Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Auftrag des Magistrats der Stadt V. führte die Firma S. im Stadtgebiet V. Untersuchungen der Bodenluft auf Gehalte an
leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen und
leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen durch. Dabei wurde festgestellt, daß sich u.a. zwischen dem Haus V., O.-Zeile n1 und der O.-Zeile Emissionsherde von CKW befinden, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht.
Zur Ermittlung möglicher Verursacher sowie von Gegenmaßnahmen führte der Magistrat V am 28. April 1989 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch, zu der auch die beschwerdeführende Partei als Inhaberin einer Putzerei an der O.-Zeile geladen wurde. Bei dieser Verhandlung führte der Amtssachverständige für Chemie in bezug auf die beschwerdeführende Partei aus, auf Grund des Gutachtens der Firma S. liege eine Kontamination in einer Höhe vor, die eine Sanierung unumgänglich mache; dies werde insbesondere durch die Kontamination des Brunnens G. begründet, bei dem der Grenzwert für CKW überschritten werde, sodaß auch Gefahr im Verzug vorliege. Nähere Einzelheiten würden in einem noch zu erstellenden Gutachten dargelegt.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte, er schließe aus, daß beim Betrieb der Putzerei gewerberechtliche Auflagen überschritten worden seien. Die Entsorgung der Kontaktwässer der Putzerei erfolge seit etwa vier Jahren über eine eigene Kontaktwasserreinigungsanlage. Vor diesem Zeitpunkt sei die Entsorgung gemeinsam mit dem Kühlwasser über die öffentliche Kanalisation erfolgt. Eine Verursachung der festgestellten Kontaminationen durch die beschwerdeführende Partei sei auszuschließen. Die hauptsächlichen Kontaminationspunkte lägen an für jedermann zugänglichen Stellen, die dem öffentlichen Verkehr dienten.
In einem Gutachten vom 18. Juli 1989 führte der Amtssachverständige für Chemie aus, im Zuge von Grundwasseruntersuchungen durch die Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung im Bereich O.-Zeile/T.-Straße seien im April 1988 erhebliche Mengen an Tetrachlorethen im Brunnen G. festgestellt worden. Weiters sei bei einer Wasseruntersuchung vom 23. März 1989 eine Grenzwertüberschreitung hinsichtlich chlorierter Kohlenwasserstoffe im Brunnen G. konstatiert worden. Untersuchungen der Bodenluft vom 20. März 1989 hätten Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich Tetrachlorethen vor allem im Bereich zwischen der Putzerei der beschwerdeführenden Partei und dem Kanalsystem ergeben. In bezug auf den Brunnen G. seien 38,9 Mikrogramm CKW gesamt bestimmt worden, wodurch der Grenzwert von 30 Mikrogramm/l eindeutig überschritten werde. Die Boden-Luft-Untersuchungen hätten Werte an Tetrachlorethen bis 160 mg/m3 Bodenluft ausgewiesen. Auf Grund der erhobenen Grundwasserströmungsrichtung sowie durch den Verlauf des Abwasserkanals der Putzerei, über den die Kontaktwässer über Jahre in den Hauptkanal entsorgt worden seien, sei eine eindeutige Zuordnung der Grundwasserkontamination zur Putzerei der beschwerdeführenden Partei gegeben. Zur Feststellung des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, daß die hauptsächlichen Kontaminationspunkte für jedermann zugänglich seien, werde einerseits festgestellt, daß derartige Kontaminationen des Grundwassers als charakteristisch für Altlasten im Bereich von Putzereien anzusehen seien und andererseits das mutwillige Verschütten von Tetrachlorethen vor dem Betriebsgebäude eine intensivste Geruchsbelästigung über Tage zur Folge gehabt hätte, die unbedingt hätte bemerkt werden müssen. Auf Grund der hohen Belastung der Bodenluft, die mit 160 mg/m3 weit über dem Grenzwert von 50 mg/m3 liege und auf Grund des Umstandes, daß eine erhebliche Beeinträchtigung des Brunnens G. vorliege, sei eine Sanierung des derzeitigen Zustandes als unumgänglich anzusehen. Als geeignete Maßnahme werde eine Bodenluftabsaugung angesehen, wobei eine Kontrolle des Sanierungserfolges über den Brunnen G. erfolgen solle.
Die beschwerdeführende Partei bestritt, daß sie als Verursacherin der Kontaminationen in Frage komme. Es sei ohne weiteres denkbar, daß die Kontaminationen durch oberflächlich verschüttete CKW entstanden seien, zumal sich der Kontaminationsherd 1 zwischen dem ehemaligen Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei und der Straßenfahrbahn - mit paralleler Ausdehnung zur Straße - befinde. Ein solches Erscheinungsbild sei für eine allfällige Kontamination durch die Kanalisationsanlage wenig wahrscheinlich. Zur exakten Lokalisierung und Feststellung der Kontaminationsherde sei die Beschwerdeführerin damit einverstanden, daß die Kontaminationsherde auf ihre vertikale Ausdehnung hin untersucht würden, um zu eruieren, ob die Kontamination von der Erdoberfläche ausgehe oder nicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde V vom 25. April 1990 wurde zur Beseitigung der Verunreinigung des Bodens durch chlorierte Kohlenwasserstoffe zwischen dem Objekt O.-Zeile n1 und der Fahrbahn der O.-Zeile (Grünstreifen entlang der Fahrbahn der O.-Zeile) der beschwerdeführenden Partei als vormaliger Inhaberin des dort ansässigen Chemischreinigungsbetriebes gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Absaugung der Bodenluft im Kontaminationsbereich durch ein hiezu befähigtes und befugtes Unternehmen aufgetragen.
Die beschwerdeführende Partei berief und bestritt, die Kontaminationen verursacht zu haben. Nach dem Gutachten der Firma S. zögen sich die hauptsächlich belasteten Kontaminationsherde parallel zur O.-Zeile entlang des Grünstreifens hin. Dieser Umstand deute auf ein oberflächliches Verschütten hin. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe es unterlassen, dem Vorschlag der Firma S. und dem Antrag der beschwerdeführenden Partei entsprechend die vertikale Ausdehnung der Kontaminationsherde zu untersuchen. Durch eine solche Untersuchung hätte festgestellt werden können, ob die Kontamination oberflächlich (also durch Verschütten bzw. Ausleeren von Kohlenwasserstoffen) oder aber aus der Tiefe - wie etwa aus der Kanalanlage - erfolgt sei.
Kontaminationsherde seien auch im Bereich östlich des Hauses O.-Zeile n1 (Hofbereich) gefunden worden, die jedoch eine weit geringere Belastung aufwiesen als jene im Grünstreifen. Der Hofbereich sei aber jener Bereich, in dem seinerzeit - also vor Installierung einer Reinigungsmaschine mit geschlossenem Kreislauf - mit Kohlenwasserstoffen manipuliert worden sei. Schon daraus sei zu ersehen, daß die Kontaminationsherde im Grünstreifen nicht von Manipulationshandlungen vom Betrieb der beschwerdeführenden Partei stammen könnten.
In der Folge legte die beschwerdeführende Partei noch ein Gutachten der Firma Ch. mit der Behauptung vor, daraus gehe hervor, daß Kontaminationen nur im Bereich der Grünzeile, nicht aber im Hofbereich vorhanden seien.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines weiteren Amtssachverständigen für Chemie ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 10. Februar 1993 aus, trotz verschiedener Analysemethoden stimmten die Untersuchungsberichte der Firma Ch. und der Firma S. dahingehend überein, daß im Grünstreifen vor der Putzerei ein sanierungsbedürftiger Kontaminationsherd mit Tetrachlorethen vorhanden sei. Die geringe Kontamination an der Gebäuderückseite habe bei der Untersuchung durch die Firma Ch. schon deshalb nicht erkannt werden können, weil diese Belastung unter der Nachweisgrenze des von der Firma Ch. verwendeten Gasprüfröhrchens liege. Da der Kontaminationsherd bei der beschwerdeführenden Partei genau grundwasserstromaufwärts des Brunnens G. in einer Entfernung von ca. 40 m gelegen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Bodenverunreinigung bei der beschwerdeführenden Partei die Ursache für die Grundwasser-Kontamination im Brunnen G. sei. Das Schadensbild bei der beschwerdeführenden Partei sei typisch für Altstandorte von Chemischreinigungen und stehe in direktem Zusammenhang mit der dort stattgefundenen Betriebstätigkeit. Während die geringfügige Bodenkontamination an der Gebäuderückseite auf die Diffusion von Tetrachlorethen-Dämpfen aus dem Betriebsraum zurückzuführen sein dürfte, lasse sich die genaue Ursache der Verunreinigung im Grünstreifen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Beispielsweise wäre es denkbar, daß über einen längeren Zeitraum an dieser Stelle tetrachlorethenhaltiges Kontaktwasser zur Versickerung gebracht worden sei.
In ihrer Stellungnahme bestritt die beschwerdeführende Partei neuerlich die Verursachung der Kontaminationen im Grünstreifen und beantragte zum Beweis dafür, daß sie dort keine Manipulationen mit Chemikalien vorgenommen habe, die Einvernahme namentlich genannter Zeugen.
Der Amtssachverständige für Chemie führte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 1993 unter Hinweis auf sein Gutachten vom 10. Februar 1993 aus, daß Schadensbilder, wie sie bei der beschwerdeführenden Partei vorgefunden worden seien, für Altstandorte von Chemischreinigungen typisch seien. Aus der Erfahrung seien mehrere Fälle bekannt, wo örtlich begrenzte Kontaminationen abseits der eigentlichen Betriebsstätte lägen. Da die Ursache solcher Kontaminationen Jahre zurückliegen könne, sei eine Feststellung der genauen Schadensursache im nachhinein praktisch unmöglich. Die Ursache aus diesem Grund unbekannten Dritten anzulasten, scheine deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Umgang mit Tetrachlorethen eben nur bei Chemischreinigungen und im größeren Maßstab bei Industriebetrieben zur Metallentfettung üblich sei. Da in früheren Zeiten das große Gefährdungspotential von Tetrachlorethen für das Grundwasser nicht bekannt gewesen sei - so sei noch in den Siebzigerjahren von den Behörden vorgeschrieben worden, ausgetretenes Tetrachlorethen mit Wasser wegzuspülen - sei es nichts Außergewöhnliches gewesen, wenn nicht mehr brauchbares Tetrachlorethen oder tetrachlorethenhaltiges Kontaktwasser "irgendwohin" geschüttet worden sei. Die Verwendung von Tetrachlorethen im Rahmen eines Automaten-Verleih-Verkaufs-Service - auf den die beschwerdeführende Partei hingewiesen habe - sei jedenfalls absolut unüblich. Kontaminationen dieser Art seien immer nur im Bereich von Chemischreinigungen, Industriebetrieben, die Tetrachlorethen in größerem Umfang einsetzten und allenfalls noch einigen Deponiestandorten gefunden worden. Die Möglichkeit der Verunreinigung durch eine undichte Kanalisationsanlage könne deshalb ausgeschlossen werden, weil aus einem dem Akt beiliegenden Lageplan ersichtlich sei, daß der Hausanschlußkanal an der südöstlichen Gebäudeecke des Hauses O.-Zeile n1 beginne und nicht in dem Grünstreifen verlaufe, wo die Hauptkontamination vorliege.
Mit Bescheid vom 2. November 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid in einigen technischen Einzelheiten ab.
In der Begründung wird ausgeführt, aus den eingeholten Amtssachverständigengutachten ergebe sich, daß zur Hintanhaltung einer weiteren Grundwasserbeeinträchtigung die kontaminierten Bodenbereiche im Bereich der beschwerdeführenden Partei saniert werden müßten, wobei als zweckmäßigstes und gelindestes zum Ziel führendes Mittel eine Bodenluft-Absaugung in Frage komme. Das Schadensbild bei der beschwerdeführenden Partei sei typisch für Altstandorte von Chemischreinigungen und stehe in direktem Zusammenhang mit der dort stattgefundenen Betriebstätigkeit. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß, da die kontaminierte Fläche im Nahbereich zum Betriebsstandort stehe und diese Kontamination typisch für Altstandorte von Chemischreinigungen sei, die Kontaminationen auch von der beschwerdeführenden Partei verursacht worden seien. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Verunreinigung sei von Unbekannten bzw. von Betrieben in der Nähe verursacht worden, sei nicht nachvollziehbar, da der Amtssachverständige eindeutig festgestellt habe, daß die Verwendung von Tetrachlorethen im Rahmen eines Automatenverleih-Verkaufs-Service absolut unüblich sei. Es sei vielmehr nach dem natürlichen Lauf der Dinge beim Betrieb einer Chemischreinigung damit zu rechnen, daß bei der Verwendung der in Frage stehenden Stoffe im Umkreis des Betriebes Verunreinigungen auftreten müßten. Der Einwand, daß ein unbekannter Dritter die Verunreinigung gerade an dieser fraglichen Stelle verursacht haben könne, werde von der belangten Behörde als Schutzbehauptung gewertet, da es auch nach Ansicht des Amtssachverständigen denkbar sei, daß über einen längeren Zeitraum auf der kontaminierten Fläche tetrachlorethenhaltiges Wasser versickert worden sei. Grundsätzlich sei festzustellen, daß ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Es wäre daher durch die beschwerdeführende Partei ein fachlich fundiertes Gutachten vorzulegen gewesen, um die Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. Dies sei im konkreten Fall aber nicht geschehen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschuß vom 7. März 1994, B 2274/93, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Verwaltungsbehörden hätten nicht mit verläßlicher Sicherheit festgestellt, ob die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei überhaupt in ursächlichem Zusammenhang mit der festgestellten Bodenluftkontamination stehe. Bereits im Gutachten der Firma S. sei gefordert worden, die vertikale Schadstoffverteilung zur Beurteilung des Schadensbildes zu ermitteln. Diesem Antrag habe sich die beschwerdeführende Partei angeschlossen. Die beantragte Maßnahme sei aber nicht durchgeführt worden. Die Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung habe widersprüchliche Angaben gemacht. Im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe sie die Zuordnung der Kontaminationen zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei damit begründet, daß durch den Verlauf des Abwasserkanals der Putzerei, über den die Kontaktwässer über Jahre in den Hauptkanal entsorgt worden seien, eine eindeutige Zuordnung gegeben sei; im Verfahren vor der belangten Behörde habe die Abteilung 15 (des Amtes der Kärntner Landesregierung) zur Frage der Verunreinigung durch eine undichte Kanalisationsanlage den Standpunkt vertreten, vom Kanal rühre die Kontamination nicht her. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die von der beschwerdeführenden Partei zum Beweis dafür, daß im Bereich der Grünzeile nie mit Chemikalien manipuliert worden sei, beantragten Zeugen zu vernehmen. Lediglich auf Grund unbewiesener Vermutungen und Behauptungen komme die belangte Behörde zu dem Schluß, daß die beschwerdeführende Partei als Verursacherin der Kontaminationen anzusehen sei.
Bei den festgestellten Bodenluftkontaminationen handle es sich nicht um eine Gewässerverunreinigung im Sinn des § 31 Abs. 3 WRG 1959. Es fehle auch jede Feststellung dahingehend, daß die Kontamination im Grünstreifen mit der Beeinträchtigung des Brunnens G. in kausalem Zusammenhang stehe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben und sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen den Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Die beschwerdeführende Partei behauptet, die festgestellten Kontaminationen stellten keine Gewässergefährdung dar und es sei auch kein ursächlicher Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Brunnens G. nachgewiesen.
Aus den im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden eingeholten Amtssachverständigengutachten geht hervor, daß der Brunnen G. eine Beeinträchtigung durch Tetrachlorethen in einem Ausmaß aufweist, welches eine Sanierung unbedingt erforderlich macht. Im Amtssachverständigengutachten vom 10. Februar 1992 wird weiters ausdrücklich festgestellt, daß der Kontaminationsherd bei der beschwerdeführenden Partei genau grundwasserstromaufwärts des Brunnens G., in einer Entfernung von ca. 40 m, gelegen ist, und daß daher davon ausgegangen werden muß, daß die Bodenverunreinigung bei der beschwerdeführenden Partei die Ursache für die Grundwasserkontamination im Brunnen G. ist. Die beschwerdeführende Partei hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Feststellungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß von den im Gelände der beschwerdeführenden Partei vorgefundenen Kontaminationen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, es sei nicht erwiesen, daß sie die vorgefundenen Kontaminationen verursacht habe.
Nach § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 307, Nr. 51 und n1, angeführte Rechtsprechung).
Die belangte Behörde hat ihre Annahme, die beschwerdeführende Partei habe die vorgefundenen Kontaminationen verursacht, auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten gestützt. Aus diesen ergibt sich, daß Schadenssituationen von der Art, wie sie im Nahbereich des Betriebes der beschwerdeführenden Partei vorgefunden wurden, typisch für Chemischreinigungen sind. Wenn die belangte Behörde daraus und im Zusammenhang mit anderen noch zu erörtenden Umständen des Beschwerdefalles den Schluß gezogen hat, daß die beschwerdeführende Partei die Kontaminationen verursacht hat, dann kann ihr im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegengetreten werden. Mit der Aussage der Sachverständigen, daß Schadenssituationen wie die beim Betrieb der beschwerdeführenden Partei vorgefundene typisch für Chemischreinigungen sind, wird zwar keine lückenlose Darstellung aller Glieder der vom vorgefundenen Zustand zur beschwerdeführenden Partei als dessen Verursacherin führenden Kausalkette geliefert; eine solche lückenlose Auflistung aller Glieder der Kausalkette ist aber im Beschwerdefall nicht erforderlich. Ausgehend von den Aussagen der Sachverständigen ergibt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, daß die beschwerdeführende Partei als Verursacherin der Bodenkontaminationen anzusehen ist; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß andere Verursacher nicht in Betracht kommen. Daß ein Automaten-Verleih in der Nähe des Betriebes der beschwerdeführenden Partei, auf den die beschwerdeführende Partei im Verfahren hingewiesen hat, mangels Verwendung von Tetrachlorethen als Verursacher nicht in Betracht kommt, ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 13. Mai 1993. Die Möglichkeit, daß die Kontaminationen durch das Verschütten von Tetrachlorethen durch Dritte entstanden seien, scheidet mangels konkreter diesbezüglicher Anhaltspunkte von vornherein aus. Selbst wenn sich durch Vernehmung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Zeugen herausstellte, daß die beschwerdeführende Partei im Grünstreifen zwischen O.-Zeile und dem Haus O.-Zeile n1 keine Manipulationen vorgenommen hat, wäre daraus für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen; der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Chemie hat nämlich nicht erklärt, daß die Kontamination in jedem Fall von einem Verschütten von CKW durch die beschwerdeführende Partei herrühre; er hat dies nur als eine von vielen Möglichkeiten erwähnt. Der Vernehmung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Zeugen bedurfte es daher nicht.
Die beschwerdeführende Partei erläutert nicht, welche Aufschlüsse aus der von ihr geforderten "Vertikaluntersuchung" der Kontaminationen auf die Frage der Verursachung zu ziehen seien. Von der Firma S., auf die sich die beschwerdeführende Partei beruft, wurde diese Vertikaluntersuchung auch nicht im Zusammenhang mit dem Verursacherproblem vorgeschlagen, sondern um ein genaueres Bild über Umfang und Ausmaß der Kontamination und der zu treffenden Gegenmaßnahmen zu gewinnen. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung dieser Vertikaluntersuchungen nicht nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei liegen in der Frage der Verursachung der Kontamination keine widersprüchlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor. Zwar hat der in zweiter Instanz beigezogene Amtssachverständige die Frage, ob die Kontamination des Boden aus der Kanalisationsanlage herrühre, verneint, während der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige dies bejaht hat. Dies berührt aber nicht die Richtigkeit und Schlüssigkeit des im zweitinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens, auf das sich die belangte Behörde gestützt hat. Im entscheidenden Punkt, daß nämlich Kontaminationen der vorgefundenen Art für Chemischreinigungen typisch sind, stimmen im übrigen beide Gutachten überein.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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