VwGH 92/16/0142

VwGH92/16/014224.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 16. Juli 1992, GZ RM-D1/1/4-8/92, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen..te

Begründung

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Mai 1989, GZ. 8 Vr 201/89-15 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, seit dem Sommer 1986 bis Sommer 1988 insgesamt 600 g Cannabisharz zum Eigengebrauch um einen Grammpreis von ca. S 100,-- erworben und besessen zu haben.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 23. Oktober 1991 wurde für diese 600 g Cannabisharz gemäß § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Fall iVm § 3 Abs. 2 ZollG 1988 die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes festgesetzt, und zwar S 6.000,-- an Zoll und S 6.000,-- an Einfuhrumsatzsteuer. Vorgeschrieben wurde auch ein Säumniszuschlag.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erstatteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Zollschuld kraft Gesetzes sei entstanden, weil der Beschwerdeführer die einfuhrzollhängige Ware an sich gebracht habe, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Daß es sich bei dem gegenständlichen Cannabisharz um Ware ausländischer Herkunft handle, ergebe sich daraus, daß Cannabisharz inländischer Herkunft noch nie festgestellt worden sei. Der zum Beweis des Gegenteils vorgelegte Zeitungsartikel vom 24. November 1991 habe nicht Cannabisharz betroffen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, daß keine Abgabenschuld vorgeschrieben werde.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten

und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschrift des § 115 Abs. 1 BAO verletzt, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, einem Zeitungsartikel, hielt die Behörde den von ihr eingeholten Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Mai 1991 entgegen, wonach nach wie vor Cannabisharz - im Gegensatz zu Cannabiskraut - inländischer Herkunft noch nie festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer tritt dem nur insoweit entgegen, als er weiter auf den schon zitierten Zeitungsartikel vom 24. November 1991 verweist.

In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde. Diese hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beeinhaltet u.a. die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind oder nicht, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (siehe beispeilsweise hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0117). Diesen Grundsätzen entspricht die hier vorgenommene Beweiswürdigung schon deshalb, weil der Artikel "Cannabisharz" überhaupt nicht betrifft. Dort ist nur von einer Hanfplantage zur Herstellung von Marihuana (=CannabisKRAUT) und von einer Destillieranlage zur Herstellung des Cannabiskonzentrates, welches aus Cannabiskraut gewonnen wird, die Rede. Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie gegenüber dem besagten Zeitungsartikel der Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 7. Mai 1991 den Vorzug gegeben hat, ihre Beweiswürdigung nicht mit Unschlüssigkeit belastet.

Auf Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides erweist sich der angefochtene Bescheid auch als frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil die Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Fall ZollG durch den Beschwerdeführer davon völlig unabhängig ist, ob jene Person, von der er die einfuhrzollpflichtige, zollhängige Ware (unbestrittenermaßen) an sich gebracht hat, selbst zur Zahlung der Abgabenschuld herangezogen werden konnte (vgl. Verwaltungsgerichtshof Slg. 3346/F).

Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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