BVwG L515 2160625-1

BVwGL515 2160625-110.7.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2160625.1.00

 

Spruch:

L515 2160621-1/4E

 

L515 2160625-1/4E

 

L515 2160618-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch Rae Mag Bischof, Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch Rae Mag Bischof, Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG,BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch Rae Mag Bischof, Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG,BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrenshergang

 

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und stellte bP 1 und bP 2 erstmals am 10.02.2009 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Rechtskraft zweiter Instanz vom 01.04.2010 negativ entschieden und eine Ausweisung nach Georgien erlassen.

 

Am 03.02.2012 stellte bP1 und bP2 erneut bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Georgien erlassen (Eintritt der Rechtskraft: 22.03.2012).

 

I.2. Nunmehr stellten die bP1 bis bP3 nach Einreise mittels eines erschlichenen holländischen Visums ("Schengenvisum"; Reisevisum, klassisches Touristenvisum) nach ihrer Einreise in Österreich am 08.08.2014, ihrem anschießenden monatelangen rechtswidrigen und für die Behörden verborgenen Aufenthalt im Bundesgebiet am 28.2.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz.

 

I.2.1. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.

 

I.2.2. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte bP 1 vor:

 

"Mein Bruder war Polizist in Georgien. Dort ist es üblich dass man die Waffe mit nach Hause nehmen kann. Er hatte Beziehungsprobleme mit seiner Frau. Er vermutete, dass seine Frau fremd geht. Er erschoss sie und schoss auch auf ihren Bruder, der schwerverletzt überlebte und seitdem im Rollstuhl sitzt. Die Familie meiner Schwägerin beschloss dann eine Art Blutrache als Vergeltung. Dies teilte mir eine Cousine telefonisch mit. Da ich um mein Leben fürchtete beschloss ich Georgien zu verlassen."

 

I.2.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte bP1 vor, ihr Bruder hätte seine Frau erschossen, weshalb sie nunmehr von deren Familie mit Blutrache bedroht seien. Deshalb hätten sie Georgien verlassen. Im Rahmen der Einvernahme legte bP 1 folgende Beweismittel vor:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konkret brachte die bP1 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):

 

"...F: Stimmen die Angaben, die Sie bis dato gemacht haben?

 

A: Alle meine seit meiner Einreise im Jahr 2014 sind richtig. Die vorigen Angaben

 

haben nichts mit meinem neuen Fluchtgrund zu tun, da habe ich falsche Angaben

 

gemacht.

 

...

 

F: Warum haben Sie bezüglich Ihres Namens und Ihres Geburtsdatums falsche

 

Angaben gemacht?

 

...

 

A: Damals habe ich wirklich alles falsch angegeben.

 

F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an?

 

A: Ich bin georgische Staatsangehörige.

 

...

 

F: Wo waren Sie zuletzt im Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

 

Lebensmittelpunkt?

 

A: ...

 

F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt?

 

A: Mein Bruder mit seiner Familie.

 

F: Wer wohnt derzeit dort?

 

A: Niemand.

 

F: Wie lange haben Sie an der oben genannten Adresse gewohnt?

 

A: Von meiner Ausreise (06.05.2012) aus Österreich bis 14.05.2015 habe ich an

 

oben genannter Adresse gewohnt. Bis zu meiner Ausreise 08.08.2014 aus Georgien

 

habe ich mich bei meiner Tanten in XXXX versteckt.

 

...

 

F: Wie finanzierte sich Ihr Bruder den Lebensunterhalt in Georgien?

 

A: Er war Polizist bis zu seiner Verhaftung.

 

F: Warum sitzt Ihr Bruder in Haft?

 

A: Er wurde rechtskräftig an fahrlässiger Tötung seiner Frau verurteilt, § 117, Abs. 8

 

StGB. Er hat zwölf Jahre bekommen.

 

F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um die Frau Ihres Bruders (Ihre Schwägerin)!

 

A: .... Befragt gebe ich an, dass sie Journalistin war und im

Justizministerium gearbeitet hat. Nachgefragt gebe ich an, dass mein

Bruder die oben genannten im Jahr 2007 geheiratet hat. Sie haben

gemeinsam einen Sohn, .... Sie hat einen Bruder.... Befragt gebe ich

an, dass der Bruder meiner Schwägerin und das Kind meines Bruders

und die Eltern meiner Schwägerin in ... wohnen.

 

F: Was machen der Bruder der Schwägerin und die Eltern beruflich?

 

A: Der Bruder arbeitet nichts, der Vater hat Häuser renoviert und die Mutter kümmert sich um das Kind meines Bruders.

 

F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen?

 

A: Meine Tante wohnt in XXXX, zwei meiner Onkel wohnen in XXXX, in der Nähe meiner Eltern.

 

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Eltern und Ihrer Verwandtschaft in Georgien?

 

A: Ja, habe ich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein sehr gutes Verhältnis mit ihnen habe.

 

F: Sind Sie verheiratet?

 

A: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich noch nie verheiratet war.

 

F: Haben Sie Kinder?

 

A: Ja, zwei Töchter:

 

Meine Töchter heißen:

 

 

 

Befragt gebe ich an, dass es sich um das leibliche Kind von mir handelt.

 

F: Wie heißt der leibliche Vater Ihrer Kinder?

 

A: Er heißt XXXX, geb. XXXX. Befragt gebe ich an, dass er georgischer Staatsnagehöriger ist und derzeit in Georgien lebt.

 

F: Führen Sie mit oben genannten noch eine Beziehung?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie in Österreich mit oben genannten eine Beziehung geführt?

 

A: Ja, wir haben uns hier kennengelernt.

 

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

 

A: Ich beherrsche die georgische Sprache in Wort und Schrift, sehr gut Deutsch, gut

 

Russisch und etwas Englisch.

 

F: Haben Sie Schulen in Georgien besucht? Wann haben Sie die Schule beendet?

 

A: Ja, ich habe in Georgien 11 Jahre Schulen in Georgien besucht, welche ich mit

 

Matura abschließen konnte. Danach besuchte ich die Universität und habe

 

Germanistik studiert und abgeschlossen.

 

F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

 

A: Ich habe immer wieder gearbeitet und hatte Schüler. In den letzten beiden Jahren

 

(2012 - 2014) habe ich für eine deutsche XXXX plus gearbeitet.

 

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

 

A: Ich bin Georgierin, Kaukasierin.

 

F: Welche Religion haben Sie?

 

A: Georgisch christlich orthodox.

 

F: Welche Religion hat die Familie Ihrer Schwägerin?

 

A: Eigentlich auch orthodox, sie sind aber Svanen du das heißt die haben ein

 

heidnisches angepasstes Christentum.

 

F: Wann konkret haben Sie Georgien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

 

A: Ich habe am 08.08.2014 Georgien legal nach Warschau verlassen. Danach bin ich am 08.08.2014 legal in Österreich eingereist. Befragt gebe ich an dass ich ein Touristenvisum hatte, es war zwei Wochen gültig.

 

F: Wie ging es dann weiter?

 

A: Ich bin dann nach XXXX zu einer Freundin und habe in Traiskirchen am 17.08.2014 den Antrag auf Asyl gestellt. Da aber mein Visum von der holländischen Botschaft ausgestellt war, war Holland für meinen Antrag zuständig.

 

F: Fahren Sie bitte fort!

 

A: Ich habe sechs Monate in Unterkünften in Österreich gewohnt. Ich wurde nicht nach Holland überstellt. Ich habe dann eine Unterkunft bei XXXX bekommen und wohne derzeit auch dort.

 

F: Warum haben Sie erst so spät den erneuten Antrag auf Asyl gestellt?

 

A: Ich habe 18 Monate gewartet, damit Dublin abläuft.

 

F: Vor Ihrer letzten Einreise nach Österreich, wie lange waren Sie in Österreich aufhältig?

 

A: Ich war von 2006 bis 2012 in Österreich.

 

Befragt gebe ich an, dass ich nach der letzten Einreise in Österreich nicht mehr im Georgien war.

 

F: Haben Sie nach der letzten Antragstellung auf internationalen Schutz das

 

österreichische Staatsgebiet verlassen?

 

A: Nein, nach der letzten nicht, aber nach meiner zweiten rechtskräftigen

 

Entscheidung habe ich Österreich freiwillig verlassen.

 

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

 

A: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich mit den Eltern von den Mitschülern meiner Tochter befreundet bin.

 

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

 

A: Ich beschäftige mich mit meinen Kindern, überdies mache ich eine Ausbildung als

 

Sozialberaterin und lerne.

 

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

 

A: Ich bin jetzt in der Grundversorgung.

 

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

 

A: Ja, dem Verein XXXX.

 

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

 

A: Nein, ich lebe mit meinen Kindern.

 

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige

 

Abhängigkeiten?

 

A: Nein.

 

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und erfolgt die Verständigung

 

einwandfrei?

 

A: Ja.

 

Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für meine beiden oben

 

genannten Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Diese

 

Anträge sollten sich auf mein Asylverfahren beziehen! Meine Kinder haben keine

 

eigenen Fluchtgründe!

 

FLUCHTGRUND:

 

F: Sie haben bereits drei rechtskräftige Entscheidungen. Warum stellen Sie erneut

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, haben Sie etwas Neues vorzubringen?

 

Warum stellen Sie einen Asylantrag?

 

A: Ja, es hat nichts mit dem alten Antrag zu tun. Es geht um meinen Bruder und

 

seine Familie. Er war Polizist und er hatte immer die Dienstwaffe bei sich. Mein

 

Bruder war bekannt, weil er ein guter Polizist war. Er für die Polizei im

 

Personenschutz für XXXX, namens XXXX tätig. Meine

 

Schwägerin war auch öffentlich bekannt, da sie in einem Ministerium gearbeitet hat.

 

Mein Bruder und meine Schwägerin, XXXX hatten ein Beziehungsproblem.

An

 

einem Tag hat XXXX meinen Bruder verlassen und ist zu ihrer Familie gegangen für

 

etwa drei Monate. Sie hat auch das Kind mitgenommen. Mein Bruder hatte aber

 

immer Kontakt mit ihr und dem Kind. In der Nacht um ca. 3:00 oder 4:00 Uhr hat

 

mein Telefon geläutet. Es war die Polizei, Abteilung XXXX, und mir mitgeteilt, dass

 

mein Bruder seine Frau angeschossen und getötet hat und den Bruder seiner Frau

 

schwer verletzt hat. Das war ein großer Schock für mich. Am nächsten Tag

 

15.05.2014 habe ich meine Wohnung mit meiner Tochter verlassen und bin zu

 

meiner Tante nach XXXX. Meine Cousine hat mich angerufen, dass die Familie

 

von meiner Schwägerin eine Blutrache nehmen will. Danach bin ich geflohen.

 

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

 

A: Nein.

 

F: Wann hat Ihr Bruder Ihre Schwägerin erschossen und wo?

 

A: Am 14.05.2014, beim Haus von den Eltern meiner Schwägerin in Tbilissi.

 

F: Machen Sie mir bitte genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund, Ihre Angaben

 

sind vage und unkonkret!

 

A: Meine Cousine hat mich angerufen und gesagt, dass sie (Cousine) bereits bei der

 

Familie meiner Schwägerin war und sie haben meiner ihr (Cousine) gesagt, dass die

 

Familie meiner Schwägerin Blutrache nehmen wird. Konkret haben Sie gesagt: Sie

 

werden sehen wie schwer es ist eine Tochter zu verlieren.

 

F: Warum ist Ihre Cousine zu der Familie gefahren?

 

A: Weil der Mann von meiner Cousine ein Arbeitskollege meiner Schwägerin, XXXX war.

 

F: Also wurde Ihre Cousine bedroht?

 

A: Es wurde zu ihr gesagt, aber gemeint waren meine Eltern.

 

F: Wurden Sie konkret persönlich bedroht?

 

A: Nein, da ich bis zu meiner Ausreise versteckt war.

 

F: Warum werden Ihre Eltern nicht bedroht?

 

A: Weil sie wollen, dass meine Eltern sehen wie schwer es ist eine Tochter zu verlieren.

 

F: Wer genau möchte die Blutrache verüben?

 

A: Der Bruder der Schwägerin, XXXX, namens XXXX oder jemand von der Familie.

 

F: Machen Sie mir konkrete Angaben über Blutrache! Wie läuft diese genau ab?

 

A: Wenn jemand der Familie was tut, dann wird eine Person zurückgetötet. Es wird

 

konkret die Person genannt, die getötet werden soll.

 

F: Sobald eine Frau volljährig ist, kann diese dann Opfer von der Blutrache werden?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie die Anzeige?

 

A: Ich konnte keine Anzeige schreiben, da die Polizei gemeint hat es ist noch nichts passiert.

 

F: Haben Sie sich an eine andere Polizeistation gewandt oder an die Oberbehörde?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie sich einen Anwalt genommen um sich zu beschweren, dass Sie keine

 

Anzeige machen konnten?

 

A: Nein.

 

F: Ist Blutrache in Georgien strafbar?

 

A: So ganz genau weiß ich das nicht.

 

F: Bei welcher Polizeistation waren Sie und wann waren Sie dort?

 

A: Ich war eine Woche nach der Tötung der Schwägerin bei der Polizei, die Adresse lautet, Siedlung XXXX. Die Polizeistation heißt XXXX, in der Stadt XXXX.

 

F: Haben Sie nicht gesagt Sie hielten sich versteckt bei der Tanten in XXXX?

 

A: Ja, ich bin aber nach XXXX, weil ich dachte, dass dort die Polizei zuständig ist.

 

Anmerkung: Es wird eine Pause von 10:30 bis 10.37 eingelegt.

 

F: Wie oft wurde diese Drohung ausgesprochen?

 

A: Fast jeden Tag.

 

F: Wer konkret ist bedroht worden und an wen wurde die Bedrohung ausgerichtet?

 

A: Einmalig an meine Cousine und zweimal an den Taufpaten, des Kindes meines

 

Bruders beim Begräbnis meiner Schwägerin, XXXX und bei den Beileidsbekundungen.

 

F: Die Drohung wurde also dreimal ausgesprochen?

 

A: Ja.

 

F: Wann fanden diese Drohungen statt?

 

A: Vom 14.05.2014 bis 21.05.2014.

 

F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um den Taufpaten vom Kind Ihres Bruders!

 

A: Jaba. Mehr weiß ich nicht.

 

F: Der Taufpate hat es Ihnen ausgerichtet?

 

A: Ja.

 

Vorhalt: Sie machen bloß vage und unkonkrete Angaben über die angebliche

 

Bedrohung, Sie können auch keine Angaben rund um den Taufpaten machen, Ihr

 

Vorbringen ist so nicht glaubhaft, was sagen Sie dazu?

 

A: Was muss ich sagen? Ich kann Ihnen die Telefonnummer des Taufpaten und

 

meiner Cousine geben.

 

F: Ja bitte.

 

A: Die Nummer des Taufpaten, Jaba lautet: XXXX, die Nummer meiner

 

Cousine, namens XXXX lautet: XXXX

 

F: Wann fand die letzte Drohung statt?

 

A: Beim Begräbnis meiner Schwägerin, XXXX, am 20. oder 21. 05.2014.

 

F: Wurden dann noch Drohungen ausgesprochen?

 

A: Nein.

 

F: Sie persönlich wurden nie bedroht?

 

A: Nein.

 

Vorhalt: Georgien ist ein sicherer Drittstaat, Sie können sich dem Schutz dieses

 

Staates unterwerfen, was sagen Sie dazu?

 

A: Offiziell ist es so bekannt, aber es ist nicht so.

 

Vorhalt: Sie konnten bis dato der Behörde Ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen,

 

Sie haben falsche Angaben gemacht, Sie verfügen bereits über rechtskräftige

 

negative Entscheidungen im Asylverfahren. Sie sind als Person nicht glaubwürdig,

 

was sagen Sie dazu?

 

A: Ich entschuldige mich dafür, für die Lügen und falschen Angaben. Es ist mir

 

peinlich. Ich hatte auch in Georgien ein schönes Leben, ich hatte ein gutes Gehalt.

 

Mir ging es gut. Ich hatte nicht vor noch einmal wohin zu flüchten.

 

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? Was würde

 

passieren, wenn Sie morgen zurück nach Georgien geschickt werden würden?

 

A: Ich befürchte, dass ich von der Familie meiner Schwägerin ermordet werde.

 

..."

 

In weiterer Folge wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.03.2017 bezüglich Blutrache in Georgien ist im Wesentlichen zu entnehmen:

 

"1. Es liegt bereits eine Anfragebeantwortung zu Blutrache in Georgien vom 19.10.2012 vor. Hat sich die Sachlage in Georgien bezüglich der Blutrache geändert?

 

Die Staatendokumentation liefert faktische Grundlagen zu Hintergrund und Situation in Herkunftsländern. Einschätzungen und Bewertungen sind der Staatendokumentation nicht gestattet.

 

2. Gibt es noch Blutrache in Georgien und wenn ja in welchen Gebieten? Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

Es konnte im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen lediglich eine ältere Information von einer Quelle zu dieser Frage gefunden werden, weshalb dies Frage auch an den VB des BM.I weitergeleitet wurde.

 

Die Auskunft des VB ist dieser AFB als Anhang beigefügt.

 

Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, im Quellenblatt der Staatendokumentation eingesehen werden.

 

Zusammenfassung:

 

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es in Georgien keine Blutrache mehr gibt.

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt dazu an:

 

Sämtliche offiziellen mit der Bearbeitung von Gewaltdelikten befassten Behörden gaben bekannt, dass es in Georgien keine Blutrache mehr gibt.

 

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (6.3.2017): Auskunft des VB per Mail

 

Die nachfolgend zitierte Quelle IRB (Immigration and Refugee Board of Canada) gibt zusammengefasst an, dass laut einem außerordentlichen Professor der School of Law der Ilia State University in Tiflis, welcher auf dem Gebiet der Menschenrechte aktiv ist, dass Blutrache in Georgien nicht mehr existiert und seines Wissens zwischen 2010 und 2015 keine Fälle gemeldet wurden. Ein Vertreter von HRIDC (Human Rights Centre), eine NGO die sich dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte widmet, gibt an, dass die Organisation nichts von der Existenz der Blutrache in "modernen Zeiten" gehört hat.

 

[...]

 

3. Wen trifft die Blutrache?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an den VB des BM.I weitergeleitet wurde.

 

Zusammenfassung:

 

Siehe Einzelquelle.

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt dazu an:

 

Aufgrund der Negativ-Beantwortung der obigen Frage wurden dazu auch keine weiteren Informationen erhalten, bzw. von den zuständigen Behörden mitgeteilt. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (6.3.2017): Auskunft des VB per Mail

 

4. Sieht die Blutrache vor, dass auch Frauen und Kinder betroffen sind?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

Siehe oben.

 

Zusammenfassung:

 

Siehe Einzelquelle.

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt dazu an:

 

Aufgrund der Negativ-Beantwortung der Frage 2 wurden dazu auch keine weiteren Informationen erhalten, bzw. von den zuständigen Behörden mitgeteilt.VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (6.3.2017):

Auskunft des VB per Mail

 

5. Wird die Polizei bei Anzeigeerstattung der Blutrache tätig und steht Blutrache in Georgien unter Strafe?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

 

Es konnte im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen lediglich eine ältere Information von einer Quelle zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese Frage auch an den VB des BM.I weitergeleitet wurde.

 

Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, im Quellenblatt der Staatendokumentation eingesehen werden.

 

Zusammenfassung:

 

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass

 

eine Ermittlungspflicht besteht.

 

Einzelquellen:

 

Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt dazu an:

 

Von der Generalstaatsanwaltschaft und den zuständigen Ermittlungsstellen des georgischen Innenministeriums wurde dazu mitgeteilt, dass gemäß des Artikels 100 der georgischen Strafprozessordnung sowohl die Ermittler des georgischen IM, als auch die zuständige Staatsanwaltschaft zur unmittelbaren Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet sind, ungeachtet dessen welches Motiv für die Straftat vorhanden ist, bzw. sein könnte. Die Motiverforschung und entsprechende Beweissicherung sind in der Strafprozessordnung ebenfalls vorgesehen und dafür auch eine breite Aufzählung von Ermittlungshandlungen vorgesehen. Spezielle Abschnitte bzw. Regularien bezüglich "Blutrache" sind nicht vorhanden. Bezüglich des Delikts "Blutrache" darf auf die oben angeführte allgemeine Beantwortung verwiesen werden.

 

Zusätzliche Abklärungen bei den zuständigen Behörden, ob es Aufzeichnungen bzw. Statistiken über Gewaltdelikte im Zusammenhang mit "Blutrache" gibt, haben ergeben, dass solche spezifische Statistiken nicht vorhanden sind.

 

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (6.3.2017): Auskunft des VB per Mail

 

Die nachfolgend zitierte Quelle IRB (Immigration and Refugee Board of Canada) gibt zusammenfassend an, dass das georgische Strafgesetzbuch vorsätzlichen Mord mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis fünfzehn Jahren bestraft. Mehrere Quellen geben an, dass der Staat keinen besonderen Schutz gegen Blutrache bietet. Laut dem Anwalt von GDI [Georgian Democracy Initiative] enthielt das georgische Strafgesetzbuch in den 1960er Jahren eine besondere Bestimmung gegen Blutrache, die aber nicht mehr im aktuellen Strafgesetzbuch enthalten ist. Blutrache wird als Verbrechen wie Mord oder Körperverletzung behandelt.

 

[...].

 

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (03.06.2015): Georgia:

Blood feuds, including prevalence, state protection, mediation and relocation (June 2012-May 2015), http://www.ecoi.net/local_link/305752/442973_de.html , Zugriff 28.12.2016"

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde bP1 in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Dazu hat sie am 03.04.2017 nachfolgende Angaben gemacht:

 

"...

 

F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente?

 

A: Ich bin gesund und ich nehme keine Medikamente.

 

F: Sind Ihre Kinder gesund?

 

A: Ja.

 

F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

 

A: Nein.

 

....

 

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

 

A: Ja, viele.

 

....

 

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

 

A: Ich bin mit meinen Kindern beschäftigt. Ich besuche die Ausbildung LSB (Lebens- und Sozialberatung), ich lerne also auch. Ich habe von einer Freundin eine Meldung bekommen, dass ich bei einem Verein (XXXX) ehrenamtlich arbeiten darf - das habe ich vor.

 

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

 

A: Ich bin jetzt in der Grundversorgung und werde von der Caritas unterstützt.

 

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

 

A: Ja, dem Verein XXXX.

 

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

 

A: Nein, ich lebe mit meinen Kindern.

 

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige

 

Abhängigkeiten?

 

A: Nein. Es gibt eine Familie in XXXX, die ich bei XXXX kennenglernt habe, die bringen mir ab und zu Gewand für die Kinder oder sie laden uns ab und zu um Essen ein.

 

...

 

Parteiengehör:

 

F: Das BFA hat eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob Blutrache in Georgien noch existent ist und ob der Staat gegen Anzeigen aufgrund von Blutrache tätig wird. Diese Beantwortung hat ergeben, dass es keine Blutrache in Georgien mehr gibt und, dass eine Ermittlungspflicht seitens der georgischen Behörden besteht. Nehmen Sie dazu Stellung!

 

A: Ja, das wundert mich, dass es so beantwortet wurde. In meinem Fall ist es ein konkreter Fall. Ich habe es ihnen gesagt, dass es so was gibt, kann ihnen aber nichts konkretes nennen. In meinem Fall geht es um einen konkreten Fall. Dass Georgien so antwortet wundert mich nicht, der Fakt ist was anderes. Ich habe bei meinen ersten Verfahren gelogen, das tut mir leid, jetzt sage ich die Wahrheit, ich hatte ein gutes Leben in Georgien, einen guten Job einen guten Gehalt, meine Familie war in der Nähe. Sonst wäre ich nicht hier. Vor zehn Jahren hat es in meinem Dorf einen Fall gegeben wo ein Junge durch Messerstiche getötet wurde, wegen einer Beziehung. Drei Familien haben Feuer gemacht und die Häuser verbrannt.

 

F: Möchten Sie sich noch etwas angeben?

 

A: Nein, ich sage die Wahrheit, es geht um Blutrache, ich will den Tot nicht in die Augen schauen. Die Familie, die mich bedroht (XXXX) kommt aus dem Bundesland Svaneti (Georgien), Volksgruppe der Svanen und dort ist Blutrache Tradition."

 

bP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

 

Die bP1 - bP3 brachten keine Erkrankungen vor. Sie gaben weiters an, keine Verwandten im Bundesgebiet zu haben und nannten keine weitergehenden als sich typisch aus der Verweildauer ergebende Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

 

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

 

Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.

 

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Unter Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung führte die bB hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

 

"...

 

Durch die Vorlage eines heimatlichen originalen Personendokumentes steht Ihre Identität fest.

 

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

 

....

 

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt.

 

So gaben Sie an, dass Ihr Bruder seine Gattin ermordet hat und Sie folglich von der Familie des Opfers mit Blutrache bedroht und verfolgt worden wären.

 

Doch war es Ihnen nicht möglich, detailreiche und konkrete Angaben rund um Ihren Fluchtgrund anzuführen. Ihre Angaben waren unkonkret und ohne jedwede Substanz, die auf eine asylrelevante Verfolgung hätten schließen können. Aufgefordert Einzelheiten und Details anzuführen, um Ihr Vorbringen zu untermauern, waren Sie nicht im Stande dieser Aufforderung gezielt entgegenzutreten. Hierzu ein kurzer Auszug aus der Einvernahme vom 20.10.2016, um Ihr vages Vorbringen zu veranschaulichen:

 

"F: Sie haben bereits drei rechtskräftige Entscheidungen. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, haben Sie etwas Neues vorzubringen?

 

Warum stellen Sie einen Asylantrag?

 

A: Ja, es hat nichts mit dem alten Antrag zu tun. Es geht um meinen Bruder und seine Familie. Er war Polizist und er hatte immer die Dienstwaffe bei sich. Mein Bruder war bekannt, weil er ein guter Polizist war. Er für die Polizei im Personenschutz für XXXX, namens XXXXI tätig. Meine Schwägerin war auch öffentlich bekannt, da sie in einem Ministerium gearbeitet hat. Mein Bruder und meine Schwägerin, XXXX hatten ein Beziehungsproblem. An einem Tag hat XXXX meinen Bruder verlassen und ist zu ihrer Familie gegangen für etwa drei Monate. Sie hat auch das Kind mitgenommen. Mein Bruder hatte aber immer Kontakt mit ihr und dem Kind. In der Nacht um ca. 3:00 oder 4:00 Uhr hat mein Telefon geläutet. Es war die Polizei, Abteilung XXXX, und mir mitgeteilt, dass mein Bruder seine Frau angeschossen und getötet hat und den Bruder seiner Frau schwer verletzt hat. Das war ein großer Schock für mich. Am nächsten Tag 15.05.2014 habe ich meine Wohnung mit meiner Tochter verlassen und bin zu meiner Tante nach XXXX. Meine Cousine hat mich angerufen, dass die Familie von meiner Schwägerin eine Blutrache nehmen will. Danach bin ich geflohen.

 

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

 

A: Nein.

 

F: Wann hat Ihr Bruder Ihre Schwägerin erschossen und wo?

 

A: Am 14.05.2014, beim Haus von den Eltern meiner Schwägerin in XXXX.

 

F: Machen Sie mir bitte genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund, Ihre Angaben sind vage und unkonkret!

 

A: Meine Cousine hat mich angerufen und gesagt, dass sie (Cousine) bereits bei der Familie meiner Schwägerin war und sie haben meiner ihr (Cousine) gesagt, dass die Familie meiner Schwägerin Blutrache nehmen wird. Konkret haben Sie gesagt: Sie werden sehen wie schwer es ist eine Tochter zu verlieren."

 

Wie dieser Ausschnitt klar erkennen lässt konnten Sie zwar umfangreiche Angaben über die Ermordung Ihrer Schwägerin durch Ihren Bruder anführen, doch die Schilderungen zu Ihrem persönlichen Fluchtgrund blieben unkonkret und nicht ausreichend substantiiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass Sie umfangreiche Ausführungen über Ihren Fluchtgrund machen hätten können.

 

Die Behörde gelangt somit zu dem Ergebnis, dass Ihre Angaben zur Ermordung Ihrer Schwägerin durchaus glaubwürdig sind - Sie konnten auch diesbezüglich Zeitungsartikel vorlegen, die diese Tat bestätigen, jedoch Ihr Vorbringen hinsichtlich Ihrer Verfolgung nicht glaubhaft ist. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen wurden das Heimatland zu verlassen, detailliert und konkret bzgl. der Beweggründe, die zu diesem Schritt geführt haben, berichten. Personen, die eine tatsächliche Begebenheit im Asylverfahren schildern, sind regelmäßig in der Lage und vor allem auch gewillt, möglichst alles, was die Erlebnisse nachvollziehbar erscheinen lässt, vorzubringen - umso mehr, als die Möglichkeit der Einvernahme im Asylverfahren das Beste und manchmal auch einzige Beweismittel des Asylwerbers ist, die behauptete Gefahrenlage glaubhaft zu machen und somit die Gewährung des internationalen Schutzes zu erreichen.

 

Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet, sodass es als nicht glaubhaft gewertet werden muss.

 

Weiters war es Ihnen nicht möglich den Tathergang und die näheren Umstände der Bedrohung genau und mit Einzelheiten versehen zu beschreiben.

 

Von der Behörde aufgefordert konkrete und detailreiche Angaben über die angeblichen Bedrohungen zu machen, waren Sie abermals nicht in der Lage diese einschneidenden Erlebnisse zu erläutern:

 

"F: Wer konkret ist bedroht worden und an wen wurde die Bedrohung ausgerichtet?

 

A: Einmalig an meine Cousine und zweimal an den Taufpaten, des Kindes meines Bruders beim Begräbnis meiner Schwägerin, XXXX und bei den Beileidsbekundungen.

 

F: Die Drohung wurde also dreimal ausgesprochen?

 

A: Ja.

 

F: Wann fanden diese Drohungen statt?

 

A: Vom 14.05.2014 bis 21.05.2014.

 

F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um den Taufpaten vom Kind Ihres Bruders!

 

A: Jaba. Mehr weiß ich nicht.

 

F: Der Taufpate hat es Ihnen ausgerichtet?

 

A: Ja.

 

Vorhalt: Sie machen bloß vage und unkonkrete Angaben über die angebliche Bedrohung, Sie können auch keine Angaben rund um den Taufpaten machen, Ihr Vorbringen ist so nicht glaubhaft, was sagen Sie dazu?

 

A: Was muss ich sagen? Ich kann Ihnen die Telefonnummer des Taufpaten und meiner Cousine geben."

 

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen (Bedrohung durch Blutrache) machten, welche zur Flucht aus dem Land führten, gerade über solche Erlebnisse fundierte und konkrete Auskünfte erteilen könnten bzw. auch anscheinende Nebensächlichkeiten und irgendwelche Details in Ihr Vorbringen einfließen lassen. Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet sodass auch dieser Aspekt Ihres Vorbringens nicht glaubhaft ist.

 

Überdies konnten Sie nicht einmal den vollen Namen der Person (Taufpate) nennen, welcher Ihnen die angebliche Bedrohung ausrichten ließe. Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und für die Behörde in keiner Weise schlüssig, dass Sie keine Informationen über die Person verfügen, welche Ihnen über die vermeintliche Drohung Bericht erstattete.

 

Die nachträgliche Bekanntgabe der Personendaten durch Ihren rechtlichen Vertreter ist nicht in der Lage Ihr Vorbringen zu bekräftigen. So wären Sie durchaus in der Lage gewesen sich in der Zwischenzeit diese Informationen zu beschaffen.

 

Bemerkenswert ist der Umstand, dass Sie in der Einvernahme andere Telefonnummern des Taufpaten und Ihrer Cousine angegeben haben, als in der Stellungnahme Ihres rechtlichen Vertreters.

 

Gegen Ihr glaubhaftes Vorbringen spricht auch, dass Sie zu Beginn der Einvernahme am 20.10.2016 verneinten jemals eine Polizeidienststelle aufgesucht zu haben, später aber meinten Sie, Sie hätten eine Anzeige in Georgien eingebracht. Eine Anzeige konnten Sie nicht vorlegen.

 

Auch die Tatsache, dass Sie nicht über die gesetzlichen Regelungen in Georgien bezüglich Blutrache Bescheid wussten, lässt erhebliche Zweifel offen. Wären Sie tatsächlich Opfer von Blutrache gewesen, hätten Sie sich umfangreich mit dieser Thematik und den dazugehörigen rechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt. Auf die Frage: "Ist Blutrache in Georgien strafbar?", antworteten Sie: "So ganz genau weiß ich das nicht.".

 

Fakt ist, dass laut Ihren Angaben die letzte Drohung im Mai 2014 stattgefunden haben sollte. Sie verließen aber erst im August 2014 Georgien. Es ist in keiner Weise plausibel, dass Sie noch weitere drei Monate im Herkunftsstaat verblieben sind.

 

Bei Vorliegen einer tatsächlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Heimatstaat, wären Sie augenblicklich oder zumindest zeitnah geflohen und hätten sich nicht weiterhin der Gefahr ausgesetzt.

 

Hervorzuheben sei noch, dass Sie erst nach Ablauf Ihres Visums am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Laut Ihren Angaben sind sie bereits am 08.08.2014 nach Österreich eingereist. Bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und Bedrohung im Heimatstaat wäre zu erwarten gewesen, dass Sie augenblicklich oder zumindest zeitnahe nach Einreise einen Asylantrag gestellt hätten, umso sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Dies erweckt eindeutig den Anschein, dass Sie den Asylantrag ausschließlich zur Legitimation Ihres Aufenthalts gestellt haben. Überdies ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie der Außerlandesbringung in die Niederlande nicht Folge leisteten, sondern 18 Monate untergetaucht in Österreich warteten, um erneut den gegenständlichen Asylantrag zu stellen. Wären Sie tatsächlich in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätten Sie in den Niederlanden Ihr Verfahren fortgeführt, zumal Sie in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige haben.

 

Wie bereits näher ausgeführt, verfügen Sie bereits über rechtskräftig negative Entscheidungen und Sie konnten bereits Ihr Fluchtvorbringen weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen. Nunmehr führen Sie einen gänzlich anderen Fluchtgrund an. Diesbezüglich wird auf die existierenden und rechtskräftigen Entscheidungen verwiesen!

 

Überdies haben Sie falschen Angaben rund um Ihre Identität gemacht und somit die Behörde gezielt getäuscht.

 

Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter Ihre gesamte Glaubwürdigkeit, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann Ihren vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn Sie bereits falsche Angaben über Ihre Identität gemacht haben.

 

Außerdem konnten Sie während des Parteiengehörs bezüglich der Anfragebeantwortung dem Vorhalt der Behörde nicht gezielt und konkret entgegentreten.

 

Doch der Hauptgrund warum Ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann, fußt auf der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 06.03.2017.

 

Aus dieser geht klar hervor, dass es in Georgien keine Blutrache mehr gibt, eine Ermittlungspflicht seitens georgischer Behörden besteht und Blutrache, als Verbrechen wie Mord und Körperverletzung behandelt wird. Diesbezüglich wird auf die Anfragebeantwortung im Verfahrensgang und den Akteninhalt verwiesen!

 

Somit erweist sich Ihr Vorbringen, dass Sie einer vermeintlichen Blutrache zum Opfer fallen würden, als nicht glaubhaft und unbegründet. Georgien ist wie in den Länderberichten und aus der Anfragebeantwortung sehr wohl schutzfähig und schutzwillig - überdies ist Georgien ein sicherer Herkunftsstaat!

 

Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung Ihres Vorbringens erreicht diese von Ihnen geschilderte Bedrohung nicht die Intensität um wohlbegründete Furcht auslösen zu können. Die Bedrohung gründet Sich ausschließlich auf "Hörensagen" und Sie selbst wurden persönlich nie konkret bedroht.

 

Die Stellungnahme von Herrn Mag. Josef Philip Bischof und Herrn Mag. Andreas Lepschi betreffend, ist anzuführen, dass den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Georgien und der diesbezüglichen Anfragebeantwortung höhere Gewichtung und Beweiskraft eingeräumt wird, als den von Ihrem rechtlichen Vertreter vorgelegten Dokumenten. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen!

 

Sie haben Georgien legal verlassen und somit ist auch eine staatliche Verfolgung Ihrerseits vom BFA auszuschließen. Probleme mit Behörden haben Sie dezidiert negiert.

 

Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre widersprüchlichen Aussagen, bloß vagen, unkonkreten und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Georgien nicht glaubhaft machen.

 

...

 

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

 

Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand, dem schulischen und beruflichen Werdegang, Ihren Sprachkenntnissen und dass Sie im arbeitsfähigen Alter sind, ergeben sich aus Ihren glaubhaften Aussagen und dem Eindruck Ihres persönlichen Auftretens während der Einvernahme vor dem BFA.

 

Ihre Arbeitswilligkeit ergibt sich aus Ihrer Berufstätigkeit im Heimatstaat.

 

Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in Georgien über familiäre Bezugspunkte verfügen (Ihre Eltern, Ihr Bruder, Ihre Tante und Ihre Onkeln leben dort) und ein sehr gutes Verhältnis zu Ihr haben. Über Probleme innerhalb der Familie haben Sie nichts berichtet. Es ist davon auszugehen, dass Sie von Ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten werden.

 

Dass Sie mit Ihren Kindern nach Georgien zurückkehren, ergibt sich aus der Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen diese Familienangehörigen.

 

Ihre Angaben sind die Grundlage für die Feststellung, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen durch Ihre berufliche Tätigkeit sichern konnten.

 

Die Feststellung, dass Sie in Georgien über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, fußt auf Ihren impliziten Angaben, der Dauer Ihres Aufenthaltes in Georgien, Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn und der allgemeinen Lebenserfahrung.

 

Die Feststellung bezüglich der Möglichkeit auf Sozialhilfe in Georgien, begründet sich auf das Länderinformationsblatt zu Georgien.

 

Durch Ihre beruflichen Erfahrungen, Ihrer schulischen Ausbildung und den damit einhergehenden sozialen Kontakten ist es Ihnen überdies zuzumuten, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Überdies stellten Sie bereits Ihre Mobilität mit der erfolgten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat bis hin zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet unter Beweis.

 

Zudem haben Sie den Großteil Ihres Lebens in Georgien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass Ihre sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsland wesentlich intensiver ausgeprägt sind, als das im Bundesgebiet der Fall sein kann.

 

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Gründe, die einer möglichen Wiederaufnahme Ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit oder eine anderen Erwerbstätigkeit entgegenstehen würden. Auf Grund Ihrer langfristigen eigenständigen Sicherung Ihres Lebensunterhaltes in Georgien und während Ihrer Flucht, ist Ihnen zuzutrauen und zuzumuten in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld, Ihrer vertrauten Kultur und ohne jegliche sprachliche Barrieren, jederzeit wieder Fuß zu fassen. Dies wird auch dadurch belegt, dass Sie in Österreich eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung absolvieren. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut.

 

Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in Georgien bei Ihren Eltern über eine nutzbare Wohngelegenheit verfügen.

 

Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über alle nötigen Voraussetzungen verfügen, um Ihr Leben eigenständig zu meistern, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

 

Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer in Georgien lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr nach Georgien nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen wird.

 

.......

 

Die getroffenen Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben, den Entscheidungen im Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen und, dass Sie geringe Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und in keiner Weise integriert sind, beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben bei den Befragungen, der gesamten Aktenlage mit den im Akt inkludierten Beweismitteln sowie aus dem persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Sachwalters.

 

Sie kehren mit Ihren Kindern gemeinsam nach Georgien zurück und somit liegt kein Eingriff in Ihr Familienleben in Österreich vor.

 

Sie waren seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung zweiter Instanz vom 14.01.2015 bis zu Ihrer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2016 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

Außerdem verfügen Sie bereits über zwei rechtskräftig negative Entscheidungen im Asylverfahren und beide Male wurde eine Ausweisung nach Georgien erlassen (Rechtskraft zweite Instanz vom 01.04.2010 und Rechtskraft zweite Instanz vom 22.03.2012). Sie haben sich folglich im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zur neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 03.02.2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Am 06.05.2012 kehrten Sie nach Georgien zurück. Somit waren Sie sich Ihres nicht rechtmäßigen und unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst und verzögerten durch Ihre mehrmaligen Antragstellungen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.

 

Auch konnten Sie keine umfangreichen Angaben über Ihre engsten Freunde anführen. Sie kennen teilweise nur die Vornamen, weder den Beruf noch die genaue Wohnadresse Ihrer Freunde. Somit kann auch nicht von einer intensiven Freundschaft oder Beziehung in Österreich ausgegangen werden.

 

Die guten Deutschkenntnisse Ihrerseits gründen sich auf das Germanistikstudium in Ihrer Heimat und können folglich nicht Ihrem Integrationswillen zugerechnet werden.

 

Bis auf eine Vereinsmitgliedschaft bei XXXX und einer laufenden Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung haben Sie keine nennenswerten Bindungen in Österreich vorgebracht und somit sind Sie in keiner Weise integriert. Sie kümmern sich vorranging um die Betreuung Ihrer Kinder. Es bestehen keine finanzielle oder sonstigen Abhängigkeiten.

 

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

 

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Republik Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die bB stellte darüber hinaus fest, dass in der Republik Georgien Behörden und Gerichte bestehen, welche pönalisiertes Handeln ahnden und Bürger regelmäßig vor Kriminalität schützen. Ebenso traf die bB nachvollziehbare Feststellungen zur Handhabung von Blutrache in Georgien, aus denen hervorgeht, dass diese in Georgien regelmäßig -vor allem in neuerer Zeit- nicht praktiziert das ihr abstrakt zu Grunde liegende Handeln in Georgien pönalisiert ist.

 

Die bB wies darauf hin, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.

 

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

 

Zum konkreten Vorbringen ging die davon aus, dass der georgische Staat, falls die Übergriffe hypothetischer Weise tatsächlich stattgefunden hätten, gewillt und befähigt wäre, den bP Schutz zu gewähren.

 

I.4.1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, moniert, dass die Länderberichte bezüglich der Blutrache mangelhaft sind und keine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist, zumal die Blutrache auf große gesellschaftliche Akzeptanz stoßen würde. Das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.03.2015 zeige, dass im Einzelfall sehr wohl eine im Raum stehende Realgefahr einer Tötung im Rahmen einer Blutrache aktuell eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK in Georgien darstellen könne. Die der Blutrache unterworfene Familie gehöre der sozialen Gruppe an. bP1 spreche fließend die deutsche Sprache und habe im Bundesgebiet eine Ausbildung als Sozialberaterin absolviert. bP2 sei Schülerin und habe von ihren knapp 9 Lebensjahren ca. 7 Jahre im Bundesgebiet verbracht. Die bP gingen davon aus, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte, weshalb die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt werde, sowie die genannten Personen vor Ort zu befragen. Die bB habe es unterlassen, hinsichtlich bP2 einer Abwägung gemäß dem BVG über die Rechte des Kindes als auch einer Abwägung nach Art. 8 zu unterziehen. Die Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

I.4.2. Im Zuge der Vorlage der Beschwerdeakte wies die bB auf die negative Entscheidung hin und verzichtet auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

 

I.5. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

 

II.6.1. Mit Schriftsatz vom 4.7.2017 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP das Jahreszeugnis der bP2 ausgestellt von der zuständigen öffentlichen VS vom 30.6.2017, eine Teilnahmebestätigung der bP1 am XXXX vom 27.5.2017, eine Bestätigung für eine Praktikum am Verein "XXXX" in Bezug auf bP1 und ein Empfehlungsschreiben vor.

 

II.6.2 Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

 

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

 

bP1 ist eine gesunde arbeitsfähige Frau mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

 

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 und bP3 ist durch ihre Mutter gesichert.

 

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

 

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit gut einem Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reisten mit einem für 14 Tagen gültigen Touristenvisum in das Bundesgebiet ein. Sie leben ausschließlich von der Grundversorgung. bP1 absolviert die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin, welcher bis Februar 2019 dauert ( hierauf bezieht sich auch eine Teilnahmebestätigung der bP1 am XXXX vom 27.5.2017 und eine Bestätigung für eine Praktikum am Verein "XXXX" in Bezug auf bP1) und spricht die deutsche Sprache auf B2 Niveau. bP2 besucht die Schule. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

 

Die bP2 besucht eine öffentliche Volksschule und hat die 3. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.

 

Die bP verfügen in ihrem Lebensumfeld über eine, sich aus dem Aufenthalt ergebende soziale Vernetzung.

 

Die Identität der bP steht fest.

 

Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

 

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

 

Es sei an dieser Stelle auch seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

 

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.

 

2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

 

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

 

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

 

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerergänzung nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

 

Die im Zuge der Stellungnahme vom 03.11.20161 eingebrachten Unterlagen [Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.03.2015 sowie dem Immigration an Refugee Board of Canada (2012 - 2015), Artikel von Spiegel TV Magazin (2012) und Georgien Nachrichten (2006)] über die Blutrache in Georgien worauf in der Beschwerde verwiesen wird, wird festgestellt, dass es sich um ganz allgemein gehaltene Unterlagen handelt, welche keinen konkreten Bezug zu den bP aufweisen und wurden auch keine Angaben getätigt, inwieweit sich diese Ausführungen in den Unterlagen konkret auf die bP beziehen würden, weshalb diese nicht geeignet sind, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu widerlegen. Ebenso ist Derartiges aus dem ho. bekannten Quellenmaterial nicht herleitbar und legte die bP nicht dar, dass sie oder ihre Vertretung über die fachliche Qualifikation verfügen würden um den erörterten Ausführungen ohne die Nennung von Quellen auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu können. Ebenso zeigten sie keine Ungereimtheiten in den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde auf.

 

Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass der Einwand der bP schon deshalb ins Leere geht, weil aus keinem Bericht hervorgeht, dass die Volksgruppe der Svanen lückenlos Blutrache übt (d. h. es gibt jedenfalls unbestrittener Weise auch Svanen [und jedenfalls die überwiegende Mehrzahl], die keine Blutrache üben) und die belangte Behörde dem Vorbringen per se schon keinen Glauben schenkte. Selbst wenn man hypothetischer Weise davon ausginge, dass in Georgien noch einzelne, sehr selten auftretende Fälle von Blutrache auftreten würde, ist festzuhalten, dass sich diese für die bP im konkreten Fall als nicht relevant darstellen würde, weil es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass von der Blutrache ("Vendetta") sowohl aktiv als auch passiv nur erwachsene Männer und keine Frauen betroffen sind. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch der Berichtslage ist entnehmbar, dass in Georgien, sollte dort der Blutrachegedanke noch dort noch -allenfalls rudimentär- noch vorhanden sein, von diesem Blutrachebild abgewichen wird. Die bP sind daher als Frauen bzw. Mädchen von der Blutrache nicht bedroht. Es erscheint hier auch bemerkenswert, dass sich der Vater der bP1 und der somit auch der Vater des Täters, welcher die Blutrache ausgelöst haben soll, sich nach wie vor und offenbar unbehelligt in Georgien aufhält.

 

Hinsichtlich der Unterlagen sei auch noch festgestellt, dass allgemein gehaltene Artikel, die keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen, generell nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, vermögen diese doch nichts über die ganz konkrete Geschichte der Asylwerber auszusagen (vgl. hierzu auch VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A. Aufgrund der gleichen Interessenslage sind die dortigen Überlegungen auch hier anwendbar.). Auch mangelt es den angeführten Unterlagen an Aktualität (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Im Hinblick auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.03.2015 ist festzustellen, dass laut Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BAMF vom 06.01.2015 zum Thema Blutrache lautete, dass der georgische Staat grundsätzlich bereit ist, Schutz gegen Blutrache zu gewähren und das VG Gelsenkirchen festgehalten hat "[..] kann von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie sich in "Kern-Georgien" ansiedelt. Somit geht das VG Gelsenkirchen davon aus, dass zumindest in Zentralgeorgien nicht davon auszugehen ist, dass keine relevante Gefahr besteht, Opfer von Blutrache werden. Die bP stammen aus Zentralgeorgien.

 

Auch hält der dem genannten Urteil des VG Gelsenkirchen zu Grunde liegende Sachverhalt keinem Vergleich mit dem hier vorliegenden stand, weil die beschwerdeführende Partei dort aus Abchasien stammte und die Lage in Abchasien bzw. die Sitten und Bräuche der Abchasen nicht mit den Umständen in Zentralgeorgien verglichen werden können.

 

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, einen länderkundlichen Sachverständigen beizuziehen bzw. vor Ort die näher genannten Personen zu befragen, zum Beweis, dass der bP die Gefahr einer Blutfehde droht, ist festzuhalten, dass es diesen aufgrund der oa. Ausführungen und der vom erkennenden Gericht zum genannten Beweisthema bereits durchgeführten Erhebungen an einem tauglichen Beweisthema fehlt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nämlich nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrens-recht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Im Gegenständlichen Fall liegt jedoch kein taugliches Beweisthema vor, weil diesbezüglich bereits Erhebungen durchgeführt wurden, welche die Entscheidungsreife der Sache herbeiführten und der Antrag der bP lediglich darauf abzielt, das Beweisverfahren des Gerichts zu wiederholen, ohne ein neues Beweisthema zu nennen. Das Beweisergebnis wurde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Die bP haben auch nicht konkret und substantiiert dargelegt, welche offenen Fragen die belangte Behörde in ihren Feststellungen nicht geklärt hätte.

 

Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Darüber hinaus wird auf die seitens der bB getroffenen Feststellungen zur Blutrache in Georgien verwiesen, woraus sich ergibt, dass es in Georgien keine Blutrache mehr gibt, eine Ermittlungspflicht seitens georgischer Behörden besteht und Blutrache als Verbrechen wie Mord und Körperverletzung behandelt wird.

 

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.3.1.5. angestellten Überlegungen gehen die allgemeinen Ausführungen der bP zur Lage in Georgien ins Leere und ist es den bP nicht gelungen ein derartig konkretes Vorbringen zu erstatten, welches das ho. Gericht auf Basis der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens Zweifel an dieser Sicherheit im hier vorliegenden konkreten Einzelfall hegen ließe.

 

Die Rüge in der Beschwerde, dass die Begründung § 60 AVG verletzte, geht ebenfalls ins Leere. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat das BFA getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.

 

Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße erhoben wurde und würden weitere Ermittlungen letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden.

 

Hinsichtlich der monierten Rückkehrentscheidung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren .Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

 

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

 

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

 

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

 

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

 

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

 

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

 

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

 

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

 

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

 

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

 

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

 

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

 

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

 

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

 

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

 

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

 

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

 

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

 

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

 

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

 

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

 

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

 

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

 

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.3.1.5.1. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

 

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

 

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

 

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

 

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) ...

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

..."

 

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

II.3.2.1. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

 

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- den bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die georgischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.

 

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 oder auch Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256).

 

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

 

Unter richtlinienkonformer Interpretation des Art 6 der Statusrichtlinie kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083 ; ...").

 

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

 

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Statusrichtlinie demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

 

Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

 

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.

 

Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der bP, sowie die Schilderung eines Falles, in dem einer aus Abchasien stammenden Asylantragstellerin seitens des VG Gelsenkirchen Asyl gewährt wurde, können das Gegenteil nicht bescheinigen. Entsprechendes, öffentlich zugängliches statistisches Material zeigt, dass in Georgien Straftaten sehr wohl geahndet werden (http://www.geostat.ge/index php?action=page&p_id=602&lang=eng). Sollte dies vereinzelt nicht der Fall sein, so handelt es sich nicht um systematisches, dem georgischen Staat zuzuschreibendes Handeln, sondern eine individuelle Fehlleistung einzelner Organwalter, wogegen man sich zur Wehr setzen kann.

 

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass in Georgien eine Mehrzahl von staatlichen und nichtstaatlichen, nationalen und internationalen Einrichtungen, sowie eine freie Presse besteht, welche die Einhaltung der Menschenrechte beobachten. Den bP stünde es jederzeit frei, sich an eine solche Stelle zu wenden, um ihrem Fall eine entsprechende Publizität zu verschafften, was sich jedenfalls im Hinblick auf das staatliche Einschreiten für sie günstig auswirken würde.

 

Soweit die bP vorbringen, sie werden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt, da die bP ein Familienmitglied einer der Blutrache unterworfenen Familie sind, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen (vorbringen stellt sich als nicht glaubhaft dar, darüber hinaus erstreckt sich die Blutrache nicht auf Frauen und stellt sich der georgische Staat als gewillt und befähigt dar, Schutz zu gewähren), woraus sich ergibt, dass dieser Einwand ins Leere geht.

 

II.3.2.2 Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

 

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

 

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

 

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2.-...

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

..."

 

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

...

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

 

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

 

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

 

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

 

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

 

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

 

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei bP1 handelt es sich um eine mobile, junge anpassungsfähige, gesunde, arbeitsfähige Frau. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP2 und bP3 ist durch bP1 gesichert. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

 

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP insbesondere unmittelbar nach ihrer Rückkehr daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.

 

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF ).

 

In Bezug auf die minderjährigen bP ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

 

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnissen und in der höchstgerichtlichen Judikatur bejaht.

 

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor und ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

 

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

 

II.3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

 

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. ...

 

2. ...

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. - 5. ...

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) ..."

 

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) -(4) ...

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) - (6) ..."

 

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

 

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. ...

 

(2)..."

 

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

 

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. ...

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. - 5. ...

 

(2) - (13) ..."

 

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

...

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. ...

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. - 4. ...

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3)- (11)..."

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1)...

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) - (5).

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

II.3.3.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

 

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

II.3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatlebens des Fremden darstellt.

 

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

 

II.3.3.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst sehr kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erreicht werden konnte, relativiert wird.

 

II.3.3.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

 

II.3.3.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

 

II.3.3.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

 

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig mit einem erschlichenen "Schengenvisum" in das Bundesgebiet ein, (zu den näheren Ausführungen, warum im gegenständlichen Fall von einer rechtswidrigen Einreise auszugehen ist, vgl. die Ausführungen im ho. Erk. vom 12.5.2017, L515 2152174-1, welchem ein in diesem Punkt vergleichbarer Fall zu Grunde lag) und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Erschwerend kommt im gegenständlichen Fall dazu, dass die bP bereits im August 2014 nach Österreich eingereist ist, am 17.08.2014 einen Asylantrag gestellt hat und um nicht nach Holland überstellt zu werden, zumal Holland auf Grund der Ausstellung des Visums zuständig gewesen wäre, die achtzehnmonatige Frist bei ihrer Freundin in XXXX abgewartet hat. Erst danach hat sie den gegenständlichen Antrag gestellt.

 

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die hier vorliegende Aufenthaltsdauer viel zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (zu weitaus längeren Aufenthalten vgl. ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet

 

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschte, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

 

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die bP2 und bP3 das Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

 

 

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

 

 

Den bP kann ein gewisser Integrationswille nicht abgesprochen werden, sie begründete ihr Privatleben jedoch zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, wobei diese vorübergehende Legalisierung auch nur erreicht werden konnte, indem die bP durch ihr Verbergen vor der Antragstellung die Anwendung der Dublin III VO vereitelten. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

 

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet -hier unverzüglich- zu verlassen.

 

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP durch Menschen aus ihrem Umfeld die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

 

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

 

 

Die beschwerdeführenden Partei sind erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und kamen in Bezug auf bP3 relevante Deutschkenntnisse im Verfahren nicht hervor bzw. wurden derartige nicht bescheinigt. In Bezug auf bP2 ergibt sich aus dem vorgelegten Schulzeugnis, dass die die deutsche Sprache beherrscht. bP1 verfügt auf Grund ihres Germanistikstudiums in Georgien über sehr gute Deutschkenntnisse. bP1 besucht seit September 2016 den Lehrgang zur Lebens- und Sozialberatung, welcher jedoch bis Februar 2019 dauert.

 

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären. Soweit die bP1 beim Verein (XXXX) tätig, kann nicht geschlossen werden, dass sie hieraus Einkünfte erzielt, welche das gesetzliche Existenzminimum der bP erreichen und sind die bP nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Das vorgelegte Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten und wird diese aus der partiellen Sicht der Ausstellerin beschrieben, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

 

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Auch die bereits erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit sowie der Besuch des Lehrgangs zur Lebens- und Sozialberatung von bP1 vermag keine gegenteilige Schlussfolgerung begründen.

 

Zum Schulbesuch von bP2 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

 

 

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

Ebenso befinden sich die minderjährigen bP2 und bP3 noch in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und kann auch bei ihnen im Lichte des verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes außerhalb von Georgien nicht von einer sozialen Entwurzelung ausgegangen werden.

 

Die bP1 und bP2 zeigten, dass sie nach ihrer Ausreise aus Georgien innerhalb einer relativ kurzen Frist in der Lage sind, sich in einer mehr oder weniger fremden Umgebung zurecht zu finden und ihr Leben zu meistern. Wenn sie diese Fähigkeit auch im nunmehr im spiegelbildlichen Fall der Rückkehr nach Georgien einsetzen, ist davon auszugehen, dass sie auch in Georgien in kürzester Zeit wieder erfolgreich Fuß fassen.

 

Letztlich wird es hier auch an der Mutter der bP2 und bP3 liegen, ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes ehestmöglich zu entsprechen, um es so der bP2 und bP3 zu ermöglichen, ihre soziale Integration in Georgien fortzusetzen und ihnen für sie nicht durch ein rechtswidriges Verharren im Bundesgebiet nachteilige Folgen herbeizuführen.

 

 

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

 

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündige bP2 und bP3 sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

 

Die bP reisten rechtswidrig mit einem erschlichenen "Schengenvisum" in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

 

Soweit die minderjährigen bP2 und bP3 hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Mutter hatte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Mutter hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.

 

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

 

Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, dass die bP die genannte Freundin aus XXXX dazu anstiftete, ihr den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Antragstellung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, was unbeschadet der Frage der Strafbarkeit (vgl. insbesondere hier § 120 Abs. 3 Z 2 FPG) der genannten Freundin jedenfalls aus fremdenpolizeilicher Sicht ein öffentliches Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt.

 

Letztlich ist auf festzuhalten, dass durch das Verhalten der bP der europarechtliche Grundsatz des effet utile und damit ebenfalls erheblich öffentliche Interessen im oa. Sinne verletzt wurden, zumal die Anwendung der Dublin III VO vereitelt wurde.

 

 

Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise mittels erschlichenem Visum den Umstand, dass der volljährigen bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die bP um nicht nach Holland überführt zu werden, die achtzehnmonatige Frist bei ihrer Freundin in XXXX verbracht hat.

 

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Mutter verwiesen.

 

 

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

 

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

 

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

 

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

 

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

 

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

 

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

 

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

 

II.3.3.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

 

II.3.3.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 5 Abs. 1 und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

 

II.3.3.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

II.3.3.10. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

 

II.3.3.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

II.3.3.12. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 kann die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da -wie bereits wiederholt festgestellt wurde- es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht ab. Seitens des ho. Gerichts war diese mangels der Vorlage entsprechender rechtlicher Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (siehe entsprechenden Punkt im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnis).

 

II.3.4. Einreiseverbot

 

Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde (vgl. jedoch Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen." [ein systematisches Ignorieren des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie stellt wohl eine Vertragsverletzung durch die Republik Österreich im Sinne der Art. 258 F AEUV dar {vgl. Calliess/Ruffert-Cremer, Art. 258 Rn. 33 mwN.}], sowie das Verhalten der bP insbes. vor Antragstellung, sowie deren anzunehmende Mittellosigkeit und der Umstand, dass die bP1 durch die bloße Erlassung einer [damals] Ausweisung nicht von der neuerlichen unrechtmäßigen Einreise und Stellung eines zuerst unzulässigen und in Folge unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz abgehalten werden konnte) ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden.

 

II.4. Da in Bezug auf sämtliche Mitglieder der Kernfamilie eine im Spruch gleichlautende Entscheidung erging, kann im gegenständlichen Fall auch aus dem Titel des Familienver-fahrens im Inland gem. § 34 AsylG keine anderslautende Entscheidung hergeleitet werden.

 

II.5. . Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die

aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

 

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

2. Im gegenständlichen erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.

 

Nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Bescherdevorlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA -Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Die Beschwerdeführer stammen aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung).

 

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt war zum Zeitpunkt der Prüfung ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.

 

Auch war weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.

 

Vor diesem Hintergrund war - im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde und auch nicht danach - kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können.

 

Daher war den gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

 

II.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

§ 24 VwGVG lautet:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

 

 

oder

 

 

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

 

 

 

 

 

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

 

Ergänzend zu den oa. Ausführungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und somit ein weiterer Grund vorliegt, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

 

Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

 

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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