VwGH 86/07/0091

VwGH86/07/009120.9.1990

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 24. März 1986, Zl. III/1-25.287/2-85, betreffend Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung.

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §77;
AVG §8;
B-VG Art131a;
EGVG 2008 Art2 Abs6 lite;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §77;
AVG §8;
B-VG Art131a;
EGVG 2008 Art2 Abs6 lite;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Ersatz von Kosten aus dem Jahr 1983 in der Höhe von insgesamt S 646.809,92 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von S 24.960,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen, d. i. soweit der angefochtene Bescheid eine weitere Kostenvorschreibung in der Höhe von S 937.333,-- bestätigt, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Juli 1985 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950 sowie § 31 Abs. 3 WRG 1959 den Beschwerdeführer als Verursacher konsensloser Ablagerungen von grundwassergefährdenden Stoffen auf den (im Eigentum Dritter stehenden) Grundstücken 845/1 und 845/2, KG O, die Kosten für die von dieser Behörde zur Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung angeordneten Maßnahmen einschließlich von Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt

S 1,609.102,92 zu ersetzen. Begründend wurde darauf hingewiesen, es hätten sich bereits 1983 auf Grund im Raum von

P und E vorhandener Grundwasserverunreinigungen Sanierungsmaßnahmen als erforderlich gezeigt. Um die Verunreinigungen näher kennenzulernen, sei zunächst die Setzung von Grundwasserbeobachtungssonden angeordnet worden. Die Wasserproben seien hierauf durch die Niederösterreichische Umweltschutzanstalt untersucht worden. Hierauf sei ein hydrologisches Amtssachverständigengutachten erstellt worden, welches ergeben habe, daß grundwasserstromabwärts der genannten beiden Grundstücke das Grundwasser ein erhöhtes Belastungsbild zeige und maximale Belastungen des Wassers durch chlorierte Kohlenwasserstoffe in näher angegebener Höhe festgestellt worden seien. Hierauf seien von der Behörde Grabungen angeordnet worden, wobei insgesamt ca. 394 Fässer, gefüllt mit grundwassergefährdenden Stoffen, geborgen, die Gruben mit einer Lehmabdichtung versehen, zugeschüttet und die beiden Grundstücke wieder rekultiviert worden seien. Da die Untersuchungen der NÖ Umweltschutzanstalt und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung ergeben hätten, daß es sich bei dem abgelagerten Material um chlorierte Kohlenwasserstoffe, also um grundwassergefährdende Stoffe handle, habe das geborgene Material einem geeigneten Entsorgungsbetrieb überbracht werden müssen, was geschehen sei. Die Wasserrechtsbehörde sei nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der W Gesellschaft m.b.H. die Ablagerungen veranlaßt habe und daher Verursacher der Grundwasserverunreinigung gewesen sei.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies sodann der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 24. März 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestimmte zugleich, daß die Anführung der §§ 76 und 77 AVG 1950 als Rechtsgrundlage im Bescheidspruch zu entfallen habe. Begründend wurde nach Darstellung des vorausgegangenen Verwaltungsgeschehens sowie unter Hinweis auf § 31 WRG 1959 - wonach Verpflichteter sei, wer eine Anlage habe oder Maßnahmen setze bzw. Unterlassungen begehe, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, ohne daß die Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen von einem Verschulden abhängig wäre - ausgeführt:

Der Beschwerdeführer rüge zunächst, aus dem Ermittlungsverfahren gehe nicht eindeutig hervor, daß er allein der Verursacher sei bzw. ihn allein ein Verschulden dabei treffe. Der Beschwerdeführer bestreite somit nicht, daß er Ablagerungen von grundwassergefährdenden Stoffen konsenslos vorgenommen habe. Dies stimme auch mit dem gesamten Ergebnis des von der Behörde erster Instanz geführten Beweisverfahren überein.

Der Beschwerdeführer habe somit Maßnahmen gesetzt, die nicht nur eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, sondern eine solche auch schon herbeigeführt hätten.

Die Verpflichtung zur Kostentragung sei - wie bereits ausführlich dargelegt - von einem Verschulden unabhängig. Es erübrige sich daher die Prüfung der Frage, ob den Beschwerdeführer nicht doch auch ein Verschulden treffe.

Der Beschwerdeführer behaupte zwar, daß nicht er allein der Verursacher sei, könne aber für dieses Vorbringen keinerlei weitere Angaben machen. Die Behörde erster Instanz habe bereits in ihrer Bescheidbegründung ausgeführt, daß es keinen Hinweis auf Ablagerungen durch andere Firmen gäbe. Auch für die Berufungsbehörde ergebe sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Berufungsausführungen kein Anhaltspunkt in dieser Richtung, sodaß die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung nicht gegeben sei.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren vor nahezu 17 Jahren nur auf Grund von Anrainerbeschwerden in die Wege geleitet worden und es dabei um den Anrainerschutz und nicht um "die Gefährdung des Grundwasserschutzes" gegangen sei, könne den Beschwerdeführer nicht entlasten. Dieses gewerbebehördliche Verfahren habe nämlich die Betriebsanlage des Beschwerdeführers in P, und nicht die Ablagerung grundwassergefährdender Stoffe zum Gegenstand gehabt.

Der Beschwerdeführer meine, daß man ihm schon 1970 den Auftrag hätte erteilen müssen, um wasserrechtliche Bewilligung für die von ihm 1968 durchgeführten Lagerungen anzusuchen.

Abgesehen davon, daß für jedermann die Verpflichtung bestehe, vor Durchführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens alle hiefür gesetzlich erforderlichen Genehmigungen einzuholen und erst nach deren Bewilligung das Vorhaben auszuführen, verkenne der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil die Ablagerung der gegenständlichen Stoffe nicht bewilligungsfähig sei und daher auch kein Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959, "um wasserrechtliche Bewilligung für die von ihm 1968 durchgeführten Lagerungen anzusuchen", möglich gewesen wäre.

In dem Umstand, daß erst jetzt Grundwasserverunreinigungen aufgetreten bzw. bekanntgeworden seien, welche die Behörde zum Einschreiten nach § 31 WRG 1959 veranlaßt habe, sei daher keinesfalls ein vom Beschwerdeführer behaupteter Verfahrensmangel zu erblicken.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei die Verursachung durch ihn nicht eindeutig nachgewiesen, stehe zu dem anderen Vorbringen in seiner Berufung in Widerspruch, wo er auch von ihm vorgenommene Ablagerungen nicht bestreite.

Folgende Äußerung des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft am 14. Mai 1985 stelle den Versuch einer Rechtfertigung für die seinerzeit vorgenommenen Abänderungen dar:

"Allgemein muß immer wieder darauf verwiesen werden, daß in der damaligen Zeit - unabhängig von meinem Betrieb - es auch keine andere Möglichkeit gab, als derartige Stoffe in der Erde zu deponieren; Entsorgungsbetriebe wie z.B. die Entsorgungsbetriebe Simmering, hat es damals noch nicht gegeben.

Jeder Betrieb war eigentlich gezwungen, sich seiner Rückstände und seiner Abfälle auf diese Art zu entledigen und war, aus diesem Gesichtspunkt betrachtet, daher die W Gesellschaft m.b.H. ein Betrieb, der damals schon vorausschauend für die umweltfreundliche Entsorgung von Lösungsmitteln aller Art federführend war. Bis heute sind wir der einzige Betrieb in Österreich, der diese Destillation vornimmt."

Zusammenfassend werde festgestellt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgründe nicht vorlägen.

Die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer jeweils die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs mit den ausführlichen Schreiben vom 6. und 28. Mai 1985 mitgeteilt. Dieser habe anläßlich seiner Vorsprachen am 14. Mai, am 4. Juni und am 18. Juni 1985 bei der Erstbehörde Stellungnahmen zum Verfahrensergebnis abgegeben, welche niederschriftlich festgehalten worden seien. Zeitlich nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 1985 und den beiden mit dem Beschwerdeführer am 4. und 18. Juni 1985 aufgenommenen Niederschriften seien keine Beweise mehr aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe somit während des Verfahrens und noch vor der Bescheiderlassung, aber auch noch innerhalb offener Berufungsfrist die Möglichkeit gehabt, den Verfahrensakt einzusehen. Das Parteiengehör sei also nicht verletzt worden. Da die Verpflichtung zur Kostentragung im vorliegenden Fall auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 beruhe, habe die Anführung der §§ 76 und 77 AVG 1950 im Bescheidspruch zu entfallen gehabt.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, nicht gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur Kostentragung herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1969 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die dem Reinhaltungsziel des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. An dieses Gebot schließt sich die Vorschrift des § 31 Abs. 2 WRG 1959 an, die den Fall regelt, daß dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Werden die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen (nach § 31 Abs. 2 WRG 1959) nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Der Beschwerdeführer bestreitet, Verpflichteter im Sinn der angegebenen Gesetzesstelle zu sein, da das umfangreiche Beweisverfahren seiner Auffassung nach nicht die Rechtfertigung dafür erbracht habe, ihn als Verursacher zu betrachten.

In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz vor, zu Unrecht Ergebnisse eines "angeblichen" gewerbebehördlichen Verfahrens ins Spiel gebracht zu haben. Es wurde im erstinstanzlichen Bescheid einerseits ein Bescheid vom 28. März 1968 zitiert - von dem sich eine Kopie bei den Verwaltungsakten befindet -; mit ihm wurde die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betrieb des Beschwerdeführers nicht genehmigt. Der Beschwerdeführer hat jene Lagerung nicht in Abrede gestellt. Mit dem Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid andererseits auf eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Ablagerung größerer Mengen brennbarer Substanzen auf einem Grundstück in der KG O im Jahr 1968 ist im Ergebnis lediglich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im fraglichen Bereich nie Fässer mit näher bezeichneten grundwassergefährdenden Stoffen ablagern lassen, entgegengetreten worden (siehe dazu noch weiter unten), wobei zusätzlich auf eine als Geständnis gewertete Aussage des Beschwerdeführers, mit der er den jenes Verfahren kennzeichnenden Sachverhalt nicht in Frage stellte, Bezug genommen und sodann eine Reihe von Zeugenaussagen aufgezählt wurde, welche die Behörde als Beleg ihrer Annahme, der Beschwerdeführer sei der Verursacher der konsenslosen Ablagerungen, gewertet hat. Ein Verfahrensmangel in bezug auf den angefochtenen Bescheid resultiert hieraus nicht. Daß sich die Behörde bloß auf Aktenvermerke, in denen auf Gespräche mit dritten Personen und die Auffindung von Fässern mit angeblich "verdächtigem" Inhalt Bezug genommen worden sei, gestützt hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht richtig. Es wird dieses Vorbringen auch nicht näher begründet.

Der Beschwerdeführer meint, die Behörde sei auf seinen Einwand nicht eingegangen, die im Betrieb der Firma W anfallenden Destillationsrückstände hätten nicht jene Konsistenz und nicht jene Stoffe enthalten, die man nun bei den aufgefundenen Fässern festgestellt habe. Bereits mit Schreiben vom 28. Mai 1985 hatte jedoch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, es werde von ihr nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer Nitroverdünnungen destilliert habe und auch pastöse bis harte Rückstände angefallen seien, doch sei auch erwiesen, daß in seinem Betrieb monatelang flüssige Stoffe gelagert hätten, deren Verbringung auf die konsenslose Deponie er, wie den ihm bereits zur Kenntnis gebrachten Zeugenaussagen entnommen werden könne, veranlaßt habe. Der Beschwerdeführer hat diese letztere Annahme der Wasserrechtsbehörde allerdings bei seiner folgenden Vernehmung in Abrede gestellt. Es ist aber nicht zutreffend, daß auf seinen diesbezüglichen Einwand nicht eingegangen wurde. Was die Untersuchungsergebnisse der NÖ Umweltschutzanstalt anlangt, ist dem Beschwerdeführer schon mit schriftlicher Verständigung vom 6. Mai 1985 unter anderem bekanntgegeben worden, Untersuchungen der NÖ Umweltschutzanstalt sowie der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung hätten ergeben, "daß es sich bei dem abgelagerten Material um chlorierte Kohlenwasserstoffe, also um grundwassergefährdende Stoffe handelt (eine genaue Aufstellung ist dem Behördenakt zu entnehmen)". Weder bei der anschließenden Aussage des Beschwerdeführers vor der Behörde noch bei späterer Gelegenheit hat der Beschwerdeführer eine unzureichende Information in der eben angegebenen Hinsicht behauptet, ganz abgesehen davon, daß die Ergebnisse der besagten Untersuchung auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden. Daß "im Sprengel der Behörde erster Instanz", wie der Beschwerdeführer argumentiert habe, "eine Reihe von chemischen Betrieben" bestünden, "bei denen zwangsläufig solche Lösungsmittelrückstände anfallen", ist von der Behörde in dieser Form nicht verneint worden. Im angefochtenen Bescheid wurde allerdings unter Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, daß es keinen Hinweis auf Ablagerungen durch andere Firmen - und zwar, was wegen der (spruchmäßig umschriebenen) Lokalisierung bedeutsam ist, "im gegenständlichen Bereich" - gebe. Die Annahme, daß eine Verursachung durch den Beschwerdeführer vorliege, haben die Wasserrechtsbehörden auf das Ergebnis des Beweisverfahrens gestützt. Die Verbindung der Hinweise auf eine Verursachung durch den Beschwerdeführer mit dem Fehlen solcher Hinweise auf andere Verursacher hat zur alleinigen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Kostentragung geführt. Die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, "im Zuge der Erhebungen und der Befragungen in der Bevölkerung" sei nie hervorgekommen, daß ein anderes Unternehmen als jenes des Beschwerdeführers am fraglichen Ort Ablagerungen vorgenommen habe, ist vom Beschwerdeführer nicht entkräftet, sondern nur (in der Berufung) mit dem allgemeinen Einwand bekämpft worden, daß "verschiedene andere Betriebe bzw. Personen dort konsenslose Ablagerungen getätigt" hätten. Dieser Einwand ist bereits mit der oben angeführten Erwiderung im angefochtenen Bescheid entkräftet worden. Aus den Verwaltungsakten der ersten Instanz ergibt sich zudem, daß allen Hinweisen auf Personen, von denen Auskünfte über Ablagerungen im angegebenen Raum erwartet werden konnten, nachgegangen worden ist.

Der Beschwerdeführer wiederholt den von ihm im Verfahren eingenommenen Standpunkt, es hätten sich auf den betroffenen Grundstücken zwar möglicherweise Fässer der Firma W befunden, diese seien aber nicht von ihm, sondern aus eigenem von Dritten (Frächtern) abgelagert worden; der Beschwerdeführer selbst habe keine Veranlassung gehabt, volle Fässer mit Destillationsrückständen zu deponieren, da durch seinen Betrieb im Gegenteil eine Wiederverwertung ermöglicht werden sollte. Unternehmen, die nicht in seinem Betrieb Destillationen hätten durchführen lassen, hätten hingegen ihre Rückstände anderweitig beseitigen müssen. Hierauf sei die Behörde nicht eingegangen. Dazu ist zu bemerken, daß diese Argumentation - die anders lautet als die Verantwortung des Beschwerdeführers auf Verwaltungsebene - nicht verständlich ist. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung am 26. Juni 1984 erklärt, verschiedene Unternehmen hätten verschmutzte Gemische angeliefert und das gereinigte Lösungsmittel wieder abgeholt; der Destillationsrückstand sei in Fässer gefüllt worden, die zunächst im Betrieb des Beschwerdeführers verblieben und später durch Frächter weggebracht worden seien; bei seiner Vernehmung am 4. Juni 1985 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe eine Deponierung nicht notwendig gehabt, "da die Frächter die Fässer ohnedies abtransportierten und überall auf jeder Deponie diese Stoffe anstandslos ablagern konnten". Der Beschwerdeführer rechnete also damit, daß - zumindest mit der Zeit - die Fässer mit den Destillationsrückständen aus seinem Betriebsgelände weggebracht wurden; er brauchte dies allerdings nicht selbst zu besorgen. Daß Firmen, welche seinen Betrieb nicht in Anspruch nahmen, ihre Rückstände anderweitig beseitigt haben könnten, erklärt nicht, daß sich im fraglichen Gelände Fässer aus dem Betrieb des Beschwerdeführers befunden haben. Die Annahmen der belangten Behörde werden durch dieses Vorbringen nicht widerlegt. Der belangten Behörde ist daher in der vom Beschwerdeführer bezeichneten Hinsicht ein spezifischer Ermittlungs- und Beweiswürdigungsmangel nicht anzulasten.

Der Beschwerdeführer meint ferner, die Behörde hätte aus der Äußerung des Zeugen K schließen müssen, daß auch Unbefugte Zutritt zu den Grundstücken 845/1 und 845/2 gehabt hätten, da jener sich selbst von dort mehrere Fässer geholt habe. Die Wasserrechtsbehörden haben eine derartige Zutrittsmöglichkeit nicht in Abrede gestellt. Aus der bloßen Möglichkeit ergeben sich allerdings noch keine konkreten Anhaltspunkte für fremde Ablagerungen; im Beschwerdefall sind aber anderseits in die gegenteilige Richtung weisende Umstände hervorgekommen. In bezug auf zwei der drei geräumten Gruben hat jedenfalls der Zeuge A (Fahrer in einem Transportunternehmen) erklärt, es sei dorthin ausschließlich Abfall der Firma W verbracht worden. Der vermeintliche Widerspruch im behördlichen Ermittlungsergebnis liegt daher nicht vor. Bereits weiter oben ist ferner schon auf den vom Beschwerdeführer im selben Zusammenhang wiederholten Vorwurf eingegangen worden, die Behörde erster Instanz hätte die in ihrem "Sprengel" tätigen "einschlägigen Unternehmungen" befragen bzw. untersuchen müssen, wie jene "ihre Abfälle verwertet bzw. beseitigt " hätten. Zu derartigen Untersuchungen waren die Wasserrechtsbehörden bei der gegebenen Sachlage jedoch nicht verpflichtet: Zum einen sind die Behörden nicht so vorgegangen, daß sie den Betrieb des Beschwerdeführers herausgegriffen und untersucht, andere Betriebe, bei denen möglicherweise vergleichbare Ergebnisse erzielbar gewesen wären, hingegen vernachlässigt hätten. Die Behörde hat anfangs gegen "unbekannte Täter" ermittelt und dabei sich zudem nur auf einen ganz bestimmten örtlichen Bereich bezogen, der als Ausgangspunkt der Verunreinigungen in Betracht zu kommen schien. Sie ist durch Hinweise auf bestimmte Zeugen gestoßen, die zum Sachverhalt Angaben machen konnten, wodurch in weiterer Folge ein kausaler Bezug zum Betrieb des Beschwerdeführers und letztlich zu diesem selbst hergestellt wurde. Es bestand daher

Der Beschwerdeführer behauptet auch, die Behörde habe nicht festgestellt, daß auf Grund des Inhaltes der betreffenden Fässer tatsächlich Wasserverunreinigungen aufgetreten seien. Auch dieser Vorwurf ist - abgesehen davon, daß bereits die "Gefahr einer Gewässerverunreinigung" genügt, um entsprechende Maßnahmen, nämlich zur Vermeidung der letzteren, zu treffen - ungerechtfertigt. Denn in ihrem Schreiben vom 6. Mai 1985 an den Beschwerdeführer hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz unter anderem bekanntgegeben, daß grundwasserstromabwärts der beiden betroffenen Grundstücke maximale Belastungen des Wassers durch chlorierte Kohlenwasserstoffe festgestellt worden seien; die Umgrenzung der Belastungen ist aus einer hydrogeologischen Untersuchung vom Oktober 1983, in welcher unter anderem die Grundwasserstromverhältnisse sowie die Verteilung der probenanalytisch festgestellten Maximalkonzentrationen an chlorierten Kohlenwasserstoffen auch planlich dargestellt wurden, ersichtlich. Am angegebenen Platz wurden sodann die Grabungen durchgeführt und die dort vergrabenen Fässer geborgen. Wie es in dem Schreiben an den Beschwerdeführer weiter heißt, wurden die grundwassergefährdenden Stoffe laufend untersucht. Aus den einzelnen Berichten ist zu ersehen, daß der Zustand der Fässer zum Teil schlecht und ein großer Teil bereits durchgerostet war. Es wurde deren Inhalt und das verschmutzte Erdmaterial untersucht. Die Untersuchung ergab unter anderem eine extreme Verunreinigung durch chlorierte Kohlenwasserstoffe. In dem genannten Schreiben wurde dies unter Hinweis auf Untersuchungen der NÖ Umweltschutzanstalt sowie der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Es trifft also nicht zu, daß die Verunreinigung und deren Ursache nicht mit hinreichender Gründlichkeit festgestellt worden wären. Es bedurfte bei der angegebenen Eingrenzung des Verunreinigungsherdes auch nicht einer weiteren Untersuchung in der in der Beschwerde angedeuteten Richtung einer allgemein bekannten Grundwasserverunreinigung in einem größeren Gebiet, nämlich dem "Bereich X".

Der Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus, die Behörde erster Instanz habe ihm zwar die Möglichkeit zu Stellungnahmen eingeräumt, ihm aber nicht sämtliche Verfahrensergebnisse, insbesondere Zeugenaussagen zur Kenntnis gebracht. Dazu ist zu bemerken: Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Es entspräche daher nicht dem Grundsatz des Parteiengehörs, wenn die Behörde solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranzöge, die der Partei nicht vorher zur Stellungnahme vorgehalten wurden (vgl. die Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1987, S. 281); daß dies im Beschwerdefall geschehen wäre, ist nicht ersichtlich. Legt die Berufungsbehörde - wie im Beschwerdefall - den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde, muß sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG 1950 geben (siehe die Judikatur bei Hauer-Leukauf, a.a.O., S. 283). Auch kann die Unterlassung des Parteiengehörs in erster Instanz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn die Partei es unterläßt, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war (siehe die bei Dolp, a.a.O., S. 612, angeführte Rechtsprechung). Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist dem Beschwerdeführer der von der Behörde festgestellte maßgebende Sachverhalt (§ 37 AVG 1950) bekanntgegeben worden. Dies trifft auch für die Zeugenaussagen zu. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zwar, daß noch andere (als die genannten) Zeugen einvernommen wurden, doch haben diese keine zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeigneten Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat aus Anlaß seiner Einvernahme - bei welcher Gelegenheit er zu den Beweisergebnissen Stellung nahm - keine Auskünfte begehrt. In der Berufung des Beschwerdeführers findet sich zwar abschließend ein Ersuchen um Akteneinsicht, doch stand ihm das Recht dazu als unbestrittener Verfahrenspartei ohnedies zu; es bedurfte hiefür keiner eigenen Zustimmung oder Einladung der Behörde. Diese ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen; wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung der Behörde nicht angerechnet werden (siehe die bei Ringhofer, a.a.O., S. 271, angeführte Rechtsprechung). Es fällt auch auf, daß ungeachtet etwa der lediglich zusammenfassenden Darstellung der Aussage des Zeugen K (im erstinstanzlichen Bescheid, übereinstimmend mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 1985) in der Beschwerde auf dort nicht enthaltene Details in jener Zeugenaussage eingegangen wurde, was insofern auf eine Akteneinsicht des Beschwerdeführers hindeutet. Im übrigen ist auf den diesbezüglichen Vorwurf in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich erwidert worden.

Was die Umschreibung des Verpflichteten im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anlangt, genügt es, auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage zu verweisen. Es ist richtig, daß der Beschwerdeführer in Abrede gestellt hat, Ablagerungen von Fässern aus seinem Betrieb vorgenommen oder veranlaßt zu haben; doch sind die Wasserrechtsbehörden dieser Verantwortung in einer ausführlichen Beweiswürdigung entgegengetreten, die - wie oben näher ausgeführt - nicht unschlüssig war; nach § 45 Abs. 2 AVG 1950 gilt dabei eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., S. 260, angegebene Judikatur).

Bereits im angefochtenen Bescheid ist schließlich auf den in der Beschwerde wiederholten Vorwurf entgegnet worden, die Behörde hätte schon früher konsenslose Lagerungen hintanhalten müssen. Hieraus läßt sich in Hinsicht auf die Kostenersatzpflicht des Verpflichteten in bezug auf gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erforderliche Maßnahmen nichts gewinnen, auch nicht in der in der Beschwerde akzentuierten Richtung, daß zu einem früheren Zeitpunkt nicht die nun entstandenen Kosten aufgelaufen wären; dies deshalb, weil jedermann die Pflicht zur Gewässerreinhaltung nach § 31 (§ 30) WRG 1959 schon von Gesetzes wegen trifft.

Der Beschwerdeführer rügt auch die Höhe des ihm auferlegten Kostenersatzes; er ist der Ansicht, er habe jedenfalls nicht für sämtliche der genannten, ihrer Art nach verschiedenen Kosten aufzukommen. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer zum Teil im Recht. Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 bezieht sich die Kostenersatzpflicht durch den Verpflichteten auf die ihm aufgetragenen oder - wie im Beschwerdefall - unmittelbar angeordneten Maßnahmen. Die Durchführung von bestimmten Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 wurde nach den Verwaltungsakten erstmals am 23. März 1984 angeordnet, wie in einem Aktenvermerk von diesem Tag festgehalten ist. Obwohl in dem betreffenden Text die beiden Grundstücke nicht erwähnt sind, ergibt sich aus dem Hinweis auf die Grundeigentümerin E, welche mit Schreiben vom 7. März 1984 von der Absicht der Behörde, Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 betreffend ihr Grundstück 845/2 KG O vorzuschreiben, in Kenntnis gesetzt wurde, eindeutig der konkrete Bezug auf den Grabungsplatz. Die Maßnahmen wurden in der Folge, wie ein Aktenvermerk vom 25. Juni 1984 zeigt, auf das Grundstück 845/1 KG O ausgedehnt. Vor dem 23. März 1984 ist eine Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht erfolgt; die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen (Bohrungen für Grundwassersonden und Untersuchung der Wasserproben) dienten zudem Ermittlungen in anderer Richtung:

aus der Verhandlungsschrift vom 12. April 1983, die zur Anordnung der eben genannten "Untersuchungsmaßnahmen" führte, ergibt sich, daß der Verdacht bestand, daß in der 1972 für das ehemalige Grundstück 514/1 KG P bewilligten Deponie für Destillationsrückstände Ablagerungen in Widerspruch zu den Bescheidauflagen erfolgten; die Untersuchungsmaßnahmen wurden überdies in gewisse Beziehung zu einem möglichen Widerrufverfahren, jene Bewilligung betreffend, - zu dem es, wie aus anderem Zusammenhang bekannt, in der Folge auch gekommen ist - gesetzt. Die VOR der Anordnung von Maßnahmen im Beschwerdefall entstandenen Kosten (drei Teilrechnungen der Firma R sowie die Honorarnote der NÖ Umweltschutzanstalt) in der Höhe von S 646.809,92 sind dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht vorgeschrieben worden. Kommissionsgebühren (in der Höhe von S 24.960,--) hätten sich nur auf § 77 AVG 1950 gründen können, eine Bestimmung, die zu Recht durch den angefochtenen Bescheid eliminiert wurde, weil die unmittelbare Anordnung entsprechender Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, für welche es kennzeichnend ist, daß ihr kein Verfahren vorausgeht, durch welche aber auch nicht ein Verwaltungsverfahren selbst angeordnet werden könnte. Ist aber § 77 AVG 1950 nicht anwendbar, können nicht Kommissionsgebühren (per analogiam) in Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufgenommen werden.

In bezug auf die Höhe der Kostenersatzvorschreibung war der angefochtene Bescheid daher im angegebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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