstaat gleichermaßen möglich sein sollte.
3.2.5.1. Den familiären privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.4.5.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. zu erlassen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.
3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (fallgegenständlich aufgrund des Vorliegens entschiedener Sache) die entsprechenden Voraussetzungen unabhängig von einer allfälligen unionsrechtlichen Auslegung dieser Bestimmung entsprechend der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 Statusrichtlinie als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Beschwerdeführerinnen haben im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.7. § 55 Abs. 1a FPG normiert als Konsequenz einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise entfällt. Folglich ist auch der - in der Beschwerde nicht gesondert bekämpfte - Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. ebenfalls als unbegründet erweist.
3.8. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die genannte Vorschrift sieht jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Ausgehend davon kam den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der mit Eingabe vom 25.07.2018 gestellte Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16 , für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine potentielle Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde gelegen hat, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Im Übrigen ist der Ausspruch über die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz fallgegenständlich mangels Anfechtung mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und die Angaben der Beschwerdeführerinnen zu ihren privaten und familiären Lebensumständen im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt, sodass kein strittiger Sachverhalt vorgelegen hat, welcher einer weiteren mündlichen Erörterung bzw. dessen ungeachtet der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurft hätte. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit der familiären und privaten Situation der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise von einer nicht gegebenen Schutzwürdigkeit der vorgebrachten privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen. Gegen die Beschwerdeführerinnen wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, die seitdem erfolgte - ohnedies lediglich geringfügige - Vertiefung ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte nur durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Einbringung unbegründeter Folgeanträge erfolgen. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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